{"id":"bgbl1-1970-12-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":12,"date":"1970-02-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/12#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_12.pdf#page=1","order":1,"title":"Freibord-Verordnung","law_date":"1970-01-22T00:00:00Z","page":161,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["161\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                         Z1997 A\n1970                    Ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1970                                                 Nr.12\nTag                                                       Inhalt                                             Seite\n22. 1. 70 FrPihord-Verordnung                                                                                   161\nB11ndc;sq<'st'i,.bl. .III %12-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nßtHHl<'sqcsdzblalt T('il IJ Nr. 6                                                                     171\nFreibord-Verordnung\nVom 22. Januar 1970\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Sc1tz 1 Nr. 4 und Satz 2                  nales Freibord-Zeugnis (1966), ein Internationales\ndes Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem                     Freibord-Ausnahmezeugnis und ein Freibord-Zeug-\nGebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundes-                    nis für die nationale Fahrt aus. Sie kann ein von\ngesetzbl. II S. 833), zuletzt geändert durch das Ge-                  ihr nach Satz 2 ausgestelltes Zeugnis eines Schiffes\nsetz zur Änderung von Kostenermächtigungen und                        einziehen, das überladen ist oder erhebliche Mängel\nzur Uber lei tung ge büh renrech t licher Vorschriften                an Luken oder Verschlüssen oder sonstige grund-\nvom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 901), und des                 sätzliche Mängel an Bau- und Einrichtungsteilen\n§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-                      aufweist, deren einwandfreier Zustand Vorausset-\nten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481) wird                  zung für die Erteilung des Freibords war. Der\nverordnet:                                                            Germanische Lloyd führt im Auftrag der See-Berufs-\ngenossenschaft die Schiffsbesichtigung zur Festle-\n§                                  gung des Freibords, die Berechnung und das An-\nmarken des Freibords sowie im Bedarfsfall die\nDiese Verordnung gilt\nWiederholungsbesichtigungen durch.\n1. für alle Schiffe, auf die das Internationale Frei-\n(2) Stellt die zuständige Schiffahrtpolizeibehörde\nbord-Ubereinkommen von 1966 (Gesetz vom\nfest, daß ein Seeschiff kein gültiges Freibordzeugnis\n20. Februar 1969 zu dem Internationalen Frei-\noder Freibord-Ausnahmezeugnis im Sinne der Ar-\nbord-Ubereinkommen von 1966 vom 5. April 1966\ntikel 16 bis 20 des Internationalen Freibord-Uber-\n- Bundesgesetzbl. II S. 249) Anwendung findet,\neinkommens von 1966 an Bord hat oder daß es\n2. für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe, die nach                    überladen ist, so hat sie unbeschadet der Befugnisse\ndem Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951                       der See-Berufsgenossenschaft nach Absatz 1 das\n(Bundesgesetzbl. I S. 79) die Bundesflagge führen                 Auslaufen oder die Weiterfahrt zu verhindern.\nund nicht dem Internationalen Freibord-Uberein-\n(3) Zuständige Schiffahrtpolizeibehörden sind\nkommen von 1966 unterliegen.\n1. in den Häfen die von den jeweils zuständigen\nStellen (Bund, Länder oder Gemeinden) bestimm-\n§ 2                                    ten Behörden,\n(1) Die Durchführung des Internationalen Frei-                     2. auf den Bundeswasserstraßen die Behörden der\nbord-Ubercinkommens von 1966 und dieser Ver-                              Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes\nordnung obliegt nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 des                           als Schiffahrtpolizeibehörden; diese bedienen sich\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem                             der Vollzugshilfe der Wasserschutzpolizei der\nGebiet der Seeschitfohrt der See-Berufsgenossen-                          Länder nach Maßgabe der Vereinbarungen zwi-\nschaft und dem Germanischen Lloyd. Die See-Be-                            schen dem Bund und den Ländern über die Aus-\nrufsgenossenschaft stellt nach den J'v'!;ustern der An-                   führung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsauf-\nlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung ein Internatio-                        gaben und der darüber erlassenen Gesetze der","162                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nLänder (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die       Schiffes nicht gesichert wäre, darf es nur soweit\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-           beladen werden, daß für die bevorstehende Reise\nschiffahrt).                                          eine hinreichende Stabilität gewährleistet ist.\n§ 3                               (2) Leergehende und unzureichend beladene\nErteilt die Sec-Berufsgenossenschaft einem Schiff,    Schiffe sind mit dem erforderlichen Ballast zu ver-\ndas dem Internationalen Freibord-Ubereinkommen             sehen.\nvon 1966 unterliegt, einen Freibord, so sind als\n(3) Deckslast darf nicht mehr genommen werden,\nKennzeichen im Sinne der Regel 7 der Anlage I des\nals mit der Stabilität des Schiffes vereinbar ist. Die\nUbereinkommens auf der linken Seite des Freibord-\nHöhe der Deckslast ist so zu bemessen, daß das\nringes oberhalb des waagerechten Striches die Buch-\nSchiff auch während der Reise keine erhebliche\nstaben „SB\" und auf der rechten Seite des Freibord-\nSchlagseite infolge ungenügender Stabilität erhält.\nringes oberhalb des waagerechten Striches die Buch-\nDabei ist die Gewichtszunahme der Deckslast zu\nstaben „GL\" anzubringen.\nberücksichtigen, die durch Aufsaugen von Wasser\noder Vereisung hervorgerufen werden kann.\n§ 4\n(1) Frachtschiffe irn Sinne des § 1 Nr. 2 erhalten\n§ 9\neine Freibordmarke durch die See-Berufsgenossen-\nschaft nach Festsetzung des Mindestfreibords. Die            Die Ladeluken sind vor Antritt der Reise wetter-\nFreibordmarke dieser Schiffe besteht aus dem              dicht zu verschließen. Während der Fahrt sind die\nDecksstrich und einem senkrechten Strich, von dem         Ladeluken verschlossen zu halten; sie dürfen bei\ndie Freiborde für Sommer und Winter sowie der             ruhigem Wetter vorübergehend geöffnet werden,\nFrischwasserfreibord abgesetzt werden. Diese Frei-        wenn Arbeiten unter Deck oder die Art der Ladung\nbordmarke ist mittschiffs an beiden Schiffsseiten         das Offnen der Luken notwendig machen.\nanzubringen.\n(2) Fahrgastschiffe im Sinne des § 1 Nr. 2 erhal-                                §  10\nten die Freibordmarke durch die See-Berufsgenos-\nsenschaft auf Grund der Leckrechnung in entspre-             Vorhandene Schiffe im Sinne des Artikels 4 Abs. 4\nchender Anwendung des Kapitels II des Internatio-         und des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Internationa-\nnalen Ubereinkommens von 1960 zum Schutz des              len Freibord-Ubereinkommens von 1966 müssen,\nmenschlichen Lebens auf See (Gesetz vom 6. Mai            soweit sie die Erfordernisse der in Anlage I enthal-\n1965 zum Schiffssicherheitsvertrag vom 17. Juni 1960      tenen Regeln oder eines Teiles derselben nicht voll\n- Bundesgesetzbl. II S. 465).                             erfüllen, den entsprechenden geringeren Erforder-\nnissen für neue Schiffe in der Auslandsfahrt nach\n(3) Schifte im Sinne der Absätze 1 und 2 erhalten\nAnhang I der Verordnung über den Freibord der\nein Freibord-Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3\nKauffahrteischiffe vom 25. Dezember 1932 (Reichs-\nzu dieser Verordnung.\ngesetzbl. II S. 278) genügen.\n§ 5\nEin Schiff, auf das diese Verordnung Anwendung                                   § 11\nfindet, darf nur dann zu einer Reise auslaufen, wenn\nSchiffe, die dieser Verordnung unterliegen, müs-\nes eine Freibordmarke sowie ein Freibord-Zeugnis\nsen sich nach den Regeln richten, die in der Anlage II\nnach den Mustern der Anlagen 1 bis 3 erhalten hat.\ndes Internationalen Freibord-Ubereinkommens von\n1966 für Zonen und jahreszeitliche Gebiete fest-\n§ 6                            gelegt sind.\nArtikel 10 Abs. 1 Satz 1 des Internationalen Frei-                               § 12\nbord-Ubereinkommens von 1966 über die Erforder-\nnisse für Schiffe nach Reparaturen, Änderungen oder          Der Kapitän, der Eigentümer oder der Besitzer\nUmbauten findet auf die in § 1 Nr. 2 genannten            des Schiffes sind für die Befolgung der Vorschriften\nSchiffe entsprechende Anwendung.                          des Internationalen Freibord-Ubereinkommens von\n1966 und dieser Verordnung verantwortlich. Sie\nhaben über die im § 8 des Gesetzes über die Auf-\n§ 7\ngaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt\nNach einer Besichtigung des Schiffes dürfen an         bezeichneten Pflichten hinaus die Anmarkung des\nder Bauausführung, der Maschinenanlage, der Aus-          Freibords zu gestatten.\nrüstung, der allgemeinen Anordnung, den Werk-\nstoffen und den Materialstärken, auf die sich die                                   § 13\nBesichtigung erstreckt hat, ohne Genehmigung der             (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1\nSee-Berufsgenossenschaft keine Änderungen vor-            Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes\ngenommen werden.                                          auf dem Gebiet der Seeschiffahrt handelt, wer als\nKapitän, Eigentümer oder Besitzer eines Schiffes\n§ 8                            vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des\n(1) Kein Schiff darf tiefer als bis zur vorgeschrie-   1. § 5 über die Freibordmarke und Erteilung eines\nbenen Lademarke beladen werden. Falls bei einer               Freibord-Zeugnisses als Voraussetzungen für das\nBeladung bis zur Lademarke die Stabilität des                 Auslaufen eines Schiffes,","Nr. l2 ·  Tctg der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1970                       163\n2. Artikels lü Abs. 1 Satz 1 des Internationalen          (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und\nFreibord-Uberejnkommcns von 1966 oder des§ 6        Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1\ndieser Verordnung über die Erfordernisse für        wird auf die See-Berufsgenossenschaft übertragen.\nSchiffe nctch Reparaturen, Anderungen oder Um-\nbauten,                                                                      § 14\n3. § 7 über die Nichtvornahme von Änderungen              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nnach Besichtigung eines Schiffes,                   leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes\n4. § 8 über die Sicherung der Stabilität des Schiffes,\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\n5. § 9 über das Verschließen der Ladeluken,            Seeschiffahrt und § 111 des Gesetzes über Ordnungs-\nwidrigkeiten auch im Land Berlin.\n6. § 10 über die Erfordernisse für vorhandene\nSchiffe,\n§ 15\n7. § 11 über die Regeln für Zonen und jahreszeit-         Diese Verordnung tritt am 15. Februar 1970 in\nliche Gebiete oder                                  Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über den\n8. § 12 Satz 2 über die Anmarkung des Freibords        Freibord der Kauffahrteischiffe vom 25. Dezember\n1932 (Reichsgesetzbl. II S. 278) mit Ausnahme des\nzuwiderhandelt.                                        Anhangs I außer Kraft.\nBonn, den 22. Januar 1970\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock","164                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAnlage 1 zur Freibord-Verordnung\nInternationales Freibord-Zeugnis (1966)\nInternational Load Line Certificate (1966)\nAusgestellt nach den Vorschriften des Internationalen Freibord-Ubereinkommens von 1966\nim Namen der Regierung der\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\ndurch die SEE-BERUFSGENOSSENSCHAFT\nauf Grund der Festlegung des Freibordes durch den GERMANISCHEN LLOYD\nlssued under the provisions of the International Convention on Load Lines, 1966 under the\nauthorily oi the Government of the Federal Republic of Germany by See-Berufsgenossenschaft\nbased on the freebord data determined by Germanischer Lloyd\nUnterscheidungssigna 1                                                 Länge (L} gemäß Art. 2 (8)\nName des Schi.ffes                                                                      Heimathafen\nDistinctive Number                                                      Length (L) as defined\nName of slzip                                                                    Port of Registry\nor Letters                                                            in Article 2 (8)\n-·-···--··--···-··----- ..---\"-\nFreibord erteilt für:                                                                       Freeboard assigned as:\nein neues Schiff *)                                                                         A new ship*)\nein vorhandenes Schiff *)                                                                   An existing ship *)\nTyp des Schiiies:                                                                           Type of ship:\nTyp A *)                                                                                    Type 'A' *)\nTyp B*)                                                                                     Type 'B' *)\nTyp B mit vermindertem Freibord*)                                                           Type ·B' with reduced freeboard *)\nTyp B mit vermehrtem Freibord*)                                                             Type 'B' with increased Jreeboard *)\nFreibord vom Decksstrich                                                                    Lademarke\nFreeboard from deck line                                                                    Load Line\nTropen                                                                mm(T)                                         .. mm über (S)\nTropical                                                                                                               above (S)\nSommer                                                                mm(S)                 Oberkante der Linie durch Mittelpunkt d. Ringes\nSummer                                                                                      Upper edge of line through centre of ring\nWinter                                                                mm(W)                                      .... mm unter (S)\nWinter                                                                                                                 below (S)\nWinter-Nordafüml.ik                                                   mm(WNA)                                       .. mm unter (S)\nWinter Norlh Allcmtic                                                                                                  below (S)\nHolz-Tropen                                                           mm(HT)                                        .. mm über (HS)\nTimber-tropical                                                                                                        above (LS)\nHolz-Sommer                                                          .mm(HS)                                ......... mm über (S)\nTimber-summer                                                                                                          above (S)\nHolz-Winter                                                           mm(HW)                 ........................ mm unter (HS)\nTimber-winler                                                                                                          below (LS)\nHolz-Winter-Nordatlantik                                              mm(HWNA)                                    .... mm unter (HS)\nTimber-winter Norlh Atlantic                                                                                           below (LS)\nFrischwasserabzug für alle Freiborde mit Ausnahme der Holz-Freiborde                                            ....... mm, für Holz-Freiborde ............ mm.\nAllowance for fresh water for all freeboards other than Umber                                                                 for Umber freeboards\nDie Oberkante des Decksstrichs, von der aus diese Freiborde gemessen werden, liegt ........... mm über i unter dem\nThe upper cdge of thc <lccl, line from which these freeboards are measured is                                                                above/below the\n.. -Deck an der Schiffsseite.\ndeck at side.\nHTF\nHF\nHS~_ __,\nHW~---\nHWNA . - - - - -\n•) Nic:htzutrefrendes strC'ich<'II / Dc)lcle wll<ll.ever is .inapplicable","Nr. 12 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1970                                 165\nDatum der erstmaligen oder regelmäfügen Besichtigung .\nDole of iniliol or /J<'rio<licul survey\nHiermit wird bescheinigt., dan dieses Schiff besichtigt wurde und daß die Freiborde erteilt und die vorstehend auf-\ngeführten Lademarken angemarkl. wurden, wie es das Internationale Freibord-Ubereinkommen von 1966 vorschreibt.\nThis is to ccrtify timt this ship hos !Jeen surveyed and that the freeboards have been assigned and load Jines\nshown o/)()vc huvc hcen nwrfre<l in accordance with the International Convention on Load Lines, 1966.\nDieses Zeugnis gilt bis zum                                                ...... , vorbehaltlich regelmäßiger Uberprüfung\nThis cerliticatc is volhl unlil                                                    subject to periodical inspections\ngemäß Artikel 14 (1) c) des Ubneinkommens.\nin czccorcluncc wilh Arliclc 14 (1) (c) of the Convention.\nDer Unlerzeichnef.e erklärt, daß er von der genannten Regierung zur Ausstellung dieses Zeugnisses ordnungsgemäß\nermächtigt worden ist.\nThe unclersigned <lcclctrcs llwt he is cluly authorized by the said Government to issue this certiHcate.\nAusgestellt in Hamburg am\nJssued at                                        (Date of issue)\nSee-Berufsgenossenschaft\n-  Schiffssicherheitsabteilung -\nAnmerkungen:\n1. Läuft ein Schiff aus einem an einem Fluß oder Binnengewässer gelegenen Hafen aus, so ist ein Tieferladen\nentsprechend dem Gewicht des für den Verbrauch zwischen dem Auslaufhafen               und der offenen See benötigten\nTreibstoffs und sonstiger Betriebsstoffe zulässig.\n2. Befindet sich ein Schiff in Frischwasser von Einheitswichte, so kann die betreffende Lademarke entsprechend\ndem oben angegebenen Frischwasserabzug eintauchen. Bei Wasser von anderer als Einheitswichte wird ein\nAbzug im Verhältnis des Unterschiedes zwischen 1,025 und der tatsächlichen Wichte gewährt.\nNoles:\n1. When a ship departs from a port siluated on a river or inland waters, deeper Joading shall be permilted\ncorresponding to the weight of fuel and all other matcrials required for consumption between the point of\ndeparture and the sea.\n2. When a ship is in fresh water of unit density the appropriate load line may be submerged by the amount of\nthe fresh water allowance shown above. Where the density is other than unity, an allowance shall be made\nproportional to the difference between 1.025 and the actual density.","1.66                                   Buncfr~sgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nHiermit wird bescheinigt, rlafi die regelmäßige Uberprüfung gemäfi Artikel 14 (1) c) des Ubereinkommens ergeben hat,\ndan dieses Schiff d(~n einschlägigen Vorschriften des Obereinkommens entspricht.\nThis is to certify tlwt ul a pcriodicol inspection required by Arlicle 14 (1) (c) o.t the Convention, this ship was tound\nlo comply wilh thc rclcvont provisions of lhe Convention.\nOrl                                                         Datum\nPloce                                                       Date\nOrt.                                                         Datum\nP!Ctce                                                       Date\nOrt                                                          Datum\nPloce                                                        Date\nOrt                                                          Datum\nPloce                                                        Date\nDa dieses Schiff den Vorschriften des Obereinkommens entspricht, wird die Gültigkeit dieses Zeugnisses gemäß\nThe provisions of the Convenlion being fully complied with by this ship, the validity ot this certificate is, in\nArtikel 19 (2) des Obereinkommens bis zum                                                                      verlängert.\naccorclcmce with Articlc 19 (2) of the Convention, extended until\nOrt                                                         Datum\nPlctce                                                      Date\nSee-Berufsgenossenschaft\n-   Schiffssicherheitsabteilung -","N 1. 1'.:!      Taq der Ausgabe: Bonn, den 14. Febmi:ir 1970                                      167\nAnlage 2 zur Freibord-Verordnung\nInternationales Freibord-Ausnahmezeugnis\nInternational Load Line Exemption Certificate\nAus9eslellt nach den Vorschriften des Internationalen Freibord-Ubereinkommens von 1966\nim Namen der Regierung der\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\ndurch die SEE-BERUFSGENOSSENSCHAFT\nIssued under lhe provisions of the International Convention                on Load Lines, 1966 under the\naulhority of the Government of the Federal Republic of Germany by See-Berufsgenossenschuft\nUnterscheidungssignal\nName des Schiffes                                                                                      Heimathafen\nDistinctive number\nName of ship                                                                                      Port of Registry\nor Jetters\nHiermit wird bescheinigt, daß das vorgenannte Schiff auf Grund der Ermächtigung des Artikels 6 (2)/ Artikels 6 (4) *)\ndes Ubereinkommens von 1966 von dessen Vorschriften befreit ist.\nThis is to certify that the above-mentioned ship is exempted from the provisions of the 1966 Convention, under\nthe authority conferred by Article 6 (2) I Article 6 (4) *) of the Convention referred to above.\nNach Artikel 6 (2) ist das Schiff von folgenden Vorschriften des Ubereinkommens befreit:\nThe provisions of the Convention from which the ship is exempted under Article 6 (2) are:\nDie Fahrt, für die nach Artikel 6 (4) eine Befreiung gewährt wird, geht\nThe voyage for which exemption is granted under Article 6 (4) is:\nvon\nFrom:\nnach\nTo:\nEtwaige Bedingungen, unter denen die Befreiung nach Artikel 6 (2) oder Artikel 6 (4) gewährt wird:\nConditions, if any, on which the exemption is granted under eithe1· Article 6 (2) or Article 6 (4):\nDieses Zeugnis gilt bis zum .                                                            , vorbehaltlich etwaiger regelmäßiger Uberprüfungen\nThis cerfificate is valid until                                                            subject, where appropriate, t(! periodical inspections\nnach Artikel 14 (l) c) des Ubereinkommens.\nin accordance wilh Article 14 (1) (c) oi lhe Convention.\nDer Unterzeichnete erklärt, daß er von der genannten Regierung zur Ausstellung dieses Zeugnisses ordnungsgemäß\nermiichtigl worden ist.\nThe undcrsigncd dcclores tlwl lle is duly authorized by the said Government to issue this certiHcate.\nAusgestent in Hamburg am\nlssued at                                                         (Date of issue)\nSee-Berufsgenossenschaft\n-   Schiffssicherheitsabteilung -\n\"') Nid1tzuln•lfc:1Hl<'s ~l1<\"idwn / 0(,1(,:<: wh,il<'V('r is in,1pplicable","168                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nHiermit wird bescheini!Jf., daß dieses Schiff die Bedingungen, unter denen diese Befreiung gewährt wurde, weiterhin\nerfüllt.\nTlüs is lo certify !hol lhis slzip conlinues lo comply with the conditions under which this exemption was granted.\nOrt                                                          Datum\nPlace                                                        Date\nOrt __ _                                                     Datum\nPlace                                                        Date\nOrt ___ _                                                    Datum\nPlace                                                        Date\nOrt ------------------------                                 Datum\nPlace                                                        Date\nDieses Schiff erfüllt weiterhin die Bedingungen, unter denen diese Befreiung gewährt wurde, und die Gültigkeit\nThis ship continues to comply with the conditions under which this exemption was granted and the validity of\ndieses Zeugnisses wird nach Artikel 19 (4) a) des Ubereinkommens bis zum _.           _-------------------------------------- verlängert.\nthis certiHcate is, in accordance with Article 19 (4) (a) of the Convention, extended until\nOrt _                                                        Datum\nPlace                                                        Date","Nr. 12           Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1970                                                                 169\nAnlage 3 zur Freibord-Verordnung\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nFREIBORD-ZEUGNIS\nfür Fahrgastschiffe und Frachtschiffe in der nationalen Fahrt\nAusgestellt im Nc1111e11 der Rc)(Jiernng der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft auf Grund\nder Y:c)stlegung des Fr<~ibords durch den Germanischen Lloyd.\nSchiffsndllH!                     lJ 11 I c!rscheidungssignal                       Heimathafen                            Länge (L)\nFreibord vom Decksstrich\nSommer/ C1 *)                                   ........................ mm (S) / (C1)\nWinter                                          ........................ mm (W)\nFrisch Wdsserabzug                              ........................ mm\nDie Oberkante des Decksstrichs, von der aus diese Freiborde gemessen werden, liegt ........................... mm über/unter\ndem                                                        .-Deck an der Schiffsseite.\nF•.___ __\n_ _ ___,1S\n____.,.,w\nDatum der erstmaligen oder rcqdmiißigen Besichtigung ............................................................................................................ .\nHiermit wird bescheinigt, daß tfos Schiff besichtigt wurde und daß die Freiborde erteilt und die vorstehend auf-\ngeführten Lademarken angemark l wurden.\nDieses Zeugnis gilt bis zum .\nAusgestellt in Hamburg am\nSee-Berufsgenossenschaft\n-   Schiffssicherheitsabteilung -\n*) nur für F<1hrq,1stschiffc, deren freilJord sir'h aus C\\irwr Leckredmunq erqil.Jt.","170                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nHiermit wird bescheinigt, daß die Besichtigung des Schiffes durchgeführt wurde.\n1. Ort                                                                               Datum ...\nTechn. Aufsichtsbeamter\n2. Ort.                                          .. ................................ Datum ..... .\nTechn. Aufsichtsbeamter\n3. Ort ...                                                 ......................... Datum .......................................... .\nTechn. Aufsichtsbeamter\n4. Ort ..................... . .................................................... Datum ............................ .\nTechn. Aufsichtsbeamter"]}