{"id":"bgbl1-1970-115-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":115,"date":"1970-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/115#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-115-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_115.pdf#page=1","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Eignungsübungsgesetzes","law_date":"1970-12-17T00:00:00Z","page":1741,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1741\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                        Z1997 A\n1970       1         Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1970                                                                                     Nr.115\nTag                                                              Inhalt                                                                         Seite\n17. 12. 70   Viertes Gesetz zur Änderung des Eignungsübungsgesetzes                                                                                1741\nBuudcsgcsctzbl. III 53-5\n17. 12. 70   Zweite Verordnung zur Anderung der Steinkohlenbergbaugebiete ..................... .                                                  1743\n17. 12. 70   Kostenordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ......... .                                               1745\n17. 12. 70   Kos{enordnung für Nulzleistungen der Bundesanstalt für Materialprüfung ..... .' ........ .                                            1748\n18. 12. 70   Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen im Jahre 1971 für die Berechnung von\nRenten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der\nknappschaftlichcn Rcmtcnversicherung (Bezugsgrößen-Verordnung 1971) ............... .                                                 1751\nBundcsgcsc,Lzbl. III 820-1, 821-1, 822-1, 824-2, 821-2, 8250-1\n18. 12. 70   Verordnung zur Anderung der Leistungstabellen des Arbeitsförderungsgesetzes (Anpas-\nsungsverordnung 1971) ............................................................. .                                                 1757\nHinweis aui andere Verkündungsblätter\nBundesgesctzblall Teil II Nr. 63 und Nr. 64 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1760\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1761\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Eignungsübungsgesetzes\nVom 17. Dezember 1970\nDer Bundestag ha l das folgende Gesetz beschlos-                                   (4) Für die Zeiten der Teilnahme an der Eig-\nsen:                                                                              nungsübung zahlt der Bund den zuständigen\nArtikel 1                                               Trägern der Krankenversicherung ein Drittel des\nBeitrages, der zuletzt vor Beginn der Eignungs-\nDas Gesetz über den Einfluß von Eignungsübun-                                   übung zu entrichten war. Während der Eignungs-\ngen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der                                 übung eintretende Änderungen des Beitrags-\nArbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Be-                                   satzes und der Jahresarbeitsverdienstgrenze sind\namtenverhältnisse vom 20. Januar 1956 (Bundes-                                    zu berücksichtigen.\"\ngesetzbl. I S. 13), zuletzt geändert durch das Dritte\nGesetz zur Änderung des Eignungsübungsgesetzes                                2. § 9 erhält folgende Fassung:\nvom 10. August 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 481), wird                                                                   ,,§ 9\nwie folgt geändert:                                                                         Gesetzliche Rentenversicherung\n1. § 8 erhält folgende Fassung:                                                      (1) War der Teilnehmer an einer Eignungs-\nübung zuletzt vor Beginn der Eignungsübung\n,,§ 8                                             nach § 1227 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-\nGesetzli ehe Krankenversicherung                                    nung, § 2 Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-\n(1) Die Teilnahme an einer Eignungsübung                                   gesetzes oder § 1 Abs. 1 des Reichsknappschafts-\nberührt eine bestehende Pflicht- oder freiwillige                             gesetzes pflichtversichert und bleibt er nicht in\nVersicherung bei einem Träger der gesetzlichen                                den Streitkräften, so hat der Bund auf Antrag die\nKrankenversicherung nicht, jedoch ruht für die                                Beiträge für die Zeiten der Teilnahme an der Eig-\nZeit der Teilnahme die Versichertenkrankenhilfe.                              nungsübung in der Höhe nachzuentrichten, in der\nsie im Durchschnitt der letzten drei voll mit\n(2) Für die Berechnung des Sterbegeldes ist                                Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate vor\nder letzte Grundlohn des Versicherten vor Be-                                 Beginn der Eignungsübung entrichtet sind. Das\nginn der Eignungsübung maßgebend.                                             gleiche gilt für Versicherte, bei denen der Ver-\n(3) Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern hat                              sicherungsfall während der Eignungsübung ein-\nder Arbeitgeber, bei Arbeitslosen hat das Ar-                                 tritt. Die nachentrichteten Beiträge gelten als\nbeitsamt Beginn und Ende der Eignungsübung                                    rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge.\ndem zuständigen Träger der Krankenversiche-                                      (2) Während der Eignungsübung eintretende\nrung unverzüglich zu melden. Sonstige Pflicht-                                Änderungen des Beitragssatzes und der Beitrags-\nversicherte und freiwillig Versicherte haben                                  bemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 1 und 2 der\ndiese Meldung selbst zu erstatten.                                            Reichsversicherungsordnung, § 112 Abs. 1 und 2","1742                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes, § 130           eine Altershilfe für Landwirte werden auf Antrag\nAbs. 1 und 3 des Reichsknappschaftsgesetzes) sind      die Beiträge für Zeiten der Teilnahme an einer\nzu berücksichtigen.                                    Eignungsübung erstattet. Die Absätze 2 und 4\n(3) Hat der Teilnehmer an einer Eignungs-           gelten entsprechend.\"\nübung für die Zeit der Teilnahme an einer sol-\n3. § 10 erhält folgende Fassung:\nchen Ubung freiwillige Beiträge zur gesetzlichen\nRentenversicherung entrichtet, so hat der Bund                                ,,§ 10\ndem nicht in den Streitkräften verbleibenden\nTeilnehmer der Eignungsübung auf Antrag den                         Arbeitslosenversicherung\naufgewendeten Betrag zu erstatten. Hierbei ist            (1) Die Teilnahme eines Arbeitnehmers an\nhöchstens diejenige Beitragsklasse zugrunde zu         einer Eignungsübung berührt eine vor Beginn der\nlegen, die dem durchschnittlichen Bruttoarbeits-       Eignungsübung bestehende Beitragspflicht nach\nverdienst des Antragstellers in den letzten drei       dem Arbeitsförderungsgesetz nicht. Für Zeiten\nKalendermonaten vor Beginn der Eignungsübung           der Teilnahme an der Eignungsübung trägt der\nentspricht, in denen ein voller Arbeitsverdienst       Bund den Beitrag des Arbeitnehmers und den\nerzielt worden ist.                                    Teil des Beitrages des Arbeitgebers, der sich nach\n(4) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 3           der Grundlage für die Bemessung des Beitrages\nsind innerhalb einer Ausschlußfrist von einem          des Arbeitnehmers richtet. Die Beiträge sind in\nJahr nach Beendigung der Eignungsübung beim            der gleichen Höhe wie zuletzt vor Beginn der\nBundesminister der Verteidigung oder der von           Eignungsübung zu entrichten.\nihm bestimmten Stelle zu stellen. Der Eignungs-           (2) Zeiten, für die nach Absatz 1 Beiträge zu\nübende ist vor Beendigung der Eignungsübung            entrichtPn sind, stehen einer die Beitragspflicht be-\nauf die Ausschlußfrist hinzuweisen. Wird der           gründenden Beschäftigung gleich.\"\nEignungsübende nach Beendigung der Eignungs-\nübung auf die Ausschlußfrist hingewir .:.;cm, be-   4. In § 11 Abs. 1 werden das Semikolon und die\nginnt die Ausschlußfrist des Satzes 1 erst mit         Worte „es tritt am 31. Dezember 1970 außer\ndem Tage, an dem ihm die Mitteilung zugeht.            Kraft\" gestrichen.\n(5) Handwerkern, die nach dem Handwerker-                               Artikel 2\nversicherungsgesetz versicherungspflichtig sind,\nsowie Beitragspflichtigen nach dem Gesetz über         Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 19_70 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. Dezember 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchmidt"]}