{"id":"bgbl1-1970-115-3","kind":"bgbl1","year":1970,"number":115,"date":"1970-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/115#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-115-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_115.pdf#page=5","order":3,"title":"Kostenordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt","law_date":"1970-12-17T00:00:00Z","page":1745,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 115 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1970                       1745\nKostenordnung\nfür Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt\nVom 1'1. Dezember 19'10\nAuf Grund des § 31 des Eichgesetzes vom 11. Juli        (3) Werden Nutzleistungen außerhalb der Bun-\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 759) wird verordnet:         desanstalt erbracht, so sind Gebühren nach dem\nArbeitsaufwand ferner zu berechnen für\n§ 1                          1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeits-\nAnwendungsbereich                         zeit liegen oder von der Bundesanstalt besonders\nabgegolten werden,\nDie Physikalisch-Technische Bundesanstalt (Bun-      2. Wartezeiten, die vom Kostenschuldner verursacht\ndesanstalt) erhebt für ihre Nutzleistungen Kosten          worden sind.\n(Gebühren und Auslagen) nach dieser Kostenord-\nnung.                                                                             § 4\n§ 2                                           Sonderaufwendungen\nBerechnung der Gebühren                    Erfordert die Nutzleistung überdurchschnittliche\nAufwendungen für Material, Energie, besondere\nDie Gebühr wird nach dem Arbeitsaufwand (§ 3)        Prüfanlagen, Meß- und Hilfseinrichtungen oder\nberechnet, in den Fällen der §§ 4 bis 6 zuzüglich       andere Vorkehrungen oder Hilfsmittel oder verur-\neinem Entgelt für                                       sacht die Nutzleistung sonstige überdurchschnittliche\n1. Sonderaufwendungen (§ 4),                            Kosten, so sind diese Sonderaufwendungen entspre-\n2. die Uberlassung von Anlagen und Geräten auf          chend den Selbstkosten zu berechnen.\nZeit (§ 5),\n3. beschleunigt erbrachte Nutzleistungen (§ 6).\n§ 5\nUberlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit\n§ 3\nDie Uberlassung von Anlagen und Geräten auf\nGebühr nach Arbeitsaufwand;               Zeit ist entsprechend den Selbstkosten zu berechnen.\nReise- und Wartezeiten\n(1) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Ar-\n§ 6\nbeitsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu\nlegen:                                                           Beschleunigt erbrachte Nutzleistungen\n1. für Beamte des höheren Dienstes und                     Wird eine Nutzleistung wegen besonderer Dring-\nvergleichbare Angestellte               33,--DM     lichkeit auf Antrag außer der Reihe der laufenden\n2. für Beamte des gehobenen Dienstes und                Arbeiten erbracht, so kann ein Zuschlag von höch-\nvergleichbare Angestellte              27,-DM       stens 100 vom Hundert der nach den §§ 3 bis 5 er-\nrechneten Gebühr erhoben werden.\n3. für sonstige Bedienstete                23,- DM.\nAngefangene Viertelstunden sind auf volle Viertel-                                § 7\nstunden aufzurunden.\nErmäßigung der Gebühr\n(2) Zum Arbeitsaufw_and gehören insbesondere            Ergibt die Berücksichtigung des wirtschaftlichen\nfolgende Tätigkeiten:                                   Wertes der Nutzlefstung für den Antragsteller im\n1. vorbereitende Schriftwechsel und Gespräche, Auf-     Einzelfall, daß die nach den §§ 3 bis 5 errechnete\nbau und Umbau von Prüfanlagen einschließlich       Gebühr unverhältnismäßig hoch ist, so kann sie um\nder notwendigen Werkstattarbeiten sowie son-        einen angemessenen Betrag ermäßigt werden.\nstige Vorarbeiten,\n2. die unmittelbare Prüfarbeit am Prüfobjekt,\n§ 8\n3. Abbau der Prüfanlagen, Auswertung der Proto-\nkolle, Anfertigung der Prüfungsurkunden sowie                        Höchstsatz der Gebühr\nsonstige Abschlußarbeiten,                             Der Höchstsatz der Gebühr beträgt 10 000,- DM.\n4. Besprechungen sowie Schreibarbeiten einschließ-      Er lcann nach § 31 Abs. 3 des Eichgesetzes über-\nlich Entwurfs-, Diktier- und Registraturarbeiten.  schritten werden.","1746                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ 9                          lung von Kosten nach dieser Kostenordnung sind\nAuslagen                         die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung ent-\nsprechend anzuwenden.\nAls Auslagen sind zu erstatten:\n1.    Reisekosten,\n2.    Aufwendungen für die Beförderung von Prüfmit-\nteln und Prüfobjekten,\n§ 13\n3.    bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem\nAusland zugesandt werden, die aufgewendeten                               Verzugszinsen\nEingangsabgaben und die mit ihnen im Zusam-              Die Kosten sind während des Zahlungsverzuges\nmenhang stehenden Gebühren,                          des Kostenschulaners mit 3 vom Hundert über dem\n4.   Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen          jeweiligen Diskoi1tsatz der Deutschen Bundesbank,\nDritter.                                             mindestens jedoch mit 6 vom Hundert für das Jahr\nzu verzinsen.\n§ 10\nKostenschuldner\n§ 14\n(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,\n1. wer die Nutzleistung beantragt,                                               Verjährung\n2. wer die Kosten durch eine gegenüber de1 Bun-                (1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten ver-\ndesanstalt abgegebene oder ihr mitgetPUe Erklä-      jährt nach drei Jahren, spätestens mit dem Ablauf\nrung übernommen hat,                                 des vierten Jahres nach der Entstehung. Die Ver-\n3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft            jährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in\nGesetzes haftet.                                     dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit dem Ab-\nlauf dieser Frist erlischt der Anspruch.\n(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-\nschuldner.                                                     (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der An-\nspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist\nwegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.\n§ 11\n(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch\nFestsetzung der Kosten, Fälligkeit und Vorschuß\nschriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungs-\n(1) Die Kosten werden durch schriftlichen Bescheid    aufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der\nfestgesetzt. Aus dem Bescheid muß mindestens her-          Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine\nvorgehen                                                  Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsauf-\n1. der Kostenschuldner,                                   schub, durch Anmeldung im Konkurs und durch Er-\n2. die kostenpflichtige Nutzleistung,                     mittlungen der Bundesanstalt über Wohnsitz oder\nAufenthalt des Zahlungspflichtigen.\n3. die Höhe der als Gebühren und Auslagen zu zah-\nlenden Beträge,                                         (4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die\n4. die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebüh-        Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.\nren und Auslagen sowie deren Berechnung,                (5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages\n5. wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen             unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshand-\nzu zahlen sind.                                      lung bezieht.\n(2) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der             (6) Wird eine Kostenentscheidung ·angefochten,\nKostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig,         so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von\nwenn nicht die Bundesanstalt einen späteren Zeit-         sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung\npunkt bestimmt.                                           unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich\n(3) Die Erbringung einer Nutzleistung kann von        auf andere Weise erledigt hat.\nder Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder\nvon einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur\nHöhe der voraussichtlich entstehenden Kosten ab-\nhängig gemacht werden.                                                                § 15\n(4) Die Aushändigung eines Gutachtens oder die                                Erstattung\nBekanntgabe der Prüfungsergebnisse kann zurück-\ngestellt werden, bis die durch die Nutzleistung er-           (1) Uberzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten\nwachsenen Kosten bezahlt sind.                            sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene\nKosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung\nnoch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem\nZeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur\n§ 12                          aus Billigkeitsgründen erstattet werden.\nStundung, Niederschlagung und Erlaß               (2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjäh-\nAuf die Stundung, die Niederschlagung und den          rung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Ka-\nErlaß von Forderungen der Bundesanstalt auf Zah-          lenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Ent-","Nr. 115   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1970                        1747\nstehung des Ansprud1s folgt; die Verjährung beginnt                             § 17\njedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kosten-                           Inkrafttreten\nentscheidung.\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n§ 16                          kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über\ndie Kosten für Leistungen der Physikalisch-Techni-\nGeltung im Land Berlin\nschen Bundesanstalt vom 12. Juli 1965 (Bundesanzei-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-    ger Nr. 147 vom 10. August 1965), geändert durch\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-      die Bekanntmachung vom 12. November 1968 (Bun-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes   desanzeiger Nr. 221 vom 27. November 1968), außer\nauch im Land Berlin.                                    Kraft.\nBonn, den 17. Dezember 1970\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Rohwedder"]}