{"id":"bgbl1-1970-118-3","kind":"bgbl1","year":1970,"number":118,"date":"1970-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/118#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-118-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_118.pdf#page=8","order":3,"title":"Gesetz über eine Zählung in der Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaftszählungsgesetz 1971)","law_date":"1970-12-23T00:00:00Z","page":1852,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["1852                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nGesetz\nüber eine Zählung in der Land- und Forstwirtschaft\n(Landwirtschaftszählungsgesetz 1971)\nVom 23. Dezember 1970\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 triebener oder Deutscher, der nach Kriegsende\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           aus dem Gebiet der heutigen DDR oder Berlin\n(Ost) zugezogen ist,\n§ 1                            3.   Erwerbs- und Unterhaltsquellen, Buchführung,\nIm Geltungsbereich dieses Gesetzes wird in den          4.   Betriebsflächen und deren Nutzung nach Haupt-\nJahren 1971 bis 1973 eine Zählung in der Landwirt-               nutzungsarten, Kulturarten, landwirtschaftlichen\nschaft einschließlich des Gartenbaues, des Wein-                 Pflanzenarten und Pflanzengruppen,\nbaues und der Binnenfischerei sowie in der Forst-          5.    Gliederung der forstwirtschaftlich genutzten\nwirtschaft als Bundesstatistik durchgeführt.                     Flächen nach Baumarten und Altersgruppen,\n6.   Viehhaltung,\n§ 2                            7.   Betriebsinhaber und Ehegatte sowie auf dem\nDie Zählung gliedert sich in:                                Betrieb lebende Familienangehörige und ihre\nBeschäftigung, ständige familienfremde Arbeits-\n1. Haupterhebung,                                               kräfte, ihre Stellung und Beschäftigung im Be-\n2. Gartenbauerhebung,                                            trieb,\n3. Weinbauerhebung,                                         8.   Maschinen,· technische und bauliche Einrich-\n4. Binnenfischereierhebung,                                      tungen,\n5. Erhebung bei betrieblichen Zusammenschlüssen             9.   überbetriebliche Zusammenarbeit,\nin der Land- und Forstwirtschaft,                    10.   vertragliche Bindungen bei der land- und forst-\n6. Erhebung über BestanG. und Einsatz landwirt-                  wirtschaftlichen Erzeugung und beim Absatz.\nschaftlicher Maschinen gegen Entlohnung.\n§ 5\n§ 3\n(1) Die repräsentative Erhebung in den Betrieben\nDie Haupterhebung (§ 2 Nr. 1) umfaßt eine Voll-        der Landwirtschaft nach § 3 findet in den Monaten\nerhebung in den Betrieben und Besitzeinheiten (Be-        Januar bis März 1972 statt.\ntriebe) der Land- und Forstwirtschaft sowie je eine\n(2) Sie erfaßt bis zu 20 vom Hundert der Betriebe\nrepräsentative Erhebung in den Betrieben der Land-\nmit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche\nwirtschaft und in den Betrieben der Forstwirtschaft.\n1. von mindestens 1 Hektar,\n2. unter 1 Hektar einschließlich der Betriebe ohne\n§ 4                                landwirtschaftlich genutzte Fläche, deren natür-\n(1) Die Vollerhebung nach § 3 findet hinsichtlich          liche Erzeugungseinheiten einer jährlichen land-\nder Tatbestände in Absatz 3 Nr. 1, 4 und 6 im                  wirtschaftlichen Markterzeugung im Wert von\nMonat Mai 1971 und hinsichtlich der Tatbestände in             mindestens 4 000 Deutsche Mark entsprechen.\nAbsatz 3 Nr. 1 bis 3, 5, 7 bis 10 in den Monaten              (3) Es werden folgende Tatbestände erhoben:\nJanuar bis März 1972 statt.\n1. Arbeitszeiten der nichtständigen familienfremden\n(2) Sie erfaßt alle Betriebe                               Arbeitskräfte, soziale Sicherung des Betriebs-\n1. mit einer landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich           inhabers und seiner Familienangehörigen, außer-\noder fischwirtschaftlich genutzten Fläche von je-         betriebliche Einkünfte nach Gruppen, fachliche\nweils mindestens 1 Hektar,                                Vorbildung,\n2. mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche          2. Gebäudeinvestitionen, bauliche und technische\nunter 1 Hektar, einschließlich der Betriebe ohne          Verhältnisse, Einsatz von Vollerntemaschinen,\nlandwirtschaftlich genutzte Fläche, deren natür-     3. Absatzverhältnisse.\nliche Erzeugungseinheiten einer jährlichen land-\n(4) Die vorstehenden Vorschriften finden in Ber-\nwirtschaftlichen Markterzeugung im Wert von\nlin und Bremen keine Anwendung.\nmindestens 4 000 Deutsche Mark entsprechen.\n(3) Es werden folgende Tatbestände erhoben:\n1. Merkmale zur Kennzeichnung des Betriebes, Be-                                    § 6\nsitzverhältnisse,                                      (1) Die repräsentative Erhebung in den Betrieben\n2. Eigenschaft des Betriebsinhabers, bei einer Be-       der Forstwirtschaft nach § 3 findet in de:ri Monaten\ntriebsinhaberin auch des Ehemannes, als Ver-       April bis Juni 1972 statt.","Nr.118 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1970                       1853\n(2) Sie erfaßt bis zu 20 vom Hundert der Betriebe       e) Verwertung des Erntegutes, Absatzwege und\nvon mindestens 1 Hektar forstwirtschaftlich genutz-             vertragliche Bindungen bei der Erzeugung\nter Fläche.                                                    und beim Absatz.\n(3) Es werden folgende Tatbestände erhoben:         2. Bei Winzergenossenschaften, Erzeugergemein-\n1. Arbeitskräfte,                                          schaften und Verbundbetrieben mit Kellereien\n2. Maschinen und Geräte,                                   nach Absatz 2 Nr. 3\n3. Holzeinschlag und -absatz,                              a) Merkmale zur Kennzeichnung des Betriebes,\n4. Nutzungsbeschränkungen bei den Waldflächen.              b) Anlieferung von Weinmost,\nc) Absatzwege für Wein,\n(4) Die vorstehenden Vorschriften finden in Ber-\nd) Einrichtungen der Kellerwirtschaft.\nlin und Bremen keine Anwendung.\n§ 9\n§ 7\n(1) Die Gartenbauerhebung (§ 2 Nr. 2) findet in       (1) Die Binnenfischereierhebung (§ 2 Nr. 4) findet\nden Monaten Dezember 1972 und Januar 1973 statt.       im Monat Juni 1972 statt.\n(2) Sie erfaßt alle Betriebe, die Gartenbauerzeug-    (2) Sie erfaßt alle Betriebe, die Fluß- oder Seen-\nfischerei, Teichwirtschaft oder Fischzucht zu Erwerbs-\nnisse zum Verkauf anbauen, mit\nzwecken betreiben.\n1. einer gärtnerischen Nutzfläche von mindestens\n10 Ar,                                               (3) Es werden folgende Tatbestände erhoben:\n2. gärtnerischer Nutzfläche unter Glas oder Kunst-     1. Merkmale zur Kennzeichnung des Betriebes,\nstoff.                                            2. Gewässer und deren Bewirtschaftung, Fischfänge\n(3) Es werden folgende Tatbestände erhoben:             und Fischerzeugung,\n1.   Merkmale zur Kennzeichnung des Betriebes, Be-     3. fachliche Vorbildung des Betriebsleiters, Arbeits-\nsitzverhältnisse, Buchführung, Erwerbs- und Un-        kräfte nach Zahl und Beschäftigungsart.\nterhaltsquellen,\n2.   Betriebsflächen und deren Nutzung nach Nut-                                  § 10\nzungsarten, Merkmale zur näheren Kennzeich-          (1) Die Erhebung bei betrieblichen Zusammen-\nnung der Intensivobstanlagen,                     schlüssen in der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 5)\n3.   gärtnerische Vorbildung des Betriebsleiters, Ar-  findet in der Landwirtschaft in den Monaten Okto-\nbeitskräfte nach Zahl und Arbeitszeitgruppen,     ber 1971 bis April 1972, in der Forstwirtschaft in\n4.   Absatzwege und vertragliche Bindungen bei der     den Monaten April bis Juni 1972 statt.\nErzeugung und beim Absatz,                           (2) Sie erfaßt in der Landwirtschaft die Erzeuger-\n5.   Maschinen, technische und bauliche Einrichtun-    gemeinschaften, Erzeugerringe und betrieblichen Ge-\ngen.                                              meinschaften, in der Forstwirtschaft die forstlichen\nZusammenschlüsse.\n§ 8\n(3) Es werden folgende Tatbestände erhoben:\n(1) Die Weinbauerhebung (§ 2 Nr. 3) findet in den\nMonaten Dezember 1972, Januar und Februar 1973         1. Merkmale zur Kennzeichnung des Zusammen-\nstatt.                                                      schlusses und der angeschlossenen Betriebe,\n2. Bindungen der angeschlossenen Mitglieder,\n(2) Sie erfaßt\n3. Art und Umfang der Tätigkeit, Beteiligungs- und\n1. alle Betriebe mit einer bestockten oder zur Wie-         Absatzverhältnisse, Finanzierung.\nderbestockung vorgesehenen Rebfläche von min-\ndestens 10 Ar,\n2. alle Betriebe, die Weinbauerzeugnisse, Trauben,                                § 11\nMaische, Most, Wein oder Erzeugnisse daraus           (1) Die Erhebung über Bestand und Einsatz land-\nzum Verkauf herstellen,                           wirtschaftlicher Maschinen gegen Entlohnung (§ 2\n3. alle Winzergenossenschaften, Erzeugergemein-        Nr. 6) findet im Monat Januar 1972 statt.\nschaften und Verbundbetriebe mit Kellereien.          (2) Sie erfaßt die Unternehmen, die gewerbsmäßig\n(3) Es werden folgende Tatbestände erhoben:        landwirtschaftliche Maschinen einsetzen.\n1. Bei Betrieben nach Absatz 2 Nr. 1 und 2                (3) Es werden folgende Tatbestände erhoben:\na) Merkmale zur Kennzeichnung des Betriebes,      1. Merkmale zur Kennzeichnung des Unternehmens,\nBesitzverhältnisse, Erwerbs- und Unterhalts-  2. Maschinenbestand und Einsatz in landwirtschaft-\nquellen,                                           lichen Betrieben.\nb) Betriebsflächen und deren Nutzung nach Nut-\nzungsarten sowie Rebflächen und deren Be-                                § 12\npflanzung und Bearbeitung,                       Auskunftspflichtig sind\nc) fachliche Vorbildung des Betriebsleiters, Ar-   1. für die Erhebungen nach den §§ 4 bis 9 die In-\nbeitskräfte nach Zahl u~d Arbeitszeitgruppen,      haber und Leiter der dort genannten Betriebe\nd) Maschinen, technische und bauliche Einrid1-         sowie ihre Familienangehörigen hinsichtlich der\ntungen,                                            sie betreffenden Erhebungstatbestände,","1854                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n2. für die Erhebungen noch den §§ 8 und 10 die Vor-      stücks, Wirtschaftsgebäudes oder Lagerraumes nicht\nstandsmitglieder, Geschüftsführer und Mitglieder     gestattet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nder dort genannten Genossenschaften, Erzeuger-       Geldbuße geahndet werden.\ngemeinschaften, Erzeugerringe, Verbundbetriebe,\nZusammenschlüsse und betrieblichen Gemein-                                      § 17\nschaften,\n(1) Einzelangaben dürfen vom Statistischen Bun-\n3. für die Erhebungen nach § 11 die Inhaber und\ndesamt und von den Statistischen Landesämtern an\nLeiter der dort genannten Unternehmen.\ndie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu-\nständigen obersten Bundes- und Landesbehörden\n§ 13                          und die von diesen bestimmten Stellen und Personen\n(1) Soweit die Erhebungen durch Zähler durchge-       ohne Nennung des Namens des Auskunftspflichtigen\nführt werden, sind diese berechtigt und verpflichtet,   weitergeleitet werden. Eine Weiterleitung zu steuer-\nEintragungen selbst vorzunehmen, wenn dies zur          lichen Zwecken ist ausgeschlossen.\nErfüllung des Zwecks der Zählung erforderlich ist           (2) In statistischen Tabellen dürfen Einzelangaben\nund die Auskunftspflichtigen einverstanden sind.        von Betrieben über Anbauflächen, Arbeitskräfte und\n(2) Die Erhebungen nach den §§ 5, _6 und 10 wer-     Inventar ohne Nennung von Namen und Anschriften\nden von hierzu besonders geschulten Zählern (Erhe-       als Bundes- oder Landesergebnisse veröffentlicht\nbern) durchgeführt. Die Erheber sind verpflichtet, die·  werden, soweit dies zur vollständigen Darstellung\nErhebungsbogen an Ort und Stelle im Beisein eines        der Ergebnisse in den Tabellen erforderlich ist; in\nAuskunftspflichtigen auszufüllen.                       Ergebnissen, die regional tiefer gegliedert sind,\ndürfen Einzelangaben nicht veröffentlicht werden.\n(3) Den mit der Durchführung der Erhebungen be-\ntrauten Personen ist das Betreten der Grundstücke,          (3) Die Vorschriften der§§ 12 und 13 des Gesetzes\nWirtschaftsgebäude und Lagerräume, die Gegen-            über die Statistik für Bundeszwecke sind auf Per-\nstand der Erhebung sind, zu gestatten.                   sonen, die bei Stellen beschäftigt sind, denen Einzel-\nangaben zugeleitet werden, entsprechend anzuwen-\n§  14                          den.\n(1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände                                   §  18\nund sonstige juristische Personen des öffentlichen          Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nRechts sind verpflichtet, ihre Bediensteten auf An-      schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts-\nforderung der Erhebungsstellen für die Zählertätig-      verordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nkeit zur Verfügung zu stellen.                           1. die Zeiten für die Durchführung der Erhebungen\n(2) Lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste      nach den §§ 4 bis 11 zu ändern, soweit dies aus\ndürfen durch diese Verpflichtung nicht unterbrochen           arbeitstechnischen Gründen erforderlich ist,\nwerden.                                                  2. bei den Erhebungen einzelne Tatbestände weg-\n§ 15\nfallen zu lassen oder durch andere wesensver-\nwandte Tatbestände zu ersetzen, soweit diese\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden             Änderungen auf Grund der Ergebnisse der Probe-\nermitteln nach Maßgabe der Artikel 1 bis 5 der               befragungen für die Landwirtschaftszählung 1971\nRichtlinie Nr. 69/400/EWG des Rates vom 28. Okto-            zwingend erforderlich sind, keine wesentliche\nber 1969 über die Durchführung der von der FAO               Umstellung des Erhebungsprogramms bedeuten\nempfohlenen allgemeinen Landwirtschaftszählung               und keine zusätzlichen Kosten verursachen.\n(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L\n288 S. 1) aus den Einzelangaben der Zählung die in\n§  19\nArtikel 6 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 69/400/EWG ge-\nforderten Ergebnisse und leiten sie dem Statistischen       Die Befugnis der Bundesregierung, Rechtsverord-\nBundesamt zu.                                            nungen nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Sta-\ntistik für Bundeszwecke zu erlassen, bleibt unbe-\n(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden         rührt.\nleiten dem Statistischen Bundesamt zur Erfüllung des\nArtikels 7 der Richtlinie Nr. 69/400/EWG die Einzel-                                § 20\nangaben der Zählung zu. Das Statistische Bundesamt          Bei den Inhabern oder Leitern der durch die Voll-\nbewahrt diese Angaben auf.                              erhebung nach § 4 dieses Gesetzes erfaßten Betriebe\n(3) Das Statistische Bundesamt übermittelt der       entfällt im Jahre 1971 die Befragung\nKommission der Europäischen Gemeinschaften im            1. bei der Bodennutzungsvorerhebung nach § 3\nNamen der Bundesrepublik Deutschland die in Ar-              Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über Boden-\ntikel 6 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 69/400/EWG ge-             nutzungs- und Ernteerhebung vom 23. Juni 1964\nnannten Ergebnisse und die nach Maßgabe des                  (Bundesgesetzbl. I S. 405),\nArtikels 7 der genannten Richtlinie an die Kom-         2. bei der Bodennutzungshaupterhebung nach § 4\nmission der Europäischen Gemeinschaften zu lie-              des Gesetzes über Bodennutzungs- und Ernte-\nfernden Angaben.                                             erhebung.\n§ 16                                                      § 21\nOrdnungswidrig handelt, wer entgegen § 13                (1) § 1 Abs. 2 letzter Halbsatz des Viehzählungs-\nAbs. 3 das Betreten eines dort bezeichneten Grund-      gesetzes vom 18. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 522),","Nr. 118 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1970                         1855\nzuletzt geändert durch das Gesetz über eine Geflü-       2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngelstatistik vom 29. März 1967 (Bundesgesetzbl. I\nS. 388), erhält folgende Fassung:                            a) Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„ihr Verhältnis zur landwirtschaftlich genutzten             ,,In landwirtschaftlichen Betrieben mit min-\nFläche\".                                                     destens 1 Hektar landwirtschaftlich genutzter\nFläche sowie in landwirtschaftlichen Betrieben\n(2) Abweichend von § 1 Abs. 2 des Viehzählungs-\nmit weniger als 1 Hektar landwirtschaftlich\ngesetzes wird bei der allgemeinen Viehzählung im\ngenutzter Fläche, deren natürliche Erzeugungs-\nMonat Dezember 1971 das Verhältnis der Viehbe-\neinheiten einer jährlichen landwirtschaftlichen\n~tände zur landwirtschaftlich genutzten Fläche nicht\nerfaßt.                                                         Markterzeugung im Wert von mindestens\n4 000 Deutsche Mark entsprechen, werden in\nden Erhebungsjahren halbjährlich repräsen-\n§ 22                                  tative Erhebungen durchgeführt.\"\nDas Gesetz über eine Statistik der Arbeitskräfte in      b) In Satz 2 wird die Zahl „65 000\" durch die\n11\nder Land- und Forstwirtschaft vom 24. Juni 1964                 Zahl 80 000 ersetzt.\n11\n(Bundesgesetzbl. I S. 409) wird wie folgt geändert:\n§ 23\n1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Füssung:                      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n,, (1) Uber die Arbeitskräfte in der Land- und      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nForstwirtschaft werden im Geltungsbereich die-        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nses Gesetzes Erhebungen als Bundesstatistik           verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\ndurchgeführt. Die Erhebungen beginnen in der          sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nLandwirtschaft mit dem Wirtschaftsjahr 1972/73,       Dritten Uberleitungsgesetzes.\nin der Forstwirtschaft mit dem Wirtschaftsjahr\n1973/74. Sie finden in der Landwirtschaft in je-                                § 24\ndem zweiten Wirtschaftsjahr, in der Forstwirt-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün:\nschaft in jedem dritten Wirtschaftsjahr statt.\"       dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Dezember 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}