{"id":"bgbl1-1970-116-9","kind":"bgbl1","year":1970,"number":116,"date":"1970-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/116#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-116-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_116.pdf#page=18","order":9,"title":"Verordnung über die Pflichtablieferung von Druckwerken mit Ausnahme von Musiknoten und Musiktonträgern an die Deutsche Bibliothek (Pflichtstückverordnung)","law_date":"1970-12-21T00:00:00Z","page":1782,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["1782                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nVerordnung\nüber die Pflichtablieferung von Druckwerken\nmit Ausnahme von Musiknoten und Musiktonträgern\nan die Deutsche Bibliothek\n(Pflichtstückverordnung)\nVom 21. Dezember 1970\nAuf Grund des § 24 des Gesetzes über die Deut-                                   § 3\nsche Bibliothek vom 31. März 1969 (Bundesgesetzbl. I                 Beschaffenheit der Pflichtstücke;\nS. 265) wird verordnet:                                                  Verschiedene Ausgaben\n§ 1                               (1) Die Pflichtstücke müssen vollständig und ein-\nwandfrei sein.\nZeitpunkt der Ablieferung\n(2) Die Pflichtstücke sind in der handelsüblichen\n(1) Die Pflichtstücke sind innerhalb einer Woche      Einbandart abzuliefern; sind mehrere Einbandarten\nnach Beginn der Verbreitung durch den Verlag ohne        handelsüblich, sind die Pflichtstücke in der dauerhaf-\nvorherige Aufforderung auf Kosten des Verlegers          testen Einbandart abzuliefern. Wandkarten brauchen\nabzuliefern. Dies gilt auch für die einzelnen Hefte      nur roh-plano abgeliefert zu werden.\nund Lieferungen von fortlaufend erscheinenden\nDruckwerken. Die Frist ist gewahrt, wenn die Pflicht-       (3) Einbanddecken, Sammelordner und dergleichen\nstücke innerhalb des angegebenen Zeitraumes abge-        zu Lieferungswerken, Loseblattsammlungen und\nsandt werden.                                            ähnliche Veröffentlichungen sind ebenfalls abzulie-\nfern; desgleichen Jahrgangstitelblätter, Inhaltsver-\n(2) Verbreitung im Sinne des Absatzes 1 ist die-      zeichnisse und Register von Zeitschriften.\njenige Tätigkeit, durch die das Druckwerk nach Her-\nstellung einem größeren, individuell bestimmten             (4) Veränderte und unveränderte Neuauflagen\noder unbestimmten Personenkreis außerhalb der an         einschließlich höherer Tausender sind abzuliefern,\nder Herstellung Beteiligten zugänglich gemacht wird.     sofern sie als solche im Druckwerk unverschlüsselt\ngekennzeichnet sind. Von mehreren innerhalb eines\n(3) Hält der Verpflichtete die unentgeltliche Ab-     Jahres erscheinenden unveränderten Neuauflagen\ngabe eines bestimmten Druckwerkes für unzumutbar,        ist nur ein Pflichtstück abzuliefern. Unveränderte\nso soll er, unbeschadet der Ablieferungspflicht nach     Neuauflagen von Schulbüchern für allgemeinbil-\nAbsatz 1, innerhalb der Frist des Absatzes 1 dies        dende Schulen sowie von Karten sind nicht abzu-\nder Deutschen Bibliothek unter Angabe der Gründe         liefern.\nmitteilen ,und die Gewährung einer Vergütung nach\n§ 22 des Gesetzes beantragen. Der Mitteilung sind           (5) Erscheinen neben der Normalausgabe eines\nAngaben über Ladenpreis und Auflagenhöhe des             Druckwerks gleichzeitig noch andere Ausgaben,\nDruckwerkes beizufügen.                                  die sich nicht nur durch den Einband unterscheiden,\nwie Dünndruckausgaben, Studienausgaben und der-\ngleichen, so genügt eine entsprechende Mitteilung\n§ 2                            des Verlegers auf dem Begleitzettel. Erscheinen der-\nVerfahren bei der Ablieferung                artige Ausgaben zu einem späteren Zeitpunkt als die\nNormalausgabe, so ist ein Pflichtstück dieser Aus-\n(1) Der Verleger ist verpflichtet, der Deutschen      gaben ebenfalls abzuliefern. Luxusausgaben, die ne-\nBibliothek alle zur bibliographischen Verzeichnung       ben normalausgestatteten Ausgaben erscheinen, sind\nder Pflichtstücke erforderlichen Angaben mitzutei-       nicht abzuliefern.\nlen. Hierzu ist jedem Pflichtstück, bei Zeitschriften                               § 4\ndem ersten Heft, ein bibliographischer Begleitzettel\nausgefüllt beizulegen. Die Begleitzettel werden von                       Mehrere Verpflichtete\nder Deutschen Bibliothek kostenlos zur Verfügung            Mehrere Ablieferungsverpflichtete haften als Ge-\ngestellt.                                                samtschuldner.\n(2) Die Deutsche Bibliothek ist zu einer Empfangs-                               § 5\nbestätigung verpflichtet, wenn der Verleger die dem                  Nicht abzuliefernde Druckwerke\nbibliographischen Begleitzettel anhängende Post-\nNicht abzuliefern sind\nkarte ausfüllt und seine Anschrift einträgt. Der Ver-\nleger erhält die Postkarte als Empfangsbestätigung         1. Schriften, die mit nicht abzuliefernden Filmwer-\nzurück. Bei periodischen Veröffentlichungen wird              ken, Laufbildern, Tonbildschauen und Einzellicht-\neine solche Empfangsbestätigung nur beim ersten               bildern erscheinen und ohne diese nicht ver-\nHeft neuer Zeitschriften und bei jährlich und selte-          ständlich sind;\nner erscheinenden periodischen Druckwerken gege-           2. Offenlegungs-, Auslege- und Patentschriften des\nben.                                                          Deutschen Patentamtes;","Nr. 116 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1970                      1783\n3. Tageszeitungen, sofern sie nicht zur Mikrover-    11. Vordrucke, Eintragungsbücher, Maibücher;\nfilmung angefordert werden;                       12. Akzidenzdrucksachen.\n4. Sonderdrucke aus Zeitschriften und Festschrif-\nten;                                                                        § 6\n5. Kunstblätter und Kunstmappen ohne Titelblatt\nGeltung in Berlin\nund Text;\n6. Plakate, Wandzeitungen und Flugblätter;             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetz-\n7. Programme von Theater-, Musik- und sonstigen\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 26 des Gesetzes\nVeranstaltungen ohne weiteren Text;\nüber die Deutsche Bibliothek vom 31. März 1969\n8. Listen von Ausstellungsstücken ohne weiteren      {Bundesgesetzbl. I S. 265) auch im Land Berlin.\nText;\n9. Lehr- und Arbeitspläne von Schulen und Volks-\n§ 7\nhochschulen ohne weiteren Text;\n10. Referenten-, Schulungs- und Fernstudienmate-                           Inkrafttreten\nrialien mit Manuskriptcharakter;                    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1970\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}