{"id":"bgbl1-1970-118-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":118,"date":"1970-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/118#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-118-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_118.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung","law_date":"1970-12-22T00:00:00Z","page":1846,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1846                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nGesetz\nzur Änderung und Ergänzung der Vorschriften\nüber die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts\nin der Sozialversicherung\nVom 22. Dezember 1970\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-           lungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweis-\nrates das folge.nde Gesetz beschlossen:                   mittel erstrecken sollen, überwiegend wahrschein-\nlich ist.\nArtikel 1                            (2) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch\nNeufassung des Gesetzes über die Behandlung           eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden.\nder Verfolgten des Nationalsozialismus            Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte\nin der Sozialversicherung                 Versicherungsträger ist für die Abnahme eides-\nstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Be-\nDas Gesetz über die Behandlung der Verfolgten           hörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.\ndes Nationalsozialismus in der Sozialversicherung\nvom 22. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 263) erhält\nfolgende Fassung:                                                    II. Gesetzliche Unfallversicherung\n„Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung\nnationalsozialistischen Unrechts                                         § 4\nin der Sozialversicherung                    (1) Hat der Verfolgte wegen der Verfolgung\nseine Tätigkeit gewechselt und während der neuen\nTätigkeit einen Arbeitsunfall erlitten, so ist auf\nI. Gemeinsame Vorschriften                  Antrag des Berechtigten der Berechnung der von\ndem Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistun-\n§ 1                            gen das Arbeitseinkommen zugrunde zu legen, das\nder Verfolgte im letzten Jahr vor dem Wechsel der\n(1) Dieses Gesetz gilt für Versicherte, die Ver-       Tätigkeit erzielt hat, wenn dies für den Berechtigten\nfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes          günstiger ist.\nsind (Verfolgte) und durch die Verfolgung Schaden\nin der Sozialversicherung erlitten haben, sowie für          (2) Die den Versicherungsträgern auf Grund des\nihre Hinterbliebenen.                                     Absatzes 1 entstehenden Mehraufwendungen wer-\nden fhnen vom Bund erstattet.\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind\na) Verfolgungszeiten die Ersatzzeiten des § 1251\n§ 5\nAbs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung, des\n§ 28 Abs. 1 Nr. 4 des Angestelltenversicherungs-        § 625 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung\ngesetzes und des § 51 Abs. 1 Nr. 4 des Reichs-       gilt nicht für Verfolgte und ihre Hinterbliebenen, die\nknappschaftsgesetzes;                                 nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 1950\ndas Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande\nb) Verfolgungsgründe diejenigen des § 1 des Bun-          vom 31. Dezember 1937 oder das Gebiet der Freien\ndesentschädigungsgesetzes.\nStadt Danzig verlassen haben und sich gewöhnlich\nim Gebiet eines auswärtigen Staates aufhalten, in\n§ 2                            dem die Bundesrepublik Deutschland eine amtliche\n§ 115 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung und         Vertretung hat.\n§ 220 des Reichsknappschaftsgesetzes gelten auch\nfür Ersuchen der Versicherungsbehörden und der                                       § 6\nOrgane der Versicherungsträger, die in Durchfüh-\n§ 13 Abs. 1, 2 und 4 des Fremdrentengesetzes gilt\nrung dieses Gesetzes ergehen.\nentsprechend für Verfolgte, die im Gebiet des Deut-\nschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember\n§ 3\n1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig einen\n(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz        Arbeitsunfall erlitten haben, und für ihre Hinter-\nerheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft       bliebenen, sofern der Berechtigte diese Gebiete\ngemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht,        nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 1950\nwenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermitt-          verlassen hat.","Nr. 118 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1970                        1847\nIII. Gesetzliche Rentenversicherungen           worden ist oder die bis zum Beginn der Verfolgung\neine Ausfallzeit nach § 1259 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3\n1. Weiterversicherung -                 der Reichsversicherungsordnung, § 36 Abs. 1 Nr. 1, 2\nNachentrichtung von Beiträgen              oder 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder\n§ 57 Nr. 1, 2 oder 3 des Reichsknappschaftsgesetzes\nzurückgelegt haben, können sich auf Antrag in dem\n§ 7                          Zweig der Rentenversicherung weiterversichern, zu\nSind einer Verfolgten oder der Ehefrau eines Ver-     dem sie den letzten Beitrag vor dem Inkrafttreten\nfolgten, den sie vor dem 9. Mai 1945 geheiratet hat,     dieses Gesetzes entrichtet haben, auch wenn die\nin der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945      Voraussetzungen des § 1233 der Reichsversiche-\nBeiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen        rungsordnung und des § 10 des Angestelltenversiche-\nwegen Heirat erstattet worden, so kann sie sich auf      rungsgesetzes nicht vorliegen. Ist der letzte Beitrag\nAntrag in dem Zweig der Rentenversicherung wei-          zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet\nterversichern, zu dem sie den letzten Beitrag vor        worden, so ist die Weiterversicherung nur in der\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes entrichtet hat,        Rentenversicherung der Angestellten zulässig.\nohne Rücksicht darauf, ob dieser Beitrag unwirksam\noder erstattet ist. Ist dieser letzte Beitrag zur knapp-                            § 10\nschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden,\n(1) Verfolgte, die nach § 9 zur Weiterversiche-\nso kann sie sich nur in der Rentenversicherung der\nrung berechtigt sind, können auf Antrag abweichend\nAngestellten weiterversichern.\nvon der Regelung des § 1418 der Reichsversiche-\nrungsordnung und des § 140 des Angestelltenver-\n§ 8                          sicherungsgesetzes für Zeiten vor Inkrafttreten die-\n(1) Wer nach § 7 zur Weiterversicherung berech-       ses Gesetzes und vor Vollendung des 65. Lebens-\ntigt ist, kann auf Antrag abweichend von der Rege-       jahres bis zum 1. Januar 1933, längstens jedoch bis\nlung des § 1418 der Reichsversicherungsordnung und       zur Vollendung des 16. Lebensjahres zurück Beiträge\ndes § 140 des Angestelltenversicherungsgesetzes Bei-     nachentrichten, soweit diese Zeiten nicht bereits mit\nträge für Zeiten vor Vollendung des 65. und nach         Beiträgen belegt oder als Ersatzzeiten anzurechnen\nVollendung des 16. Lebensjahres bis zum 1. Januar        sind. Der Eintritt des Versicherungsfalles vor Ablauf\n1924 zurück nachentrichlen, soweit diese Zeiten nicht    der ersten zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses\nbereits mit Beiträgen belegt oder als Ersatzzeiten       Gesetzes steht der Nachentrichtung von Beiträgen\nanzurechnen sind. Der Eintritt des Versicherungs-        nicht entgegen; im übrigen gelten § 1419 Abs. 1\nfalles vor dem 1. Januar 1967 steht der Nachentrich-     und 2 der Reichsversicherungsordnung und § 141\ntung von Beiträgen nicht entgegen; im übrigen            Abs. 1 und 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes\ngelten § 1419 Abs. 1 und 2 der Reichsversicherungs-      entsprechend. Nachentrichtete Beiträge für Zeiten\nordnung und § 141 Abs. 1 und 2 des Angestellten-         vor dem 1. Januar 1947 und für Zeiten eines Aus-\nversicherungsgesetzes entsprechend. Nachentrichtete      landsaufenthalts, der sich an einen als Verfolgungs-\nBeiträge für Zeiten, die vor der Beitragserstattung      zeit anzurechnenden Auslandsaufenthalt anschließt,\n(§ 7) mit Pflichtbeiträgen belegt waren, sowie für       gelten als rechtzeitg entrichtete Beiträge für eine\nZeiten nach dem 31. Dezember 1932 und vor dem            rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder\n1. Januar 1947 gelten als rechtzeitig entrichtete Bei-   Tätigkeit.\nträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäf-        (2) Die Beiträge nach Absatz 1 sind zu dem Zweig\ntigung oder Tätigkeit.                                   der Rentenversicherung zu entrichten, zu dem nach\n(2) Die Beiträge sind zu dem Zweig der Renten-       § 9 die Weiterversicherung zulässig ist, und zwar\nversicherung zu entrichten, in dem nach § 7 die Wei-     unmittelbar an den Träger dieser Versicherung. § 8\nterversicherung zugelassen ist, und zwar unmittelbar     Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt.\nan den Träger dieser Versicherung. Artikel 2 § 52            (3) Ist ein Verfolgter im Sinne des § 9 vor dem\nAbs. l Satz 3, Abs. 3 und 4 des Arbeiterrentenver-       Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben, so können\nsichenmgs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 50        der überlebende Ehegatte und die waisenrenten-\nAbs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4 des Angestelltenver-        berechtigten Kinder Beiträge nach Maßgabe der Ab-\nsicherungs-N euregel ungsgesetzes finden entspre-        sätze 1 und 2 nachentrichten. Satz 1 gilt entsprechend\nchende Anwendung. § 1419 Abs. 3 der Reichsver-          für Rentenberechtigte nach § 1265 und § 1291 Abs. 2\nsicherungsordnung und § 141 Abs. 3 des Angestell-       der Reichsversicherungsordnung, § 42 und § 68 Abs. 2\ntenversicherungsgesetzes gelten entsprechend.            des Angestelltenversicherungsgesetzes sowie § 65\n(3) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten       und § 83 Abs. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes.\nauch für Beiträge, die auf Grund des Artikels X des\nZweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschä-\ndigungsgesetzes vom 14. September 1965 (Bundes-                          2. Berechnung der Renten\ngesetzb l. I S. 1315) nachentrichtet sind.\n§ 11\n§ 9                               Für die Berechnung der Renten sind die Verfol-\nVerfolgte mit einer Versicherungszeit von minde-      gungszeiten nach den für Ersatzzeiten geltenden all-\nstens 60 Kalendermonaten, deren rentenversiche-          gemeinen Vorschriften zu berücksichtigen, soweit in\nrungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aus·        den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt\nVerfolgungsgründen unterbrochen oder beendet             ist.","1848                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ 12                            Tabellenwerte die tatsächlich ausgeübte Beschäfti-\nHat der Verfolgte eine renlenversicherungspflich-     gung zugrunde zu legen ist Hat ein Verfolgter, der\nlige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt, die durch    vor der Verfolgung eine rentenversicherungspflich-\nVerfolgungszeiten unterbrochen oder beendet wor-         tige Beschäftigung ausgeübt hat, aus Verfolgungs-\nden ist, oder hüt er bis zum Beginn dieser Zeiten       gründen für eine rentenversicherungspflichtige Be-\neine Ausfallzeit nach § 1259 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3     schäftigung in einem Kalenderjahr ein geringeres\nder Reichsversicherungsordnung, § 36 Abs. 1 Nr. 1, 2     Arbeitsentgelt erhalten, als er bei Zugrundelegung\noder 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder        der vorher ausgeübten rentenversicherungspflichti-\n§ 57 Nr. 1, 2 oder 3 des Reichsknappschaftsgesetzes     gen Beschäftigung ohne Verfolgung erhalten hätte,\nzurückgelegt, so sind die Verfolgungszeiten bei An-      so sind, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist,\nwendung des § 1259 Abs. 3 und des § 1260 Abs. 1         für dieses Kalender1ahr die Beitragsklassen und\nder Reichsversicherungsordnung, des § 36 Abs. 3 und      Bruttoarbeitsentgelte zugrunde zu legen, die sich bei\ndes § 37 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgeset-      entsprechender Anwendung des § 13 ergeben. Die\nzes sowie des § 56 Abs. 2 und des § 58 Abs. 1 des        Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für versicherungs-\nReichsknappschaftsgesetzes den Zeiten mit Beiträgen      pflichtige Selbständige.\nfür eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung        (2) Hat der Verfolgte eine rentenversicherungs-\noder Tätigkeit hinzuzuzählen. § 1259 Abs. 3 Satz 2       pflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt und\nund § 1260 Abs. 1 Satz 3 der Reichsversicherungs-        sind aus Verfolgungsgründen für die Beschäftigung\nordnung, § 36 Abs. 3 Satz 2 und § 37 Abs. 1 Satz 3       oder Tätigkeit keine Beiträge entrichtet worden, so\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes sowie § 56         gelten für diese Zeiten Beiträge als entrichtet. Bei\nAbs. 2 Satz 2 und § 58 Abs. 1 Satz 3 des Reichsknapp-    der Ermittlung der für den Verfolgten maßgebenden\nschaftsgesetzes finden insoweit keine Anwendung.         Rentenbemessungsgrundlage sind die in diesen Zei-\nten erzielten Arbeitsentgelte oder Einkommen bis\n§ 13                            zur Höhe der jeweils geltenden Beitragsbemessungs-\ngrenze zugrunde zu legen. Wenn dies für den Be-\n(1) Hat der Verfolgte eine rentenversicherungs-\nrechtigten günstiger ist, sind diesen Zeiten die Bei-\npflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt, die    tragsklassen und Bruttoarbeitsentgelte zuzuordnen,\ndurch Verfolgungszeiten unterbrochen oder beendet\ndie sich bei entsprechender Anwendung des § 13 er-\nworden ist, oder hat er bis zum Beginn dieser Zeiten     geben.\neine Ausfallzeit nach § 1259 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3\nder Reichsversicherungsordnung, § 36 Abs. 1 Nr. 1, 2                              § 15\noder 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder\nSind für Verfolgungszeiten freiwillige Beiträge\n§ 57 Nr. 1, 2 oder 3 des Reichsknappschaftsgesetzes\nzur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet\nzurückgelegt, so sind, falls dies gegenüber der Be-\nworden, so gilt Artikel 2 § 15 Abs. 2 des Arbeiter-\nrechnung nach den allgemeinen Vorschriften zu einer\nrenten versicherungs-N euregelungsgesetzes en tspre-\nfür den Berechtigten günstigeren Rentenbemessungs-       chend.\ngrundlage führt, den Verfolgungszeiten die Beitrags-\nklassen und Bruttoarbeitsengelte zuzuordnen, die                                  § 16\nsich bei entsprechender Anwendung des § 22 des              (1) Hat der Verfolgte aus Verfolgungsgründen\nFremdrentengesetzes ergeben. Für die Zuordnung           seine Lehrzeit, Fachschul- oder Hochschulausbildung\nder Tabellenwerte ist bei Arbeitnehmern die zuletzt      nicht abschließen können, so gilt bei Anwendung\nvor den Verfolgungszeiten ausgeübte rentenver-           des § 1259 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsord-\nsicherungspflichtige Beschäftigung maßgebend. Bei        nung, des § 36 Abs. 1 Nr. 4 des Angestelltenver-\nSelbständigen erfolgt die Zuordnung. der Tabellen-       sicherungsgesetzes und des § 57 Nr. 4 des Reichs-\nwerte unter Berücksichtigung der durchschnittlichen      knappschaftsgesetzes die Lehrzeit oder Ausbildung\nBeitragsleistung in den letzten sechs Monaten vor        als abgeschlossen.\nBeginn der Verfolgungszeiten oder der Ausfallzeit.\n§ 1255 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung, § 32          (2) Ist aus Verfolgungsgründen eine Schul-, Fach-\nAbs. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes und         schul- oder Hochschulausbildung unterbrochen, je-\n§ 54 Abs. 4 des Reichsknappschaftsgesetzes finden        doch später wieder aufgenommen und abgeschlossen\nentsprechende Anwendung.                                 oder eine neue Ausbildung begonnen und abge-\nschlossen worden, so sind bei Anwendung des § 1259\n(2) Hätte der Verfolgte ohne die Verfolgung eine      Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung, des\nBeschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt, die in eine       § 36 Abs. 1 Nr. 4 des Angestelltenversicherungs-\nhöhere Leistungsgruppe als diejenige nach Absatz 1       gesetzes und des § 57 Nr. 4 des Reichsknappschafts-\neinzuordnen wäre, so ist diese höhere Leistungs-         gesetzes die Schul- oder Fachschulausbildung bis zur\ngruppe bei Anwendung des Absatzes 1 zugrunde zu          Höchstdauer von 8 Jahren, die Hochschulausbildung\nlegen.\nbis zur Höchstdauer von 10 Jahren anrechenbar.\n§ 14\n(1) Hat der Verfolgte aus Verfolgungsgründen                                   § 17\nfür eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung        Bei der Anwendung des § 59 des Reichsknapp-\nin einem Kalenderjahr ein geringeres Arbeitsentgelt      schaftsgesetzes gelten Verfolgungszeiten, die in der\nerhalten, als ein nicht verfolgter Versicherter für      knappschaftlichen Rentenversicherung zu berück-\neine gleichartige Beschäftigung erhalten hat, so ist,    sichtigen· sind, als mit Hauerarbeiten oder ihnen\nwenn dies für den Berechtigten günstiger ist, § 13 mit   gleichgestellten Arbeiten im Sinne des bis zum\nder Maßgabe anzuwenden, daß bei Zuordnung der            31. Dezember 1967 geltenden Rechts verbracht, wenn","Nr. 118 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1970                          1849\nder Verfolgte zuletzt eine solche Tätigkeit ausgeübt     Volkszugehörigkeit die Voraussetzungen des § 4\nhat. Hat der Verfolgte zuletzt sonstige Beschäftigun-    Abs. 4 des· Bundesentschädigungsgesetzes erfüllen.\"\ngen unter Tage ausgeübt, so sind die in Satz 1 ge-\nnannten Verfolgungszeiten nach Maßgabe des Arti-\nkels 2 § 11 Abs. 2 des Knuppschaftsrentenversiche-\nrungs-Neuregelungsgesetzes zu berücksichtigen.                                       Artikel 2\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung,\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes,\n3. Zahlung von Renten ins Ausland                              des Reichsknappschaftsgesetzes\nund des Fremdrentengesetzes\n§ 18\n§  1321 Abs. 1, 3, 4 und 6 der Reichsversicherungs-\nordnung, § 100 Abs. 1, 3, 4 und 6 des Angestellten-                                     § 1\nversichermigsgesetzes und § l 08 c Abs. 1, 3, 4 und 6       Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt\ndes Reichsknappschaftsgesetzes gelten entsprechend       geändert und ergänzt:\nfür Verfolgte, die nach dem 8. Mai 1945 und vor\ndem 1. Januar 1950 das Gebiet des Deutschen Rei-         1. § 625 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder               ,, (3) Absatz 1 gilt ferner nicht für Berechtigte,\ndas Gebiet der Freien Stadt Danzig verlassen haben,         die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem\nund für ihre Hinterbliebenen.                               8. Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reiches\noder das Gebiet der Freien Stadt Danzig ver-\n§ 19                             lassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu\n(1) § 1321 Abs. 2, 3, 4 und 6 der Reichsversiche-        vertretenden und durch die politischen Verhält-\nrungsordnung, § 100 Abs. 2, 3, 4 und 6 des Ange-            nisse bedingten besonderen Zwangslage zu ent-\nstelltenversicherungsgesetzes und § 108 c Abs. 2, 3,        ziehen, oder aus den gleichen Gründen nicht in\n4 und 6 des Reichsknappschaftsgesetzes gelten auch          das Gebiet des Deutschen Reiches oder in das\nfür Verfolgte aus den in den Jahren 1938 und 1939           Gebiet der Freien Stadt Danzig zurückkehren\nin das Deutsche Reich eingegliederten Gebieten ein-         konnten.\"\nschließlich des ehemaligen Protektorats Böhmen\nund Mähren und für ihre Hinterbliebenen, sofern          2. § 1251 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n· die Verfolgten lediglich deswegen nicht als Ver-            a) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\ntriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundes-\n„4. Zeiten der Freiheitsentziehung und der\nvertriebenengesetzes anerkannt sind oder anerkannt                       Freiheitsbeschränkung im Sinne der §§ 43\nwerden können, weil sie sich nicht ausdrücklich zum                      und 47 des Bundesentschädigungsgesetzes\ndeutschen Volkstum bekannt haben, falls sie hin-\nund Zeiten einer anschließenden Krank-\nsichtlich der deutschen Volkszugehörigkeit die Vor-                      heit oder unverschuldeten Arbeitslosig-\naussetzungen des § 4 Abs. 4 des Bundesentschädi-                         keit sowie Zeiten einer Arbeitslosigkeit\ngungsgesetzes erfüllen.\nbis zum 31. Dezember 1946 und Zeiten\n(2) § 1321 Abs. 2, 3, 4 und 6 der Reichsversiche-                     eines Auslandsaufenthalts bis zum 31. De-\nrungsordnung, § 100 Abs. 2, 3, 4 und 6 des Ange-                         zember 1949, sofern die Arbeitslosigkeit\nstelltenversicherungsgesetzes und § 108 c Abs. 2, 3,                     oder der Auslandsaufenthalt durch Ver-\n4 und 6 des Reichsknappschaftsgesetzes gelten ent-                       folgungsmaßnahmen im Sinne des genann-\nsprechend für Verfolgte, welche in den dort genann-                      ten Gesetzes hervorgerufen worden ist\nten Gebieten ,einschließlich des ehemaligen Protek-                      oder infolge solcher Maßnahmen ange-\ntorats Böhmen und Mähren am 8. Mai 1945 als                              dauert hat, wenn der Versicherte Verfolg-\ndeutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszuge-                       ter im Sinne des § 1 des Bundesentschädi-\nhörige ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-                             gungsgesetzes ist,\".\nenthalt gehabt und diese Gebiete vor dem 1. Januar\nb) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:\n1950 verlassen haben, und für ihre Hinterbliebenen.\nSoweit es auf die deutsche Volkszugehörigkeit der                   ,, (3) Arbeitslosigkeit im Sinne des Absat-\nVerfolgten ankommt, genügt es, wenn sie die Vor-                   zes 1 Nr. 4 ist für die Zeit vor dem 1. Januar\naussetzungen des § 4 Abs. 4 des Bundesentschädi-                   1947 nicht dadurch ausgeschlossen, daß der\ngungsgesetzes erfüllen.                                            Versicherte sich der Arbeitsvermittlung nicht\n·zur Verfügung gestellt hat.\"\n4. Anwendung des Fremdrentengesetzes             3. § 1·321 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\n,, (5) Früheren deutschen Staatsangehörigen im\n§ 20                             Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grund-\nBei der Anwendung des Fremdrentengesetzes                gesetzes stehen Personen gleich, die zwischen\nstehen den anerkannten Vertriebenen im Sinne des             dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das\nBundesvertriebenengesetzes vertriebene Verfolgte             Gebiet· des Deutschen Reiches oder das Gebiet\ngleich, die lediglich deswegen nicht als Vertriebene        der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um sich\nanerkannt sind oder anerkannt werden können, weil            einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch\nsie sich nicht ausdrücklich zum deutschen Volkstum          die politischen Verhältnisse bedingten besonde-\nbekannt haben, falls sie hinsichtlich der deutschen          ren Zwangslage-zu entziehen, oder aus den glei-","1850                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nchen Gründen nicht in das Gebiet des Deutschen                                  ber 1949, sofern die Arbeitslosigkeit oder\nReiches oder in das Gebiet der Freien Stadt                                     der Auslandsaufenthalt durch Verfolgungs-\nDanzig zurückkehren konnten.         11\nmaßnahmen im Sinne des genannten Ge-\nsetzes hervorgerufen worden ist oder\n§ 2                                                 infolge solcher Maßnahmen angedauert\nhat, wenn der Versicherte Verfolgter im\nDas Angestelltenversicherungsgesetz wird wie\nSinne des § 1 des Bundesentschädigungs-\nfolgt geändert und ergänzt:\ngesetzes ist, 11\n,\n1. § 28 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nc) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\na) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:                                 ,, (2) Arbeitslosigkeit im Sinne des Absat-\n„4. Zeiten der Freiheitsentziehung und der                         zes 1 Nr. 4 ist für die Zeit vor dem 1. Januar\nFreiheitsbeschränkung im Sinne der §§ 43                     1947 nicht dadurch ausgeschlossen, daß der\nund 47 des Bundesentschädigungsgesetzes                     Versicherte sich der Arbeitsvermittlung nicht\nund Zeiten einer anschließenden Krank-                      zur Verfügung gestellt hat.   11\nheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit\nsowie Zeiten einer Arbeitslosigkeit bis         2. § 108 c Abs. 5 erhält folgende Fassung:\nzum 31. Dezember 1946 und Zeiten eines\nAuslandsaufenthalts bis zum 31. Dezem-                  ,, (5) Früheren deutschen Staatsangehörigen im\nber 1949, sofern die Arbeitslosigkeit oder            Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grund-\nder Auslandsaufenthalt durch Verfolgungs-             gesetzes stehen Personen gleich, die zwischen\nmaßnahmen im Sinne des genannten Ge-                  dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das\nsetzes hervorgerufen worden ist oder in-              Gebiet des Deutschen Reiches oder das Gebiet\nfolge solcher Maßnahmen angedauert hat,               der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um\nwenn der Versicherte Verfolgter im Sinne              sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und\ndes § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes              durch die politischen Verhältnisse bedingten be-\nist,\".                                                sonderen Zwangslage zu entziehen, oder aus den\ngleichen Gründen nicht in das Gebiet des Deut-\nb) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:                            schen Reiches oder in das Gebiet der Freien Stadt\n,, (3) Arbeitslosigkeit im Sinne des Absat-                Danzig zurückkehren konnten.\"\nzes 1 Nr. 4 ist für die Zeit vor dem 1. Januar\n1947 nicht dadurch ausgeschlossen, daß der                                                  § 4\nVersicherte sich der Arbeitsvermittlung nicht\n§ 13 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes erhält fol-\nzur Verfügung gestellt hat.   11\ngende Fassung:\n2. § 100 Abs. 5 erhält folgende Fassung:                          ,, (3) Früheren deutschen Staatsangehörigen im\n,, (5) Früheren deutschen Staatsangehörigen im             Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgeset-\nSinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grund-              zes stehen Personen gleich, die zwischen dem 30. Ja-\ngesetzes stehen Personen gleich, die zwischen                nuar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des\ndem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das                  Deutschen Reiches oder das Gebiet der Freien Stadt\nGebiet des Deutschen Reiches oder das Gebiet                 Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen\nder Freien Stadt Danzig verlassen haben, um                  nicht zu vertretenden und durch die politischen Ver-\nsich einer von ihnen nicht zu vertretenden und               hältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu ent-\ndurch die politischen Verhältnisse bedingten be-             ziehen, oder aus den gleichen Gründen nicht in das\nsonderen Zwangslage zu entziehen, oder aus den               Gebiet des Deutschen Reiches oder in das Gebiet\ngleichen Gründen nicht in das Gebiet des Deut-               der Freien Stadt Danzig zurückkehren konnten.\"\nsch~n Reiches oder in das Gebiet der Freien Stadt\nDanzig zurückkehren konnten.\"                                                                Artikel 3\nÄnderung des Bundesentschädigungsgesetzes\n§ 3\nDas Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt ge-                  Dem § 227 a des Bundesentschädigungsgesetzes in\nändert und ergänzt:                                             der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung\ndes Bundesentschädigungsgesetzes vom 14. Septem-\n1. § 51 wird wie folgt geändert und ergänzt:                    ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315) wird folgender\nAbsatz 4 angefügt:\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\n,, (4) Haben der Verfolgte oder seine Familien-\nb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\nangehörigen, für die er nach § 141 a Anspruch auf\n„4. Zeiten der Freiheitsentziehung und der             Krankenversorgung hat, nach anderen gesetzlichen\nFreiheitsbeschränkung im Sinne der §§ 43        Vorschriften Anspruch auf Ersatz des Schadens, der\nund 47 des Bundesentschädigungsgesetzes         ihnen durch die Krankheit erwachsen ist, so geht\nund Zeiten einer anschließenden Krank-          dieser Anspruch insoweit auf das nach § 185 zu-\nheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit      ständige Land über, als nach diesem Gesetz Kran-\nsowie Zeiten einer Arbeitslosigkeit bis         kenversorgung zu gewähren ist. Der Ubergang des\nzum 31. Dezember 1946 und Zeiten eines          Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verfolgten\nAuslandsaufenthalts bis zum 31. Dezem-          geltend gemacht werden.               11","Nr. 118 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1970                      1851\nArtikel 4                        treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmun-\ngen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.\nObergangs- und Schlußvorschriften\n§ 1                                                     § 4\nArtikel 1 § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 gilt nur für      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nVersicherungsfülJe, die nilch dem Inkrafttreten die-    des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nses Gesetzes eintreten. Im übrigen gilt dieses Gesetz   {Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nauch für Versicherungsfälle vor seinem Inkraft-         verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\ntreten.                                                 lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes.\n§ 2\n(1) Entsteht auf Grund dieses Gesetzes ein An-                                 § 5\nspruch auf Rente oder wird durch dieses Gesetz ein         (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ersten des auf\nAnspruch ü.uf eine höhere Rente begründet oder die      die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats\nZahlung einer Rente zugelassen, so ist auf Antrag       in Kraft.\ndie Rente festzuskllen oder neu festzustellen; eine\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten\nFeststellung oder Neufeststellung von Amts wegen\naußer Kraft:\nist nicht ausgeschlossen.\na) Artikel X des Zweiten Gesetzes zur Änderung\n(2) Die Rente oder höhere Rente ist in den Fällen\ndes Bundesentschädigungsgesetzes vom 14. Sep-\ndes Artikels 1 §§ 8 und l 0 frühestens vom Ersten\ntember 1965 {Bundesgesetzbl. I S. 1315);\ndes Monats an, der auf die Beitragsnachentrichtung\nfolgt, im übrigen frühestens vom Inkrafttreten dieses   b) das Gesetz über die Behandlung der Verfolgten\nGesetzes an zu zahlen.                                      des Nationalsozialismus in der Sozialversiche-\nrung vom 22. August 1949 {Gesetzblatt der Ver-\nwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes\n§ 3                               S. 263) und die zu seiner Durchführung ergange-\nSoweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen          nen Vorschriften;\nverwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet             c) alle sonstigen diesem Gesetz entgegenstehenden\nwerden, die durch dieses Gesetz geändert werden,            oder gleichlautenden Vorschriften.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}