{"id":"bgbl1-1970-118-5","kind":"bgbl1","year":1970,"number":118,"date":"1970-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/118#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-118-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_118.pdf#page=17","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und der §§ 13 und 15 des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1970-12-22T00:00:00Z","page":1861,"pdf_page":17,"num_pages":5,"content":["Nr. 118 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1970                                1861\nZweite Verordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3\nund der§§ 13 und 15 des Bundesversorgungsgesetzes\nVom 22. Dezember 1970\nAuf Grund des § 24 a Buchstaben a, b und c des            d) Der Punkt nach Nummer 22 wird durch ein\nBundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Be-                 Komma ersetzt; folgende Nummer 23 wird\nkanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundesgesetz-                  eingefügt:\nblatt I S. 141, ber. I S. 180), zuletzt geändert durch           „23. Mammaprothesen.    11\ndas Zweite Gesetz über die Anpassung der Leistun-\ngen des Bundesversorgungsgesetzes vom 10. Juli            2. § 2 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1029), verordnet die Bun-         a) In Nummer 1 wird die Zahl 2 000 durch die\n11\n11\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                     Zahl 3 000 ersetzt.\nII\n11\nb) In Nummer 2 wird die Zahl         11 150 11\ndurch die\nZahl 190 ersetzt.\n11\n11\n§ 1                               c) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\nÄnderung und Ergänzung der                        „3. Ubernahme der Kosten für die Beschaffung\nVerordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3                       und den Einbau von Zusatzgeräten, für die\nund der§§ 13 und 15 des Bundesversorgungsgesetzes                     Ausstattung von Motorfahrzeugen mit\nDie Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3                    einer automatischen Kupplung, einer halb-\nund der.§§ 13 und 15 des Bundesversorgungsgeset-                      oder vollautomatischen Kraftübertragung\nzes vom 18. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1285),                oder einer ähnlichen Vorrichtung bis zu\nzuletzt ~eändert durch die Verordnung zur Ände-                       1 550 Deutsche Mark, Ubernahme der\nrung und Ergänzung der Verordnung zur Durch-                          Kosten für sonstige Änderungen der Be-\nführung des § 11 Abs. 3 und der §§ 13 und 15 des                      dienungseinrichtungen eines Motorfahr-\nBundesversorgungsgesetzes vom 9. Juni 1970 (Bun-                      zeugs sowie Dbernahme der Kosten für\ndesgesetzbl. I S. 777), wird wie folgt geändert und                   die Instandsetzung von Zusatzgeräten,\nergänzt:                                                              automatischen Kupplungen, halb- oder\nvollautomatischen      Kraftübertragungen\n1. § 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:                           oder ähnlichen Vorrichtungen in notwendi-\ngem Umfang, jedoch bis zu höchstens\na) Nummer 6 erhält folgende Fassung:\n1 000 Deutsche Mark innerhalb von fünf\n,,6. orthopädisches Schuhwerk für den Straßen-                 Jahren,\".\ngebrauch, orthopädisches Schuhwerk leich-\nterer Ausführung für den Hausgebrauch,          d) Nummer 11 erhält folgende Fassung:\northopädische Badeschuhe, orthopädische             „ 11. Ubernahme der Kosten für besondere\nTurnschuhe und orthopädische Skischuhe, 11\n•              Sanitärausstattungen und deren Instand-\nsetzung sowie der Kosten für ein Ohn-\nb) Nummer 10 erhält folgende Fassung:                               händerklosett und dessen Instandhaltung\n„ 10. handbetriebene Krankenfahrzeuge für den                   und Instandsetzung,\".\nStraßengebrauch, handbetriebene Kran-\ne) Der Punkt nach Nummer 12 wird durch ein\nkenfahrzeuge für den Hausgebrauch so-\nKomma ersetzt; folgende Nummer 13 wird\nwie elektrisch betriebene Krankenfahr-\nangefügt:\nzeuge für Haus- und Straßengebrauch,\".\n„ 13. ein Zuschuß bis zu 80 vom Hundert der\nc) Nummer 18 erhält folgende Fassung:                               Kosten für Kommunikationsgeräte des\n,, 18. Hilfsgeräte für Behinderte und Ge-                       häuslichen Bereiches (Haussprechanlagen,\nbrauchsgegenstände des täglichen Le-                     Verstärkeranlagen und Trenntransforma-\nbens,\".                                                  toren).\"","1862                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n3. In§ :3 J\\bs. 1 wird fol~Jcndcr Satz 4 eingefügt:            e) Absatz 12 erhält folgende Fassung:\n,,Neben einem elck Irisch betriebenen Kranken-                      ,, (12) Hilfsgeräte, die besonders für Behin-\nf alnzeu~J für Ifous- lind Straßengebrauch ist nur              derte entwickelt worden sind und Gebrauchs-\nden zuvor hezeidirwtc:n Behinderten noch ein                    gegenstände des täglichen Lebens in Normal-\nhandbcl riebencs K rank(mfohrzeug für den Stra-                 ausführung oder in Sonderausführung für\nßengebrauch zu liefern.\"                                       Behinderte (§ 1 Nr. 18) werden Berechtigten\nDer bisheri9e Siltz 4 wird Sc1tz 5.                             und Leistungsempfängern, die auf ihren Ge-\nbrauch dringend angewiesen sind, gewährt,\n4. § 4 wird wie folgt 9eündcrt und ergänzt:                        wenn sie geeignet sind, nichtberufliche Ver-\nrichtungen des täglichen Lebens zu erleichtern.\na) In Absatz 2 Nr. 3 erhält Satz 1 folgende Fas-                Unbewegliche Gegenstände rechnen nicht zu\nsung:                                                      den Hilfsgeräten und Gebrauchsgegenständen\n„Berechtigte und Leistungsempfänger, die nach             im Sinne des Satzes 1.\"\nNummer 1 mit orthopädischem Schuhwerk für\nden Strnßenuebrauch zu versorgen sind, er-          5. § 5 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nhalten außerdem orthopädisches Schuhwerk\na) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nleichterer Ausführung für den Hausgebrauch\nsowie orthopädische Badeschuhe.\"                           ,, 1. Es können folgende _Zuschüsse zur Be-\nb) In Absatz 2 wird folgende Nummer 4 ein-                               schaffung eines Motorf,c;.hrzeugs {§ 2 Nr. 1)\ngefügt:                                                             gewährt werden:               ·\n,,4. Beschädigte, die nach Nummer 1 mit or-                         a) Bis zur Höhe von 3 000 Deutsche Mark\nthopädischem Schuhwerk für den Straßen-                        an Querschnittgelähmte, Drei- und\ngebrauch zu versorgen sind, erhalten or-                       Vierfachamputierte, Doppel-Oberschen-\nthopädische Turnschuhe und orthopä-                            kelamputierte sowie an andere Be-\ndische Skischuhe, wenn sie an Versehrten-                      schädigte, die diesen Personen hinsicht-\nleibcsübungen regelmäßig teilnehmen und                        lich der Art und der. Schwere der\ndie Schuhe für die von ihnen ausgeübten                        Behinderung gleichzuachten sind,\nSportarten benötigen.\"                                      b) bis zur Höhe von 2 500 Deutsche Mark\nan      Doppel-Unterschenkelamputierte,\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nHüftexartikulierte und einseitig Bein-\n,, (4) Handbetriebene Krankenfahrzeuge für                         amputierte, die\nden Straßengebrauch und handbetriebene                                 aa) dauernd außerstande sind, ein\nKrankenfahrzeuge für den Hausgebrauch (§ 1                                  Kunstbein zu tragen oder\nNr. 10) werden Querschnittgelähmten, Drei-\nbb) nur eine Beckenkorbprothese tra-\nund Vierfachamputierten, Doppel-Beinampu-\ngen können oder\ntierten, Hüftexartikulierten und einseitig Bein-\namputierten, die                                                        cc) zugleich armamputiert sind, sowie\na) dauernd außerstande sind, ein Kunstbein                             an andere Beschädigte, die diesen Per-\nzu tragen oder                                                  sonen hinsichtlich der Art und der\nb) nur eine Beckenkorbprothese tragen kön-                             Schwere der Behinderung gleichzuach-\nnen oder                                                        ten sind. Beschädigte, bei denen diese\nVoraussetzungen nicht gegeben sind,\nc) zugleich armamputiert sind,\ndie aber hinsichtlich des Ausmaßes der\nsowie anderen Berechtigten und Leistungs-                              Gehbehinderung diesen Personengrup-\nempfängern geliefert, die diesen Personen hin-                         pen gleichzuachten sind, können einen\nsichtlich der Art und der Schwere der Behin-                           Zuschuß bis zur Höhe von 2 500\nderung oder hinsichtlich des Ausmaßes der                              Deutsche Mark nur erhalten, wenn sie\nGehbehinderung gleichzuachten sind. Kranken-                            ein Krankenfahrzeug mit Handhebel-\nfahrzeuge mit Handhebelantrieb (Selbstfahrer)                           antrieb für den Straßengebrauch wegen\nsind nur zu liefern, wenn der Berechtigte oder                         Gesundheitsstörungen, Körperschwäche,\nLeistungsempfänger noch einen gebrauchs-                               übergroßen Körpergewichts oder aus\nfähigen Arm hat. Elektrisch betriebene Kran-                            anderen zwingenden gesundheitlichen\nkenfahrzeuge für Haus- und Straßengebrauch                              Gründen nicht benutzen können; das-\nwerden den in Satz 1 beze,ichneten Behinder-                            selbe gilt, wenn wegen bergiger Wohn-\nten geliefert, wenn sie handbetriebene Kran-                            gegend oder wegen außergewöhnlich\nkenfahrzeuge für den Straßengebrauch nicht                              gefährlicher Verkehrsverhältnisse die\nselbst betreiben können.\"                                               Benutzung eines solchen Fahrzeugs\nnicht möglich ist. Außergewöhnlich ge-\nd) Absatz 6 erhält folgende Fassung:                                        fährliche Verkehrsverhältnisse liegen\n,, (6) Elektrische Hörgeräte (§ 1 Nr. 12) wer-                      vor, wenn der Beschädigte gezwungen\nden als Taschengeräte, Hörbrillen, Hinter-                              ist, Straßen mit besonders großer Ver-\ndem-Ohr (HdO)-Geräte und Im-Ohr (IO)-Ge-                                kehrsdichte in seinem näheren Wohn-\nräte geliefert, wenn die Bedürfnisse des                                bereich zu benutzen. Empfängern einer\nBerechtigten oder Leistungsempfängers ihre                              Pflegezulage mindestens nach Stufe III ·\nBenutzung erforderlich machen.\"                                         kann ein Zuschuß nach Buchstabe b","Nr. 118 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1970                           1863\ngewährt werden, sofern sie die Vor-                        c) für sonstige Änderungen der Bedie-\naussetzungen nach Buchstabe a nicht                            nungseinrichtungen\nerfüllen.\"                                                            in notwendigem Umfang,\nb) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort                                 d) für Instandsetzungen von Zusatzgerä-\n„Straßengebrauch\" die Worte „oder eines                                  ten bis zum Betrage von 500 Deutsche\nelektrisch betriebenen Krnnkenfahrzeugs für                               Mark innerhalb von fünf Jahren, für\nden Haus- und Straßengebrauch\" eingefügt.                                 Instandsetzungen von automatischen\nc) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:                                    Kupplungen, halb- oder vollautoma-\ntischen Kraftübertragungen und ähn-\n„4. Ein Zuschuß bis zu 150 Deutsche Mark zur\nlichen Vorrichtungen\nBeschaffung eines Fahrrades (§ 2 Nr. 1)\nkann den unter Nummer 1 Buchstabe b                                         in notwendigem Umfang, jedoch\naufgeführten Beinamputierten und diesen                                     bis zu höchstens 1 000 Deutsche\nhinsichtlich des Ausmaßes der Gehbehin-                                     Mark innerhalb von fünf Jahren.\"\nderung gleichzuachtenden Beschädigten                 h) In Absatz 3 Nr. 3 werden i:1 Satz 1 die Worte\ngewährt werden, wenn sie ein handbetrie-                  ,,Buchstaben a bis g\" durch die Worte „Buch-\nbenes Krankenfahrzeug für den Straßen-                    stabell' a und b\" und in Satz 2 die Zahl „700\"\ngebrauch und einen Zuschuß zur Beschaf-                   durch die Zahl „900\" ersetzt.\nfung eines Motorfahrzeugs nicht in An-\nspruch nehmen. Die Gewährung des                       i) Es wird folgender Absatz 11 eingefügt:\nZuschusses setzt ferner voraus, daß Be-                      ,, (11) Die Kosten besonderer Sanitärausstat-\ndenken gegen die Benutzung eines Fahr-                    tungen für Behinderte (§ 2 Nr. 11) werden bei\nrades nicht bestehen und mit diesem eine                  Ohnhändern, Querschnittgelähmten und Dop-\nden Bedürfnissen des Beschädigten ent-                    pel-Beinamputierten sowie bei diesen hinsicht-\nsprechende Fortbewegungsmöglichkeit er-                   lich der Art und der Schwere der Behinderung\nreicht wird. Zur Beschaffung eines ge-                    gleichzuachtenden Beschädigten übernommen,\nbrauchten Fahrrades wird ein Zuschuß                      soweit sie auf den Gebrauch dieser Gegen-\nnicht gewährt.\"                                           stände dringend angewiesen sind. Die Kosten-\nd) Absatz 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung:                         übernahme erstreckt sich auf Beschaffung,\n„8. Beim Tode des Beschädigten ist die Hälfte                  Einbau der Ausstattungen und Instandsetzung.\nDie Kosten werden erneut frühestens nach\ndes nach Nummer 6 sich ergebenden Rest-\nzehn Jahren, bei Wohnungswechsel auch frü-\nbetrages zurückzuzahlen. Das gilt nicht,\nher übernommen. Bei Wohnungswechsel er-\nwenn der Beschädigte im letzten Jahr der\nstreckt sich die Kostenübernahme auch auf\nin Nummer 6 bezeichneten Frist stirbt.\"\nden Ausbau der Ausstattungen und die Wie-\ne) In Absatz 1 Nr. 9 werden in Satz 2 die Worte                    derherstellung des alten Zustandes.\"\n,,der in § 2 Nr. 1 genannten Beträge\" gestri-\nchen und durch die Worte „ der in Absatz 1                   j) Die bisherigen Absätze 11 und 12 werden Ab-\nNr. 1 und 4 genannten Beträge\" ersetzt.                         sätze 12 und 13.\nf) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Zahlen „60\",                   k) Nach Absatz 13 wird folgender Absatz 14 an-\n„ 120\", ,, 150\", ,, 120\" und „25\" durch die Zahlen             gefügt:\n,,65\", ,, 130\", ,, 190\", ,, 130\" und „27\" ersetzt.                ,, (14) Zuschüsse zu Kommunikationsgeräten\ng) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                         des häuslichen Bereichs werden Blinden, Quer-\nschnittgelähmten, Schwersthörgeschädigten so-\n„2. Die Kosten werden in folgendem Umfang                       wie anderen Beschädigten gewährt, die nach\nübernommen:                                               Art und Schwere ihrer Behinderung auf die\na) für die Beschaffung und den Einbau                     Benutzung dieser Geräte dringend angewiesen\naa) von Zusatzgeräten                                sind.\"\nbis zum Betrage\nvon              550 Deutsche Mark,  6. § 6 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nbb) einer automatischen Kupplung,                a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\neiner halb- oder vollautomatischen              „Hausgebrauch\" die Worte „orthopädischen\nKraftübertragung oder ähnlichen                 Badeschuhen, orthopädischen Turnschuhen, or-\nVorrichtung                                     thopädischen Skischuhen,\" eingefügt.\nbis zum Betrage\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\nvon            1 000 Deutsche Mark,\n,,Schuhwerk\" die Worte „orthopädischen Bade-\nb) für die Beschaffung und den Einbau                     schuhen, orthopädischen Turnschuhen, ortho-\nvon Zusatzgeräten, die zusätzlich zu                 pädischen Skischuhen,\" eingefügt.\neiner automatischen Kupplung, einer\nhalb- oder vollautomatischen Kraft-              c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nübertragung oder einer ähnlichen Vor-                   ,, (4) Die zu erstattenden Kostenanteile be-\nrichtung benötigt werden,                            tragen:\nbis zu weiteren                             a) für einen normalen\n550 Deutsche Mark,               Maßschuh                  30 Deutsche Mark,","1864                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nb) für einen normalen                               10. Doppel-Bein- oder -Fuß-\nMaßhausschuh            17 Deutsche Mark,           stumpfamputierte, die zu-\nc) für einen normalen                                    gleich einseitig arm- oder\nMaßbadeschuh              7 Deutsche Mark,          handamputiert sind,         52 Deutsche Mark,\nd) für einen normalen                               11. Doppel-Arm- oder -Hand-\nMaßturnschuh            17 Deutsche Mark,           amputierte, die zugleich\ne} für einen normalen                                    einseitig bein- oder fuß-\nMaßskischuh             55 Deutsche Mark,           stumpfamputiert sind,       61 Deutsche Mark,\nf} für einen gewöhnlichen                           12. Vierfachamputierte          61 Deutsche Mark,\nSchuh\n(Konfektionsschuh)      13 Deutsche Mark,       13. Blinde                      16 Deutsche Mark,\ng) für einen ungefütterten                           14. Blinde mit Verlust\nMaßhandschuh oder ge-                               zweier Gliedmaßen           61 Deutsche Mark,\nwöhnlichen Handschuh\n(Konfektionshandschuh) 4 Deutsche Mark,        15. einseitig Fußstumpfam-\nputierte mit Apparataus-\nh} für einen gefütterten                                 rüstung                       9 Deutsche Mark,\nMaßhandschuh oder ge-\nwöhnlichen Handschuh                            16. Doppel-Fußstumpfampu-\n(Konfektionshandschuh)   5 Deutsche Mark.\"          tierte mit Apparataus-\nrüstung                     14 Deutsche Mark,\nd) In Absatz 5 werden in Satz 1 die Worte „Ab-\n17. einseitig Fußstumpfam-\nsatz 4 Buchstaben a bis c\" durch die Worte\nputierte, deren Kunstbein\n,,Absatz 4 Buchstaben a bis f\", die Zahl „350\"\nnicht über das Knie hin-\ndurch die Zahl „425\", die Zahl „351\" durch die\nausgeht,                     15 Deutsche Mark,\nZahl „426\", die Zahl „575\" durch die Zahl\n„690\" und in Satz 2 die Zahl „37,50\" durch          18. einseitig Fußstumpfam-\ndie Zahl „46\" ersetzt.                                   putierte, deren Kunstbein\nüber das Knie hinaus-\n7. § 12 erhält folgende Fassung:                                geht,                       21 Deutsche Mark,\n19. Beschädigte, die ein\n,,§ 12\nStützmieder mit Schie-\nErsatz von außergewöhnlichen Kosten für               nenverstärkung erhalten\nKleider- und Wäscheverschleiß                   haben,      ausgenommen\n(1) Zum Ersatz der durch die anerkannten Fol-             Beschädigte     mit    ein-\ngen der Schädigung verursachten Kosten für                   fachen Leihbandagen,         13 Deutsche Mark,\naußergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder           20. Beschädigte, die einen\nWäsche werden folgende monatliche Pausch-                    Stützapparat für Rumpf,\nbeträge gewährt an:                                          Bein oder Arm erhalten\n1. einseitig Oberschenkel-                                  haben, ausgenommen Be-\noder Unterschenkelampu-                                schädigte mit einfachen\ntierte                     18 Deutsche Mark,           Leihbandagen,               21 Deutsche Mark,\n2. einseitig Oberarm-                                  21. Beschädigte, die eine\namputierte                 16 Deutsche Mark,           Unterschenkelschiene mit\nSchuhbügel erhalten\n3. einseitig Unterarm- oder                                 haben,                       13 Deutsche Mark,\nHandamputierte             13 Deutsche Mark,\n22. Beschädigte, die einen\n4. Doppel-Ober- oder                                        nicht über Knie oder El-\n-Unterschenkelamputierte    25 Deutsche Mark,           lenbogen hinausgehen-\n5. Doppel-Oberarm-                                          den Stützapparat für das\namputierte                 40 Deutsche Mark,           Bein oder den Arm er-\nhalten haben,                15 Deutsche Mark,\n6. Doppel-Unterarm- oder\n-Handamputierte            37 Deutsche Mark,      23. Beschädigte, die einen\nStützapparat oder ein\n7. sonstige Doppel-                                         Kunstbein mit Becken-\nBeinamputierte              25 Deutsche Mark,           korb erhalten haben,        25 Deutsche Mark,\n8. sonstige Doppel-                                    24. Beschädigte, die Füh-\nArmamputierte               37 Deutsche Mark,           rungsschienen oder ge-\n9. sonstige       Doppelampu-                               walkte Schutzhülsen mit\ntierte (Bein- und Arm-                                 Schienenverstärkung für\noder Bein- und Hand-                                   Knie, Hüfte, Hand, El-\namputierte)                34 Deutsche Mark,           lenbogen oder Schulter","Nr. 118 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1970                     1865\nerhalten haben, ausge-                             36. Doppel-Beinamputierte,\nnommen Besd1üdi~Jle mit                                 die ein Motorfahrzeug\neinfachen Bandagen,          15 Deutsche Mark,          besitzen, bei dessen Be-\n25. Beschüdigle,    die   ein                               schaffung die Vorausset-\nhandbetriebenes     Krcm-                               zungen für die Gewäh-\nkenfahrzeug     für   den                               rung eines Zuschusses\nStraßengebrauch erhalten                                nach § 2 Nr. 1 gegeben\nhaben,                       18 Deutsche Mark,          waren,                    41 Deutsche Mark,\n26. Beschädigte, die ein Mo-                            37. Doppel-Beinamputierte,\ntorfahrzeug oder Fahr-                                  die dauernd auf den Ge-\nrad besitzen, bei dessen                                brauch von zwei Krücken\nBeschaffung die Voraus-                                 oder Stockstützen ange-\nsetzungen für die Ge-                                   wiesen sind und die ent-\nwährung eines Zuschus-                                  weder ein handbetriebe-\nses nach § 2 Nr. 1 gege-                                nes Krankenfahrzeug für\nben waren,                  16 Deutsche Mark,           den Straßengebrauch er-\n27. Beschädigte mit abson-                                  halten haben oder ein\ndernden Hauterkrankun-                                  Motorfahrzeug besitzen,\ngen oder Fisteleiterun-                                 bei dessen Beschaffung\ngen geringerer Ausdeh-                                  die Voraussetzungen für\nnung,                       13 Deutsche Mark,           die Gewährung eines Zu-\nschusses nach § 2 Nr. 1\n28. Beschädigte mit ausge-\ngegeben waten,            46 Deutsche Mark,\ndehnten, stark abson-\ndernden Hauterkrankun-                              38. Beschädigte, die einen\ngen oder Fisteleiterun-                                 Stützapparat oder ein\ngen,    mit   Kunstafter-                               Kunstbein mit Becken-\nschließbandage, Urinfän-                                korb erhalten haben und\nger oder Afterschließ-                                  die dauernd auf den Ge-\nbandage,                    36 Deutsche Mark,           brauch von zwei Krücken\n29. Beschädigte, die dauernd                                oder Stockstützen ange-\nauf den Gebrauch von                                    wiesen sind,              46 Deutsche Mark,\nzwei Krücken oder Stock-                            39. Blinde, die ein Motor-\nstützen angewiesen sind,    21 Deutsche Mark,           fahrzeug besitzen, bei\n30. einseitig Beinamputierte,                               dessen Beschaffung die\ndie dauernd auf den Ge-                                 Voraussetzungen für die\nbrauch von zwei Krücken                                 Gewährung eines Zu-\noder Stockstützen ange-                                 schusses nach § 2 Nr. 1\nwiesen sind,                37 Deutsche Mark,           gegeben waren,            25 Deutsche Mark.\n31. einseitig Beinamputierte,                          (2) Wenn in anderen als den in Absatz 1 genann-\ndie für das verbliebene                         ten Fällen die anerkannten Folgen der Schädigung\nBein einen nicht über                           einen außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung\ndas Knie hinausgehen-                           oder Wäsche verursachen, so ist ein nach den Ver-\nden Stützapparat erhal-                         hältnissen des Einzelfalles bemessener Pauschbe-\nten haben,                  24 Deutsche Mark,   trag bis zum Höchstbetrag von 61 Deutsche Mark\n32. einseitig Beinamputierte,                       monatlich festzusetzen. Entsprechend ist zu verfah-\ndie für das verbliebene                         ren, wenn Tatbestände, die in Absatz 1 geregelt\nBein einen über das Knie                        sind, mit Tatbeständen, die nicht in Absatz 1 gere-\nhinausgehenden Stützap-                         gelt sind, zusammentreffen oder wenn mehrere Tat-\nparat erhalten haben,       28 Deutsche Mark,   bestände im Sinne des Absatzes 1 zusammentreffen,\n33. einseitig Beinamputierte,                       für die in Absatz 1 kein Gesamtpauschbetrag vor-\ndie für das verbliebene                         gesehen ist.\nBein eine Unterschenkel-                           (3) Soweit in Sonderfällen die außergewöhn-\nschiene mit Schuhbügel                          lichen Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß\nerhalten haben,             22 Deutsche Mark,   den Höchstsatz des Pauschbetrages von 61 Deutsche\n34. Doppel-Beinamputierte,                          Mark übersteigen, sind die nachgewiesenen Mehr-\ndie dauernd auf den Ge-                         aufwendungen zu erstatten. Sonderfälle in diesem\nbrauch von zwei Krük-                           Sinne sind gegeben bei ·\nken oder Stockstützen                              Querschnittgelähmten mit Blasen- und Mastdarm-\nangewiesen sind,            46 Deutsche Mark,      lähmung, bei denen außerdem Blindheit oder Ver-\n35. Doppel-Beinamputierte,                             lust eines Armes oder Beines oder Lähmung\ndie ein handbetriebenes                            beider Arme vorliegt,\nKrankenfahrzeug für den                            Blinden mit Verlust von zwei oder mehr Glied-\nStraßengebrauch erhal-                             maßen,\nten haben,                  43 Deutsche Mark,      Vierfachamputierten,"]}