{"id":"bgbl1-1970-117-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":117,"date":"1970-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/117#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-117-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_117.pdf#page=43","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich","law_date":"1970-12-21T00:00:00Z","page":1839,"pdf_page":43,"num_pages":6,"content":["Nr. 117 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1970               1839\nVerordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Verordnung\nüber den Lohnsteuer-Jahresausgleich\nVom 21. Dezember 1970\nAuf Grund des § 39 Abs. 4 und des § 42 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 Abs. 1\nZiff. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 12. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2265), zuletzt geändert durch das\nGesetz zur .Änderung und Ergänzung bewertungsrechtlicher Vorschriften und\ndes Einkommensteuergesetzes vom .22. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S.1118), und\nauf Grund des § 30 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Berlinförderungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1481)\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n§ 1\nÄnderung und Ergänzung der Verordnung\nüber den Lohnsteuer-Jahresausgleich\nDie Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich in der Fassung der\nBekanntmachung vom 31. Januar 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 98) wird wie folgt\ngeändert und ergänzt:\n1. § 1 erhält die folgende Fassung:\n,, § 1\nGrundsatz\nBei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern wird die im Laufe\neines Kalenderjahrs (Ausgleichsjahrs) einbehaltene Lohnsteuer ausgeglichen,\nsoweit sie die Jahreslohnsteuer übersteigt, die auf den Arbeitslohn des Aus-\ngleichsjahrs entfällt (Lohnsteuer-Jahresausgleich).\"\n2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Die Nummer 1 erhält die folgende Fassung:\n,, 1. wenn der Arbeitnehmer es beantragt,\".\nb) Die Nummer 2 erhält die folgende Fassung:\n„2. wenn bei dem Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen\nTeil des Ausgleichsjahrs die Steuerklasse V oder VI anzuwenden\nwar.\"\nc) Die Nummern 3, 9, 14, 15 und 17 werden gestrichen.\nd) Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden Nummern 3 bis 7, die bisherigen\nNummern 10 bis 13 werden Nummern 8 bis 11, die bisherige Nummer 16\nwird Nummer 12.\ne) Die neue Nummer 10 erhält die folgende Fassung:\n„ 10. wenn der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr\na) nach einer günstigeren als der auf der Lohnsteuerkarte zuletzt\neingetragenen Steuerklasse oder Zahl der Kinder besteuert\nzu werden begehrt oder\nb) erstmals steuerfreie Beträge oder gegenüber den Eintragungen\nauf der Lohnsteuerkarte höhere steuerfreie Beträge (§ 18 a Abs. 3,\n§§ 20 bis 26 b der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung) geltend\nmacht,\".\nf) In der neuen Nummer 11 werden die Worte „nach § 26 oder § 27 des\nBerlinhilfegesetzes\" durch die Worte „nach § 26 des Berlinförderungs-\ngesetzes\" ersetzt.\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:\n,, (2) Das Finanzamt hat den Lohnsteuer-Jahresausgleich von Amts\nwegen durchzuführen, wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag","1840                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\noder ein steuerfreier Betrag vorläufig eingetragen ist (§ 18 a Abs. 6,\n§ 27 Abs. 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung) und die endgültige\nFeststellung von der vorläufigen Eintragung abweicht. Eine sich hierbei\nergebende Mehrsteuer ist nach § 28 a Abs. 1 Ziff. 1 und 7 und § 46 Abs. 2\nZiff. 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung nachzufordern.    11\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 3 erhält die folgende Fassung:\n„Ist hiernach in den Fällen des § 8 und des § 9 die Zuständigkeit\neines Finanzamts nicht gegeben, so ist in den Fällen des § 8 das\nFinanzamt der Betriebstätte zuständig, bei der der Arbeitnehmer\nzuletzt beschäftigt war und in den Fällen des § 9 das Finanzamt des\nletzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich\ndes Einkommensteuergesetzes.    11\nbb) Es wird der folgende Satz angefügt:\n,,Das gleiche gilt für die Durchführung eines gesonderten Lohnsteuer-\nJahresausgleichs in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 3.\"\nc) Im Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „im Fall des § 7 a durch die Worte\n11\n,,in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 und des § 7 a ersetzt.\n11\nd) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\naa) Im Satz 2 werden die Worte ,,§§ 5 bis 10\" durch die Worte ,,§§ 5\nbis 9\" ersetzt.\nbb) Der letzte Satz erhält die folgende Fassung:\n„Die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist auf der\nLohnsteuerkarte zu vermerken.      11\n4. § 5 wird wiL: folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummer 1 erhält die folgende Fassung:\n„ 1. Von dem maßgebenden Arbeitslohn ist der Weihnachts-Freibetrag\n(§ 6 Ziff. 12 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung) abzu-\nziehen. Außerdem ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den\nArbeitgeber ein auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers etwa\neingetragener steuerfreier Jahresbetrag abzuziehen. Beim Lohn-\nsteuer-Jahresausgleich durch das Finanzamt ist ein steuerfreier\nJahresbetrag nur auf Antrag des Arbeitnehmers abzuziehen; dabei\nhat das Finanzamt den steuerfreien Jahresbetrag nach den Vor-\nschriften des § 18 a Abs. 3, der §§ 20 bis 26 a der Lohnsteuer-\nDurchführungsverordnung zu ermitteln. Ist auf der für das\nAusgleichsjahr maßgebenden Lohnsteuerkarte bereits ein steuer-\nfreier Betrag eingetragen, so muß der steuerfreie Jahresbetrag\nbeim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch das Finanzamt neu ermit-\ntelt werden; dabei kann auf den erneuten Nachweis der Voraus-\nsetzungen für die Gewährung des steuerfreien Jahresbetrags ver-\nzichtet werden, soweit in den Verhältnissen, die bei der Ein-\ntragung des steuerfreien Jahresbetrags auf der Lohnsteuerkarte\nvorgelegen hahen, keine Änderungen eingetreten sind. Bei der\nFeststellung oder Neufeststellung des steuerfreien Jahresbetrags\nsind ermäßigt besteuerte Vergütungen für Arbeitnehmererfindun-\ngen (§ 6 Abs. 2 Nr. 2) sowie sonstige Bezüge, die zu mehreren\nKalenderjahren gehören (§ 6 Abs. 2 Nr. 3)\na) für die Ermittlung, ob Ausgaben im Sinne des § 20 a Abs. 2\nZiff. 10 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 5 v. H. des\nArbeitslohns übersteigen,\nb) für die Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung nach § 25\nAbs. 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\nauch dann dem Jahresarbeitslohn hinzuzurechnen, wenn der Ar-\nbeitnehmer die Einbeziehung dieser Bezüge in den Lohnsteuer-\nJahresausgleich nicht beantragt. Wird für Ehegatten, die beide\nArbeitslohn bezogen haben, ein Lohnsteuer-Jahresausgleich nach\nden Grundsätzen des § 26 c des Einkommensteuergesetzes durch-","Nr. 117 ... Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1970             1841\ngeführt (Absatz 2 Nr. 3), so sind bei der Feststellung oder Neu-\nfeststellung des steuerfreien Jahresbetrags die Vorschriften des\n§ 27 a Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung anzu-\nwenden.\"\nbb) Die Nummer 2 erhält die folgende Fassung:\n,,2. Der maßgebende Arbeitslohn wird bei Durchführung des Lohn-\nsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber um den auf der\nLohnsteuerkarte etwa eingetragenen J ahreshinzurechnungsbetrag\nerhöht.   11\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 erhält die folgende Fassung:\n,,Für den sich nach Absatz 1 ergebenden Arbeitslohn ist die Jahres-\nlohnsteuer festzustellen.\"\nbb) Die Nummern 1 bis 6 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 3\nersetzt:\n„ l. Waren während des Ausgleichsjahrs nach den Eintragungen auf\nder Lohnsteuerkarte verschiedene Steuerklassen anzuwenden, so\nist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber die\nzuletzt eingetragene Steuerklasse für das ganze Ausgleichsjahr\nmaßgebend. Das gleiche gilt für die Zahl der Kinder. Beim\nLohnsteuer-Jahresausgleich durch das Finanzamt sind die für das\nAusgleichsjahr maßgebende Steuerklasse und die Zahl der Kinder\nin allen Fällen neu festzustellen.\n2. In den Fällen, in denen\na) Ehegatten, die im Ausgleichsjahr beide unbeschränkt steuer-\npflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben, beide\nArbeitslohn bezogen haben oder\nb) auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nur für einen\nTeil des Ausgleichsjahrs der Familienstand „verwitwet ein-\nII\ngetragen war,\ndarf durch das Finanzamt nur ein gemeinsamer Lohnsteuer-\nJahresausgleich nach § 7 a durchgeführt werden, sofern nicht ein\ngesonderter Lohnsteuer-Jahresausgleich nach Nummer 3, eine\nVeranlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 6 oder eine getrennte Ver-\nanlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 7 des Einkommensteuergesetzes\nin Betracht kommt oder beantragt wird.\n3. Beantragen Ehegatten, die im Ausgleichsjahrbeide unbeschränkt\nsteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben,\nfür das Kalenderjahr der Eheschließung den Lohnsteuer-Jahres-\nausgleich nach den Grundsätzen des § 26 c des Einkommensteuer-\ngesetzes, so ist der Lohnsteuer-Jahresausgleich für jeden Ehe-\ngatten gesondert durchzuführen. Dabei sind auf den maßgebenden\nArbeitslohn jedes Ehegatten die Steuerklasse und Zahl der\nKinder anzuwenden, die vor der Eheschließung maßgebend waren.\nDer Antrag auf gesonderten Lohnsteuer-Jahresausgleich muß von\nbeiden Ehegatten gemeinsam gestellt werden. Können die Ehe-\ngatten den Antrag nicht gemeinsam stellen, weil einer der Ehe-\ngatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist oder\nweil ein Ehegatte verstorben ist, s·o genügt es, wenn der andere\nEhegatte den Antrag stellt. § 7 a Abs. 3 ist entsprechend anzu-\nwenden.\"\nc) Dem Absatz 3 wird der folgende Satz angefügt:\n„Bei einem gesonderten Lohnsteuer-Jahresausgleich (Absatz 2 Nr. 3) wird\nin den Fällen, in denen die Ehegatten die auf ihren Lohnsteuerkarten ein-\ngetragenen Steuerklassen wegen der im Ausgleichsjahr vollzogenen Ehe-\nschließung nach § 18 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\nhaben ändern lassen, der Unterschied zwischen der Summe der für beide\nEhegatten ermittelten Jahreslohnsteuer und der Lohnsteuer, die von den\n11\nArbeitslöhnen beider Ehegatten einbehalten worden ist, ausgeglichen.","1842                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nd) Absatz 4 erhält die folgende Fassung:\n,, (4) Bei einem Arbeitnehmer, der\n1. zu Beginn des Ausgleichsjahrs seinen ausschließlichen Wohnsitz in\nBerlin (West) hatte oder ihn im Laufe des Ausgleichsjahrs dort be-\ngründet hat oder\n2. bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz während des ganzen Aus-\ngleichsjahrs in Berlin (West) hatte und sich mehr als 182 Tage im\nAusgleichsjahr dort aufgehalten hat oder\n3. - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich des Berlinförderungs-\ngesetzes gehabt zu haben - im Ausgleichsjahr oder während eines\nTeils des Ausgleichsjahrs den gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin (West)\nhatte,\nist die nach Absatz 2 ermittelte Jahreslohnsteuer vor Anwendung des\nAbsatzes 3 um 30 vom Hundert zu ermäßigen, soweit sie auf Einkünfte\nim Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b des Berlinförderungsgesetzes ent-\nfällt. Sind in dem Einkommen neben Einkünften aus nichtselbständiger\nArbeit aus Berlin (West) andere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit\nvon nicht mehr als 3.000 Deutsche Mark enthalten, so ist auch die auf\ndiese Einkünfte entfallende Lohnsteuer um 30 vom Hundert zu ermäßigen.\nBei Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig waren und nicht\ndauernd getrennt gelebt haben, genügt es, wenn einer der Ehegatten\ndie Voraussetzungen der Nummer 1, 2 oder 3 erfüllt.\"\n5. § 7 a wird wie folgt geändert:\na) Im Absatz 1 erhält der erste Satz die folgende Fassung:\n„In den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 wird durch das Finanzamt auf Antrag\nder Ehegatten nur ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich durch-\ngeführt, sofern nicht ein gesonderter Lohnsteuer-Jahresausgleich nach § 5\nAbs. 2 Nr. 3 oder eine getrennte Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 7 des\nEinkommensteuergesetzes beantragt wird.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummer 2 erhält die folgende Fassung:\n„2. Von dem zusammengerechneten Arbeitslohn werden auf Antrag\nder Ehegatten die etwa in Betracht kommenden steuerfreien\nJahresbeträge abgezogen. Diese steuerfreien Jahresbeträge hat\ndas Finanzamt nach den Vorschriften der §§ 20 bis 26 a der Lohn-\nsteuer-Durchführungsverordnung zu ermitteln. Ist auf den für das\nAusgleichsjahr maßgebenden Lohnsteuerkarten bereits ein steuer-\nfreier Betrag eingetragen, so muß der steuerfreie Jahresbetrag\nbeim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch das Finanzamt neu er-\nmittelt werden; dabei kann auf den erneuten Nachweis der\nVoraussetzungen für die Gewährung des steuerfreien Jahres-\nbetrags verzichtet werden, soweit in den Verhältnissen, die bei\nder Eintragung des steuerfreien Jahresbetrags auf der Lohnsteuer-\nkarte vorgelegen haben, keine Änderungen eingetreten sind.\n§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.\"\nbb) Die Nummer 6 erhält die folgende Fassung:\n„6. Für den nach den Nummern 1 bis 5 ermittelten Arbeitslohn wird\ndie Jahreslohnsteuer nach der Steuerklasse III ermittelt. Wegen\nder Zahl der Kinder gilt § 5 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3. Der Unterschied\nzwischen der so ermittelten Jahreslohnsteuer und der Lohnsteuer,\ndie von den Arbeitslöhnen beider Ehegatten einbehalten worden\nist, wird ausgeglichen. In den Fällen des § 26 des Berlinförde-\nrungsgesetzes sind die Vorschriften des § 5 Abs. 4 entsprechend\nanzuwenden.\"\n6. § 8 erhält die folgende Fassung:\n,,§ 8\nLohnsteuer-Jahresausgleich in besonderen Fällen\nDer Lohnsteuer-Jahresausgleich wird auch bei einem Arbeitnehmer, der\nnach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als beschränkt steuerpflichtig","Nr. 117 --~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1970             1843\nzu behandeln ist, für den aus einem Dienstverhältnis im Geltungsbereich\ndes Einkommensteuergesetzes bezogenen Arbeitslohn nach den Vorschriften\nfür unbeschrünkt steuerpflichtige Arbeitnehmer durchgeführt, soweit sich aus\n§ 40 Abs. 5 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung nichts anderes ergibt.\nIst der Arbeitnehmer während eines Teils des Ausgleichsjahrs unbeschränkt\nst.euerpfüchlig gewesen, so ist der in Satz 1 bezeichnete Arbeitslohn in den\nLohnsteuer-] ahresausgleich einzubeziehen.\"\n7. In § 9 Abs. 1 werden\na) die Worte „des§ 10\" durch die Worte „des§ 8\"\nund\nb) die Worte „die während der Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht\nbeim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen waren oder die sich nach § 5\nAbs. 1 Nr. 1 Sätze 2 bis 4\" durch die Worte „die sich nach § 5 Abs. 1\nNr. 1\"\nersetzt.\n8. § 10 wird gestrichen.\n9. § 11 erhält die folgende Fassung:\n,,§ 11\nAnwendungszeitraum\n(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist, ·vorbehaltlich der\nAbsätze 2 und 3, erstmals auf den Lohnsteuer-Jahresausgleich für das\nKalenderjahr 1970 anzuwenden.\n(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Vorschriften des § 3 Abs. 2 Nr. 11,\ndes § 5 Abs. 4 und des § 7 a Abs. 2 Nr. 6 letzter Satz erstmals auf den\nLohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1971 anzuwenden.\n(3) Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1970 sind die\nVorschriften des § 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2 Nr. 13 und 15, des § 5 Abs. 4, des § 7 a\nAbs. 2 Nr. 6 letzter Satz und des § 8 Abs. 4 und 5 der Verordnung über den\nLohnsteuer-Jahresausgleich in der Fassung der Bekanntmachung vom\n31. Januar 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 98) nach Maßgabe folgender Änderungen\nanzuwenden:\n1. In § 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2 Nr. 13 und 15, § 5 Abs. 4, § 7 a Abs. 2 Nr. 6 und in\n§ 8 Abs. 4 und 5 treten an die Stelle der Worte „des Berlinhilfegesetzes\"\njeweils die Worte „des Berlinförderungsgesetzes\".\n2. § 8 Abs. 5 Nr. 1 ist in der folgenden Fassung anzuwenden:\n„ 1. zu Beginn des Ausgleichsjahrs seinen ausschließlichen Wohnsitz in\nBerlin (West) gehabt oder ihn im Laufe des Ausgleichsjahrs dort\nbegründet hat oder\".\n10. § 12 erhält die folgende Fassung:\n,,§ 12\nAnwendung im Land Berlin\nDie vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nDberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Ver-\nbindung mit Artikel 10 des Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember\n1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) und § 32 des Berlinförderungsgesetzes auch\nim Land Berlin.\"\n§ 2\nAnwendung im Land Berlin\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des Steuer-","1844                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nänderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) und\n§ 32 des Berlinförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1970\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Drud!:: Bundesdrud!:erel Bonn.\nPostansdlrlfl fi1r Abonnementsbestellungen sowie fi1r Bestellungen bereits ersdrlenener Ausgaben:\nBundesgesetzblalt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint In drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen In zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\n-              fertigung verkündet, Laufender Bezug nur Im Postabonnement.\nIm Tell III wird das als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!, 1\nS. 431) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Tell II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstüd!:e je angefangene 16 Selten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1910 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postsched!:konto Bundes•\ngesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 1,95 DM zuzüglich Versandgebühr 0,20 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 ¼."]}