{"id":"bgbl1-1970-119-3","kind":"bgbl1","year":1970,"number":119,"date":"1970-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/119#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-119-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_119.pdf#page=8","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bodennutzungs- und Ernteerhebung","law_date":"1970-12-23T00:00:00Z","page":1876,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1876                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über Bodennutzungs- und Ernteerhebung\nVom 23. Dezember 1970\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             verarbeitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem\nsen:                                                         Zustand zu verkaufen.\"\nArtikel 1                        6. § 7 erhält folgende Fassung:\nDas Gesetz über Bodennutzungs- und Ernteerhe-                                       ,,§ 7\nbung vom 23. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 405)\nwird wie folgt geändert:                                         (1) Bei der Gemüsehaupterhebung werden im\nMonat Juli erfaßt\n1. § 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                         1. jährlich\n,,3. Erhebung über den Anbau von Zwischen-                     der Anbau von Gemüse und Erdbeeren sowie\nfrüchten (Bodennutzungsnacherhebung),\".                 der beabsichtigte Anbau von Wintergemüse,\n2. alle drei Jahre, beginnend 1972,\n2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                            a) der Anbau von Gemüse und Erdbeeren\nzur Erfüllung vertraglicher Bindungen bei\n,,(1) Bei der Bodennutzungsvorerhebung werden                   der Erzeugung und beim Absatz,\njährlich in der Zeit von Januar bis Mai erfaßt\nb) der Anbau von Zierpflanzen.\ndie Bodenflächen, der Rechtsgrund ihres Be-\nsitzes und ihre Nutzung nach Hauptnutzungs-          Dabei werden die Flächen nach Pflanzenarten\narten und Kulturarten.\"                              und Pflanzengruppen aufgegliedert.\n(2) Die Erhebung wird alle drei Jahre, begin-\n3. § 5 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:                  nend 1972, allgemein und in den übrigen Jahren\nrepräsentativ mit einem Auswahlsatz von höch-\n,, (1) Bei der Bodennutzungsnacherhebung wer-            stens 20 0/o der Gemeinden im Bundesdurchschnitt\nden jährlich im Monat Oktober erfaßt                       durchgeführt.\nder Anbau von landwirtschaftlichen Zwischen-\n(3) Auskunftspflichtig sind die in § 6 Abs. 3\nfrüchten, aufgegliedert nach Pflanzenarten und\ngenannten Personen und alle Personen, die Zier-\nPflanzengruppen.\npflanzen zum Verkauf anbauen.\"\n(2) Die Erhebung wird repräsentativ mit einem\nAuswahlsatz von höchstens 10 °/o der Auskunfts-\npflichtigen im Bundesdurchschnitt durchgeführt.\"                               Artikel 2\n(1) Die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über Boden-\n4. In § 6 Abs. 1 wird das Wort „Februar\" durch das        nutzungs- und Ernteerhebung im Jahre 1971 durch-\nWort „März\" ersetzt.                                   zuführende Nachprüfung entfällt.\n(2) Der Bundesminis_ter fü,r Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsver-\n5. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                    ordnung mit Zustimmung des Bundesrates für das\n,, (3) Auskunftspflichtig sind alle Personen, die    Jahr 1972 eine Nachprüfung anzuordnen, wenn neue\nGemüse oder Erdbeeren anbauen, um sie in un-           Ergebnisse einer Nachprüfung zur Berichtigung der","Nr. l 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1970                     1877\nErgebnisse   der Bodennutzungserhebung        benötigt   lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nwerden.                                                  Dritten Uberleitungsgesetzes.\nArtikel 3\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Drillen Ubcrleitungsgcsetzes vom 4. Januar 1952                            Artikel 4\n(Bundesgcsd.zbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-      Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nverordnunqen, die auf Grund dieses Gesetzes er-         dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Dezember 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}