{"id":"bgbl1-1970-116-12","kind":"bgbl1","year":1970,"number":116,"date":"1970-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/116#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-116-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_116.pdf#page=26","order":12,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichgebührenordnung","law_date":"1970-12-21T00:00:00Z","page":1790,"pdf_page":26,"num_pages":6,"content":["1790                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Eichgebührenordnung\nVom 21. Dezember 1970\nAuf Grund des § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und Abs. 2 des Eichgesetzes vom\n11. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S: 759) wird mit Zustimmung des Bundesrates\nverordnet:\nArtikel 1\nDie Eichgebührenordnung vom 30. Juni 1959 (Beilage zum Bundesanzeiger\nNr. 124 vom 3. Juli 1959), zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur\nÄnderung der Eichgebührenordnung vom 10. April 1968 (Beilage zum Bundes-\nanzeiger Nr. 79 vom 2-5. April 1968), wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Eichbehörden im Sinne dieser Gebührenordnung sind staatliche Be-\nhörden, die Amtshandlungen gemäß den Vorschriften des Eichgesetzes oder\nder §§ 45 bis 59 des Maß- und Gewichtsgesetzes oder der auf Grund dieser\nVorschriften erlassenen Rechtsverordnungen vornehmen.            11\n2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden ersetzt\nunter Buchstabe a die Zahl „ 12,00         11\ndurch die Zahl „20,00   11\n,\nunter Buchstabe b die Zahl „ 7,50       11\ndurch die Zahl „ 14,00\",\nunter Buchstabe c die Zahl „5,00       11\ndurch die Zahl „ 10,00   11\n•\nb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\n„2. Als Zuschlag für Gemeinkosten werden 13,00 Deutsche Mark je\nStunde aufgewendete Arbeitszeit erhoben.      11\n3. Der Erste Abschnitt des Gebührenverzeichnisses wird wie folgt geändert:\na) An Titel I Nr. 6 Buchstabe e werden die Worte angefügt:\n„ und an der Anschlußleitung der Stromversorgung bei Fahrpreisanzeigern\nmit elektrischem Antrieb des Uhrenwerks oder des Schaltwerks       11\n•      •\nb) Titel I Nr. 7 wird Nummer 9.\nc) In Titel I werden folgende neue Nummern 7 und 8 eingefügt:\n,, 7 a) Meßgeräte für die Bestimmung der Geschwindig-\nkeit vorbeifahrender Fahrzeuge                        nach dem\nArbeitsaufwand\nb) Bremsverzögerungsmeßgeräte\n(1) anzeigende Geräte                                       10,00\n(2) schreibende Geräte                                      15,00\nc) Meßgeräte zur Prüfung der\nScheinwerfereinstellung                               nach dem\nArbeitsaufwand\n8 Meßgeräte zur Schiffsvermessung\nA. Meßgeräte für die Seeschiffsvermessung\n1) Meterstäbe, ausziehbar und zusammenklappbar\na) aus Holz von quadratischem Querschnitt\nmit ausziehbarem Verlängerungsteil\nund festen Schuhen aus NE-Metall\nan den Enden                    bis 2,00 m lang          3,00","Nr. 116 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1970          1791\nb) zusammenklappbar aus NE-Metall\nbis 2,00 m lang     3,00\n2) Vorhaltestock, fest, von quadratischem\nQuerschnitt                           0,40 m lang     3,00\n3) Bandmaße mit 0-Punkt an Vorkante Ring\na) Köper (Leinen) mit Eichzeichen\nauf Kupferniete\n10,00 m lang    5,00\n20,00 m lang    7,00\nb) Kunststoff (Glasfiber) mit\naufgeschweißtem Eichzeichen\n20,00 m lang    7 ,00\nc) Stahl mit Eichzeichen auf Kupferniete\n10,00 m lang    5,00\n20,00 m lang    7,00\n30,00 m lang    9,00\n50,00 m lang   13,00\n4) Wasserwaage                                            5,00\nB. Meßgeräte für die Binnenschiffseichung\n1) Meterstäbe aus Holz von quadratischem\nQuerschnitt\na) fest                           bis 3,00 m lang    3,00\nb) fest mit aufsteckbarem Verlängerungsteil\nbis 5,00 m lang    4,50\n2) Metermaß aus Stahl mit Anschlag zum\nPrüfen der Längenmaße (Kontrollstock)\n1,00 m lang    8,00\n3) Bandmaße aus Stahl mit 0-Punkt an\nVorkante Ring mit Eichzeichen auf\nKupferniete\n20,00 m lang    7 ,00\n4) Tiefenmaß aus Holz mit zwei Schenkeln\ngeeigneter Länge mit 0-Punkt in der\ninneren Spitze des rechten Winkels\neiner zweiseitigen Zentimeterteilung\nfür den vertikal stehenden Schenkel                  3,00\n5) Wasserwaage                        bis 1,00 m lang    5,00\".\nd) In Titel IV Nr. 5 Buchstabe b erhalten die beiden letzten Sätze folgende\nFassung:\n,,Die ermäßigte Gebühr wird erhoben,\n(1) wenn ein Zähler zur einfachen Nacheichung gestellt wird,\n(2) wenn ein vorgeprüfter Zähler zur Eichung gestellt wird,\n(3) wenn die Meßanlage eines Tankwagens mit geeichtem Zähler geprüft\nwird,\n(4) wenn ein Zähler geeicht wird, bei dem zur Nachjustierung das Uber-\nsetzungsverhältnis der Zahnräder im Beisein des Eichbeamten um nicht\nmehr als 0,3 vom Hundert geändert wurde.\nBei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 50 Zählern mit einer ange-\ngebenen größten Durchflußstärke bis 5 Liter/Minute ermäßigt sich die\nVorprüfungsgebühr auf 3,50 Deutsche Mark. Bei Eichungen am Gebrauchs-\nort ermäßigen sich die Gebühren um 25 vom Hundert, wenn der Antrag-\nsteller die erforderlichen Prüfmittel bereitstellt.\"\ne) Titel V Nr. 6 wird gestrichen.\nf) Titel VII Nr. 5 wird gestrichen.","1792                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\ng) Titel XII Nr. 3 und 4 erhält folgende Fassung:\n„3 a) Pipetten mit Ausnahme der Meßpipetten und Pipetten als Hilfsgeräte\nzur butyrometrischen Fettbestimmung\n(1) Vollpipetten mit einer Marke bei einem Rauminhalt\nbis 0,5 Milliliter                                     0,60\nüber 0,5 bis 10 Milliliter                             0,80\nüber 10 bis 50 Milliliter                              1,10\nüber 50 bis 250 Milliliter                             1,50\nüber 250 Milliliter                                    1,90\n(2) Vollpipetten mjt zwei Marken\nbis 10 Milliliter                                      1,00\nüber 10 bis 50 Milliliter                              1,30\nüber 50 bis 250 Milliliter                             1,80\nüber 250 Milliliter                                    2,20\nb) Blutmischpipetten                                            1,50\nc) Blutsenkungsrohre                                            0,60\n4 a) Büretten, Meßröhren und Meßpipetten mit\neinem Rauminhalt\nbis 0,5 Milliliter                                      1,20\nüber 0,5 bis 50 Milliliter                              3,00\nüber 50 Milliliter                                      3,60\nb) Büretten mit selbsttätiger Nullpunkteinstellung      wie zu a)\nzuzügl. 0,50\".\nh) In Titel XII werden folgende Nummern 20 und 21 angefügt:\n„20 Aräometer nach Volumenprozent                           wie zu lfd. Nr.\n10, 11, 13, 14,\n18 und 19\n21 a) Thermoaräometer für absoluten Alkohol                      30,00\nb) Eichschein mit Fehlerangabe                                10,00\nc) Prüfung von Aräometern bei gleichzeitiger\nVorlage mehrerer Geräte durch einen\nAntragsteller bei 10 bis 24 Aräometern\nje Gerät                                           das 0,9fache\nwie zu a)\nbei 25 oder mehr Aräometern je Gerät               das 0,8fache\nwie zu a)\".\ni) In Titel XIV Nr. 13 werden ersetzt\nunter den Buchstaben a und b\ndie Worte „Medizinische Thermometer\" durch die Worte\n,,Medizinische Flüssigkeitsglasthermometer\",\nunter den Buchstaben c, d, f, g und i\ndie Worte „medizinischen Thermometern\" durch die Worte\n,,medizinischen Flüssigkeitsglasthermometern\",\nunter Buchstabe e\ndie Worte „medizinischen Thermometers\" durch die Worte\n,,medizinischen Flüssigkeitsglasthermometers\",\nunter Buchstabe h\ndie Worte „medizinische Thermometer\" durch die Worte\n,,medizinische Flüssigkeitsglasthermometer\".\nk) Titel XVI Nr. 14 erhält folgende Fassung:\n„ 14 Reifenluftdruckmeßgeräte                                       5,00\".\n1) An Titel XVI Nr. 15 wird folgender Satz angefügt:\n„Bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 50 Geräten gleicher Bauart\ndurch einen Antragsteller· ermäßigt sich die Grundgebühr je Gerät auf\n4,00 Deutsche Mark. Bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 150 Geräten\ngleicher Bauart im Herstellerbetrieb ermäßigt sich die Grundgebühr je\nGerät auf 3,50 Deutsche Mark.\"","Nr. 1 lG -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1970               1793\n4. Der Zweite Abschnitt des Gebührenverzeichnisses wird wie folgt geändert:\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n,,Prüfungen von Normalgeräten\".\nb)  In Titel I werden die Nummern 2, 4 und 6 gestrichen.\nc)  In Titel II wird Absatz 2 gestrichen.\nd)  Titel III wird gestrichen.\ne)  Titel VI Nr. 2 wird gestrichen.\nf) Titel VIII Nr. 4 wird gestrichen.\ng)  In Titel IX werden die Nummern 5 und 6 gestrichen.\nh)  In Titel XII werden die Nummern 2 und 3 gestrichen.\ni) Titel XVII wird gestrichen.\nk)  Titel XIX wird gestrichen.\nI) In Titel XX wird in der Uberschrift das Wort „Beglaubigung\" durch die\nWorte „eichtechnischen Prüfung\" ersetzt.\n5. In das Gebührenverzeichnis wird folgender Fünfter Abschnitt neu eingefügt:\n„Fünfter Abschnitt\nAnerkennung, Sachkundeprüfung und Bestellung\nLfd.                                                                 Gebühr\nNr.                              Gegenstand                       Deutsche Mark\nStaatliche Anerkennung von Prüfstellen für\n(1) Meßgeräte für Elektrizität\na) mit der Befugnis zur Beglaubigung von\nZählern und Wandlern                           2000,00-4000,00\nb) mit der Befugnis zur Beglaubigung von\nZählern                                        1000,00-3000,00\n(2) Meßgeräte für Gas                                   1000,00-3000,00\n(3) Meßgeräte für Wasser                                1000,00-3000,00\n2    Erweiterung der meßtechnischen Befugnisse einer           das 0,25fache\nstaatlich anerkannten Prüfstelle                          wie zu lfd. Nr. 1\n3    Erteilung der Genehmigung zur regelmäßigen\nPrüfung von Fremdzählern an staatlich anerkannte\nNebenprüfstellen oder Außenprüfstellen        je Antrag      200,00\n4    Leiter oder stellvertretender Leiter einer staatlich\nanerkannten Prüfstelle\n(1) Prüfung der Sachkunde                                     60,00\n(2) öffentliche Bestellung                                    40,00\n5    Wäger an öffentlichen Waagen\n(1) Prüfung der Sachkunde                                    40,00\n(2) öffentliche Bestellung                                   20,00\".\n6. Der bisherige Fünfte Abschnitt des Gebührenverzeichnisses wird Sechster\nAbschnitt. Er wird wie folgt geändert:\na) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 5; die bisherige Nummer 2 entfällt.\nb) Folgende Nummern 1 bis 4 werden neu eingefügt:\n„ 1 Bei staatlich anerkannten Hauptprüfstellen und Nebenprüfstellen für\nElektrizitätsmeßgeräte werden erhoben:\na) für die Uberprüfung der Meßwandler-\nPrüfanlage und die stichprobenweise\nKontrolle beglaubigter Meßwandler                    jährlich 1600,00\nb) für die Uberprüfung der Gleichstrom-\nkompensationseinrichtung und des\nZubehörs                                             jährlich 720,00","1794                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nc) für die Uberprüfung von Wechsel- und\nDrehstromzähler-Prüfeinrichtunge:,;i und die\nstichprobenweise Kontrolle beglaubigter\nZähler bei Prüfstellen mit einer jährlichen\nBeglaubigung\nbis 4 000 Elektrizitätszähler                         jährlich   780,00\nvon mehr als 4 000 bis 10 000 Elektrizitätszähler     jährlich   980,00\nvon mehr als 10 000 bis 20 000 Elektrizitätszähler    jährlich 1280,00\nvon mehr als 20 000 Elektrizitätszähler               jährlich 1480,00\n2 Bei staatlich anerkannten Außenstellen von Hauptprüfstellen für\nElektrizitätsmeßgeräte werden erhoben:\na) für die Uberprüfung der Meßwandler-Prüfanlage\nund die stichprobenweise Kontrolle beglaubigter\nMeßwandler                         ·                  jährlich 1550,00\nb) für die Uberprüfung der Gleichstrom-\nkompensationseinrichtung und des Zubehörs             jährlich 620,00\nc) für die Uberprüfung von Wechsel- und\nDrehstromzähler-Prüfeinrichtungen und die\nstichprobenweise Kontrolle beglaubigter\nZähler bei Prüfstellen mit einer\njf:hrlichen Beglaubigung\nbis 4 000 Elektrizitätszähler                         jährlich 670,00\nvon mehr als 4 000 bis 10 000 Elektrizitätszähler     jährlich 870,00\nvon mehr als 10 000 bis 20 000 Elektrizitäts-\nzähler                                                jährlich 1170,00\nvon mehr als 20 000 Elektrizitätszähler               jährlich 1370,00\n3 Bei staatlich anerkannten Prüfstellen für Gasmeßgeräte werden erhoben:\na) für die meßtechnische Kontrolle der Prüf-\neinrichtungen für Balgengaszähler bis zur\nGröße NB 10 und die stichprobenweise Kontrolle\nbeglaubigter Balgengaszähler bis zur Größe NB 10\nbei Prüfstellen mit einer jährlichen Beglaubigung\nbis 4 000 Balgengaszähler                             jährlich 1300,00\nvon mehr als 4 000 bis 10 000 Balgengaszähler         jährlich 1750,00\nvon mehr als 10 000 bis 20 000 Balgengaszähler       jährlich 2200,00\nvon mehr als 20 000 Balgengaszähler                   jährlich 2800,00\nb) für die\nmeßtechnische Kontrolle der Prüfeinrichtungen\nfür andere Gasmeßgeräte und für die stich-\nprobenweise Kontrolle anderer beglaubigter\nGasmeßgeräte                                        nach dem\nArbeitsaufwand\n4 Bei staatlich anerkannten Prüfstellen für Wasserzähler werden erhoben:\na) für die meßtechnische Kontrolle der Prüf-\neinrichtungen für Hauswasserzähler und die\nstichprobenweise Kontrolle beglaubigter\nHauswasserzähler bei Prüfstellen mit einer\njährlichen Beglaubigung\nbis 4 000 Hauswasserzähler                            jährlich 1300,00\nvon mehr als 4 000 bis 10 000 Hauswasserzähler        jährlich 1750,00\nvon mehr als 10 000 bis 20 000 Hauswasserzähler       jährlich 2200,00\nvon mehr als 20 000 Hauswasserzähler                  jährlich 2800,00\nb) für die meßtechnische Kontrolle der Prüf-\neinrichtungen für andere Wasserzähler und\nfür die stichprobenweise Kontrolle anderer\nbeglaubigter Wasserzähler                          nach dem\nArbeitsaufwand\".","Nr. 116 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1970               1795\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nnuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes auch\nim Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1970\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S c h ö 11 h o r n"]}