{"id":"bgbl1-1970-116-8","kind":"bgbl1","year":1970,"number":116,"date":"1970-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/116#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-116-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_116.pdf#page=17","order":8,"title":"Verordnung über den Einsatz von Ersatzfahrzeugen im Werkverkehr","law_date":"1970-12-20T00:00:00Z","page":1781,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["Nr. 116 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1970                      1781\nVerordnung\nüber den Einsatz von Ersatzfahrzeugen\nim Werkverkehr\nVom 20. Dezember 1970\nAuf Grund des § 48 Abs. 1 Nr. 4 des Güter-              (4) Die im Werkfernverkehr verwendeten Ersatz-\nkraflverkehrsgesetzes (GüKG) in der Fassung der         fahrzeuge, die als Lastkraftwagen mehr als 4 t Nutz-\nBekunntmachung vom 22. Dezember 1969 (Bundes-           last oder als Zugmaschinen eine Leistung über 55 PS\ngesetzbl. 1970 I S. 1), geändert durch das Gesetz zur   haben, brauchen bei der Bundesamtalt für den Güter-\nÄnderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 4.          fernverkehr dann nicht mit dem von ihr vorgeschrie-\nDezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1613), wird mit     benen Formblatt angemeldet zu werden, wenn das\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                   ausgefallene Kraftfahrzeug bei ihr nach § 52 Abs. 4\ndes Güterkraftverkehrsgesetzes angemeldet ist. Die\nMeldebestätigung hierüber ist bei dem Ersatzfahr-\n§ 1\nzeug mitzuführen und auf Verlangen den mit der\n(1) Ersatzfahrzeuge im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 4   Uberwachung des Werkverkehrs beauftragten Stel-\ndes Güterkraftverkehrsgesetzes dürfen höchstens         len zur Prüfung auszuhändigen.\nfür die Dauer von einem Monat anstelle der sonst\nim zulässigen Werkverkehr verwendeten Kraftfahr-\nzeuge eingesetzt werden.                                                          § 3\n(2) Weist der Unternehmer nach, daß die Frist           Ordnungswidrig im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 3\nnach Absatz 1 nicht eingehalten werden kann, so         des Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vor-\nkann die nach Landesrecht zuständige Behörde auf        sätzlich oder fahrlässig\nAntrag die Frist angemessen verlängern. Uber die\nVerlängerung ist eine Bescheinigung zu erteilen.        1. entgegen § 2 Abs. 2 die dort genannten Beschei-\nnigungen nicht mitführt oder nicht zur Prüfung\naushändigt,\n§ 2\n2. in der zusammenfassenden Ubersicht nach § 52\n(1) Dem Unternehmer ist für das Ersatzfahrzeug          Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes die mit\nnach § 51 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des           dem Ersatzfahrzeug durchgeführten Beförderun-\nGüterkraft.verkehrsgesetzes die Gemeinde als Stand-         gen nicht aufführt,\nort zu bestimmen, die nach § 51 des Güterkraftver-\nkehrsgesetzes als Standort für das ausgefallene         3. entgegen § 2 Abs. 4 die Meldebestätigung nicht\nKraftfahrzeug gilt. Uber die Standortbestimmung             mitführt oder nicht zur Prüfung aushändigt.\nist eine Bescheinigung zu erteilen.\n(2) Die nach Absatz 1 und nach § 1 Abs. 2 erteilten\n§4\nBescheinigungen sind auf allen Fahrten mitzuführen\nund auf Verlangen den mit der Uberwachung des              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nWerkverkehrs beauftragten Stellen zur Prüfung aus-      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nzuhändigen.                                             gesetzbl. I S. 1} in Verbindung mit § 105 des Güter-\nkraftverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\n(3) Die mit dem Ersatzfahrzeug durchgeführten\nBeförderungen im Werkfernverkehr sind in der\nzusammenfassenden Ubersicht (§ 52 Abs. 2 des\nGüterkraftverkehrsgesetzes) aufzuführen, die für                                  § 5\ndas ausgefallene Kraftfahrzeug erstellt wird; sie          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nsind entsprechend kenntlich zu machen.                  kündung in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1970\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber"]}