{"id":"bgbl1-1970-118-4","kind":"bgbl1","year":1970,"number":118,"date":"1970-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/118#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-118-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_118.pdf#page=12","order":4,"title":"Gesetz über vordringliche Änderungen auf dem Gebiet des Steuerrechts (Steueränderungsgesetz 1971)","law_date":"1970-12-23T00:00:00Z","page":1856,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["1856                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nGesetz\nüber vordringliche Änderungen auf dem Gebiet des Steuerrechts\n(Steueränderungsgesetz 1971)\nVom 23. Dezember 1970\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 steigt. Die Zuschläge müssen in einem Gesetz\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          oder in einem Tarifvertrag dem Grunde und der\nHöhe nach festgelegt sein. An den Tarifvertrag\nArtikel 1                             müssen der Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber\ngebunden sein, oder das Arbeitsverhältnis muß\nEinkommensteuer\ndem Tarifvertrag unterstellt worden sein.\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der\n(2) Zuschläge, die in anderen Fällen für tatsäch-\nBekanntmachung vom 12. Dezember 1969 (Bundes-\nlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nacht-\ngesetzbl. I S. 2265), zuletzt geändert durch das\narbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden,\nZweite Krankenversicherungsänderungsgesetz vom\nsind, wenn der Arbeitslohn 24 000 Deutsche Mark\n21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1770-), wird\nim Kalenderjahr nicht übersteigt, steuerfrei,\nwie folgt geändert:\nsoweit sie\n1. § 3 Ziff. 9 wird wie folgt geändert:                         1. für Sonntagsarbeit 50 vom Hundert,\n2. vorbehaltlich der Ziffer 3 für Arbeiten an ge-\na) In Satz 1 werden die Worte ,,§§ 7 und 8 des\nsetzlichen Feiertagen, auch wenn diese auf\nKündigungsschutzgesetzes\" durch die Worte                    einen Sonntag fallen, 125 vom Hundert,\n,,§§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes\"\nersetzt.                                                 3. für Arbeiten an den Weihnachtsfeiertagen\nund am 1. Mai 150 vom Hundert,\nb) Im letzten Satz werden hinter den Worten                  4. für gelegentliche Nachtarbeit 30 vom Hun-\n„ 12 Monatsverdienste\" die Worte ,,, unter den               dert und für regelmäßige Nachtarbeit 15 vom\nin § 10 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes                  Hundert\nbezeichneten Voraussetzungen 15 oder 18 Mo-\ndes Grundlohns nicht übersteigen.\nnatsverdienste,\" eingefügt.\n(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2\n2. § 9 wird wie folgt geändert:                                 gilt folgendes:\n1. Bei der Feststellung, ob der Arbeitslohn 24 000\na) In Absatz 1 werden\nDeutsche Mark nicht übersteigt, bleiben die\naa) in der Ziffer 4 der Satz 2 gestrichen und                nach den Absätzen 1 und 2 steuerfreien Zu-\nim letzten Satz die Worte „Satz 3\" durch               schläge sowie andere steuerfreie Bezüge außer\n,,Satz 2\" ersetzt;                                     Betracht.\nbb) in der Ziffer 5 im vorletzten Satz die              2. Als Grundlohn gilt, was dem Arbeitnehmer\nWorte „Satz 3\" durch „Satz 2\" und im                   bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen\nletzten Satz die Worte „Satz 4\" durch                 Arbeitszeit in dem jeweiligen Lohnzahlungs-\n,,Satz 3\" ersetzt.                                     zeitraum an laufenden Geld- und laufenden\nSachbezügen zusteht. Dieser Betrag ist auf\nb) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte „Ab-                   einen Stundenlohn umzurechnen.\nweichend von Absatz 1 Ziff. 4 Satz 3 und 4\"              3. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit im Sinne\ndurch die Worte „Abweichend von Absatz 1                     des Absatzes 2 Ziff. 1 bis 3 ist die Arbeit in\nZiff. 4 Satz 2 und 3\" ersetzt.                               der Zeit von O Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen\nTages. Welche Tage gesetzliche Feiertage\n3. Dem § 12 Ziff. 3 werden die Worte „und für Lie-                  sind, bestimmen die am Ort der Arbeitsstätte\nferungen oder sonstige Leistungen, die Entnah-                   geltenden Vorschriften.\nmen sind\" angefügt.                                         4. Nachtarbeit im Sinne des Absatzes 2 Ziff. 4\nist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis\n4. § 34 a erhält die folgende Fassung:                              6 Uhr.\"\n,,§ 34 a\n5. · § 39 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nSteuerfreiheit bestimmter Zuschläge\na) Die Ziffer 5 wird gestrichen.\nzum Arbeitslohn\nb) Die bisherige Ziffer 6 wird Ziffer 5.\n(1) Gesetzliche oder tarifvertragliche Zuschläge,\ndie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags-    6. In § 42 Abs. 2 Ziff. 3 werden hinter den Worten\nund Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt                  „innerhalb einer bestimmten Frist'; die Worte\nwerden, sind steuerfrei, wenn der Arbeitslohn                ,,und nur unter Verwendung amtlich vorgeschrie-\n24 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht über-             bener Vordrucke\" eingefügt.","Nr.118--Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1970                         1857\n7. In § 46 Abs. 2 Ziff. 4 werden die Worte ,,§ 40            gabe, daß die vorstehende Fassung erstmals auf\nAbs. 1 Ziff. 5\" durch die Worte ,, § 40 Abs. 1            den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der\nZiff. 6\" ersetzt.                                         für einen nach dem 31. Dezember 1969 endenden\nLohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf\nsonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1969\n8. § 49 wird wie folgt geändert:                             zufließen.\na) Absatz 1 Ziff. 2 erhält die folgende Fassung:              (2) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 2 des Einkom-\n,,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16),       mensteuergesetzes 1967 (Bundesgesetzbl. 1968 I\na) für den im Inland eine Betriebstätte       S. 145) ist auf die in ihr bezeichneten Leistungen\nunterhalten wird oder ein ständiger        weiter anzuwenden.\nVertreter bestellt ist,                        (3) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 9 ist erstmals\nb) die durch den Betrieb eigener oder ge-     auf Abfindungen auf Grund von Kündigungen,\ncharterter Seeschiffe oder Luftf ahr-      die nach dem 31. August 1969 zugegangen sind,\nzeuge aus Beförderungen zwischen in-       anzuwenden.\nländischen und von inländischen zu\nausländischen Häfen erzielt werden,            (4) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 62 gilt erstmals\neinschließlich der Einkünfte aus an-       für Ausgaben und Zuschüsse, die nach dem 31. De-\nanderen mit solchen Beförderungen zu-      zember 1970 geleistet werden. ·\nsammenhängenden, sich auf das Inland\nerstreckenden Beförderungsleistungen,          (5) Die Vorschrift des § 4 Abs. 7 ist erstmals\noder                                       auf Ausgleichszahlungen anzuwenden, die für\ndas Wirtschaftsjahr. der Organgesellschaft ge-\nc) die aus der Veräußerung eines Anteils\nleistet werden, für 'das § 7 a des Körperschaft-\nan einer Kapitalgesellschaft erzielt\nsteuergesetzes erstmals angewandt wird.\nwerden (§ 17), die ihre Geschäftsleitung\noder ihren Sitz im Inland hat;\".               (6) Bei Anwendung der Vorschrift des § 6\nAbs. 1 Ziff. 5 Buchstabe b ist die Vorschrift des\nb) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2\n§ 17 Abs. 1 Satz 4 nur zu berücksichtigen, wenn\nund 3 ersetzt:\nder Anteil nach dem 31. Dezember 1964 unent-\n,, (2) Bei Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen    geltlich erworben worden ist.\nsind die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1\nZiff. 2 Buchstabe b mit 5 vom Hundert der für            (7) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die vor\ndiese Beförderungsleistungen vereinbarten            dem 1. Januar 1958 angeschafft oder hergestellt\nEntgelte anzusetzen. Das gilt auch, wenn             worden sind, ist § 7 des Einkommensteuer-\nsolche Einkünfte durch eine inländische Be-          gesetzes 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1793) weiter\ntriebstätte oder einen inländischen ständigen        anzuwenden. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern\nVertreter erzielt werden (Absatz 1 Ziff. 2           des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezem-\nBuchstabe a).                                        ber 1957 und vor dem 9. März 1960 angeschafft\noder hergestellt worden sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2\n(3) Abweichend von Absatz 1 Ziff. 2 sind\ndes Einkommensteuergesetzes 1958 (Bundesge-\nEinkünfte steuerfrei, die ein beschränkt Steuer-\nsetzbl. I S. 672) weiter anzuwenden. Satz 2 gilt\npflichtiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem\nentsprechend für nach dem 8. März 1960 ange-\nAufenthalt in einem ausländischen Staat durch\nschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des\nden Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe\nAnlagevermögens, wenn\noder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen\nbezieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem          1. die Wirtschaftsgüter vor dem 9. März 1960\nausländischen Staat befindet. Voraussetzung               bestellt und bis zum 31. Dezember 1961 gelie-\nfür die Steuerbefreiung ist, daß dieser aus-              fert worden sind und vor dem 13. März 1960\nländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz            für die Wirtschaftsgüter eine Anzahlung ge-\noder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungs-                 leistet oder von dem Lieferanten eine schrift-\nbereich dieses Gesetzes eine entsprechende                 liche Auftragsbestätigung erteilt worden ist;\nSteuerbefreiung für derartige Einkünfte ge-           2. mit der Herstellung der Wirtschaftsgüter vor\nwährt und daß der Bundesminister für Verkehr               dem 9. März 1960 begonnen worden ist und\ndie Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrs-             die Wirtschaftsgüter bis z 1m 31. Dezember 1961\n1\npolitisch unbedenklich erklärt hat.   11\nfertiggestellt worden sind.\n(8) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-\n9. § 52 erhält die folgende Fassung:\nlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen\n,,§ 52                        Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren, die in\nder Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezem-\nSchl ußvorschriften                   ber 1960 angeschafft oder hergestellt worden sind,\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes            darf der bei der Absetzung für Abnutzung in\nist, soweit in den folgenden Absätzen nichts an-          fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränder-\nderes bestimmt ist, erstmals für den Veranla-              lichen Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert\ngungszeitraum 1970 anzuwenden. Beim Steuer-                (Restwert) anzuwendende Hundertsatz abwei-\nabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maß-            chend von § 7 Abs. 2 Satz 2","1858                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n1. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebsge-                 abgeschlossen worden sind, § 10 Abs. 2 Ziff. 2\nwöhnlichcn Nutzungsdauer von 16 bis 25 Jah-               des Einkommensteuergesetzes 1965.\nren höchstens das Dreifache\n(14) Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 ist nicht an-\nund                                                  zuwenden, wenn die in dieser Vorschrift bezeich-\n2. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebsge-            neten Beiträge an Bausparkassen und prämienbe-\nwöhnlicheL Nutzungsdauer von mehr als 25             gün?tigten Aufwendungen auf Grund von vor\nJahren höchstens das Dreieinhalbfache                dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Verträgen\ngeleistet werden. § 10 Abs. 4 ist jedoch anzuwen-\ndes bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen\nden, wenn\nJahresbeträgen in Betracht kommenden Hundert-\nsatzes betragen; er darf jedoch im Fall der               1. der Steuerpflichtige einen Sonderausgabenab-\nZiffer 1 16 vom Hundert und im Fall der Ziffer 2              zug für nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund\n12 vom Hundert nicht übersteigen.                             von nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlosse-\nnen Verträgen geleistete Beiträge an Bauspar-\n(9) Die Vorschriften des § 9 sind erstmals für            kassen beantragt hat oder\ndas Kalenderjahr 1971 anzuwenden.\n2. der Steuerpflichtige oder eine in § 10 Abs. 4\n(10) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 2         Satz 1 genannte Person eine Prämie nach dem\nist erstmals auf Beiträge an Bausparkassen anzu-               Spar-Prämiengesetz oder dem Wohnungsbau-\nwenden, die auf Grund von nach dem 8. März                     Prämiengesetz für nach dem 31. Dezember 1966\n1960 abgeschlossenen Verträgen geleistet werden.               auf Grund von nach dem 8. Dezember 1966\nabgeschlossenen Verträgen geleistete Aufwen-\n(11) Beiträge zu Versicherungen auf den Er-                dungen beantragt hat.\nlebens- oder Todesfall sowie zu Witwen-, Wai-\nsen-, Versorgungs- und Sterbekassen, die nicht                (15) Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2\ndie in § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b bezeich-            ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden,\nneten Voraussetzungen erfüllen und nach dem               die nach dem 31. Dezember 1970 beginnen. Auf\n31. Dezember 1966 geleistet werden, können als            Antrag des Steuerpflichtigen kann für die Wirt-\nSonderausgaben weiterhin abgezogen werden,                schaftsjahre 1971/72, 1972/73 und 1973/74 § 13\nwenn sie                                                  Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2265) weiter angewandt\n1. auf Grund von vor dem 1. Januar 1959 abge-             werden. Der Antrag ist bis zum Ablauf der Frist\nschlossenen Versicherungsverträgen geleistet         für die Abgabe der Einkommensteuererklärung\nwerden oder                                          zu stellen. Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 ist\n2. auf Grund von nach dem 31. Dezember 1958               letztmals für den Veranlagungszeitraum 1972 an-\nund vor dem l. Juli 1965 abgeschlossenen Ver-        zuwenden.\nsicherungsverträgen geleistet werden und die             (16) Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 4 ist\nVoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buch-        nur anzuwenden, wenn der Veräußerer den ver-\nstabe b des Einkommensteuergesetzes 1958              äußerten Anteil nach dem 31. Dezember 1964\nvorliegen oder                                       erworben hat.\n3. auf Grund von nach dem 30. Juni 1965 und                   (17) Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 Ziff. 1 des\nvor dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen              Einkommensteuergesetzes 1967 (Bundesgesetz-\nVersicherungsverträgen geleistet werden und           blatt 1968 I S. 145) ist in allen noch nicht rechts-\ndie Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2           kräftigen Veranlagungen früherer Veranlagungs-\nBuchstabe b des Einkommensteuergesetzes 1965         zei träume mit der Maßgabe anzuwenden, daß\n(Bundesgesetzbl. I S. 1901) vorliegen.               ein Kinderfreibetrag dem Steuerpflichtigen auch\n'-\n(12) Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 ist erstmals       dann zusteht, wenn das Kind im Veranlagungs-\nbei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen              zeitraum vor Ablauf der ersten vier Monate das\nVersicherungsverträgen für einen nach dem                  18. Lebensjahr vollendet hatte.\n31. Dezember 1966 geleisteten Einmalbeitrag und               (18) Die Vorschriften des § 33 a Abs. 1 und des\nbei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen              § 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergeset-\nBausparverträgen für nach dem 31. Dezember                 zes 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) gelten auch\n1966 geleistete Beiträge an Bausparkassen anzu-            weiterhin mit der Maßgabe, daß sie bei einem\nwenden.                                                    Steuerpflichtigen jeweils nur für das Kalender-\njahr, in dem bei ihm die Voraussetzungen für die\n(13) Für die Durchführung einer Nachversteu-\nGewährung eines Freibetrags nach diesen Vor-\nerung bei Versicherungsverträgen gegen Einmal-\nschriften eingetreten sind, und für die beiden fol-\nbeitrag und bei Bausparverträgen sind anzuwen-\ngenden Kalenderjahre anzuwenden sind. Für ein\nden\nKalenderjahr, für das der Steuerpflichtige eine\n1. bei Versicherungsverträgen gegen Einmaibei-             Steuerermäßigung nach § 33 für Aufwendungen\ntrag, die nach dem 31. Dezember 1958 und vor          zur Wiederl:)eschaffung von Hausrat und Klei-\ndem 9. Dezember 1966 abgeschlossen worden              dung beantragt, wird ein Freibetrag nicht ge-\nsind, § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuer-        währt.\ngesetzes 1965 und\n(19) Die Vorschrift des § 34 a ist erstmals für\n2. bei Bausparverträgen, die nach dem 31. De-              das Kalenderjahr 1971 anzuwenden. Sie ist auch\nzember 1960 und vor dem 9. Dezember 1966              für frühere Kalenderjahre anzuwenden, soweit","Nr. 118 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1970                           1859\nnicht die Unanfechtbarkeit von Bescheiden oder                   ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn,\ndie Versäumung von Antragsfristen entgegen-                      der für einen nach dem 31. Dezember 1970\nsteht. § 34 a tritt mit Ablauf des 31. Dezember                  endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,\n1973 außer Kraft.                                                und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. De-\n(20) Die auf Grund der Ermächtigung in § 39                   zember 1970 zufließen, anzuwenden.\"\nAbs. 4 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes 1969\n(Bundesgesetzbl. I S. 2265) erlassenen Vorschrif-\nten sind letztmals auf Zuschüsse anzuwenden,                                      Artikel 3\ndie vor dem 1. Januar 1970 gezahlt werden.\nGewerbesteuer\n(21) Die Vorschriften des § 49 Abs. 1 Ziff. 2\nund Abs. 3 sind erstmals für den Veranlagungs-             In § 2 Abs. 7 Ziff. 1 des Gewerbesteuergesetzes in\nzeitraum 1971 anzuwenden. § 49 Abs. 2 ist erst-        der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober\nmals auf Entgelte anzuwenden, die nach dem              1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2021) werden die Worte\n31. Dezember 1970 vereinbart werden.\"                 · .,§ 49 Abs. 2\" ersetzt durch die Worte .. § 49 Abs. 3\".\nArtikel 2\nArtikel 4\nErgänzungsabgabe\nVermögensteuer\nDas Gesetz über eine Ergänzungsabgabe zur Ein-\n§ 2 Abs. 3 des Vermögensteuergesetzes in der Fas-\nkommensteuer und zur Körperschaftsteuer (Ergän-\nsung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1954 (Bun-\nzungsabgabegesetz) vom 21. Dezember 1967 (Bundes-\ndesgesetzbl. I S. 137), zuletzt geändert durch das\ngesetzbl. I S. 1254) wird wie folgt geändert:\nZweite Steueränderungsgesetz 1967 vom 21. De-\nzember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1254). erhält die\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\nfolgende Fassung:\na) In Nummer 1 wird das Semikolon durch einen\nPunkt ersetzt und der folgende Satz angefügt:          • (3) Abweichend von Absatz 2 erstreckt sich die\nSteuerpflicht nicht auf das inländische Betriebsver-\n„Sind in den Einkünften solche aus Berlin\nmögen eines beschränkt Steuerpflichtigen mit Wohn-\n(West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a\nsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Ge-\ndes Berlinförderungsgesetzes enthalten, für\nschäftsleitung in einem ausländischen Staat, wenn\ndie nach § 21 Abs. 1 Satz 3 des Berlinförde-\ndieses Vermögen dem Betrieb von eigenen oder ge-\nrungsgesetzes die Ermäßigung der Einkom-\ncharterten Schiffen oder Luftfahrzeugen eines Unter-\nmensteuer durch die für den Veranlagungs-\nnehmens dient, dessen Geschäftsleitung sich in dem\nzeitraum gezahlten Zulagen nach § 28 Abs. 1\nausländischen Staat befindet. Voraussetzung für die\nSatz 1 des Berlinförderungsgesetzes abgegol-\nSteuerbefreiung ist, daß dieser Staat Steuerpflich-\nten ist, so ist für die Bemessung der Ergän-\ntigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt,\nzungsabgabe auch die auf diese Einkünfte\nSitz oder Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbe-\nentfallende Einkommensteuer um 30 vom\nreich dieses Gesetzes eine entsprechende Steuerbe-\nHundert zu ermäßigen;\".\nfreiung für derartiges Vermögen gewährt und daß\nb) In Nummer 2 wird das Semikolon durch einen          der Bundesminister für Verkehr die Steuerbefreiung\nPunkt ersetzt und der folgende Satz ange-      · nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich er-\nfügt:                                              klärt hat.\"\n.Bei Arbeitnehmern, die Einkünfte aus Ber-\nlin (West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buch-\nArtikel 5\nstabe a des Berlinförderungsgesetzes beziehen\nund bei denen im übrigen die Voraussetzun-                                Erbsdlaftsteuer\ngen des § 26 Abs. 1 des Berlinförderungs-             Das Erbschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-\ngesetzes vorliegen, ist die um 30 vom Hundert      kanntmachung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I\nermäßigte Lohnsteuer maßgebend;\".                  S. 187), geändert durch das Reparationsschädengesetz\nvom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105), wird\n2. § 11 wird wie folgt geändert:                           wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. In             1. § 2 wird wie folgt geändert:\ndem neuen Absatz 1 erhält Satz 1 die folgende\nFassung:                                                a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort\n.,Erbanfall\" die Worte „einschließlich des Er-\n.,Dieses Gesetz ist vorbehaltlich des Ab-                   werbs auf Grund Erbersatzanspruchs (§§ 1934 a\nsatzes 2 erstmals für das Kalenderjahr 1968                  ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs)\"\nanzuwenden.\"                                                 eingefügt;\nb) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:                     b) in Absatz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort\n., (2) Die Vorschrift des § 3 Nr. 1 Satz 2               .,Erbschaft\" die Worte „eines Erbersatzan-\nist erstmals für das Kalenderjahr 1971 anzu-                 spruchs (§ 1934 a des Bürgerlichen Gesetz-\nwenden. Die Vorschrift des § 3 Nr. 2 Satz 2                  buchs)\" eingefügt.","1860                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n2. In § 3 Abs. 1 wird nach der Nummer 5 die fol-                                  Artikel 6\ngende Nummer 5 a eingefügt:\nSchlußvorschriften\n„5 a. was durch vorzeitigen Erbausgleich (§ 1934 d\nArtikel 5 ist mit Ausnahme der Nummer 2 auf\ndes Bürg(!rlichcn Gesetzbuchs) erworben\nErwerbe anzuwenden, für die die Steuerschuld nach\nwird;\".\ndem 30. Juni 1970 entstanden ist oder entsteht.\n3. In § 10 Abs. 1 erhült unter Steuerklasse I in\nNummer 2 der Buchstabe c die folgende Fassung:\n,, c) die nichtchelichcn Kinder\".                                             Artikel 7\nGeltung h\"\" Land Berlin\n4. In § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden hinter\ndem Wort „Pflichtteilsanspruchs\" die Worte „oder          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nErbersatzanspruchs\" eingefügt.                          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n5. In § 18 Abs. 1 Nr. 14 werden an den bisherigen          verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nWortlaut die Worte „oder den Erbersatzan-               sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nspruch\" angefügt.                                       Dritten Uberleitungsgesetzes.\n6. In § 24 Abs. 6 werden\na) hinter dem Wort „Pflichtteilsrechten\" die                                  Artikel 8\nWorte „und aus Erbersatzansprüchen\" und                               Inkrafttreten\nb) hinter dem Wort „Pflichtteil\" die Worte „oder          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nder Erbersatzanspruch\" eingefügt.                 dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Dezember 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}