{"id":"bgbl1-1970-15-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":15,"date":"1970-02-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/15#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_15.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters","law_date":"1970-02-16T00:00:00Z","page":185,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["185\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                               Z1997 A\n1970                 Ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 1970                                               Nr.15\nTag                                            Inhalt                                                  Seite\n16. 2. 70 Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters                     185\n16. 2. 70 Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung . . . . . . . . . .  192\nVerordnung\nüber die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters\nVom 16. Februar 1970\nAuf Grund des § 14 des Einführungsgesetzes zu          Schuldner und Gläubiger sollen tunlichst zugezogen\ndem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die           werden. In der Niederschrift sind möglichst genau\nZwangsverwaltung in der Fassung der Bekannt-              festzustellen\nmachung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 369),        a) der Zeitpunkt, zu dem der Verwalter den Besitz\ngeändert durch das Rechtspflegergesetz vom 8. Fe-             erlangt;\nbruar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 18), in Verbindung\nmit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird ver-        b) die Beschaffenheit, die bisherige Art der Benut-\nordnet:                                                       zung und der gegenwärtige Zustand des Grund-\nstücks, die darauf befindlichen Gebäude unter\n§ 1                               Angabe ihrer Bestimmung und ihres baulichen\nZustandes sowie die mit dem Boden zusammen-\nStellung des Verwalters                       hängenden Erzeugnisse unter Angabe etwaiger\n(1) Der Verwalter ist bei der Ausführung der Ver-          Pfändungen;\nwaltung selbständig. Er ist jedoch an die ihm vom         c) diejenigen Gegenstände, auf die sich die Be-\nGericht erteilten Weisungen gebunden. Vor wich-               schlagnahme des Grundstücks erstreckt, insbe-\ntigen Maßnahmen hat er den betreibenden Gläubi-               sondere\nger und den Schuldner zu hören, soweit dies tunlich\nund mit dem Aufschub keine Gefahr verbunden ist.                  die von dem Grundstück getrennten Erzeug-\nnisse und sonstigen Bestandteile sowie das\n(2) Der Verwalter darf die Verwaltung nicht                    Zubehör des Grundstücks,\neinem anderen übertragen. Ist er verhindert, die                  die Miet- und Pachtzinsforderungen ein-\nVerwaltung zu führen, so hat er dies dem Gericht                  schließlich der Rückstände unter Angabe der\nunverzüglich anzuzeigen. Zur Besorgung einzelner                  Vertragsverhältnisse sowie etwaiger Pfän-\nGeschäfte, die keinen Aufschub dulden, kann sich                  dungen und Verfügungen über die Forderun-\njedoch der Verwalter im Falle seiner Verhinderung                 gen,\nanderer Personen bedienen. Ihm ist auch gestattet,                die mit dem Eigentum an dem Grundstück\nHilfskräfte zu unselbständigen Tätigkeiten unter                  verbundenen Rechte auf wiederkehrende Lei-\nseiner Verantwortung heranzuziehen.                               stungen,\ndie Forderungen aus der Versicherung von\n(3) Das Gericht kann dem Verwalter den Ab-\nGegenständen, die der Beschlagnahme unter-\nschluß einer Haftpflichtversicherung aufgeben.\nliegen, mit Angaben über den Stand der Ver-\nsicherungen (Prämienzahlung, Rückstände);\n§ 2\nd) die öffentlichen La.sten des Grundstücks unter\nAusweis                              Angabe der laufenden Beträge, welche von dem\nDer Verwalter erhält als Ausweis eine Ausferti-            Verwalter aus den Nutzungen des Grundstücks\ngung des Beschlusses, durch den die Zwangsverwal-             ohne weiteres Verfahren zu berichtigen sind;\ntung angeordnet und seine Bestellung erfolgt ist.\ne) die Räume, die dem Schuldner für seinen Haus-\nstand belassen werden;\n§ 3\nf) die voraussichtlichen Ausgaben der Verwaltung,\nInbesitznahme des Grundstücks,\ninsbesondere die Ansprüche der in einem Dienst-\nFeststellungen\noder Arbeitsverhältnis stehenden Personen auf\n(1) Der Verwalter hat, wenn er das Grundstück in           Lohn, Kostgeld oder andere Bezüg-e seit dem Be-\nBesitz nimmt, eine Niederschrift aufzunehmen;                 ginn der Verwaltung;","186                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\ng) die zu erwartenden Einnahmen und die Höhe des            wenn das Grundstück vor der Uberlassung an\nfür die Verwaltung erforderlichen Kostenvor-            den Mieter oder Pächter im Wege der Zwangs-\nschusses;                                              versteigerung·veräußert wird;\nh) alle sonstigen für die Verwaltung wesentlichen       b) daß die gesetzliche Haftung des Vermieters oder\nVerhältnisse.                                           Verpächters für den von dem Ersteher zu er-\n(2) Die Niederschrift ist vom Verwalter dem Ge-          setzenden Schaden ausgeschlossen sein soll,\nricht vorzulegen. Soweit die in Absatz 1 bezeich-            wenn das Grundstück nach der Uberlassung an\nneten Verhältnisse nicht schon bei der Inbesitz-            den Mieter oder Pächter im Wege der Zwangs-\nnahme festgestellt werden können, hat der Verwal-           versteigerung veräußert wird und der an die\nter die :Feststellungen unverzüglich nachzuholen und        Stelle des Vermieters oder Verpächters tretende\ndem Gericht anzuzeigen.                                     Ersteher die sich aus dem Miet- oder Pachtver-\nhältnis ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt;\n§ 4                          c) daß der Vermieter oder Verpächter auch von\neinem sich im Falle einer Kündigung (§ 57 a\nMitteilungspflicht des Verwalters\nSatz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteige-\nErstreckt sich die Beschlagnahme auf Forderun-           rung und die Zwangsverwaltung) möglicherweise\ngen, so ist dies bei der Inbesitznahme von dem Ver-         ergebenden Schadensersatzanspruch freigestellt\nwalter den anwesenden Drittschuldnern bekannt-              sein soll.\nzumachen. Den abwesenden Drittschuldnern hat der\nVerwalter die Beschlagnahme unverzüglich durch             (4) Hält der Verwalter eine Abweichung von den\neingeschriebenen Brief mitzuteilen. Außerdem kann       Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 oder der Ab-\nder Verwalter den Erlaß von Zahlungsverboten an         sätze 2 oder 3 für geboten, so hat er die Entschei-\ndie Drittschuldner bei dem Gericht beantragen. Die      dung des Gerichts einzuholen.\ngetroffenen Maßnahmen sind in der Niederschrift\noder in dem Bericht des Verwalters zu vermerken.\n§ 7\nGeltendmachung der Ansprüche\n§ 5_\n(1) Der Verwalter hat für die rechtzeitige Gel-\nNutzung des Grundstücks                  tendmachung der Ansprüche, auf die sich die\n(1) Der Verwalter hat die Art der Benutzung des      Beschlagnahme erstreckt, zu sorgen.\nGrundstücks, di9 bis zur Anordnung der Verwaltung\nbestand, in der Regel beizubehalten.                       (2) Will der Verwalter von der Erhebung einer\nKlage wegen rückständiger Leistungen länger als\n(2) Grundstücke, die nicht landwirtschaftlich oder   zwei Monate nach der Fälligkeit absehen oder nach\nforstwirtschaftlich genutzt werden, sind durch Ver-     Erlangung eines vollstreckbaren Schuldtitels die\nmietung nutzbar zu machen. Das gleiche gilt für         Zwangsvollstreckung hinausschieben oder unter-\nWohnräume, soweit sie nicht dem Schuldner als           lassen, so hat er hiervon den Gläubiger und den\nunentbehrlich für seinen Hausstand zu belassen          Schuldner zu unterrichten. Dasselbe gilt, wenn der\nsind. Raume, die von dem Schuldner zu Geschäfts-        Verwalter nach Erhebung der Klage das Verfahren\nzwecken benutzt werden, sind diesem nur gegen ein       ruhen lassen oder die Klage zurücknehmen will.\nangemessenes Entgelt zu belassen. Einzelne Äcker,\nGärten und Wiesen können verpachtet werden,                (3) Bleibt ein Mieter oder Pächter mit der Zah-\nauch wenn sie bis dahin nicht verpachtet waren.         lung des Miet- oder Pachtzinses im Rückstand, so\nsoll der Verwalter in der Regel von dem gesetzlich\n(3) Hält der Verwalter eine Abweichung von den       oder vertraglich begründeten Recht der Kündigung\nVorschriften der Absätze 1 und 2 für geboten, so        oder der Aufhebung des Vertrages Gebrauch\nsoll er die Entscheidung des Gerichts einholen.         machen,, wenn nicht inzwischen alle Rückstände ge-\ntilgt worden sind.\n§ 6\n§ 8\nMiet- und Pachtverträge\nVorausverfügungen\n(1) Miet- oder Pachtverträge sowie Abänderun-\ngen solcher Verträge sind vom Verwalter schrift-           (1) Behauptet ein Mieter oder Pächter, daß der\nlich abzuschließen. Mit dem Schuldner soll der Ver-     Miet- oder Pachtzins vor der Beschlagnahme des\nwalter solche Verträge nur mit Zustimmung des           Grundstücks für eine spätere Zeit als den zur Zeit\nGerichts abschließen.                                   der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat -\noder, wenn die Beschlagnahme nach dem 15. Tage\n(2) Die Dauer der von dem Verwalter abzu-            des Monats wirksam geworden ist, für eine spätere\nschließenden Miet- oder Pachtverträge soll ohne Zu-     Zeit als den folgenden Kalendermonat - eingezogen\nstimmung des Schuldners die Zeit von einem Jahr         oder daß darüber für diese Zeit in anderer Weise\nnicht überschreiten.                                    verfügt worden sei, so hat der Verwalter, sofern\ndie Einziehung oder Verfügung dem Gläubiger\n(3) Der Verwalter hat in Miet- oder Pachtverträ-     gegenüber unwirksam ist, diese Unwirksamkeit gel-\ngen zu bedingen,\ntend zu machen und den Miet- oder Pachtzins einzu-\na) daß der Mieter oder Pächter nicht berechtigt sein    ziehen, sofern nicht der Gläubiger auf die Einzie-\nsoll, Ansprüche aus dem Vertrag zu erheben,         hung verzichtet.","Nr. 15 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1970                       187\n(2) Das gleiche gilt, wenn mit dem Eigentum an         (3) Sollen Auszahlungen auf das Kapital einer\ndem Grundstück ein Recht auf wiederkehrende Lei-        Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungs-\nstungen verbunden und vor der Beschlagnahme des          summe einer Rentenschuld geleistet werden, so hat\nGrundstücks über den Anspruch auf eine Leistung          der Verwalter zu diesem Zweck die Anberaumung\nverfügt ist, die erst drei Monate nach der Beschlag-     eines Termins bei dem Gericht zu beantragen.\nnahme fällig wird.\n§ 9                                                   § 12\nAusgaben der Verwaltung                               Beendigung der Verwaltung\n(1) Der Verwalter hat von den Einnahmen die Be-         (1) Der Verwalter darf, abgesehen von seiner\nträge zurückzubehalten, die zur Bestreitung der Aus-    Entlassung, die Verwaltung nicht einstellen, bevor\ngaben der Verwaltung, einschließlich der ihm selbst     das Gericht die Aufhebung des Verfahrens angeord-\nzustehenden Vergütung, sowie der Kosten des Ver-        net hat. Dies gilt auch im Falle der Beendigung der\nfahrens erforderlich sind.                              Zwangsverwaltung nach Erteilung des Zuschlags in\n(2) Der Verwalter soll keine Verpflichtungen ein-    der Zwangsversteigerung.\ngehen, die nicht aus bereits vorhandenen Mitteln           (2) Hat der Verwalter die Forderung des Gläubi-\noder aus sicheren Einnahmen des laufenden Miet_-,       gers einschließlich der Kosten der Zwangsvollstrek-\nPacht- oder Wirtschaftsabschnitts erfüllt werden        kung bezahlt, so hat er dies dem Gericht unverzüg-\nkönnen.                                                 lich anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn der Gläubiger\n(3) Zur Versicherung von Gegenständen der Ver-       ihm mitteilt, daß er befriedigt sei oäer in die Auf-\nwaltung gegen Brandschaden oder sonstige Unfälle        hebung der Verwaltung einwillige.\nist der Verwalter, soweit eine solche durch eine ord-\nnungsmäßige Verwaltung geboten erscheint, ohne\n§ 13\nRücksicht auf die in Absatz 2 bezeichnete Beschrän-\nkung verpflichtet.                                                          Kassenführung\n(4) Werden Ausgaben erforderlich, die in der in         (1) Der Kassenbestand ist von den eigenen Be-\nAbsatz 2 angegebenen Weise nicht gedeckt werden         ständen des Verwalters getrennt zu halten.\nkönnen, so hat dies der Verwalter dem Gericht an-\n(2) Der Verwalter hat für jede Zwangsverwal-\nzuzeigen.\ntung ein Girokonto bei einem geeigneten Geld-\n(5) Vorschüsse soll der Verwalter nur mit Ein-       institut oder ein Postscheckkonto einzurichten, über\nwilligung des Gerichts zahlen.                          das der mit der Verwaltung verbundene Zahlungs-\nverkehr tunlichst abzuwickeln ist. Das Konto-\n§ 10                          guthaben bildet einen Teil des Kassenbestandes.\nDas Konto darf nicht für den persönlichen Geld-\nAusbesserungen und Erneuerungen               verkehr des Verwalters benutzt werden. Der Ver-\nDer Verwalter soll Ausbesserungen und Erneue-        walter hat ein Kontogegenbuch zu führen, wenn das\nrungen auf dem verwalteten Grundstück, die nicht        Gericht dies anordnet.\nzu der gewöhnlichen Unterhaltung gehören, nur mit\n(3) Die Kontoauszüge sowie die Belege für die\nEinwilligung des Gerichts vornehmen.\nüber das Konto abgewickelten Ausgaben und Ein-\nnahmen sind vom Verwalter nach der Zeitfolge ge-\n§ 11                          ordnet gesondert aufzubewahren. Einnahme- und\nAuszahlungen durch den Verwalter              Ausgabebelege dürfen mit Einverständnis des Ge-\nrichts auch sachlich geordnet aufbewahrt werden.\n(1) Aus den nach Bestreitung der Ausgaben der\nVerwaltung sowie der Kosten des Verfahrens (vgl.           (4) Größere Kassenbestände, die voraussichtlich\n§ 155 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteige-     erst später verwendet werden, sind bei einem ge-\nrung und die Zwangsverwaltung) verbleibenden            eigneten Geldinstitut verzinslich anzulegen. Die\nUberschüssen der Einnahmen darf der Verwalter           Kündigung muß jederzeit möglich sein; eine Kündi-\nohne weiteres Verfahren nur die laufenden Beträge       gungsfrist darf drei Monate nicht überschreiten.\nder öffentlichen Lasten nach der gesetzlichen Rang-\nfolge berichtigen.\n§ 14\n(2) Sonstige Zahlungen an die Berechtigten darf\nder Verwalter nur auf Grund der von dem Gericht                                 Belege\nnach der Feststellung des Teilungsplans getroffenen        Der Verwalter hat Einnahmen und Ausgaben\nAnordnung leisten. Ist zu erwarten, daß solche Zah-     schriftlich zu belegen. Auf den Belegen ist die\nlungen geleistet werden können, so hat dies der         laufende Nummer der Eintragung im Konto- und\nVerwalter dem Gericht unter Angabe des voraus-          Kassenbuch zu vermerken.\nsichtlichen Betrages der Uberschüsse und der Zeit\nihres Eingangs anzuzeigen. An einen im Range nach-                               § 15\nstehenden Berechtigten darf nur gezahlt werden,\nwenn als sicher vorauszusehen ist, daß die Zahlun-                           Aktenführung\ngen an die vorgehenden Berechtigten aus Einnah-            (1) Der Verwalter hat alle Schriftstücke, die sich\nmen geleistet werden können, die bis zur Fälligkeit     auf die Verwaltung beziehen, in Akten zu sammeln.\ndieser Zahlungen eingehen.                              Vorgänge der Verwaltung, über die aus den Akten","188                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nnicht anderweitig Auskunft zu erlangen ist, sind in      1. Bestand der vorigen Rechnung;\nden Akten zu vermerken.                                 2. Erinnerungen aus der vorigen Rechnung;\n(2) Verwalter, die mehrere Verwaltungen führen,      3. Reste aus der yorigen Rechnung;\nhaben über jede Verwaltung gesonderte Akten zu          4. Miet- und Pachtzinsen;\nführen.\n5. andere Einnahmen.\n(3) Die Einnahme- und Ausgabebelege sind von\nden übrigen Schriftstücken getrennt zu halten.              (2) Bei Miet- und Pachtzinsen (Absatz 1 Nr. 3, 4)\nsind die Einnahmen für jeden besonders vermieteten\n§ 16                         oder verpachteten Teil eines Grundstücks unter des-\nsen Bezeichnung zusammenzustellen. Ist ein zu ver-\nKonto- und Kassenbuch\nmietender oder zu verpachtender Teil eines Grund-\n(1) Der Verwalter hat für jede Verwaltung ein        stücks nicht vermietet. oder verpachtet gewesen oder\nKonto- und Küssenbuch (Konto) nach anliegendem          ist ein im Laufe des Rechnungsjahres fällig geworde-\nMuster zu führen. Mit Genehmigung des Gerichts          ner Miet- oder Pachtzins in einer früheren Rechnung\nkann das Konto in Karteiform geführt werden.            als Einnahme aufgeführt, so ist dies zu vermerken.\n(2) Das Konto ist jeweils zum Fünfzehnten der\nMonate Januar, April, Juli und Oktober abzu-                                       § 20\nschließen. Der Ubcrschuß der Einnahmen über die                   Einteilungsordnung für die Ausgaben\nAusgaben (Bestand) ist in dem abzuschließenden\nKonto in Ausgabe zu stellen. Alle noch nicht erfolg-        (1) Die Soll- und Ist.ausgaben sind in der Rech-\nten Einnahmen oder Ausgaben sind als Rest auszu-        nung in folgenden Abschnitten nachzuweisen:\nweisen.                                                 1. Erinnerungen aus der vorigen Rechnung;\n§ 17\n2. Reste aus der vorigen Rechnung;\nKontenführung                      3. Unterhaltung des verwalteten Grundstücks und\n(1) In die Solleinnahme und Sollausgabe des Kon-          Erstattung der hierzu geleisteten Vorschüsse;\ntos sind am Anfange der Verwaltung und am An-           4. öffentliche Lasten;\nfange jedes Vierteljahres die in dem Vierteljahr        5. Zahlungen an die Gläubiger;\nfällig werdenden Beträge, die etwa verbliebenen         6. Gerichtskosten der Verwaltung;\nReste und der bei Abschluß des Kontos des letzten\nVierteljahres verbliebene Bestand einzutragen.          7. Vergütung des Verwalters;\n8. andere Ausgaben.\n(2) Die bei Beginn der Verwaltung vorhandenen\nResteinnahmen sowie die im Laufe eines Viertel-             (2) Bei den öffentlichen Lasten und den Zahlungen\njahres entstehc--\\nden Solleinnahmen und Sollaus-       an die Gläubiger sind die Berechtigten in der gesetz-\ngaben sind einzutragen, sobald sie dem Verwalter        lichen oder festgestellten Rangordnung aufzuführen\nbekannt. werden, die Solleinnahmen jedoch nicht vor     und die auf dieselbe ForderuI1g geleisteten Zahlun-\nBeginn des Vierteljahres, in dem die Beträge fällig     gen zusammenzustellen.\noder bezahlt werden.                                                               § 21\n(3) Zahlungen, die auf Weisung des Gerichts an              Abweichende Bestimmung durch das Gericht\ndie Gläubiger geleistet werden sollen, sind erst nach      Das Gericht kann die Zeiten für den Abschluß des\nerfolgter Leistung als Sollausgabe einzutragen.         Kontos nach § 16 und die Einreichung der Jahres-\n(4) Istein1rnhmen - einschließlich des Bestandes     rechnung nach § 18 Abs. 1 anderweitig bestimmen.\n- und Istausgaben sind unverzüglich einzutragen.        Es kann auch abweichende Bestimmungen über die\nArt der Kassen- und Buchführung sowie der Rech-\n§ 18                          nungslegung treffen.\nJahresrechnung, Schlußrechnung                                         § 22\n(1) Die jährlich zu legende Rechnung hat der Ver-                        Auskunftspflicht\nwalter dem Gericht zum ersten Mal einen Monat              Der Verwalter hat zu jeder Zeit dem Gericht oder\nnach Abschluß des vierten Rechnungsvierteljahres        einem mit der Prüfung seiner Geschäftsführung be-\neinzureichen. In die Rechnung sind nur diejenigen       auftragten Beamten des Gerichts die von ihm geführ-\nEinnahmen und Ausgaben aufzunehmen, welche              ten Bücher, die sich auf seine Geschäftsführung be-\nnoch zu dem Konlo des letzten vollendeten Viertel-      ziehenden Akten und sonstigen Schriftstücke sowie\njahres (§ 16 Abs. 2) gehören. Die Belege über Ein-      die in seinen Händen befindlichen Einnahmen aus\nnahmen und Ausgaben sind beizufügen.                    der Verwaltung auf Verlangen vorzulegen und jede\n(2) Die Schlußrechnung muß sämtliche Einnahmen       weitere zur Prüfung seiner Geschäftsführung ver-\nund Ausgaben nachweisen. Es kann jedoch auf die         langte Auskunft zu erteilen.\nJahresrechnungen Bezug genommen werden. Der\nSchlußrechnung ist auch das Konto samt Belegen                                     § 23\nbeizufügen.                                                          Vergütung und Auslagenersatz\n§ 19\n(1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine Vergü-\nEinteilungsordnung für die Einnahmen\ntung für seine Geschäftsführung, auf Erstattung an-\n(1) Die Soll- und Isteinnahmen sind in der Rech-     gemessener barer Auslagen und auf Ersatz der dar-\nnung in folgenden Abschnitten nachzuweisen:             auf entfallenden Umsatzsteuer.","Nr. 15 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1970                         189\n(2) Der nach § 150 a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes        (2) Zu den allgemeinen Geschäftsunkosten gehö-\nüber die Zwangsversteigerung und die Zwangsver-        ren nicht die besonderen Unkosten, die dem Ver-\nwaltung bestellte Verwa11:er erhält für seine Tätig-  walter im Einzelfall (z. B. durch die Einstellung von\nkeit keine Vergütung (§ 150 a Abs. 2 Satz 2 des Ge-   Hilfskräften für bestimmte Aufgaben im Rahmen\nsetzes über die Zwangsversteigerung und die           der Zwangsverwaltung oder durch Reisen) erwach-\nZwangsverwaltung).                                    sen. Durch Absatz 1 wird nicht ausgeschlossen, daß\n§ 24                         diese besonderen Unkosten als Auslagen erstattet\nwerden, soweit sie angemessen sind.\nRegelvergütung\n(1) Bei der Verwaltung von Grundstücken, die\n§ 28\ndurch Vermieten oder Verpachten genutzt werden,\nerhält der Verwalter als Vergütung von dem im                                 Festsetzung\nKalenderjahr an Miet- oder Pachtzinsen eingezoge-         Die Vergütung und die dem Verwalter zu erstat-\nnen Betrag                                            tenden Beträge werden auf seinen Antrag vom Ge-\nbis zu 1 000,- DM                          9 v. H. richt festgesetzt. Vor der Festsetzung kann der\nund von den Beträgen                                  Verwalter mit Einwilligung des Gerichts aus den\nEinnahmen einen Vorschuß auf die Vergütung und\nüber 1 000,- DM bis 2 000,- DM             8v.H.,\ndie Auslagen entnehmen.\nüber 2 000,- DM bis 3 000,- DM             7v.H.,\nüber 3 000,- DM                            6v.H.                              § 29\nAls eingezogen gelten auch die auf das Kalender-                      Grundstücksgleiche Rechte\njahr zu verrechnenden Mietvorauszahlungen.\nDie vorstehenden Bestimmungen sind auf die\n(2) Ist das Grundstück in einzelnen Teilen ver-    Zwangsverwaltung von Berechtigungen, für welche\nmietet oder verpachtet, so werden die Hundertsätze    die Vorschriften über die Zwangsverwaltung von\nvon den Miet- oder Pachteinnahmen für jeden Teil      Grundstücken gelten, entsprechend anzuwenden.\nbesonders berechnet.\n(3) Ist das Grundstück von dem Verwalter in Be-                               § 30\nsitz genommen, so beträgt die Vergütung des Ver-\nwalters, sofern die vorstehenden Bestimmungen                   Nichtanwendbarkeit der Verordnung\nnicht einen höheren Betrag ergeben, für jedes ange-       (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten\nfangene Kalenderjahr 60,- DM.                         nicht, falls der Schuldner zum Verwalter bestellt ist\n(4) Ist das Verfahren der Zwangsverwaltung auf-     (§§ 150 b bis 150 e des Gesetzes über die Zwangs-\ngehoben worden, bevor der Verwalter das Grund-        versteigerung und die Zwangsverwaltung).\nstück in Besitz genommen hat, so erhält er eine          (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten\nVergütung von 30,- DM, sofern er bereits tätig        ferner nicht, falls die durch §§ 150, 153, 154 des\ngeworden ist.                                         Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die\n§ 25                         Zwangsverwaltung dem Gericht zugewiesene Tätig-\nkeit nach landesgesetzlichen Vorschriften von einer\nAbweichende Festsetzung der Vergütung\nlandschaftlichen oder ritterschaftlichen Kreditanstalt\nErgibt sich im Einzelfall ein Mißverhältnis zwi-   übernommen worden ist.\nschen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergü-\ntung nach § 24, so ist eine entsprechend geringere\noder höhere Vergütung festzusetzen.                                               § 31\nAußerkrafttreten von Vorschriften\n§ 26                             (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tre-\nVergütung in besonderen Fällen            ten alle bisherigen Vorschriften über die Geschäfts-\nführung und die Vergütung des Zwangsverwalters\nFür die Verwaltung von Grundstücken, die nicht\naußer Kraft, insbesondere\ndurch Vermieten oder Verpachten genutzt werden,\nbestimmt sich die Vergütung des Verwalters nach       1. die Allgemeine Verfügung des Justizministers,\ndem Umfang seiner Täligkcit und den gezogenen              betreffend die Geschäftsführung der Verwalter,\nNutzungen.                                                 welche bei der Zwangsverwaltung bestellt wer-\n§ 27                              den, und die den Verwaltern zu gewährende Ver-\ngütung, in der Fassung der Bekanntmachung der\nGeschäftsunkosten\nAllgemeinen Verfügung vom 10. Juli 1929 (Justiz-\n(l) Durch die Vergütung sind die allgemeinen            ministerialblatt für die preußische Gesetzgebung\nGeschäftsunkosten abgegolten. Zu den allgemeinen           und Rechtspflege S. 255; Niedersächsisches Ge-\nGeschäftsunkosten gehört der Büroaufwand des               setz und Verordnungsblatt Sonderband III S. 176;\nVerwalters. Schreibgebühren und Gehälter von               Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\nAngestellten, die im Rahmen ihrer lauf enden Ar-           Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz,\nbeiten auch bei der Zwangsverwaltung beschäftigt           Trier, Montabaur, S. 45), geändert durch die Ver-\nwerden, können daher nicht - auch nicht anteilig -         ordnung des Justizministeriums über die Vergü-\nin Rechnung gestellt werden. Gleiches gilt für die         tung des Zwangsverwalters vom 23. August 1965\nKosten einer Haftpflichtversicherung.                      (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 254);","190                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n2. § 29 Abs. 2, §§ 30 bis 36 a der Zwangsversteige-    5. die Allgemeine Anordnung für die Geschäftsfüh-\nrungsverordnung vom 12. Juli 1926 (Badisches            rung der Zwangsverwalter und die ihnen zu ge-\nGesetz- und Verordnungsblatt S. 155), geändert          währende Vergütung vom 18. April 1933 (Amts-\ndurch die Verordnung des Justizministeriums             blatt des Hessischen Ministeriums der Justiz\nüber die Vergütung des Zwangsverwalters vom             Nr. 1);\n23. August 1965 (Gesetzblatt Baden-Württemberg      6. die Allgemeine Verfügung Vergütung der\ns. 254);                                                Zwangsverwalter vom 6. Oktober 1954 (Justiz-\nministerialblatt für das · Land Nordrhein-West-\n3. die Verordnung des Justizministeriums vom               falen 1955 S. 16).\n22. August 1933 über die Geschäftsführung und\n(2) Für Zwangsverwaltungen, die im Zeitpunkt\ndie Vergütung der Zwangsverwalter (Amtsblatt\ndes Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ange-\ndes Württembergischen Justizministeriums S. 135),\nordnet sind, bleiben die früheren Bestimmungen\ngeändert durch die Verordnung über die Vergü-\nanwendbar.\ntung des Zwangsverwalters vom 23. August 1965\n(Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 254);                                    § 32\n4. die Verfügung, betreffend die Geschäftsführung\nGeltung in Berlin\nund die Vergütung der im Verfahren der Zwangs-         Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern\nverwaltung bestellten Verwalter, vom 30. Sep-       sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\ntember 1913 (Sammlung des bereinigten hambur-\ngischen Landesrechts 3210-e; Niedersächsisches                                 § 33\nGesetz- und Verordnungsblatt Sonderband III\nS. 185; Sammlung des schleswig-holsteinischen                              Inkrafttreten\nLandesrechts, Gliederungs-Nr. 310);                    Diese Verordnung tritt am 1. März 1970 in Kraft.\nBonn, den 16. Februar 1970\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn","Nr. 15     Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1970                         191\nAnlage\nzu§ 16\nMuster des Konto- und Kassenbuchs\nVierteljahr vom                     bis\nEinnahme\nLau-\nLau-    Soll-                                   Ist-                        Bemerkungen       fende\nBezeichnung                            Rest\nfende  Einnahme                               Einnahme                    (z. B. Bezeichnung    Nr.\nNr.                   der Einnahme                                         des Zahlenden)      des\nBelegs\nDM    1\nPf                        Tag  1 DM   1  Pf DM  1   Pf\nAusgabe\nLau-\nLau-     Soll-                                  Ist-                        Bemerkungen       fende\nBezeichnung                            Rest\nfende   Ausgabe                                Ausgabe                    (z. B. Bezeichnung     Nr.\nNr.                   der Ausgabe                                        des Empfängers)       des\nBelegs\nDM     1\nPf                        Tag  1 DM\\     Pf DM   1  Pf"]}