{"id":"bgbl1-1970-119-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":119,"date":"1970-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/119#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-119-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_119.pdf#page=2","order":2,"title":"Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (23. ÄndG LAG)","law_date":"1970-12-23T00:00:00Z","page":1870,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1870                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nDreiundzwanzigstes Gesetz\nzur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\n(23. ÄndG LAG)\nVom 23. Dezember 1970\nDer Bundestag hat mil Zustimmung des Bundes-              6. In § 236 werden die Worte „im Sinne des § 14\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          Abs. 3 des Beweissicherungs- und Feststellungs-\ngesetzes\" durch die Worte „im Sinne des Zwei-\n§ 1                                ten Abschnitts des Beweissicherungs- und Fest-\nstellungsgesetzes\" ersetzt.\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes\nDas Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der\n7. § 243 wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 1909), geändert durch das 2. Unterhalts-           a) In Absatz 1 wird folgende Nummer 3 einge-\nhilfe-Anpassungsgesetz vom 15. Juli 1970 (Bundes-                    fügt:\ngesetzbl. I S. 1093), wird wie folgt geändert:\n„3. Vertreibungsschäden an literarischen und\n1. § 8 Abs. 1 Nr. 14 erhält folgende Fassung:                           künstlerischen Urheberrechten, an ge-\nwerblichen Schutzrechten und ungeschütz-\n„ 14. die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August                      ten Erfindungen sowie an Lizenzen an\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1284) als Bundes-                solchen Rechten und Erfindungen,\".\nhaushaltsordnung,\".\nDie bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\n2. § 15 a wird wie folgt geändert:\nb) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.\na) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n„1. als Schaden im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1      8. § 245 Nr. 5 erhält folgende Fassung:\ndes Beweissicherungs- und Feststellungs-\n,,5. Zonenschäden an privatrechtlichen geld-\ngesetzes,\".\nwerten Ansprüchen sind anzusetzen, ·\nb) In Absatz 3 werden nach den Worten „dieses\na) wenn diese auf Reichsmark gelautet\nWirtschaftsguts\" die Worte „oder dessen\nhaben, mit dem Betrag, mit dem sie auf\nErben oder weiteren Erben\" eingefügt und\nDeutsche Mark der Deutschen Notenbank\nin Nummer 1 die Worte „von ihm\" durch das\numzuwerten gewesen wären; dabei ist\nWort „tatsächlich\" ersetzt.\nfür Ansprüche aus Kaufpreisen im Sinne\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                                 des § 15 a Abs. 3 Nr. 1 ein Umwertungs-\n,,(4) Ein Schaden, der am Vermögen eines                     verhältnis von 100 zu 10 zugrunde zu\nim Schadensgebiet Verstorbenen entstanden                       legen,\nist, gilt,                                                   b) im übrigen mit dem festgestellten Be-\n1. soweit er im Zeitpunkt des Todes bereits                    trag.\"\neingetreten war, als Zonenschaden des\nVerstorbenen,\n9. § 249 a wird wie folgt geändert:\n2. im übrigen nach Maßgabe der Erbteile als\nZonenschaden der Erben.\"                         a) Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz erhält fol-\ngende Fassung:\n3. § 55 a wird wie folgt geändert:                                  „bei Zonenschäden ist der Sparerzuschlag\na) Absatz 3 Nr. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                mit dem Betrag anzusetzen, der sich durch\n„Es ist der Betrag festzustellen, der sich für              Anwendung des § 245 Nr. 5 ergibt.\"\nden nach Absatz 2 Erlaßberechtigten als                b) An Absatz 3 Satz 2 wird nach einem Semi-\nauf Zonenschäden beruhender Grundbetrag                    kolon folgender Halbsatz angefügt:\noder Zonenschaden-Teilgrundbetrag nach den\n§§ 243 ff. ergibt.\"                                         „dabei ist für Zonenschäden an Sparanlagen\ninsoweit, als diese aus der Umwertung von\nb) Absatz 5 wird gestrichen.                                    Reichsmark in Deutsche Mark der Deutschen\nNotenbank entstanden sind, der Reichsmark-\n4. In § 229 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden\nbetrag anzusetzen, der dem im Zeitpunkt\nnach den Worten ,,§ 12 Abs. 7 Nr. 1\" die Worte\nder Schädigung bestehenden Anspruch zu-\n,,oder des § 15 a Abs. 4 Nr. 1\" eingefügt.\ngrunde liegt.\"\n5. In § 230 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „bis zum\n31. Dezember 1969\" gestrichen.                          10. § 249 b wird gestrichen.","Nr. 119 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1970                             1871\n11. Folgender rn~uer § 249 b wird eingefügt:              13. In § 252 Abs. 6 Satz 1 wird das Zitat ,, (§ 249 b\n11\nAbs. 3) ersetzt durch das Zitat ,, (§ 250 Abs. 6\n,,§ 249b                                      11\nSatz 5) .\nBesonderheiten der Grundbetragsberechnung\nbeim Zusammentreffen von Zonenschäden mit          14. § 266 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nSchäden im Sinne des Repa.rationsschäden-\ngesetzes                             ,, (4) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2\nbleiben vorbehaltlich der Rechtsverordnung nach\nSind einem unmittelbar Geschädit1ten sowohl            § 261 Abs. 4 die Schadensbeträge und Grund-\nZonenschäden als auch Schäden im Sinne des               beträge insoweit außer Ansatz, als sie auf\nReparationsschädengesetzes entstanden, gilt fol-          Zonenschäden beruhen (§ 250 Abs. 6 Satz 5).         11\ngendes:\n1. Dem Schadensbetrag nach § 245 ist der             15. § 273 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\nSchadensbetrag nach § 32 Abs. 1 des Repa-\nrationsschädengesetzes hinzuzurechnen und              a) In Satz 1 werden ersetzt\n§ 246 auf den zusammengerechneten Scha-                      die Jahreszahl 111906 11\ndensbetrag anzuwenden.                                                    durch die Jahreszahl „ 1907\",\ndie Jahreszahl „ 1911 11\n2. Auf den Grundbetrag nach Nummer 1 ist\n§ 249 Abs. 1 anzuwenden. Von dem danach                                   durch die Jahreszahl „1912\" und\nverbleibenden Grundbetrag ist vor Anwen-                     die Jahreszahl „1970  11\ndung der §§ 247, 248, 249 Abs. 2 und 3 sowie                                                          11\ndurch die Jahreszahl „ 1971 .\nder §§ 249 a und 250 abzuziehen,\nb) In Nummer 2 Satz 1 erhält der zweite Halb-\na) wenn mit Schäden im Sinne des Repara-\nsatz folgende Fassung:\ntionsschädengesetzes nur Zonenschäden\nzusammentreffen,                                          ,,hierbei bleibt vorbehaltlich der Rechtsver-\nder nach Anwendung des § 35 Abs. 1                    ordnung nach § 261 Abs. 4 der auf Zonen-\nNr. 1 des Reparationsschädengesetzes                  schäden beruhende Grundbetrag oder Zonen-\nsich ergebende Grundbetrag,                           schaden-Teilgrundbetrag (§ 250 Abs. 6 Satz 5)\naußer Ansatz.\"\nb) wenn mit Schäden im Sinne des Repa-\nrationsschädengesetzes sowohl Zonen-\n16. In § 278 a Abs. 6 wird der letzte Satz ge-\nschäden als auch Vertreibungsschäden,\nstrichen.\nKriegssachschäden und Ostschäden zusam-\nmentreffen,\n17. § 280 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz erhält fol-\nder nach Anwendung des § 35 Abs. 1\ngende Fassung:\nNr. 1 und 2 in Verbindung mit§ 36a des\nReparationsschädengesetzes sich er-             ,,hierbei bleibt vorbehaltlich der Rechtsverord-\ngebende Grundbetrag.                            nung nach § 261 Abs. 4 der auf Zonenschäden\nberuhende Grundbetrag oder Zonenschaden-\n3. Sind Schäden an Sparanlagen sowohl im                  Teilgrundbetrag (§ 250 Abs. 6 Satz 5) außer An-\nSinne des Reparationsschädengesetzes als               satz.\"\nauch im Sinne dieses Gesetzes entstanden, ist\n§ 249 a auf alle Schäden an Sparanlagen an-\n18. In § 282 Abs. 4 und § 284 Abs. 2 Satz 2 werden\nzuwenden und von dem hiernach berechneten\njeweils ersetzt\nSparerzuschlag der Sparerzuschlag nach § 36\ndes Repara tionsschädengesetzes abzuziehen.\"           die Jahreszahl „ 1906\"\n11\ndurch die Jahreszahl „1907     ,\n12. § 250 wird wie folgt geändert:                            die Jahreszahl 11 1911\"\ndurch die Jahreszahl „1912\" und\na) In Absatz 5 Satz 1 wird das Zitat ,, (§ 249 b\n11                                          die Jahreszahl „ 1970\"\nAbs. 3) ersetzt durch das Zitat ,, (Absatz 6\n11                                                              durch die Jahreszahl 111971 \".\nSatz 5) .\nb) In Absatz 6 Satz 1 wird das Zitat ,, (§ 249 b     19. In § 301 Abs. 2 erhalten die einleitenden W:orte\nAbs. 3) gestrichen.\n11\ndes Satzes 2 folgende Fassung:\nc) An Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:              „Für Geschädigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2\nund des § 301 a gilt § 230 a entsprechend; an\n„Beim Zusammentreffen von Zonenschäden                diese Personen werden Leistungen nicht ge-\nmit anderen Schäden ist der auf Zonen-                währt, wenn sie\".\nschäden beruhende Teil des Grundbetrags\n(Zonenschaden-Teilgrundbetrag) in der Weise\nzu ermitteln, daß vom gesamten Grundbetrag       20. § 301 a Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:\nderjenige Betrag abgezogen wird, der sich             ,,Ist die Ermittlung eines Grundbetrags erforder-\nfür die anderen Schäden allein ohne die An-           lich, so ist sie nach den Grundsätzen zu regeln,\nwendung des § 249 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3            die für die Berechnung der Hauptentschädigung\nSatz 2 als Grundbetrag ergeben würde.\"                für Zonenschäden gelten.\"","1872                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n2 l. ln § 312 !\\ hs. 3 werden die Worte „Bundes-                 rung des Feststellungsgesetzes vom 11. November\nminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegs-           1964 (Bundesgesetzbl. I S. 855) entsprechend an-\ngesch~idiutc\" crsdzt durch die Worte „für die              zuwenden.\"\nBetreuung der Vc~rtriehcmen, Flüchtlinge und\nKriegsucschüdigten zustündige Bundesminister\".          2. In § 32 Abs. 2 werden nach den Worten „ermit-\ntelten Schadensbetrag\" die Worte „vorbehaltlich\n22. Jn § 314 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „Vom                 des § 36 a Nr. 1\" eingefügt.\nBundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und\nKriegsgeschädigte\" ersetzt durch die Worte               3. In § 35 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten\n,,Von dem für die Betreuung der Vertriebenen,              ,,§ 249 Abs. 1\" die Worte „Satz 1 bis 4\" einge-\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigten zuständigen              fügt.\nBundesminister\".\n4. In § 36 Abs. 2 werden nach den Worten „so ist\n23. § 324 wird wie folgt geändert:                               § 249 a des Lastenausgleichsgesetzes\" die Worte\nc1) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Reichs- ·            ,, vorbehaltlich  des § 36 a Nr. 3\" eingefügt.\nhaushaltsordnung\" durch das Wort „Bundes-\nhaushaltsordnung\" ersetzt.                        5. Nach § 36 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nb) Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz erhält fol-                                      ,,§ 36a\ngende Fassung:                                            Besonderheiten der Grundbetragsberechnung\n„ sie kann dabei von den Vorschriften des                   beim Zusammentreffen mit Zonenschäden\nHaushaJtsgrundsätzegesetzes und der Bun-                      im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes\ndeshaushaltsordnung über die Anlage von                   Sind einem unmittelbar Geschädigten sowohl\nMitteln, die Ubernahme von Beteiligungen              Schäden im Sinne dieses Gesetzes als auch\nsowie über den Erlaß von Ansprüchen ab-               Zonenschäden im Sinne des § 15 a des Lasten-\nweichen.\"                                             ausgleichsgesetzes entstanden, ist bei der An-\nwendung\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n1. des § 32 Abs. 2 der auf Zonenschäden entfal-\n,, (3) Werden den in die Durchführung des\nlende Schadensbetrag außer Betracht zu lassen,\nLastenausgleichs eingeschalteten Behörden\nund anderen Stellen Mittel des Ausgleichs-            2. des § 35 Abs. 1 Nr. 2 der Grundbetrag der\nfonds zur Verfügung gestellt, so sind sie mit             Hauptentschädigung maßgebend, der sich für\nder Durchführung des Einnahme- und Aus-                   Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und\ngabeplans des Ausgleichsfonds betraut.\"                   Ostschäden nach Anwendung des § 249 Abs. 1\nSatz 1 bis 4 des Lastenausgleichsgesetzes er-\nd) In Absatz 4 Satz 1 wird die Zahl „300\" durch                 gibt,\ndie Zahl „500\" ersetzt.\n3. des § 36 Abs. 2 ein Zonenschaden an Spar-\n24. In § 328 Satz 1 wird das Wort „Heimataus-                        anlagen nicht zu berücksichtigen.\"\nkunftstellen\" durch die Worte „Heimatauskunft-\nstellen, Auskunftstellen\" ersetzt.                      6. § 38 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c werden die\n25. § 344 erhält folgende Fassung:\nWorte „bis zum 31. Dezember 1969\" ge-\n,,§ 344                               strichen.\nFeststellungsverfahren                    b) Absatz 4 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nlm Verfahren nach dem Feststellungsgesetz                   „3. seinen ständigen Aufenthalt seit dem\nund im Feststellungsverfahren nach dem Be-                            Zeitpunkt des Schadenseintritts und vor\nweissicherungs- und Feststellungsgesetz sind                          dem 1. Januar 1969 mindestens ein Jahr\nRechtsbehelfe nicht gegeben, wenn auch bei er-                        im Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-\nfolgreicher Durchführung des Verfahrens über                          habt und von dort in einen Staat verlegt\nden Rechtsbehelf höhere Ausgleichsleistungen                          hat, der nicht zu den Aussiedlungsgebie-\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ge-                       ten gehört, oder,\".\nwährt werden könnten.\"\n7. An§ 49 wird folgender Satz angefügt:\n§ 2\n„Rückforderungsansprüche nach diesem Gesetz\nÄnderung des Reparationsschädengesetzes                  und nach dem Lastenausgleichsgesetz können mit\nDas Reparationsschädengesetz vom 12. Februar                  Leistungen nach beiden Gesetzen verrechnet\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105) wird wie folgt ge-               werden.\"\nändert:\n8. In § 50 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort\n1. § 9 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                           ,,Feststellungsgesetzes\" die Worte „oder des Be-\n,, (4) Für Beteiligungsrechte an Familienstiftun-           weissicherungs- und Feststellungsgesetzes\" ein-\ngen ist die Achtzehnte Verordnung zur Durchfüh-              gefügt.","Nr. 119 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1970                            1873\n§ 3                          4. An § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nÄnderung des Feststellungsgesetzes                  ,, (3) Für Beteiligungsrechte an Familienstiftun-\n§ 6 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes in der Fas-\ngen ist die Achtzehnte Verordnung zur Durch-\nsung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969                    führung des Feststellungsgesetzes vom 11. No-\nvember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 855) entspre-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1885) erhält folgende Fassung:\nchend anzuwenden.\"\n,, (4) Durch Rechtsverordnung können ferner Betei-\nligungsrechte an Familienstiftungen, deren Eigentum        5. In § 11 Abs. 2 werden jeweils die Worte „im\nbei Auflösung auf die Familienmitglieder über-                Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes\"\ngegangen wäre oder nach den Vorschriften über die             ersetzt durch die Worte „am 1. Januar 1967\".\nAuflösung und das Erlöschen der Fideikommisse\nund sonstiger gebundener Vermögen hätte über-\ngehen können, den Beteiligungen im Sinne der Ab-           6. § 12 erhält folgende Fassung:\nsätze 1 und 2 gleichgestellt: werden, wobei außer\nBetracht bleibt, daß diese Vorschriften nur in einem                                        ,,§ 12\nTeil des einheitlichen Vcrtreibungsgebiets (§ 12                                   Antragsberechtigung\nAbs. 2 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes) gegolten\nhaben. In der Rechtsverordnung kann Näheres über                    (1) Die Feststellung eines Schadens kann\ndie Abgrenzung des BegriHs der Familienstiftung               unter den Stichtagsvoraussetzungen des § 230\nund des Kreises der Beteiligten sowie über die                Abs. 1 bis 3 des Lastenausgleichsgesetzes, bei\nSchadensberechnung in Zweifelsfällen und über das             Schäden Verfolgter unter den Voraussetzungen\nVerfahren bestimmt werden.\"                                   des § 7 der Elften Verordnung über Ausgleichs-\nleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz,\nnur beantragen\n§ 4                               1. der Geschädigte im Sinne des § 229 des\nLastenausgleichsgesetzes,\nÄnderung des Beweissicherungs- und\nFeststellungsgesetzes                     2. in den Fällen des § 230 Abs. 4 Satz 1 des\nLastenausgleichsgesetzes der Erbe des Ge-\nDas Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in                 schädigten.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1897) wird wie folgt ge-           § 230 a        des Lastenausgleichsgesetzes gilt ent-\nändert:                                                       sprechend, § 234 Abs. 2 des Lastenausgleichs-\ngesetzes mit der Maßgabe, daß die Antragsfrist\n1. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „wenn sie           erst am 31. Dezember 1972 endet.\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes .entstanden\n(2) Ist derjenige, der nach Absatz 1 die Fest-\nwären\" durch die Worte „wenn dem die gebiet-\nstellung eines Schadens beantragen kann, ver-\nliehen Beschränkungen des § 12 des Repara-\nstorben, geht das Recht der Antragstellung nach\ntionsschädengesetzes nicht entgegenstünden\"\nden allgemeinen Grundsätzen des Erbrechts auf\nersetzt.\ndie Erben über; § 244 Satz 2 des Lastenaus-\ngleichsgesetzes gilt entsprechend.\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                    (3) Das Antragsrecht ruht, solange der An-\ntragsberechtigte oder derjenige, der nach § 234\na) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:           Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes einen An-\n,,Eine derartige Unmöglichkeit liegt insbeson-     trag stellen kann, seinen ständigen Aufenthalt\ndere dann nicht vor, wenn über Sperrkonten         im Schadensgebiet oder in einem Aussiedlungs-\nim Schadensgebiet beschränkt verfügt wer-          gebiet (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichs-\nden kann oder wenn für Grundvermögen von           gesetzes) hat.\"\nPersonen, die das Schadensgebiet unter Be-\nachtung der dort geltenden Ausreisebestim-\nmungen verlassen haben oder dort seit dem       7. § 13 wird wie folgt geändert:\n8. Mai 1945 keinen ständigen Aufenthalt ge-        a) Folgende Nummer 12 wird eingefügt:\nhabt haben, ein staatlicher oder staatlich be-\nauftragter Verwalter (Treuhänder) nicht ein-               ,, 12. Schäden, für die auf Grund der Kriegs-\ngesetzt worden ist.\"                                              sachschädenverordnung,     des  Reichs-\nleistungsgesetzes oder anderer inner-\nb) An Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                          deutscher Vorschriften Entschädigungs-\n,,Eine Wegnahme liegt jedoch nicht vor, so-                       zahlungen von mehr als 50 vom Hundert\nweit auf Grund späterer rechtsgeschäftlicher                      des nach diesen Vorschriften anzuerken-\nErklärungen der Erbanteil auf einen Mit-                          nenden Verlustes gewährt worden sind\nerben übertragen worden ist; werden die                           oder gewährt werden, wobei Entschädi-\nübertragenen Wirtschaftsgüter dem Mit-                            gungszahlungen außer Betracht bleiben\nerben oder seinen Erben weggenommen,                              a) für deren Behandlung eine abwei-\nliegt ein Schaden in deren Person vor.\"                               chende Regelung besteht,\nb) insoweit, als die hieraus wieder-\n3. § 7 Abs. 6 wird gestrichen.                                                  beschafften entsprechenden Wirt-","1874                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nschaftsgüter durch Kriegsereignisse         c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\noder Schäden im Sinne dieses Ge-                     ,, (4) Die Durchführung eines besonderen\nsetzes erneut verlorengegangen sind,               Beweisverfahrens kann der Geschädigte im\nc) auf Antrag, sofern sie auf Grund                   Sinne des § 229 Abs. 1 des Lastenausgleichs-\nder    Kriegssachschädenverordnung                 gesetzes beantragen. § 234 Abs. 2 des Lasten-\nnach dem 31. Dezember 1944 ge-                     ausgleichsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß\nwährt worden sind;\".                               die Antragsfrist am 31. Dezember 1972 endet.\nb) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13,                         § 12 Abs. 2 ist anzuwenden, § 12 Abs. 3 dann,\nan die nach einem Semikolon folgender Halb-                   wenn Antragsberechtigter eine natürliche\nsatz angefügt wird:                                            Person ist.\"\n,,bei privatrechtlichen geldwerten Ansprü-         12. § 23 wird wie folgt geändert:\nchen ist insoweit, a]s sie aus der Umwertung\nvon Reichsmark in Deutsche Mark der Deut-              a) In Nummer 1 wird die Zahl „12\" ersetzt\nschen Notenbank entstanden sind, von dem                     durch die Zahl „ 13\".\nReichsmarkbetrag auszugehen, der dem im\nZeitpunkt der Schädigung bestehenden An-                b) An Nummer 3 werden nach einem Komma\nspruch zugrunde liegt.\"                                       die folgenden Worte angefügt:\n,,sofern der Schuldner, die Kapitalgesell-\n8. § 14 erhält folgende Fassung:                                      schaft oder die Genossenschaft den Wohn-\nsitz oder Sitz nicht im Schadensgebiet hatte;\".\n,,§ 14\nAllgemeine Vorschriften                13. § 24 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n(1) Die Feststellung erstreckt sich auf die                ,, (2) Im Bescheid (§ 37) sind festzuhalten\nUrsache des Schadens, den Zeitpunkt des Scha-               1. Beträge aus der Nutzung weggenommener\ndenseintritts und den unmittelbar Geschädigten                    Wirtschaftsgüter, über die der unmittelbar\nsowie auf die Höhe des Schadens.                                  Geschädigte oder seine Erben nach der Weg-\n(2) Beträge aus der Nutzung weggenommener                      nahme verfügt haben,\nWirtschaftsgüter, über die der unmittelbar Ge-              2. im Zusammenhang mit dem Schaden ge-\nschädigte oder seine Erben nach der Wegnahme                      währte Entschädigungszahlungen sowie an-\nverfügt haben, werden gesondert festgestellt.\"                    dere Leistungen, die bei Anwendung des\n§ 20 a zu einer Kürzung des Schadens führen\n9. § 18 wird wie folgt geändert:                                     würden,\n3. ob sich das Wirtschaftsgut in der Verfügungs-\na) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 13 Nr. 12\"                    gewalt erbberechtigter Personen befindet.\"\ndurch die Worte ,,§ 13 Nr. 13\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 erster Halbsatz werden die               14. In § 25 wird Absatz 2 gestrichen; der bisherige\nWorte „des § 14 Abs. 3 dieses Gesetzes in              Absatz 3 wird Absatz 2. In dem neuen Absatz 2\nVerbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Fest-              werden die Worte ,, § 14 Abs. 1 Satz 2 und\nstellungsgesetzes\" durch die Worte „des § 13            Abs. 2\" ersetzt durch die Worte ,,§ 24 Abs. 2\".\nNr. 12\" ersetzt.\n15. § 33 wird wie folgt geändert:\n10. Nach § 20 wird folgende Vorschrift eingefügt:               a) In Absatz 2 werden die Worte „einem Wirt-\nschaftsgut\" durch die Worte „der Feststel-\n,,§  20a\nlung oder der Beweissicherung\" ersetzt.\nSchadensausgleich\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n§ 21 a des Feststellungsgesetzes ist entspre-\nchend anzuwenden, und zwar auch auf Entschä-                         ,, (3) In den Fällen des Absatzes 2 wirken\ndigungszahlungen, die im Schadensgebiet für                        Rechtsbehelfe gegenüber allen Beteiligten,\nSchäden im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 gewährt                      denen der Bescheid mit Hinweis auf diese\nworden sind.\"                                                     Rechtsfolge zugestellt worden ist.\"\n11. § 22 wird wie folgt geändert:                           16. § 37 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlun-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ngen teilweise entschieden werden, so kann ein\n,,(1) Im besonderen Beweisverfahren wer-             Teilbescheid erlassen werden; nach Abschluß\nden Beweise über Schäden gesichert, die                 des Verfahrens ist ein Gesamtbescheid zu er-\nnicht nach dem Zweiten Abschnitt festge-                lassen. Für den Erlaß eines Beschejdes oder\nstellt werden können.\"                                  Teilbescheides unter Vorbehalt gilt § 37 a des\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                        Feststellungsgesetzes entsprechend.\"\n,, (3) Die §§ 8 bis 10 und 11 Abs. 3 sind an-    17. In § 38 Satz 1 werden die Worte „Ausgleichs-\nzuwenden. Soweit es sich um Schäden natür-              behörden und der Auskunftstellen\" durch die\nlicher Personen handelt, ist auch § 11 Abs. 1           Worte „Ausgleichsbehörden, der Auskunftstel-\nund 2 anzuwenden.\"                                      len und Heimatauskunftstellen\" ersetzt.","Nr. 119 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1970                         1875\n18. In § 40 werden die Worte ,,§ 12 Abs. 3\" durch                                     § 6\ndie Worte ,, § 234 Abs. 2 des Lastenausgleichs-                            Geltung in Berlin\ngesetzes\" ersetzt.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n19. § 41 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                    1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n,, (2) § 342 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes      Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nist entsprechend anzuwenden.\"                           erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes.\n20. Nach § 43 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n§ 7\n,,§ 43a\nInkrafttreten\nFrühere Feststellungen\nVon den Vorschriften dieses Gesetzes treten in\nAuf Grund der Kriegssachschädenverordnung          Kraft\nvom 30. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1547)\n1. § 1 Nr. 2 und 4 bis 13 sowie § 3 mit Wirkung vom\noder auf Grund sonstiger früherer Rechtsvor-\nschriften getroffene Feststellungen sind für Ver-          Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375),\nfahren nach diesem Gesetz nicht verbindlich.\"          2. § 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1967,\n3. § 1 Nr. 20 mit Wirkung vom 1. Juni 1967,\n21. In die einleitenden Worte des § 44 Abs. 1 wer-         4. § 1 Nr. 14, 15 Buchstabe b und Nr. 17 sowie § 2\nden nach dem Wort „unbeschadet\" die Worte\nmit Wirkung vom 1. Januar 1969,\n„der Ausschließung von Ausgleichsleistungen\noder\" eingefügt.                                       5. § 1 Nr. 1 und 23 mit Wirkung vom 1. Januar 1970,\n6. § 1 Nr. 16 mit Wirkung vom 1. Juni 1970,\n§ 5                              7. § 1 Nr. 15 Buchstabe a und Nr. 18 mit Wirkung\nvom 1. Januar 1971,\nAufhebung einer Rechtsverordnung\n8. § 4 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Beweis-\nDie Verordnung zur Durchführung des § 55 a\nsicherungs- und Feststellungsgesetzes (§ 49).\nAbs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes (22. Leistungs\nDV-LA) vom 4. März 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 209)         Im übrigen tritt dieses Gesetz mit dem auf die Ver-\nwird aufgehoben.                                           kündung folgenden Monatsersten in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Dezember 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}