{"id":"bgbl1-1970-116-4","kind":"bgbl1","year":1970,"number":116,"date":"1970-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/116#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-116-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_116.pdf#page=10","order":4,"title":"Gesetz zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft (Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - ASEG)","law_date":"1970-12-21T00:00:00Z","page":1774,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["1774                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nGesetz\nzur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft\n(Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - ASEG -)\nVom 21. Dezember 1970\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    aufnahme mindestens das Dreifache der nach\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             § 1 Abs. 4 festgesetzten Mindesthöhe errei-\nchen wird\" eingefügt.\nArtikel 1                            b) In Absatz 1 werden die Worte „in dem Pacht-\nFünftes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des                      vertrag oder in dem Vertrag, durch den ein\nGesetzes über eine Altershilfe für Landwirte und                   anderes Nutzungsverhältnis begründet wird,\"\nGesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Neuregelung                  gestrichen.\nder Altershilfe für Landwirte                  c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Die Voraussetzung des§ 41 Abs. 1 Buch-\n§ 1                                   stabe c gilt als erfüllt, wenn das Unternehmen\nDas Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in               in der Zeit vom 1. August 1969 bis 31. Dezem-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. Septem-                     ber 1973 ganz oder teilweise erstmals aufge-\nber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt geändert             forstet worden ist und\ndurch das Vierte Gesetz zur Änderung und Ergän-                    1. die Größe der aufgeforsteten Fläche und\nzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-                        die Dichte der Bepflanzung eine ordnungs-\nwirte vom 29. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1017),                     mäßige forstwirtschaftliche Nutzung als\nwird wie folgt geändert und ergänzt:                                     Hochwald zuläßt,\n1. In § 8 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „1\" durch die               2. durch die Erstaufforstung, die Bewirtschaf-\nZahl „2\" ersetzt.                                                     tung oder sonstige Nutzung der anliegen-\nden Flächen nicht eingeschränkt wird,\n2. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                           3. die Erstaufforstung mit anderen agrar- oder\n,, (2) Der Beitrag ist für alle Beitragspflichtigen                 infrastrukturellen Maßnahmen in Einklang\ngleich. Er beträgt für 1970 und 1971 monatlich                        steht und landeskulturell unbedenklich ist\n27 Deutsche Mark und für 1972 monatlich                               und\n30 Deutsche Mark.\"\n4. die Erstaufforstung nicht gegen ein in bun-\ndes- oder landesrechtlichen Vorschriften\n3. § 13 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                enthaltenes Verbot verstößt.\n,,(1) Die nach § 13 zu leistenden Bundesmittel\nDer Nachweis zu Satz 1 wird durch eine Be-\nbetragen für das Kalenderjahr 1970 höchstens\nscheinigung der von der Landesregierung be-\n639 000 000 Deutsche Mark, für das Kalenderjahr\nstimmten Stelle geführt. Nach der Erstauffor-\n1971 höchstens 675 000 000 Deutsche Mark U11d\nstung darf der Einheitswert oder der Arbeits-\nfür das Kalenderjahr 1972 höchstens 680 000 000\nbedarf des Unternehmens einschließlich der\nDeutsche Mark.\"\netwa zurückbehaltenen nichtforstwirtschaft-\nlich genutzten Fläche 25 vom Hundert der\n4. In § 32 werden nach dem Wort „Buches\" die                      nach § 1 Abs. 4 festgesetzten Mindesthöhe\nWorte „sowie des § 1542\" eingefügt.                             nicht überschreiten.\"\n5. § 41 Abs. 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:         7. § 44 wird wie folgt geändert:\n„e) der Einheitswert oder der Arbeitsbedarf der             a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nvon ihm bewirtschafteten landwirtschaft-\n,, (1) Die Landabgaberente beträgt für den\nlichen Unternehmen während der fünf Jahre,\nverheirateten Berechtigten 350 Deutsche Mark,\ndie der Abgabe vorausgegangen sind, das\nfür den unverheirateten Berechtigten 230 Deut-\nFünffache der nach § 1 Abs. 4 festgesetzten\nsche Mark monatlich. § 4 Abs. 2 gilt entspre-\nMindesthöhe nicht überschritten hat.\"\nchend.\"\n6. § 42 wird wie folgt geändert:                               b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a ein-\na) In Absatz 1 Buchstabe a werden nach dem                      gefügt:\nWort „ist\" die Worte „und das von ihm be-                   ,,(2 a) Vol]endet der Empfänger einer Land-\nwirtschaftete landwirtschaftliche Unterneh-               abgaberente das 65. Lebensjahr und erfüllt er\nmen während dieser Zeit mindestens das                   die Voraussetzungen für das Altersgeld, so\nDoppelte der nach § 1 Abs. 4 festgesetzten                stellt die landwirtschaftliche Alterskasse diese\nMindesthöhe erreicht hat oder durch die Land-            Leistung von Amts wegen fest.\"","Nr. 116 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1970                         1775\n8. Nach§ 46 wird angefügt:                                 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-\n„Dritter Teil                       gesetzes oder Artikel 2 § 50 b Abs. 1 Buchstabe b\ndes Angestell tenversicherungs:. Neuregel ungsge-\nZuschußgewährung zur Nachentrichtung von Bei-            setzes das 50. Lebensjahr bereits vollendet.\nträgen zur Rentenversicherung der Arbeiter und\n(2) Entfällt gemäß Absatz 1 die Mitgliedschaft\nder Angestellten\nin der landwirtschaftlichen Alterskasse, werden\n§ 47                           die Beiträge von Amts wegen erstattet. Sind\nLeistungen nach diesem Gesetz gewährt worden,\n(1) Landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne         so sind nur die später entrichteten Beiträge zu\ndes § 1 erhalten auf Antrag zu den nach Arti-           erstatten. § 29 der Reichsversicherungsordnung\nkel 2 § 52 a des Arbeiterrentenversicherungs-           gilt nicht.\nNeuregelungsgcsetzes und Artikel 2 § 50 b des\n§ 49\nAngestellten versicherungs-N euregel ungsgesetzes\nnachentrichteten Beiträgen einen Zuschuß aus                Zuständig für den Antrag nach § 47 Abs. 1 und\nBundesmitteln, wenn sie ihre landwirtschaftlichen       für die Beitragserstattung nach § 48 Abs. 2 ist\nUnternehmen zum Zwecke der Strukturverbesse-            die landwirtschaftliche Alterskasse, an die der\nrung gemäß § 42 abgegeben haben und im übri-            Berechtigte zuletzt Beiträge gezahlt hat.\ngen die Vorschriften des § 41 Abs. 1 Buchstaben d\nund e erfüllt sind.                                                                § 50\n(2) § 2 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 6 und 7, § 41             (1) Bezieht der Empfänger eines Altersgeldes\nAbs. 4 Buchstabe b finden Anwendung. § 2 Abs. 3         oder vorzeitigen Altersgeldes, der einen Zuschuß\nSatz 2 gilt mit der Maßgabe, daß die Abgabe für         nach § 47 in Anspruch genommen hat, gleichzei-\neinen Zeitraum von mindestens zwölf Jahren              tig eine Rente aus den gesetzlichen Rentenver-\nunbeschadet weitergehender gesetzlicher Form-           sicherungen, so wird das Altersgeld oder das\nvorschriften schriftlich vereinbart wird.               vorzeitige Altersgeld um den Teil der Rente aus\n(3) Der Zuschuß beträgt 70 vom Hundert der ge-       den gesetzlichen Rentenversicherungen gekürzt,\nmäß Artikel 2 § 52 a des Arbeiterrentenversiche-        der dem Verhältnis entspricht, in dem die Wert-\nrungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 50 b         einheiten für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß\ndes Angestelltenversicherungs-Neuregelungsge-           entfällt, zur Summe der Werteinheiten steht, die\nsetzes nachzuentrichtenden Beiträge. Er darf je-        der Ermittlung der für den Versicherten maßge-\ndoch nicht höher sein als ein Zuschuß, der sich         benden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde .\nergibt, wenn die Nachentrichtung in der Beitrags-       gelegt worden ist. Das gleiche gilt, wenn der\nklasse vorgenommen worden wäre, die für das             Empfänger eines Altersgeldes oder vorzeitigen\ndurch zwölf geteilte nach § 1256 Abs. 1 Buch-           Altersgeldes eine Hinterbliebenenrente aus den\nstabe c der Reichsversicherungsordnung und § 33         gesetzlichen Rentenversicherungen nach einem\nAbs. 1 Buchstabe c des Angestelltenversiche-            Versicherten bezieht, der einen Zuschuß nach\nrungsgesetzes bestimmte durchschnittliche Brutto-       § 47 in Anspruch genommen hat.\narbeitsentgelt aller Versicherten gilt.                     (2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die gemäß\n(4) Der Zuschuß wird von der landwirtschaft-         § 48 Abs. 1 nicht aus der landwirtschaftlichen\nlichen Alterskasse an den nach Artikel 2 § 52 a         Alterskasse ausgeschieden sind.\nAbs. 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neure-               (3) Die Höhe des        Kürzungsbetrages sowie\ngelungsgesetzes oder nach Artikel 2 § 50 b Abs. 2       seine Veränderungen         sind der landwirtschaft-\ndes Angestell tenversicherungs-N euregelungsge-         lichen Alterskasse von      dem Rentenversicherungs-\nsetzes zuständigen Rentenversicherungsträger            träger mitzuteilen, von     dem die Rente festgestellt\ngezahlt, nachdem der Berechtigte den auf ihn ent-       worden ist.\"\nfallenden Beitragsanteil an den Rentenversiche-\nrungsträger entrichtet hat.                                                       § 2\n(5) Die Gewährung von Landabgaberente                Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Al-\nschließt den Anspruch auf den Nachentrichtungs-      tershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekannt-\nzuschuß aus. Die Gewährung des Nachentrich-          machung vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I\ntungszuschusses schließt den Anspruch auf Land-      S. 1448), geändert durch Artikel 2 des Vierten Ge-\nabgaberente aus.                                     setzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes\nüber eine Altershilfe für Landwirte vom 29. Juli\n(6) Der Zuschuß nach Absatz 1 unterliegt nicht    1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1017), wird wie folgt er-\nden Steuern vom Einkommen und Ertrag; er ist         gänzt:\nnicht als Sonderausgabe nach § 10 des Einkom-\nmensteuergesetzes abzugsfähig.                          Nach § 11 wird eingefügt:\n,,§ 11 a\n§ 48\nFür landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des\n(1) Personen, die einen Zuschuß nach § 47 in      § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte\nAnspruch genommen haben, scheiden aus der            in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Sep-\nlandwirtschaftlichen Alterskasse aus, es sei denn,   tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt ge-\nsie haben bei der Aufnahme einer rentenver-          ändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung und\nsicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätig-      Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für\nkeit gemäß Artikel 2 § 52 a Abs. 1 Buchstabe b       Landwirte vom 29. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I","1776                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nS. 1017), die in der Zeit vom l. August 1969 bis zum       nen nur unmittelbar an den nach Satz 1 zuständigen\nInkrafttreten dieses Gesetzes ihr landwirtschaftliches     Versicherungsträger entrichtet werden. § 52 Abs. 1\nUnternehmen abgegeben haben, gilt § 42 Abs. 1              Satz 3 und Abs. 4 ·dieses Artikels findet entspre-\nBuchstabe a des Gesetzes über eine Altershilfe für         chende Anwendung. § 1419 der Reichsversicherungs-\nLandwirte in der bis zum Inkrafttreten dieses Ge-          ordnung gilt.\nsetzes geltenden Fassung.\"\n(3) Der Nachweis zu Absatz 1 Buchstabe a wird\ndurch eine Bescheinigung der zuständigen landwirt-\nArtikel 2                         schaftlichen Alterskasse geführt.\nÄnderung des Arbeiterrentenversicherungs-\nNeuregelungsgesetzes und des Angestellten-                                      § 52 b\nversicherungs-N euregelungsgesetzes\n(1) Personen, die seit mindestens 24 Kalender-\nmonaten eine versicherungspflichtige Beschäftigung\n§ 1                           oder Tätigkeit ausüben, können auf Antrag abwei-\nÄnderung des Arbeiterrentenversicherungs-          chend von den Regelungen des § 1418 der Reichs-\nN euregelungsgesetzes                   versicherungsordnung und des § 140 des Angestell-\nArtikel 2 des Arbeiterrenter;i.versicherungs-Neu-       tenversicherungsgesetzes für Zeiten nach dem\nregelungsgesetzes wird wie folgt ergänzt:                  31. Dezember 1955, in denen sie mitarbeitende\nFamilienangehörige im Sinne des § 38 Abs. 2 des\nNach § 52 werden folgende §§ 52 a und 52 b ein-         Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte waren,\ngefügt:                                                    freiwillige Beiträge nachentrichten, soweit diese\n,,§ 52 a                         Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.\n(1) Ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer im           (2) § 52 a Abs. 2 findet entsprechende Anwen-\nSinne des § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für       dung.\"\nLandwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom\n14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zu-                                    § 2\nletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Ände-                     Änderung des Angestelltenversicherungs-\nrung und Ergänzung des Gesetzes über eine Alters-                             Neuregelungsgesetzes\nhilfe für Landwirte vom 29. Juli 1969 (Bundesge-             Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-\nsetzbl. I S. 1017), können auf Antrag abweichend von       lungsgesetzes wird wie folgt ergänzt:\nden Regelungen des § 1418 der Reichsversicherungs-\nordnung und des § 140 des Angestelltenversiche-               Nach § 50 a werden folgende §§ 50 b und 50 c ein-\nrungsgesetzes für Zeiten nach dem 31. Dezember             gefügt:\n1955, in denen sie das 16. Lebensjahr vollendet hat-                                ,,§ 50 b\nten und landwirtschaftliche Unternehmer waren oder\nohne landwirtschaftliche Unternehmer zu sein, in              (1) Ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer im\neinem landwirtschaftlichen Unternehmen hauptbe-            Sinne des § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe\nruflich mitgearbeitet haben, freiwillige Beiträge nach-    für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung\nentrichten, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Bei-     vom 14. September -1965 {Bundesgesetzbl. I S. 1448),\nträgen belegt sind, wenn sie ·                             zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Ände-\nrung und Ergänzung des Gesetzes über eine Alters-\na) ihre landwirtschaftlichen Unternehmen nach § 2          hilfe für Landwirte vom 29. Juli 1969 {Bundes~\nAbs. 3, 4, 6 und 7 des Gesetzes über eine Alters-      gesetzbl. I S. 1017), können auf Antrag abweichend\nhilfe für Landwirte abgegeben haben und                von den Regelungen des § 140 des Angestellten-\nb) eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder         versicherungsgesetzes und des § 1418 der Reichs-\nTätigkeit ausüben.                                     versicherungsordnung für Zeiten nach dem 31. De-\nzember 1955, in denen sie das 16. Lebensjahr voll-\n(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei dem Träger         endet hatten und landwirtschaftliche Unternehmer\ndes Versicherungszweiges zu stellen, in dem der            waren oder ohne landwirtschaftliche Unternehmer\nVersicherte zur Zeit der Antragstellung versiche-          zu sein, in einem landwirtschaftlichen Unternehmen\nrungspflichtig ist; übt der Versicherte zur Zeit der       hauptberuflich mitgearbeitet haben, freiwillige Bei-\nAntragstellung eine in der knappschaftlichen Ren-          träge nachentrichten, soweit diese Zeiten nicht be-\ntenversicherung versicherungspflichtige Beschäfti-         reits mit Beiträgen belegt sind, wenn sie\ngung aus, so ist der Antrag bei der Bundesversiche-\nrungsanstalt für AngesteJlte zu stellen. Die nach          a) ihre landwirtschaftlichen Unternehmen nach § 2\nAbsatz 1 nachentrichteten Beiträge stehen bei An-               Abs. 3, 4, 6 und 7 des Gesetzes über eine Alters-\nwendung des § 1259 Abs. 3 und des § 1260 Abs. 1                 hilfe für Landwirte abgegeben haben und\nder Reichsversicherungsordnung sowie des § 36              b) eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder\nAbs. 3 und des § 37 Abs. 1 des Angestelltenver-                 Tätigkefr ausüben.\nsicherungsgesetzes den Pflichtbeiträgen gleich,\nwenn die Zeit, für die die Nachentrichtung zulässig           (2) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei dem Träger\nist, mindestens zu drei Vierteln mit Beiträgen der         des Versicherungszweiges zu stellen, in dem der\nBeitragsklasse belegt ist, die für ein Zwölftel des        Versicherte zur Zeit der Antragstellung versiche-\nnach § 1256 Abs. 1 Buchstabe c der Reichsversiche-         rungspflichtig ist; übt der Versicherte zur Zeit der\nrungsordnung bestimmten durchschnittlichen Brutto-         Antragstellung eine in der knappschaftlichen Ren-\narbeitsentgeltes anzuwenden ist. Die Beiträge kön-         tenversicherung versicherungspflichtige Beschäfti-","Nr. 116 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1970                            1777\ngung aus, so ist der Antrag bei der Bundesversiche-      angehörige im Sinne des § 38 Abs. 2 des Gesetzes\nrungsanstalt für Angestellte zu stellen. Die nach        über eine Altershilfe für Landwirte waren, frei-\nAbsatz 1 nachentrichletcn Beitrüge stehen bei An-        willige Beiträge nachentrichten, soweit diese Zeiten\nwendung des § 36 Abs. 3 und des § 37 Abs. 1 des          nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.\nAngestelltcnversicherunrJsgesctzes sowie des § 1259         (2) § 50 b Abs. 2 findet entsprechende Anwen-\nAbs. 3 und des § 1260 Abs. 1 der Reichsversiche-         dung.\"\nrungsordnung den Pflichtbeitrügen gleich, wenn die\nArtikel 3\nZeit, für die die Nachentrichtung zulässig ist, minde-\nstens zu drei Vierteln mit Beiträgen der Beitrags-       Änderung des Durchführungsgesetzes zum Gesetz\nklasse belegt ist, die für ein Zwölftel des nach § 33    über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der\nAbs. 1 Buchstabe c des Angestelltenversicherungs-        Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft\ngesetzes bestimmten durchschnittlichen Brutto-              In § 5 Abs. 1 Satz 2 des Durchführungsgesetzes\narbeitsentgeltes anzuwenden ist. Die Beiträge kön-\nzum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der\nnen nur unmittelbar an den nach Satz 1 zuständigen\nAufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet\nVersicherungsträger entrichtet werden. § 50 Abs. 1       der Landwirtschaft vom 5. Juni 1970 (Bundesgesetz-\nSatz 3 und Abs. 4 dieses Artikels findet entspre-\nblatt I S. 676) wird das Wort „Vierfache\" durch das\nchende Anwendung. § 141 des Angestelltenversiche-\nWort „Fünffache\" ersetzt.\nrungsgesetzes gilt.\n(3) Der Nachweis zu Absatz 1 Buchstabe a wird\nArtikel 4\ndurch eine Bescheinigung der zuständigen landwirt-\nschaftlichen Alterskasse geführt.                                                   § 1\nBerlin-Klausel\n§ 50 C                             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(1) Personen, die seit mindestens 24 Kalender-        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nmonaten eine versicherungspflichtige Beschäftigung        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\noder Tätigkeit ausüben, können auf Antrag abwei-\nchend von den Regelungen des § 140 des Angestell-                                   § 2\ntenversicherungsgesetzes und des § 1418 der Reichs-\nInkrafttreten\nversicherungsordnung für Zeiten nach dem 31. De-\nzember 1955, in denen sie mitarbeitende Familien-           Dieses Gesetz .tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}