{"id":"bgbl1-1970-116-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":116,"date":"1970-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/116#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-116-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_116.pdf#page=1","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht","law_date":"1970-12-21T00:00:00Z","page":1765,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1765\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                           Z1997A\n1970                   Ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 1970                                                                                       Nr.116\nTag                                                              Inhalt                                                                             Seite\n21. 12. 70     Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht                                                              1765\nBundcsgl,sclzbl. III 1104-1, 931-1, 900-1, 1104-3\n21. 12. 70     Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 ............................... .                                                  1769\nBundcs11cselzbl. III 612-14\n21. 12. 70     Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Zweites\nKrankenversicherungsänderungsgesetz - 2. KVÄG) .................................. .                                                     1770\nBundcsgl!Sl!lzbl. III B20-l, 822-1, 611-1\n21. 12. 70     Gesetz zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft\n(Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - ASEG) ............................ , .. , .......... .                                                1774\nBundesgcselzhl. III 8251-1, 8251-2, 8232-4, 821-2\n21. 12. 70     Zehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes ................................... .                                                  1778\nBundesgcsctzbl. lII 51-1\n18. 12. 70     Verordnung über eine a llgerneine Ausnahme von dem Erfordernis des schwarzen Farb-\nanstrichs für Taxen ................................................................. .                                                 1779\n20. 12. 70     Verordnung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Rechnungsjahr 1971 .... .                                                 1780\n20. 12. 70     Verordnung über den Einsatz von Ersatzfahrzeugen im Werkverkehr ........... , ...... .                                                  1781\n21. 12. 70     Verordnung über die Pflichtablieferung von Druckwerken mit Ausnahme von Musiknoten\nund Musiktonträgern an die Deutsche Bibliothek (Pflichtstückverordnung) .............. .                                                 1782\n21. 12. 70     Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes\nüber verschreibung~.;pflichtige Arzneimittel ........................................... .                                              1784\n21. 12. 70     Verordnung zur Durchführung des Dritten Vermögensbildungsgesetzes (VermBDV 1971)                                                        1786\n21. 12. 70     Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichgebührenordnung                                                                                  1790\nBundcsgeselzhl. III 7141-2-14\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Buncfosanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1796\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nVom 21. Dezember 1970\nDer Bundestag hdt das fol~Jcndc Gesetz beschlos-                            des Bundes gewählt. Gewählt werden sollen\nsen:                                                                           nur Richter, die wenigstens drei Jahre an einem\nobersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen\nArtikel 1                                         sind.\"\nDas Gesetz über das Bundesverfassungsgericht\nvom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243), zuletzt                       3. § 4 erhält folgende Fassung:\ngeändert durch § 28 des Vereinsgesetzes vom                                                                                  ,,§ 4\n5. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 593), wird wie\n(1) Die Amtszeit der Richter dauert zwölf\nfolgt geändert:\nJahre, längstens bis zur Altersgrenze.\n1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                           (2) Eine anschließende oder spätere Wieder-\n,, (2) Der Sitz des Bundesverfassungsgerichts                         wahl der Richter ist ausgeschlossen.\nist Karlsruhe.\"                                                              (3) Altersgrenze ist das Ende des Monats, in\n2. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 ange-                              dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet.\nfügt:                                                                        (4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Rich-\n,, (3) Drei Richter jedes Senats werden aus der                       ter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des\nZahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen                           Nachfolgers fort.\"","1766                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n4. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                       13. Dem § 32 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n,, ( 1) Die Richter jedes Senats werden je zur               ,, (6) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann\nHälfte vom Bundestag und vom Bundesrat ge-                    die einstweilige Anordnung bei besonderer\nwählt. Von den aus der Zahl der Richter an den               Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens\nobersten Gerichtshöfen des Bundes zu berufen-                 drei Richter anwesend sind und der Beschluß\nden Richtern werden einer von dem einen, zwei                einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem\nvon dem anderen Wahlorgan, von den übrigen                   Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat\nRichtern drei von dem einen, zwei von dem                    bestätigt, so tritt sie drei· Monate nach ihrem\nanderen Wahlorgan in die Senate gewählt.\"                    Erlaß außer Kraft.\"\n5. In § 5 Abs. 2 entfallen die Worte „auf Zeit zu            14. Nach § 34 Abs. 3 wird ein neuer Absatz 4 ein-\nberufenden\".                                                 gefügt:\n6. In § 5 Abs. 3 entfallen die Worte „für den Rest                   ,, (4) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde\nseiner Amtszeit\".                                            als begründet, so sind dem Beschwerdeführer\ndie notwendigen Auslagen ganz oder teilweise\n7. § 6 Abs. 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:                    zu erstatten.\"\n,,Scheidet ein Wahlmann aus oder ist er ver-\n15. § 34 Abs. 4 wird Absatz 5 und erhält folgende\nhindert, so wird er durch den nächsten auf der\nFassung:\ngleichen Liste Vorgeschlagenen ersetzt.\"\n,, (5) Wird die Annahme einer Verfassungs-\n8. In § 13 wird nach Nummer 8 folgende Num-                       beschwerde nach § 93 a Abs. 3 abgelehnt oder\nmer 8 a eingefügt:                                            eine Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des\n„8 a. über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93                Grundgesetzes (§ 13 Nr. 3) als unzulässig oder\nAbs. 1 Nr. 4 a und 4 b des Grundgesetzes)\".        unbegründet zurückgewiesen, so kann das Bun-\ndesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer\n9. § 18 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                           eine Gebühr von 20 Deutsche Mark bis zu 1 000\n,, (3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1              Deutsche Mark auferlegen, wenn die Einlegung\nNr. 2 gilt nicht                                              der Beschwerde einen Mißbrauch darstellt.\"\n1. die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,              16. In § 78 Satz 1 werden die Worte „stellt es in\n2. die Äußerung einer wissenschaftlichen Mei-                 seiner Entscheidung die Nichtigkeit fest\" ersetzt\nnung zu einer Rechtsfrage, die für das Ver-              durch die Worte „erklärt es das Gesetz für nich-\nfahren bedeutsam sein kann.\"                             tig\".\n10. § 24 Satz 1 erhält folgende Fassung:                       17. § 79 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n„Unzulässige oder offensichtlich unbegründete                    ,, (1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das\nAnträge können durch einstimmigen Beschluß                    auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar\ndes Gerichts verworfen werden.\"                               oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder\nauf der Auslegung einer Norm beruht, die\n11. § 30 Abs. 2 wird Absatz 3; als Absatz 2 wird                   vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar\nfolgende Bestimmung ei~gefügt:                                mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die\n,, (2) Ein Richter kann seine in der Beratung             Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vor-\nvertretene abweichende Meinung zu der Ent-                    schriften der Strafprozeßordnung zulässig.\"\nscheidung oder zu deren Begründung in einem\nSondervotum niederlegen; das Sondervotum ist              18. In § 82 Abs. 4 werden die Worte „obere Bun-\nder Entscheidung anzuschließen. Die Senate kön-               desgerichte\" ersetzt durch die Worte „oberste\nnen in ihren Entscheidungen das Stimmen.ver-                  Gerichtshöfe des Bundes\".\nhältnis mitteilen. Das Nähere regelt eine Ver-\nfahrensordnung, die das Plenum des Bundes-                19. Im Teil III des Gesetzes wird die Uberschrift\nverfassungsgerichts beschließt.\"                              vor § 90 wie folgt neu gefaßt:\n12. § 31 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                             „Fünfzehnter Abschnitt\n,,(2) In den Fällen des§ 13 Nr.6, 11, 12 und                     Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8 a\".\n14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungs-            20. § 90 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\ngerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fäl-\nlen des § 13 Nr. 8 a, wenn das Bundesverfas-                     ,, (1) Jedermann kann mit der Behauptung,\nsungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundge-                  durch die öffentliche Gewalt in einem seiner\nsetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig              Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20\nerklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundge-               Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des\ngesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar                   Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu\noder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird,               sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundes-\nist die Entscheidungsformel durch den Bundes-                 verfassungsgericht erheben.\"\nminister der Justiz im Bundesgesetzblatt zu ver-\nöffentlichen. Entsprechendes gilt für die Ent-            21. § 93 a Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12                   ,, (3) Der Ausschuß kann durch einstimmigen\nund 14.\"                                                      Beschluß die Annahme der Verfassungsbe-","Nr. 116 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1970                        1767\nschwerde ablehnen, wenn sie unzulässig ist           28. § 101 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\noder aus anderen Gründen keine hinreichende              „Ein zum Richter des Bundesverfassungsgerichts\nAussicht auf Erfolg hat.\"                                gewählter Beamter oder Richter scheidet vor-\nbehaltlich der Vorschrift des § 70 des Deutschen\n22. § 94 Abs. 5 erhält folgende Fassung:                     Richtergesetzes mit der Ernennung aus seinem\n,,(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten        bisherigen Amt aus.\"\nVerfassungsorgane können dem Verfahren bei-\ntreten. Das Bundesverfassungsgericht kann von        29. § 102 erhält folgenden Absatz 3:\nmündlicher Verhandlung absehen, wenn von ihr\n,, (3) Bezieht ein früherer Richter des Bundes-\nkeine weitere Förderung des Verfahrens zu er-\nverfassungsgerichts Dienstbezüge, Emeri tenbe-\nwarten ist und die zur Äußerung berechtigten\nzüge oder Ruhegehalt aus einem vor oder wäh-\nVerfassungsorgane, die dem Verfahren beige-\nrend seiner Amtszeit als Bundesverfassungs-\ntreten sind, auf mündliche Verhandlung verzich-\nrichter begründeten Dienstverhältnis als Hoch-\nten.\"\nschullehrer, so ruhen neben den Dienstbezügen\ndas Ruhegeld oder das Ubergangsgeld aus dem\n23. § 98 erhält folgende Fassung:                            Richteramt insoweit, als sie zusammen das um\n,,§ 98                          den nach § 101 Abs. 3 Satz 3 anrechnungsfreien\nBetrag erhöhte Amtsgehalt übersteigen; neben\n(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts         den Emeritenbezügen oder dem Ruhegehalt aus\ntritt mit Ablauf der Amtszeit (§ 4 Abs. 1, 3 und 4)      dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer wer-\nin den Ruhestand.                                        den das Ruhegehalt oder das Ubergangsgeld\n(2) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts         aus dem Richteramt bis zur Erreichung des Ruhe-\nist in den Ruhestand zu versetzen                        gehalts gewährt, das sich unter Zugrundelegung\nder gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und\n1. bei dauernder Dienstunfähigkeit,                      des Amtsgehalts zuzüglich des anrechnungs-\n2. auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähig-           freien Betrages nach § 101 Abs. 3 Satz 3 ergibt.\"\nkeit, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet\nund sein Amt als Richter des Bundesverfas-       30. § 102 Abs. 3 wird Absatz 4 und erhält folgende\nsungsgerichts wenigstens sechs Jahre beklei-         Fassung:\ndet hat; § 4 Abs. 4 gilt sinngemäß.\n,, (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend\n(3) Ein Richter im Ruhestand erhält Ruhe-             für die Hinterbliebenen.\"\ngehalt. Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage\nder Bezüge berechnet, die dem Richter nach dem       31. § 103 erhält folgende Fassung:\nGesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des\nBundesverfassungsgerichts zuletzt zugestanden                                    11§ 103\nhaben; entsprechendes gilt für die Hinterblie-              Soweit in den §§ 98 bis 102 nichts anderes\nbenenversorgung.                                         bestimmt ist, finden auf die Richter des Bundes-\n(4) § 86 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt        verfassungsgerichts die für Bundesrichter gel-\nentsprechend.\"                                           tenden versorgungsrechtlichen Vorschriften An-\nwendung; Zeiten einer Tätigkeit, die für die\n24. § 99 entfällt.                                           Wahrnehmung des Amts des Richters des Bun-\ndesverfassungsgerichts dienlich ist, sind Zeiten\n25. In § 100 Abs. 1 Satz 2 und § 102 Abs. 1 wird die         im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 3 des Bundes-\nVerweisung auf ,,§ 99\" jeweils durch ,,§ 98\" er-         beamtengesetzes. Die versorgungsrechtlichen\nsetzt.                                                   Entscheidungen trifft der Präsident des Bundes-\nverfassungsgerichts.\"\n26. § 100 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n11 (1)  Endet das Amt eines Richters des Bundes-  32. § 105 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nverfassungsgerichts nach § 12, so erhält er,             „ 1. wegen dauernder Dienstunfähigkeit einen\nwenn er sein Amt wenigstens zwei Jahre be-                      Richter des Bundesverfassungsgerichts in\nkleidet hat, für die Dauer eines Jahres ein                     den Ruhestand zu versetzen;\".\nUbergangsgeld in Höhe seiner Bezüge nach\nMaßgabe des Gesetzes über das Amtsgehalt der\nMitglieder des Bundesverfassungsgerichts.\"                                    Artikel 2\n27. § 100 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                            § 1\n11 (2) Die Hinterbliebenen eines früheren Rich-     Nach § 1 c des Gesetzes über das Amtsgehalt\nters des Bundesverfassungsgerichts, der zur Zeit     der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts vom\nseines Todes Ubergangsgeld bezog, erhalten           28. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 133), zuletzt\nSterbegeld sowie für den Rest der Bezugsdauer        geändert durch Artikel IX des Zweiten Gesetzes zur\ndes Ubergangsgeldes Witwen- und Waisengeld;          Neuregelung des Besoldungsrechts vom 14. Mai 1969\nSterbegeld, Witwen- und Waisengeld werden            (Bundesgesetzbl. I S. 365), wird folgender § 1 d ein-\naus dem Ubergangsgeld berechnet.\"                    gefügt:","1768                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n,,§ 1 d                          2. Die übrigen Richter bleiben bis zum Ende ihrer\nDie Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts                    laufenden Amtszeit im Amt. Sie können vor-\nhaben das Recht auf freie Benutzung aller Ver-                     behaltlich der Regelung über die Altersgrenze\nkehrsmittel der Deutschen Bundesbahn und der                       für eine anschließende Amtszeit von zwölf Jah-\nDeutschen Bundespost.\"                                             ren wiedergewählt werden.\n§ 2\nArtikel 4\n§ 47 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955}, zuletzt geändert                 Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\nden Wortlaut des Gesetzes über das Bundesverfas-\ndurch das Gesetz vom 6. März 1969 (Bundesgesetz-\nsungsgericht in der nunmehr geltenden Fassung mit\nblatt I S. 191}, erhält folgenden Absatz 2:\nneuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei\n,, (2) Absatz 1 gilt für die Mitglieder des Bun-        Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.\ndesverfassungsgerichts entsprechend.        11\n§ 3\nArtikel 5\nDas Gesetz über den Sitz des Bundesverfassungs-\n§ 30 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676}, zuletzt geändert              gerichts vom 4. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 288)\ndurch das Gesetz vom 26. Dezember 1957 (Bundes-                wird aufgehoben.\ngesetzbl. I S. 1883), erhält folgenden Absatz 2:\nArtikel 6\n,, (2) Absatz 1 gilt für die Mitglieder des Bundes-\nverfassungsgerichts entsprechend.\"                             Soweit das Grundgesetz für das Land Berlin gilt\noder die Zuständigkeit des Bundesverfassungsge-\nArtikel 3                           richts durch ein Gesetz Berlins in Ubereinstimmung\nmit diesem Gesetz begründet wird, findet dieses\nFür die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt            Gesetz auch auf Berlin Anwendung.\nbefindlichen Richter gilt folg~ndes:\n1. Die Amtszeit der aus der Zahl der Richter an den\nobersten Gerichtshöfen des Bundes gewählten                                        Artikel 7\nRichter bestimmt sich nach den vor Inkrafttreten               Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndieses Gesetzes geltenden Vorschriften.                     dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn"]}