{"id":"bgbl1-1970-116-3","kind":"bgbl1","year":1970,"number":116,"date":"1970-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/116#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-116-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_116.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Zweites Krankenversicherungsänderungsgesetz - 2. KVÄG)","law_date":"1970-12-21T00:00:00Z","page":1770,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["1770                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nGesetz\nzur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung\n(Zweites Krankenversicberungsänderungsgesetz - 2. KVÄG)\nVom 21. Dezember 1970\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               Krankenversicherungsunternehmen Versicherten\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                       Anspruch auf Familienhilfe erwirbt.\"\nArtikel 1                         5. In§ 179 Abs. 1 werden vor dem Wort .Kranken-\nhilfe\" die Worte .Maßnahmen zur Früherken-\nÄnderung der Reidlsversicherungsordnung                nung von Krankheiten,• eingefügt.\nDie Reichsversicherungsordnung wird wie folgt\ngeändert und ergänzt:                                     6. Im Zweiten Abschnitt des Zweiten Buches wird\nvor dem Unterabschnitt .II. Krankenhilfe\" fol-\n1. In § 165 Abs. 1 Nr. 2, § 166 Abs. 1 und § 176            gender Unterabschnitt la eingefügt:\n'Abs. 1 werden die Worte „14 400 Deutsche\nMark\" durch die Worte „fünfundsiebzig vom                    .I a. Maßnahmen zur Früherkennung von\nHundert der für Jahresbezüge in der Renten-                                Krankheiten\nversicherung der Arbeiter geltenden Beitrags-\nbemessungsgrenze(§ 1385 Abs. 2)\" erset~t..                                    § 181\n(1) Versicherte haben zur Sicherung der Ge-\n2. § 165 Abs. 5 erhält folgende Fassung:                    sundheit Anspruch auf folgende Maßnahmen zur\n.(5) Wer die Jahresarbeitsverdienstgrenze            Früherkennung von Krankheiten:\nüberschreitet, scheidet mit Ablauf des Kalender-\n1. Kinder bis zur Vollendung des vierten Le-\njahres des Uberschreitens aus der Versiche-\nbensjahres auf Untersuchungen zur Früher-\nrungspflicht aus; er scheidet jedoch nicht aus,\nkennung von Krankheiten, die eine normale\nwenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten\nkörperliche oder geistige Entwicklung des\nKalenderjahres an geltende Jahresarbeitsver-\nKindes in besonderem Maße gefährden,\ndienstgrenze nicht übersteigt. Bei rückwirkender\nErhöhung des Entgelts endet die Versicherungs-          2. Frauen vom Beginn des dreißigsten Lebens-\npflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem               jahres an einmal jährlich auf eine Untersu-\nder Anspruch entstanden ist.\"                               chung zur Früherkennung von Krebserkran-\nkungen,\n3. § 175 wird gestrichen.                                   3. Männer vom Beginn des fünfundvierzigsten\nLebensjahres an einmal jährlich auf eine Un-\n4. Nach§ 176 wird folgender§ 176a eingefügt:                    tersuchung zur Früherkennung von Krebs-\nerkrankungen.\n,,§ 176a\n(2) § 182 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Bun-\n(1) Wer durch Aufnahme einer Beschäftigung           desausschuß der Ärzte und Krankenkassen be-\nals Angestellter nach dem Angestelltenversiche-         schließt das Nähere über die Art der Untersu-\nrungsgesetz versicherungspflichtig wird und             chungen, die den in § 181 a Abs. 1 unter den\nwegen Uberschreitens der Jahresarbeitsver-              Nummern 1 bis 4 genannten Erfordernissen zu\ndienstgrenze nicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 ver-         entsprechen haben.\nsicherungspflichtig ist, kann während der ersten\nBeschäftigung nach dem 31. Dezember 1970 der                                 § 181 a\nVersicherung beitreten. Der Antrag ist binnen              (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\ndrei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung            ordnung kann im Einvernehmen mit dem Bun-\nbei der Kasse zu stellen. § 176 Abs. 3, §§ 207          desminister für Jugend, Familie und Gesundheit\nsowie 310 Abs. 2 und 3 gelten nicht.                    durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung\n(2) Wer bei einem Krankenversicherungs-              des Bundesrates bedarf, über § 181 hinaus wei-\nunternehmen versichert und nach Absatz 1 der            tere Maßnahmen zur Früherkennung von Krank-\nVersicherung beigetreten ist, kann erklären, daß        heiten vorsehen, wenn\ndie Mitgliedschaft mit dem Zeitpunkt beginnt,           1. es sich um Krankheiten handelt, die wirksam\nzu dem der Versicherungsvertrag frühestens                  behandelt werden können,\naufgelöst werden kann, spätestens jedoch ein\nJahr nach dem Beitritt. Der Versicherungsvertrag        2. das Vor- oder frühstadium dieser Krankhei-\nkann zu dem Zeitpunkt gekündigt werden, zu                  ten durch diagnostische Maßnahmen erfaßbar\ndem die Mitgliedschaft spätestens beginnt. Dies             ist,\ngilt entsprechend, wenn ein Angehöriger der             3. die Krankheitszeichen medizinisch-technisch\nVersicherung beitritt und für einen bei einem               genügend eindeutig zu erfassen sind,","Nr. 116 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1970        ,              1771\n4. genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden          15. § 215 Abs. 1 wird wie folgt geändert und er-\nsind, um die aufgefundenen Verdachtsfälle             gänzt:\neingehend zu diagnostizieren und zu behan-\na) Nach dem Wort „auf\" werden die Worte\ndeln.\n,,Maßnahmen zur Früherkennung von Krank-\n(2) Die Rechtsverordnung hat die anspruchs-                  heiten,\" eingefügt;\nberechtigten Personen, insbesondere nach Alter\nb) die Worte        „ohne Hausgeld\"   werden ge-\nund Geschlecht zu bezeichnen und zu bestim-\nstrichen.\nmen, in welchen Zeitabständen die Maßnahmen\nin Anspruch genommen werden können.\n16. § 216 Abs. 1 wird wie folgt geändert und er-\n§ 181 b                           gänzt:\nBei Inanspruchnahme von Untersuchungen zur              a) Die Worte „Die Krankenhilfe ruht\" werden\nFrüherkennung vor Krankheiten ist dem Arzt                       durch die Worte „Der Anspruch auf Maß-\nein Berechtigungsschein vorzulegen.\"                             nahmen zur Früherkennung von Krankheiten\nund auf Krankenhilfe ruht\" ersetzt;\n7. In § 184 Abs. 1 werden die Worte „und des                  b) in Nummer 1 werden die Worte „das Haus-\nKrankengeldes\" gestrichen.                                       geld (§ 186)\" durch das Wort „Krankengeld\"\nersetzt.\n8. § 186 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n17. In § 368 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort\n,, (1) Wird einem Versir:herten Krankenhaus-\n,,auch\" die Worte „die Maßnahmen zur Früh-\npflege gewährt, so ist daneben vom Beginn der\nerkennung von Krankheiten,\" eingefügt.\nKrankenhauspflege an Krankengeld zu zahlen.\"\n18. Dem § 368e wird folgender Satz 3 angefügt:\n9. § 189 wird wie folgt geändert:\n„Die Sätze 1 und 2 gelten bei Maßnahmen zur\na) In Satz 1 werden die Worte „Kranken- und                Früherkennung von Krankheiten entsprechend.\"\nHausgeld\" durch das Wort „Krankengeld\" er-\nsetzt;                                           19. Dem § 368 o wird folgender Absatz 7 angefügt:\nb) in Satz 2 werden die Worte „Kranken- oder                  ,, (7) Bei der Beschlußfassung über Richtlinien\nHausgeld\" durch das Wort „Krankengeld\"                nach § 368 p Abs. 5 wirken in den Bundesaus-\nersetzt.                                             schüssen über die Zusammensetzung nach Ab-\nsatz 3 hinaus zusätzlich drei Vertreter der Arzte\n10. § 194 wird gestrichen.                                     sowie ein Vertreter der knappschaftlichen Kran-\nkenversicherung und zwei Vertreter der Ersatz-\n11. § 199 Abs. 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fas-             kassen mit. Der Vertreter der knappschaftlichen\nsung:                                                      Krankenversicherung wird von der Bundes-\n„Für diese Zeit wird Krankenhauspflege nicht               knappschaft, die Vertreter der Ersatzkassen wer-\ngewährt. § 184 Abs. 5 gilt entsprechend.\"                  den von den nach § 525 a gebildeten Verbänden\nbestellt.\"\n12. In § 200 c Abs. 1 werden die Worte „Kranken-\noder Hausgeld\" durch das Wort „Krankengeld\"            20. Dem § 368 p wird folgender Absatz 5 angefügt:\nersetzt.                                                      ,, (5) Die Bundesausschüsse beschließen die er-\nforderlichen Richtlinien über die Gewähr für\n13. § 205 wird wie folgt geändert und ergänzt:                 ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                 Maßnahmen zur Früherkennung von Krank-\n,,haben,\" die Worte „Maßnahmen zur Früh-             heiten, insbesondere über die Anwendung ratio-\nerkennung von Krankheiten,\" eingefügt.               nalisierender Verfahren und die Voraussetzun-\ngen, unter denen mehrere Maßnah_men zur\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort                 Früherkennung zusammenzufassen sind. Durch\n,,kann\" die Worte „die Maßnahmen zur Früh-           Richtlinien ist das Nähere für die Bescheinigun-\nerkennung von Krankheiten und\" eingefügt.            gen und Aufzeichnungen bei Durchführung der\nMaßnahmen zur Früherkennung von Krank-\n14. § 209 a wird wie folgt geändert und ergänzt:               heiten zu beschließen. Die Absätze 2 bis 4 gelten\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                entsprechend.\"\n„Für die Dauer des Wehrdienstes ruht für\n21. Es wird folgender § 369 eingefügt:\nden Versicherten der Anspruch auf Maßnah-\nmen zur Früherkennung von Krankheiten                                         ,,§ 369\nund auf Krankenhilfe; hat der Berechtigte\n(1) Die Kassen sind verpflichtet, im Zusam-\nAngehörige, für die ihm Familienhilfe zu-\nmenwirken mit den Kassenärztlichen Vereini-\nsteht, so ist diese zu gewähren.\"\ngungen die Versicherten und ihre anspruchs-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,, , je-            berechtigten Familienangehörigen mit allen ge-\ndoch ruht für die Dauer des Wehrdienstes              eigneten Mitteln und in bestimmten Zeitabstän-\ndie Versichertenkrankenhilf e.\" durch die             den über die zur Sicherung der Gesundheit not-\nWorte ,, ; Absatz 1 Satz 2 gilt.\" ersetzt.            wendige und zweckmäßige Inanspruchnahme","1772                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nvon Untersuchungen zur Früherkennung von             30. § 514 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nKrankheiten aufzuklären.\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n(2} Die Kassen und Kassenärztlichen Vereini-                 ,,(1) § 176 a Abs. 1 Satz 1 und 2 und _Ab-\ngungen haben die bei Durchführung von Maß-                    satz 2 gilt. Der Beitritt darf nicht vom Lebens-\nnahmen zur Früherkennung von Krankheiten                      alter oder Gesundheitszustand des Beitritts-\nanfallenden Ergebnisse zu sammeln und auszu-                  berechtigten abhängig gemacht werden. Lei-\nwerten; dabei ist sicherzustellen, daß Rück-                  stungen für eine Erkrankung, die beim Bei-\nschlüsse mit die Person des Untersuchten ausge-               tritt bereits besteht, dürfen nicht ausge-\nschlossen sind.\"                                              schlossen werden.\"\n22. Dem § 381 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:             b) Absatz 3 wird Absatz 2.\n,,Der Anspruch nach Satz 1 oder 2 entfällt, so-\nlange Anspruch auf den Zuschuß des Arbeit-                                     Artikel 2\ngebers zum Krankenversicherungsbeitrag nach                 Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes\n§ 405 besteht.\"\nDas Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt er-\n23. Vor § 405 wird folgende Uberschrift eingefügt:        gänzt:\n,,III. Arbeitgeberbeitrag für Angestellte\".          Nach § 204 wird folgender § 204 a eingefügt:\n24. § 405 erhält folgende Fassung:                                                  ,,§ 204 a\n,,§ 405                         Für die Gewährung von Maßnahmen zur Früh-\n(1} Angestellte (§§ 2 und 3 des Angestellten-     erkennung von Krankheiten gelten § 368 o Abs. 7,\nversicherungsgesetzes), die nur wegen Uber-           § 368 p Abs. 5 und § 369 der Reichsversicherungs-\nschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht     ordnung.\"\nnach § 165 Abs. 1 Nr. 2 versicherungspflichtig                                 Artikel 3\noder die nach § 173 b oder rn:ch Artikel 3 § 1               Änderung des Einkommensteuergesetzes\nAbs. 4 des Gesetzes zur Andcrung des Mutter-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der\nschutzgesetzes und der Reichsversicherungs-\nBekanntmachung vom 12. Dezember 1969 (Bundes-\nordnung vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I\ngesetzbl. I S. 2265), zuletzt geändert durch das Ge-\nS. 912} von der Versicherungspflicht befreit sind,\nsetz zur Anderung und Ergänzung bewertungsrecht-\nerhalten- von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuß\nlicher Vorschriften und des Einkommensteuerge-\nzu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, wenn sie\nsetzes vom 22. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1118),\nin der gesetzlichen Krankenversicherung frei-\nwird wie folgt geändert und ergänzt:\nwillig versichert sind oder bei einem pri-\nvaten Krankenversicherungsunternehmen ver-            1. Dem § 3 wird die folgende Ziffer 62 angefügt:\nsichert sind und für sich und ihre Angehörigen,\n,,62. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunft-\nfür die ihnen Familienhilfe zusteht, Vertrags-\nsicherung des Arbeitnehmers, soweit sie auf\nleistungen erhalten, die der Art nach den Lei-\nGrund gesetzlicher Verpflichtung geleistet\nstungen der Krankenhilfe entsprechen. Als Zu-\nwerden; der Beitragsteil, den der Arbeit-\nschuß ist der Betrag zu zahlen, der als Arbeit-\ngeber an einen krankenversicherungspflich-\ngeb~ranteil bei Krankenversicherungspflicht des\ntigen Arbeitnehmer für die Krankenversiche-\nAngestellten zu zahlen wäre, höchstens jedoch\nrung bei einer Ersatzkasse leistet, ist bis zur\ndie Hälfte des Betrages, den der Angestellte für\nHälfte des Gesamtbeitrags zur Krankenver-\nseine Krankenversicherung aufzuwenden hat.\nsicherung bei der Ersatzkasse steuerfrei. Den\n(2} Von der Regelung nach Absatz 1 kann                     Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunft-\nnicht zuungunsten der Angestellten abgewichen                  sicherung, die auf Grund gesetzlicher Ver-\nwerden.\"                                                       pflichtung geleistet werden, werden gleich-\n25. § 422 Abs. 1 wird gestrichen.                                  gestellt Zuschüsse des Arbeitgebers zu den\nAufwendungen des Arbeitnehmers\n26. In § 432 Abs. 1 werden die Worte „ein Haus-                    a) für eine Lebensversicherung,\ngeld\" durch das Wort „Krankengeld\" ersetzt.                    b) für die freiwillige Weiterversicherung in\n27. In § 507 Abs. 4 werden nach den Worten „gel-                       der gesetzlichen Rentenversicherung der\nten die §§ 180,\" die Worte „181, 181 a, 181 b,\"                    Angestellten,\neingefügt.                                                     c) für eine öffentlich-rechtliche Versiche-\nrungs- oder Versorgungseinrichtung sei-\n28. Nach § 507 a wird folgender § 507 b eingefügt:                     ner Berufsgruppe,\n,,§ 507 b                               wenn der Arbeitnehmer von der Versiche-\nFür die Gewährung von Maßnahmen zur                         rungspflicht in der gesetzlichen Rentenver-\nFrüherkennung von Krankheiten gelten § 368 o                   sicherung befreit worden ist. Die Zuschüsse\nAbs. 7, § 368 p Abs. 5 und § 369.\"                             sind nur insoweit steuerfrei, als sie insge-\nsamt bei Befreiung von der Versicherungs-\n29. In § 508 Satz 2 werden die Worte „Kranken-                     pflicht in der gesetzlichen Rentenversiche-\nund Hausgeldes\" durch das Wort „Kranken-                       rung der Angestellten die Hälfte und bei\ngeldes\" ersetzt.                                               Befreiung von der Versicherungspflicht in","Nr. 1 lfi  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1970                           1773\nder knappschaftlichen Rentenversicherung               (2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt auch für Ersatz-\nzwei Drittel der Gcsmntaufwcndungen des             kassen. Der Beitritt darf nicht vom Lebensalter oder\nArbeitnehmers nicht übersteigen und nicht            Gesundheitszustand des Beitrittsberechtigten ab-\nhöher sind als (kr Betrag, der als Arbeit-          hängig gemacht werden. Leistungen für eine Er-\ngeberanteil bei Versicherungspflicht in der         krankung, die beim Beitritt bereits besteht, dürfen\ngesetzlichen Rentenversicherung der Ange-           nicht ausgeschlossen werden.\nstellten oder in der knappschaftlichen Ren-\ntenversicherung zu zahlen wäre.\"                                                 § 2\nBefreiung für Ehegatten von der Versicherungspflicht\n2. § 10 wird wie folgt geändert:\nEhegatten, die am 31. Dezember 1970 bei ihrem\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:             Ehegatten in Beschäftigung standen und für die\n,,Die in der Ziffer 2 bezeichneten Aufwendun-          auf Grund des Artikels 1 Nr. 3 Versicherungspflicht\nrrcn sind nicht abzugsfähig, soweit sie mit            eintritt, werden auf Antrag für die Dauer dieser\nsteuerfreien Einnahmen im Sinne des § 3                Beschäftigung bei ihrem Ehegatten von der Ver-\nZiff. 62 in unmittelbarem wirtschaftlichen Zu-         sicherungspflicht befreit. Der Antrag auf Befreiung\nsamme!)hang stehen.\"                                   von der Versicherungspflicht ist bis zum 30. Juni\nb) In Absatz 3 Ziff. 2 Buchstabe d werden dem             1971 beim Träger der Krankenversicherung zu\nstellen.\nletzten Satz die folgenden Worte angefügt:\n§ 3\n,, sowie um steuerfreie Zuschüsse des Arbeit-\ngebers im Sinne des § 3 Ziff. 62 Satz 2 und 3.\"                         Beitrittsrecht für Rentner\nWer eine Rente aus der Rentenversicherung der\n3. § 52 wird wie folgt geändert:                              Arbeiter oder der Rentenversicherung der Ange-\na) Hinter dem Absatz 4 wird der folgende Ab-              stellten bezieht und nach Artikel 3 § 3 des Ge-\nsatz 5 eingefügt:                                      setzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanz-\nplanung des Bundes, II. Teil, vom 21. Dezember 1967\n,, (5) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 62 gilt erst-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1259) von der Versicherungs-\nmals für Ausgaben und Zuschüsse, die nach\npflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversiche-\ndem 31. Dezember 1970 geleistet werden.\"\nrungsordnung als befreit gilt, kann vom Tage der\nb) die bisheri9en Absätze 5 bis 19 werden Ab-             Verkündung dieses Gesetzes bis zum 31. März 1971\nsätze 6 bis 20.                                        erklären, daß die Versicherungspflicht wirksam wer- ·\nden soll. Die Mitgliedschaft beginnt in diesem Falle\nArtikel 4                        am Ersten des auf die Erklärung folgenden Monats.\nObergangs- und Schlußvorschriiten\n§ 4\n§ 1                                                  Berlin-Klausel\nBeitrittsrecht für Angestellte                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-\n(1) Angestellte (§§ 2 und 3 des Angestelltenver-\nzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\nsichenmgsgcsetzes), die nur wegen Uberschreitens\nim Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nder Jahresarbcitsverclienstgrenze nicht nach § 165\ndieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nAbs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung ver-\nBerlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nsicherungspflichtig sind, und Seelotsen der Reviere\nim Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen vom\n§ 5\n13. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1035) können\nder gesetzlichen Krankenversicherung binnen drei                                      Inkrafttreten\nMonaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes                   Artikel 1 Nr. 1 bis 4, 7 bis 12, 15 Buchstabe b,\nbeitreten. § 176 Abs. 3, §§ 207 sowie 310 Abs. 2              16 Buchstabe b, 19, 20, 22 bis 26 und 28 bis 30 sowie\nund 3 der Reichsversicherungsordnung gelten nicht.            Artikel 2 bis 4 treten am 1. Januar 1971, die übrigen\n§ 176 a Abs. 2 der Reichsversichenmgsordnung gilt.            Vorschriften dieses Gesetzes am 1. Juli 1971 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}