{"id":"bgbl1-1970-116-11","kind":"bgbl1","year":1970,"number":116,"date":"1970-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/116#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-116-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_116.pdf#page=22","order":11,"title":"Verordnung zur Durchführung des Dritten Vermögensbildungsgesetzes (VermBDV 1971)","law_date":"1970-12-21T00:00:00Z","page":1786,"pdf_page":22,"num_pages":4,"content":["1786                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung des Dritten Vermögensbildung-sgesetzes\n- VermBDV 1971 -\nVom 21. Dezember 1970\nAuf Grund des § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 5 des Dritten   als sie nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes in anderen\nVermögensbildungsgesetzes in der Fassung der           Dienstverhältnissen noch nicht ~ewährt worden ist\nBekanntmachung vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetz-        oder gewährt wird. Voraussetzung ist, daß der Ar-\nblatt I S. 930) verordnet die Bundesregierung mit      beitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich\nZustimmung des Bundesrates:                            erklärt, ob und in welcher Höhe in einem anderen\nDienstverhältnis zulagebegünstigte vermögenswirk-\n§ 1                          same Leistungen erbracht worden sind oder erbracht\nwerden. Erhält der Arbeitnehmer im laufenden\nVerfahren\nKalenderjahr Kinderfreibeträge für drei oder mehr\nAuf das Verfahren zur Nachzahlung und ·Rück-         Kinder nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 des Einkommen-\nzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen finden            steuergesetzes, so hat er dies gegenüber dem Ar-\nneben den in § 13 Abs. 1 des Gesetzes genannten        beitgeber schriftlich zu erklären.\nVorschriften die für die Einkommensteuer und Lohn-\n(3) Werden in Dienstverhältnissen, für die Lohn-\nsteuer geltenden Vorschriften sinngemäß Anwen-\nsteuerkarten nicht vorgelegt worden sind oder nicht\ndung, soweit sich aus den §§ 2 bis 12 nichts anderes\nvorgelegt zu werden brauchen, vermögenswirksame\nergibt.\nLeistungen erbracht, gilt Absatz 2 entsprechend. Der\n§ 2                          Arbeitgeber hat dem Wohnsitzfinanzamt des Arbeit-\nKenntlichmachung                     nehmers (§ 73 a der Reichsabgabenordnung) nach\nder vermögenswirksamen Leistung              Ablauf des Kalenderjahrs mitzuteilen\n(1) Der Arbeitgeber hat bei der Leistung der nach   1. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum des\n§ 2 Abs. 1 Buchstaben a, b und f des Gesetzes anzu-        Arbeitnehmers,\nlegenden Beträge an das Unternehmen oder das           2. den Betrag der vermögenswirksamen Leistungen,\nInstitut die Beträge als vermögenswirksame Lei-        3. den Betrag der vermögenswirksamen Leistungen,\nstung kenntlich zu machen, den nach § 12 Abs. 1 des        für den Arbeitnehmer-Sparzulagen gewährt wor-\nGesetzes zulagebegünstigten Betrag besonders zu            den sind, und\nbezeichnen und den Vomhundertsatz der ausgezahl-       4. den Vomhundertsatz der ausgezahlten Arbeit-\nten Arbeitnehmer-Sparzulage anzugeben.                     nehmer-Sparzulagen.\n(2) Das Unternehmen oder das Institut hat zur       Hat der Arbeitnehmer im Inland weder einen Wohn-\nSicherung der Rückzahlung der Arbeitnehmer-Spar-       sitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so tritt\nzulagen die bei ihm angelegten vermögenswirk-          an die Stelle des Wohnsitzfinanzamts das in § 73 a\nsamen Leistungen ebenfalls kenntlich zu machen;        Abs. 5 der Reichsabgabenordnung bezeichnete\nhierzu sind insbesondere die nach § 12 Abs. 1 des      Finanzamt.\nGesetzes zulagebegünstigten Beträge der vermö-\ngenswirksamen Leistungen besonders zu bezeich-                                    § 4\nnen und der Vomhundertsatz der ausgezahlten Ar-                        Anlagen zum Lohnkonto\nbeitnehmer-Sparzulage festzuhalten.\nDer Arbeitgeber hat die zur Durchführung des\n§ 3                          Verfahrens bei der Rückzahlung der Arbeitnehmer-\nSparzulagen erforderlichen Voraussetzungen zu\nMehrere Dienstverhältnisse               schaffen; hierzu hat der Arbeitgeber insbesondere\n(1) Geht der Arbeitnehmer im Laufe des Kalen-       die in seinem Besitz befindlichen Urkunden, Belege\nderjahrs nacheinander mehrere Dienstverhältnisse       und Bestätigungen, durch die die im Gesetz vorge-\nein, so können für vermögenswirksame Leistungen,       schriebene Anlegung, Auszahlung oder Verwendung\ndie in späteren Dienstverhältnissen erbracht wer-      der vermögenswirksamen Leistungen nachgewiesen\nden, Arbeitnehmer-Sparzulagen insoweit gezahlt         wird, als Anlagen zum Lohnkonto zu nehmen. Aus\nwerden, als der geförderte Höchstbetrag von 624 DM     diesen Unterlagen muß ersichtlich sein\nim Kalenderjahr (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes) in den      1. das Gesetz, der Tarifvertrag, die Betriebsverein-\nvorhergehenden Dienstverhältnissen noch nicht aus-         barung oder die Einzelverträge, aus denen sich\ngeschöpft worden ist.                                      die Verpflichtung des Arbeitgebers zu vermögens-\n(2) Steht der Arbeitnehmer gleichzeitig in meh-         wirksamen Leistungen ergibt, sowie der nach § 4\nreren Dienstverhältnissen und werden in einem              des Gesetzes abgeschlossene Vertrag;\nDienstverhältnis, für das eine zweite oder weitere     2. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b und f\nLohnsteuerkarte vorgelegt worden ist, vermögens-           des Gesetzes das Unternehmen oder das Institut,\nwirksame Leistungen erbracht, so kann hierfür eine         an das der Arbeitgeber geleistet hat (§ 2 Abs. 3\nArbeitnehmer-Sparzulage insoweit gezahlt werden,           Satz 1 des Gesetzes);","Nr. 116 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1970                       1787\n3. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe c des Ge-    einer Anzeige des Unternehmens oder Instituts er-\nsetzes die zweckentsprechende Verwendung der       gibt, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der\nerhaltenen vermögenswirksamen Leistungen;          Arbeitnehmer-Sparzulagen nicht vorgelegen haben.\n4. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe d des Ge-\nsetzes das Unternehmen oder das Institut, bei                                § 7\ndem die Aktien in Vervn.iluung gegeben worden\nRückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulagen\nsind.\n(1) Zu Unrecht gezahlte Arbeitnehmer-Sparzulagen\nsind durch das Finanzamt im Rahmen des Lohn-\n§ 5                         steuer-Jahresausgleichs oder der Veranlagung zur\nNachzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage          Einkommensteuer zurückzufordern. Mit dem Rück-\nzahlungsanspruch ist gegen Steuererstattungsan-\n(1) Soweit der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer     sprüche aufzurechnen.\nzustehenden Arbeitnehmer-Sparzulagen im Laufe\ndes Kalenderjahrs - spätestens bis zum 15. Januar         (2) Ist ein Lohnsteuer-Jahresausgleich oder. eine\ndes folgenden Kalenderjahrs - nicht oder nicht in      Veranlagung zur Einkommensteuer nicht oder nicht\nvoller Höhe ausgezahlt oder nachgezahlt hat, sind      mehr durchzuführen oder führt die Verrechnung\ndie Arbeitnehmer-Sparzulagen durch das Finanzamt       beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht zu einer vol-\nnachzuzahlen. Die Nachzahlung durch das Finanz-        len Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen, so\namt erfolgt im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresaus-        hat das Finanzamt insoweit die Arbeitnehmer-Spar-\ngleichs oder einer Veranlagung zur Einkommen-          zulagen durch schriftlichen Bescheid zurückzufor-\nsteuer.                                                dern.\n(2) Ist ein Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich\n§8\noder eine Einkommensteuererklärung fristgerecht\nbeim Finanzamt eingegangen und ergibt sich, daß                               Verfahren\nein Lohnsteuer-Jahresausgleich oder eine Veranla-         bei Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen\ngung zur Einkommensteuer nicht durchzuführen ist,              nach§ 13 Abs. 3 Buchstabe b des Gesetzes\nso hat das Finanzamt die dem Arbeitnehmer etwa            (1) Die Arbeitnehmer-Sparzulagen sind für Rech-\nnoch zustehenden Arbeitnehmer-Sparzulagen von          nung des Arbeitnehmers bei der Rückzahlung der\nAmts wegen nachzuzahlen.                               vermögenswirksamen Leistungen einzubehalten\n(3) In den Fällen, in denen weder ein Lohnsteuer-   1. durch das Unternehmen oder das Institut, bei\nJahresausgleich fristgerecht beantragt wird noch           dem die vermögenswirksame Leistung angelegt\neine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, ist           ist, wenn bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buch-\ndie Nachzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen bei           staben a, b und f des Gesetzes Beiträge ganz oder\ndem Finanzamt schriftlich zu beantragen, das für           zum Teil zurückgezahlt werden oder die Bauspar-\ndie Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs           summe oder die Versicherungssumme ganz oder\nzuständig wäre (§ 4 Abs. 4 der Verordnung über den         zum Teil ausgezahlt wird oder der Versicherungs-\nLohnsteuer-Jahresausgleich); § 3 Abs. 3 letzter Satz       vertrag in einen Vertrag umgewandelt wird, der\ngilt entsprechend. Der Antrag des Arbeitnehmers            die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Buchstabe f\nist spätestens am 31. Mai des Kalenderjahrs zu             des Gesetzes nicht erfüllt;\nstellen, das auf das Kalenderjahr der ven:~ögens-      2. durch den Arbeitgeber, mit dem der Darlehens-\nwirksamen Leistung folgt.                                  vertrag abgeschlossen worden ist, bei einer An-\n(4) Das Finanzamt hat in den Fällen der Absätze 1       lage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe e des Gesetzes.\nbis 3 die Arbeitnehmer-Sparzulagen zu errechnen        Die innerhalb eines Kalendervierteljahrs einbehal-\nund durch schriftlichen Bescheid festzusetzen. Gegen   tenen Arbeitnehmer-Sparzulagen sind jeweils spä-\nden Nachzahlungsanspruch ist mit Steueransprüchen      testens bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr\naufzurechnen.                                          folgenden Monats an das Wohnsitzfinanzamt des\nArbeitnehmers (§ 73 a der Reichsabgabenordnung)\nanzumelden und abzuführen. In den Fällen des\n§ 6\nSatzes 1 Nr. 1 hat das Unternehmen oder das Insti-\nRückgängigmachung der Auszahlung             tut, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Arbeit-\nvon Arbeitnehmer-Sparzulagen im laufe des Jahres       geber dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über\ndurch den Arbeitgeber                  die Höhe der zurückgezahlten vermögenswirksamen\n(1) Haben die Voraussetzungen der Gewährung         Leistungen und der davon einbehaltenen Arbeit-\nvon Arbeitnehmer-Sparzulagen, soweit der Arbeit-       nehmer-Sparzulagen sowie den Tag der Rückzah-\ngeber diese zu prüfen hat, nicht vorgelegen, so hat    lung zu erteilen; dem Wohnsitzfinanzamt des Ar-\nder Arbeitgeber die frühere Berechnung der Arbeit-     beitnehmers ist eine Durchschrift dieser Bescheini-\nnehmer-Sparzulagen zu berichtigen und den über-        gung zu übersenden.\nzahlten Betrag bei der nächsten Lohnzahlung einzu-        (2) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat\nbehalten.                                              die Arbeitnehmer-Sparzulagen zurückzufordern\n(2) Der Arbeitgeber hat die frühere Berechnung      1. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b\nder Arbeitnehmer-Sparzulagen auch dann zu berich-          und f des Gesetzes, wenn tei einem Sparvertrag\ntigen und den überzahlten Betrag bei der nächsten          die für die erworbenen Wertpapiere, Schuldbuch-\nLohnzahlung einzubehalten, soweit sich auf Grund           forderungen und Anteilscheine geltende Fest-","1788                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nlegungsfrist nicht eingeholten wird oder An-        höhere oder niedrigere Arbeitnehmer-Sparzulage,\nsprüche aus einem SpMvertrag, einem Bauspar-        so ist diese entsprechend nachzuzahlen oder zurück-\nvertrag oder einem V crsicherungsvertrag ganz       zufordern.\noder zum Teil ab~Jd.retPn oder beliehen werden;                                § 11\n2. bei einer Anl,1gc~ nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b,                       Anzeigepflichten\ne und f des Gesetzes abweichend von Absatz 1\nNr. 1 und 2, wenn vermögenswirksame Leistun-           (1) Dem nach § 8 zuständigen Finanzamt ist -\ngen, für die Arbei l.nehmer-Sparzulagen nach § 5    vorbehaltlich des Absatzes 2 - unverzüglich anzu-\nnachuezahlt worden sind, vor dem Zugang der         zeigen\nMitteilung im Sinne des § 12 Abs. 1 ganz oder       1. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b und f\nzum Teil zurückgezahlt worden sind;                     des Gesetzes von dem Unternehmen oder von\n3. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe d des         dem Institut, bei dem die vermögenswirksame\nGesetzes.                                               Leistung angelegt ist, wenn ihm bekannt wird,\ndaß bei einem Sparvertrag die für die erworbe-\nFür die zurückzuzah !enden Arbeitnehmer-Sparzu-\nnen Wertpapiere, Schuldbuchforderungen und An-\nlagen ist der Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen.           teilscheine geltendL Festlegungsfrist nicht einge-\n(3) Hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 der            halten wird oder Ansprüche aus einem Sparver-\nArbeitnehmer im Inland weder einen Wohnsitz                 trag, einem Bausparvertrag oder einem Versiche-\nnoch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so tritt an            rungsvertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder\ndie Stelle des W ohnsitzfinanzamts das in § 73 a            beliehen werden;\nAbs. 5 der Reichsabgabenordnung bezeichnete             2. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b, e\nFinanzamt.                                                  und f des Gesetzes von dem Unternehmen oder\ndem Institut oder dem Arbeitgeber, bei dem die\n§ 9                              vermögenswirksame Leistung angelegt ist, daß\nReihenfolge                           vermögenswirksame Leistungen, für die Arbeit~\nbei teilweiser Rückzahlung von Beiträgen             nehmer-Sparzulagen nach § 5 nachgezahlt worden\nsind, vor dem Zugang der Mitteilung im Sinne\nWerden bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buch-            des § 12 Abs. l ganz oder zum Teil zurückgezahlt\nstaben a, b und f des Gesetzes innerhalb der Fest-          worden sind.\nlegungs- oder Sperrfristen teilweise Beiträge zurück-\ngezahlt, Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten oder         (2) Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn\nbeliehen, die Bauspar- oder Versicherungssumme          1.  bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a des\nausgezahlt oder die Fesfü,:::ung aufgehoben, so             Gesetzes seit Beginn der Festlegungsfrist minde-\ngelten für die Feststellung, o!., Arbeitnehmer-Spar-        stens 2 Jahre vergangen sind und der Prämien-\nzulagen zurückzuzuhlen sind, die Beiträge in fol-           sparer nach dem Vertragsabschluß, aber vor Ein-\ngender Reihenfolge als zurückgezahlt, soweit der            tritt einer der in Absatz 1 genannten Tatbestände\nArbeitnehmer keine andere Wahl trifft:                      geheiratet hat oder der Prämiensparer oder sein\nl. die Beiträge, die keine vermögenswirksame Lei-           von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehe-\ngatte nach dem Vertragsabschluß gestorben ist;\nstungen nach dem Zweiten Vermögensbildungs-\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom        2.  bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b des\n1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1853, 2093)       Gesetzes der Bausparer gestorben ist oder der\noder dem Dritten Vermögensbildungsgesetz sind,          Prämienberechtigte die auf Grund der Beleihung\nvon Ansprüchen aus dem Bausparvertrag empfan-\n2. die vermögenswirksamen Leistungen, die nicht\ngenen Beträge unverzüglich und unmittelbar\nnach dem Zweiten oder Dritten Vermögensbil-\nzum Wohnungsbau verwendet oder im Fall der\ndungsgesetz begünstigt sind,\nAbtretung der Erwerber die Bausparsumme oder\n3. die nach dem Zweiten Vermögensbildungsgesetz             die auf Grund einer Beleihung empfangenen Be-\nsteue._rfreien vermögenswirksamen Leistun~ ,.!,          träge unverzüglich und unmittelbar zum Woh-\n4. die nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz             nungsbau für den Abtretenden oder dessen\nmit einer Arbeitnehmer-Sparzulage in Höhe von            Angehörige im Sinne des § l O des Steueranpas-\n30 vom Hundert begünstigten vermögenswirk-               sungsgesetzes verwendet;\nsamen Leistungen,                                    3.  bei einer Anlage nach § 2 Abs. l Buchstabe e des\n5. die nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz             Gesetzes der Arbeitnehmer gestorben ist;\nmit einer Arbeitnehmer-Sparzulage in Höhe von        4.  bei eirier Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe f des\n40 vom H_undert begünstigten vermögenswirk-              Gesetzes der Arbeitnehmer oder sein von ihm\nsamen Leistungen.                                        nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte ge-\nstorben ist oder das im Aussteuerversicherungs-\nvertrag bezeichnete Kind des Arbeitnehmers im\n§ lO\nSinne des § 32 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommen-\nÄnderung von Besteuerungsgrundlagen                 steuergesetzes geheiratet hat.\nAndern sich die für die Besteuerung zugrunde            (3) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe d des\ngelegten Merkmale im Sinne des § 12 Abs. 1 des          Gesetzes sind von dem Unternehmen oder dem\nGesetzes, nachdem über die Arbeitnehmer-Spar-           Institut dem nach § 8 zuständigen Finanzamt die\nzulage entschieden worden ist, und ergibt sich bei      Fälle unverzüglich anzuzeigen, in denen eine An-\nZugrundelegung der gelinderten Merkmale eine            zeigepflicht nach § 4 der Verordnung zur Durchfüh-","Nr. 116   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1970                      1789\nrung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über steuerrecht-      nehmer oder seinem Ehegatten abgeschlossenen\nliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals           Bausparvertrag überwiesen (§ 1 Abs. 6 Spar-Prä-\naus Gesellschaftsmitteln und bei Uberlassung von        miengesetz), so hat das Kreditinstitut, bei dem die\neigenen Aktien an Arbeitnehmer besteht.                 vermögenswirksame Leistung angelegt worden ist,\nbei Uberweisung der Sparbeiträge diese als ver-\n§ 12                          mögenswirksame Leistungen kenntlich zu machen\nund dabei die nach dem Zweiten Vermögensbil-\nBesondere Mitteilungspflichten             dungsgesetz steuerfreien vermögenswirksamen Lei-\n(1) Werden nach § 5 Arbeitnehmer-Sparzulagen         stungen und die nach dem Dritten Vermögensbil-\nnachgezahlt, so hat der Arbeitgeber oder das Finanz-    dungsgesetz mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage\namt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b        begünstigten vermögenswirksamen Leistungen be-\nund f des Gesetzes dem Unternehmen oder dem             sonders auszuweisen, soweit dies zur Sicherung der\nInstitut, bei dem die vermögenswirksame Leistung        Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen erfor-\nangelegt ist, in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe d  derlich ist. Bei zulagebegünstigten vermögenswirk-\ndes Gesetzes dem Unternehmen oder Institut, das         samen Leistungen ist auch der Vomhundertsatz der\ndie Aktien verwahrt, und in den Fällen des § 2          Arbeitnehmer-Sparzulage anzugeben.\nAbs. 1 Buchstabe e des Gesetzes dem Arbeitgeber,\nmit dem der Darlehensvertrag abgeschlossen wor-\nden ist, die nachträglich zulagebegünstigte vermö-                               § 13\ngenswirksame Leistung, den Vomhundertsatz der\nAnwendung im Land Berlin\nnachgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulage sowie das\nKalenderjahr, für das die Arbeitnehmer-Sparzulage         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ngewährt worden ist, unverzüglich schriftlich mit-       Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nzuteilen.                                               gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 16 des Ge-\n(2) Werden nach den §§ 7 und 8 Arbeitnehmer-         setzes auch im Land Berlin.\nSparzulagen rückgängig gemacht oder zurückgefor-\ndert, so gilt Absatz 1 entsprechend.\n§ 14\n(3) Werden bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buch-\nstabe a des Gesetzes Sparbeiträge an eine Bau-                               Inkrafttreten\nsparkasse zur Einzahlung auf einen von dem Arbeit-        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1970\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}