{"id":"bgbl1-1970-118-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":118,"date":"1970-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/118#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-118-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_118.pdf#page=1","order":1,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes","law_date":"1970-12-22T00:00:00Z","page":1845,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1845\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                        Z1997 A\n1970                   Ausgcµ;ehcn zu Bonn am 30. Dezember 1970                                                                                      Nr.118\nTag                                                                  Inhalt                                                                        Seite\n22. 12. 70     Sechstes Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes                                                                                       1845\nDu11dcs(_Jc.,clzbl. HI 53-1\n22. 12. 70      Gesetz zur Änd<~rung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung\nnationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung ............................. .                                              1846\nBt11Hl<'snesdzbl. 111 82fi-D, 820-1, 821-1, 822-1, 824-2, 251-1\n21. 12. 70      Gesetz über eine Zählung in der Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaftszählungs-\ngesel.z 1971) ...................................................................... : .                                                1852\nDuncksqc'sctzbl. lll 7BG'.1.-1\n23. 12. 70      Gesetz über vordringliche Änderungen auf dem Gebiet des Steuerrechts (Steueränderungs-\ngesetz 1971) ....................................................................... .                                                  1856\nBundcsucsctzbl. lll 611-1, 611-5, 611-6, 611-8\n22. 12. 70      Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des\n§ 11 Alls. 3 und der §§ 13 und 15 des Bundesversorgungsgesetzes ..................... .                                                 1861\n23. 12. 70      Zweite Verordnung zur Verlängerung der Ubergangsregelung des § 158 Abs. 1 Satz 1 der\nFinanzgerichtsordnung ............................................................. .                                                   1866\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 65 und Nr. 66 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1867\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1868\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des W ehrsoldgesetzes\nVom 22. Dezember 1970\nDer Bundestag          hat      das      folgende        Gesetz       be-                                      Artikel 2\nschlossen:                                                                           Es treten in Kraft\nArtikel\n1. Artikel 1 Nr. 1 am 1. November 1970,\nDas Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-                                 2. Artikel 1 Nr. 2 am 1. Januar 1971.\nmachung vom 28. August 1965 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1051)i zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz\nzur Anderung des Wehrsoldgesetzes vom 10. März\n1970 (Bundesgeselzbl. I S. 253), wird wie folgt ge-                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nändert:                                                                           sind gewahrt.\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                                                      Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\na) In den Absätzen 1, 3 und 4 wird hinter· dem\nWort „Dezember\" die Zahl „ 1969\" gestrichen.                              Bonn, den 22. Dezember 1970\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Die Zuwendung beträgt fünfundsiebzig                                            Der Bundespräsident\nDeutsche Mark. Sie unterliegt dem Kaufkraft-                                                         Heinemann\nausgleich nach § 2 Abs. 2 des Bundesbesol-\ndungsgesetzes, wenn der Soldat nach § 2                                                    Der Bundeskanzler\nAbs. 2 dieses Gesetzes doppelten Wehrsold                                                                  Brandt\nerhält.\"\nDer Bundesminister des Innern\nc) In Absatz 4 werden die Worte „oder in den                                                               Genscher\nFällen des § 1 Abs. 4 oder des § 2 Abs. 3\ndieses Gesetzes seinen Dienst nicht ausübt\"                                     Der Bundesminister der Finanzen\ngestrichen.\nMöller\n2. In § 7 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung der Num-\nmer 1 wird das Wort „fünfundsiebzig\" durch das                                   Der Bundesminister der Verteidigung\nWort „hundert\" ersetzt.                                                                                       Schmidt"]}