{"id":"bgbl1-1970-119-4","kind":"bgbl1","year":1970,"number":119,"date":"1970-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/119#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-119-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_119.pdf#page=10","order":4,"title":"Gesetz über die Erhebung einer besonderen Ausgleichsabgabe auf eingeführten Branntwein","law_date":"1970-12-23T00:00:00Z","page":1878,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1878                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nGesetz\nüber die Erhebung einer besonderen Ausgleichsabgabe\nauf eingeführten Branntwein\nVom 23. Dezember 1970\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                (5) Der Preisausgleich für ein Hektoliter Wein-\nschlossen:                                              geist besteht\n1. bei    Kornbranntwein und Erzeugnissen, deren\nArtikel 1                           Weingeist ausschließlich aus Kornbranntwein\nstammt, in dem Unterschied zwischen dem Preis,\n(1) Zum Schutze der Erzeuger solcher landwirt-\nzu dem die in § 82 Abs. 2 des Gesetzes über\nschaftlicher Rohstoffe, die zu Branntwein verarbeitet\ndas Branntweinmonopol bezeichnete Vereinigung\nwerden, und zum Ausgleich des Preisgefälles zwi-\nKornbranntwein versteuert verkauft, und dem\nschen inländischem und eingeführtem Branntwein\nniedrigsten Preis, zu dem Kornbranntwein in\nwird auf eingeführte Branntweine und eingeführte\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nweingeisthaltige Erzeugnisse, die zur Herstellung\nWirtschaftsgemeinschaft erworben werden kann;\nvon Trinkbranntwein geeignet sind, eine besondere\nAusgleichsabgabe (Preisausgleich) erhoben, wenn         2. bei den in Absatz 3 Nr. 3 genannten Brannt-\ndie Branntweine oder die weingeisthaltigen Erzeug-          weinen, bei deren Gewinnung, Bearbeitung oder\nnisse nicht einem autonomen oder vertragsmäßigen            Ausfuhr Prämien, Subventionen oder sonstige\nZollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs der Euro-               Vergünstigungen gewährt worden sind, in dem\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft unterliegen.               Unterschied zwischen dem regelmäßigen Ver-\nkaufpreis und dem niedrigsten Preis, zu dem\n(2) Der Preisausgleich gilt als Verbrauchsteuer          Branntwein der eingeführten Art in einem ande-\nim Sinne der Reichsabgabenordnung.                          ren Mitgliedstaat der Europäischen· Wirtschafts-\ngemeinschaft erworben werden kann;\n(3) Vom Preisausgleich sind ausgenommen              3. bei sonstigen Branntweinen und weingeisthalti-\n1. Branntweine, für die der Monopolausgleich nach           gen Erzeugnissen in dem Unterschied zwischen\n§ 152 Abs. 2 des Gesetzes über das Branntwein-          dem regelmäßigen Verkaufpreis und dem nied-\nmonopol bemessen wird,                                  rigsten Preis, zu dem Branntwein zur Herstellung\nvon Trinkbranntwein in einem anderen Mitglied-\n2. Branntweine, die aus den Währungsgebieten der\nstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nMark der Deutschen Demokratischen Republik              erworben werden kann.\nbezogen werden,\nDem niedrigsten Preis wird der regelmäßige Mono-\n3. Branntweine, deren Weingeist ausschließlich aus\npolausgleich hinzugerechnet. Ist der Branntweinpreis\nden in § 27 des Gesetzes über das Branntwein-\ndes Ausfuhrlandes allgemein höher als der niedrig-\nmonopol bezeichneten Stoffen stammt,                ste Preis, so wird der allgemein im Ausfuhrland zu\n4. Rum, Taffia und Arrak, deren Weingeist aus-          zahlende höhere Preis der Berechnung des Preisaus-\nschließlich nach einem in den Herstellungsländern   gleichs zugrunde gelegt, wenn der Zollbeteiligte\nanerkannten Verfahren gewonnen ist.                 durch eine Bescheinigung der für die Besteuerung\nvon Brann,wein zuständigen Behörde des _Ausfuhr-\nDie in den Nummern 3 und 4 genannten Brannt-            landes nachweist, daß der Weingeist überwieg2~d\nweine werden jedoch nur dann vom Preisausgleich         im Ausfuhrland gewonnen worden ist.\nfreigestellt, wenn sie die typischen Geruchs- und\n(6) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nGeschmacksmerkmale und Begleitstoffe aus der\nalkoholischen Gärung ausreichend besitzen und sich      mächtigt, durch Rechtsverordnung\nim Geruch und Geschmack von neutrale·m Brannt-          1. die charakterisierenden Begleitstoffe, insbeson-\nwein deutlich unterscheiden. Branntwein aus Wein            dere die Menge an Methanol, Propanol, lsobuta-\ndürfen Zucker, zuckerhaltige ßtoffe und Zucker-             nol, Amylalkohol, Äthylazetat und Estern der\ncouleur nur bis zu der für inländischen Branntwein          höheren Alkohole zu bestimmen, welche die in\naus Wein geltenden Höchstmenge, Rum, Taffia und             Absatz 3 Nr. 3 und 4 bezeichneten Branntweine\nArrak darf nur Zuckercouleur zugesetzt sein; die            enthalten müssen,\nübrigen Branntweine dürfen solche Zusätze nicht         2. den Preisausgleich für die einzelnen Erzeugnisse\nenthalten. Außerdem dürfen bei der Gewinnung, Be-           festzusetzen und die Festsetzung nur dann zu\narbeitung oder Ausfuhr Prämien, Subventionen oder           ändern, wenn sich ein um mindestens zehn Deut-\nsonstige Vergünstigungen weder unmittelbar noch             sche Mark höherer oder niedrigerer Betrag er-\nmittelbar gewährt worden sein.                              gibt.\nArtikel 2\n(4) § 154 des Gesetzes über das Branntwein-\nmonopol, ausgenommen Absatz 1 Satz 4, gilt für den         Das Gesetz über das Branntweinmonopol vom\nPreisausgleich entsprechend.                            8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt","Nr. 119 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1970                      1879\ngeändert durch das Gesetz zur Anderung von Kosten-                             Artikel 3\nermächtigungen, sozialversicherungsrechtlichen und                         Berlin-Klausel\nanderen Vorschriften vom 23. Juni 1970 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 805). wird wie folgt geändert:             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n1. Hinter § 91 a wird folgender § 91 b eingefügt:       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\n,,§ 91 b                      lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nWer die Versendung von Branntwein unter            Dritten Uberleitungsgesetzes.\namtlicher Uberwachung beantragt hat, haftet,\nwenn der Branntwein nicht ordnungsmäßig wie-                                Artikel 4\ndergestellt wird, für die darauf ruhenden Ab-                            Inkrafttreten\ngaben.\"\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\n2. § 161 und§ 165 Abs. 3 werden gestrichen.             in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Dezember 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}