{"id":"bgbl1-1970-115-4","kind":"bgbl1","year":1970,"number":115,"date":"1970-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/115#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-115-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_115.pdf#page=8","order":4,"title":"Kostenordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialprüfung","law_date":"1970-12-17T00:00:00Z","page":1748,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["1748                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nKostenordnung\nfür Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialprüfung\nVom 17. Dezember 1970\nAuf Grund des § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes          4. Besprechungen sowie Schreibarbeiten einschließ-\nüber explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoff-              lich Entwurfs-, Diktier- und Registraturarbeiten.\ngesetz) vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I\n(3) Werden Nutzleistungen außerhalb der Bun-\nS. 1358) wird verordnet:\ndesanstalt erbracht, so sind Gebühren nach dem Ar-\nbeitsaufwand ferner zu berechnen für\n§ 1                           1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeits-\nzeit liegen oder von der Bundesanstalt besonders\nAnwendungsbereich\nabgegolten werden,\nDie Bundesanstalt für Materialprüfung (Bundes-        2. Wartezeiten, die vom Kostenschuldner verursacht\nanstalt) erhebt für ihre Nutzleistungen Kosten (Ge-         worden sind.\nbühren und Auslagen) nach dieser Kostenordnung.\n§ 4\nSonderaufwendungen\n§ 2\nErfordert die Nutzleistung außergewöhnliche Auf-\nBerechnung der Gebühren                  wendungen für Material, Energie, besondere Prüf-\nDie Gebühr wird nach dem Arbeitsaufwand (§ 3)         anlagen, Meß- und Hilfseinrichtungen oder andere\nberechnet, in den Fällen der §§ 4 bis 6 zuzüglich        Vorkehrungen oder Hilfsmittel oder verursacht die\neinem Entgelt für                                        Nutzleistung sonstige überdurchschnittliche Kosten,\nso sind diese Sonderaufwendungen entsprechend\n1. Sonderaufwendungen (§ 4),\nden Selbstkosten zu berechnen.\n2. die Uberlassung von Anlagen und Geräten auf\nZeit (§ 5),\n3. beschleunigt erbrachte Nutzleistungen (§ 6).                                    § 5\nOberlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit\nDie Uberlassung von Anlagen und Geräten auf\n§ 3                           Zeit ist entsprechend den Selbstkosten zu berech-\nGebühr nach Arbeitsaufwand;                nen.\nReise- und Wartezeiten\n(1) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Ar-                                  § 6\nbeitsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu                    Beschleunigt erbrachte Nutzleistungen\nlegen:\nWird eine Nutzleistung wegen besonderer Dring-\n1. für Beamte des höheren Dienstes und                   lichkeit auf Antrag außer der Reihe der laufenden\nvergleichbare Angestellte              33,- DM       Arbeiten erbracht, so kann ein Zuschlag von höch-\n2. für Beamte des gehobenen Dienstes und                 stens 100 vom Hundert der nach den §§ 3 bis 5 er-\nvergleichbare Angestellte              27,- DM       rechneten Gebühr erhoben werden.\n3. für Beamte des mittleren Dienstes und\nvergleichbare Angestellte              23,- DM\n§ 7\n4. für sonstige Bedienstete                22,- DM.\nErmäßigung der Gebühr\nAngefangene Viertelstunden sind auf volle Viertel-\nstunden aufzurunden.                                        Ergibt die Berücksichtigung des wirtschaftlichen\nWertes der Nutzleistung für den Antragsteller im\n(2) Zum Arbeitsaufwand gehören insbesondere           Einzelfall, daß die nach den §§ 3 bis 5 errechnete\nfolgende Tätigkeiten:                                    Gebühr unverhältnismäßig hoch ist, so kann sie um\n1. vorbereitende Schriftwechsel und Gespräche, Auf-      einen angemessenen Betrag ermäßigt werden.\nbau und Umbau von Prüfanlagen einschließlich\nder notwendigen Werkstattarbeiten sowie son-\n§ 8\nstige Vorarbeiten,\n2. die unmittelbare Prüfarbeit am Prüfobjekt,                             Höchstsatz der Gebühr\n3. Abbau der Prüfanlagen, Auswertung der Proto-             Der Höchstsatz der Gebühr beträgt 10 000,- DM.\nkolle, Anfertigung der Prüfungsurkunden sowie         Er kann nach § 28 Abs. 3 Satz 2 des Sprengstoff-\nsonstige Abschlußarbeiten,                            gesetzes überschritten werden.","Nr. 115  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1970                      1749\n§ 9                                                   § 13\nAuslagen                                             Verzugszinsen\nAls Auslagen sind zu erstatten:                        Die Kosten sind während des Zahlungsverzuges\n1.  Reisekosten,                                       des Kostenschuldners mit 3 vom Hundert über dem\njeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank,\n2.  Aufwendungen für die Beförderung von Prüfmit-\nmindestens jedoch mit 6 vom Hundert für das Jahr\nteln und Prüfobjekten,\nzu verzinsen.\n3.  bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem\nAusland zugesandt werden, die aufgewendeten                                   § 14\nEingangs<1bgaben und die mit ihnen im Zusam-\nmenhang stehenden Gebühren,                                               Verjährung\n4.  Aufwendungen für Lieferungen und Leistun9en           (1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten ver-\nDritter.                                           jährt nach drei Jahren, spätestens mit dem Ablauf\n§ 10                        des vierten Jahres nach der Entstehung. Die Ver-\njährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in\nKostenschuldner                   dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit dem Ab-\n(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,        lauf dieser Frist erlischt der Anspruch.\n1. wer die Nutzleistung beantragt,                        (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der An-\n2. wer die Kosten durch eine gegenüber der Bun-        spruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist\ndesanstalt abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklä-  wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.\nrung übernommen hat,                                  (3) Die Verjährung wird unterbrochen durch\n3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft        schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungs-\nGesetzes haftet.                                   aufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der\n(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-      Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine\nschuldner.                                             Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsauf-\n§ 11\nschub, durch Anmeldung im Konkurs und durch Er-\nmittlungen der Bundesanstalt über Wohnsitz oder\nFestsetzung der Kosten,                Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.\nFälligkeit und Vorschuß\n(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die\n(1) Die Kosten werden durch schriftlichen Be-       Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.\nscheid festgesetzt. Aus dem Bescheid muß minde-\nstens hervorgehen                                         (5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages\nunterbrochen, auf den sich die Unterbrechungs-\n1. der Kostenschuldner,\nhandlung bezieht.\n2. die kostenpflichtige Nutzleistung,\n(6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten,\n3. die Höhe der als Gebühren und Auslagen zu zah-      so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf\nlenden Beträge,                                    von sechs Monaten, nachdem die Kostenentschei-\n4. die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebüh-     dung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren\nren und Auslagen sowie deren Berechnung,           sich auf andere Weise erledigt hat.\n5. wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen\nzu zahlen sind.\n§ 15\n(2) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der\nKostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig,                              Erstattung\nwenn nicht die Bundesanstalt einen späteren Zeit-          (1) Uberzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten\npunkt bestimmt.                                        sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene\n(3) Die Erbringung einer Nutzleistung kann von      Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung\nder Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder        noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem\nvon einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur     Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur\nHöhe der voraussichtlich entstehenden Kosten ab-       aus Billigkeitsgründen erstattet werden.\nhängig gemacht werden.                                     (2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Ver-\n(4) Die Aushändigung eines Gutachtens oder die       jährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten\nBekanntgabe der Prüfungsergebnisse kann zurück-        Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die\ngestellt werden, bis die durch die Nutzleistung er-    Entstehung des Anspruchs folgt; die Verjährung\nwachsenen Kosten bezahlt sind.                         beginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der\nKostenentscheidung.\n§ 12\nStundung, Niederschlagung und Erlaß                                      § 16\nAuf die Stundung, die Niederschlagung und den                         Geltung im Land Berlin\nErlaß von Forderungen der Bundesanstalt auf Zah-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nlung von Kosten nach dieser Kostenordnung sind          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndie Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung ent-        blatt I S. 1) in Verbindung mit § 41 des Sprengstoff-\nsprechend anzuwenden.                                   gesetzes auch im Land Berlin.","1750                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ 17                           prüfung (GaM) vom 8. Februar 1961 (Bundesanzei-\nInkrafttreten                      ger Nr. 35 vom 18. Februar 1961), zuletzt geändert\ndurch die Zweite Änderung der Anstaltssatzung der\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-      Bundesanstalt für Materialprüfung über die Gebüh-\nkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anstalts-    ren für die amtliche Materialprüfung {GaM) vom\nsatzung der Bundesanstalt für Materialprüfung in      1. Juni 1968, genehmigt am 19. Juli 1968 (Bundes-\nBerlin über die Gebühren für die amtliche Material-   anzeiger Nr. 140 vom 31. Juli 1968), außer Kraft.\nBonn, den 17. Dezember 1970\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. R oh w e d de r"]}