{"id":"bgbl1-1970-14-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":14,"date":"1970-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/14#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_14.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gebühren der Schlachtviehmärkte, Schlachthäuser und Fleischgroßmärkte (Fleischmarkthallen)","law_date":"1970-02-16T00:00:00Z","page":177,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["177\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                        Z1997A\n1970                       Ausgc:.~eben zu Bonn am 20. Februar 1970                                                                                                              Nr. 14\nTag                                                                            Inhalt                                                                                         Seite\n16. 2. 70 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gebühren der Schlachtviehmärkte, Schlacht-\nhäuser und Heischgroßm~irkte {Fleischmarkthallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1Tl\nHt11Hksqc,;dzhl. 111 '/cM'.l-2, 7843-2-1, 7843-2-2\n12. 2. 70 Scchslc Verordnung zur Änderung der Auslandsfleischbeschaustellen-Verordnung . . . . . . . . .                                                                         179\n17. 2. 70 Vierlc Vcrord11,rnu ühPr diis ,mzuredmende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz\n(Anrechnungs-V() 1970) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 180\n11. 2. 70 Bekannlrnachung iilwr diü Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages\nund des BwHk:sra lc!s für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungs-\nausschuß) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  184\nBull(_les\\J(!sclzlJI. 111 1101-2\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber die Gebühren der Schlachtviehmärkte, Schlachthäuser\nund Fleischgroßmärkte (Fleischmarkthallen)\nVom 16. Februar 1970\nDer Bundestag hat                das      folgende           Gesetz be-                     schritten und Durchführungsbestimmungen werden\nschlossen:                                                                                     vorbehaltlich des Artikels 3 aufgehoben, insbeson-\ndere die Verordnung über die Erhebung einer Aus-\nArtikel 1                                                        gleichsabgabe auf frisches Fleisch, das einer Ge-\nDas Gesetz über die Gebühren der Schlacht-                                                  meinde aus einer Schlachtung außerhalb des Ge-\nviehmärkte, Schlachthäuser und Fleischgroßmärkte                                               meindebezirks zugeführt wird, vom 18. Dezember\n(Fleischmarkthallen} vom 5. Mai 1933 (Reichsgesetz-                                            1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1389), zuletzt geändert\nblatt I S. 242), zuletzt geändert durch die Zweite Ver-                                        durch die Zweite Verordnung zur Änderung schlacht-\nordnung zur Änderung schlachtviehrechtlicher Vor-                                              viehrechtlicher Vorschriften und die Verordnung\nschriften vom 2. November 1941 (Reichsgesetzbl. I                                              über die Erhebung des Ausgleichszuschlags bei\nS. 683}, wird vorbehaltlich des Artikels 3 wie folgt                                           Lebendvieh vom 18. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I\ngeändert:                                                                                      s. 1390).\n1. § 1 Abs. 8 bis 10 wird aufgehoben.\nArtikel 3\n2. § 2 wird aufgehoben.\nBis zum 1. Januar 1977 kann auf Grund des § 1\nAbs. 10 und § 2 des in Artikel 1 genannten Gesetzes\nArtikel 2\nund der dazu ergangenen Durchführungsvorschrif-\nDie auf Grund der in Artikel 1 Nr. 1 und 2 ge-                                              ten und Durchführungsbestimmungen eine Aus-\nnannten Vorschriften erlassenen Durchführungsvor-                                              gleichsabgabe auf frisches Fleisch, das einer Ge-","178                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nmeinde aus einer Schlachtung außerhalb des                                    Artikel 4\nGemeindebezirks zugeführt wird, noch wie folgt er-        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nhoben werden:\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nbis zum 1. Januar 1971                                 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nbis zur Höhe von 0,08 DM/kg,\nbis zum 1. Januar 1974\nbis zur Höhe von 0,06 DM/kg,                           Artikel 5\nbis zum 1. Januar 1977                                    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nbis zur Höhe von 0,04 DM/kg.    dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 16. Februar 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}