{"id":"bgbl1-1970-114-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":114,"date":"1970-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/114#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-114-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_114.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Zerlegungsgesetzes","law_date":"1970-12-17T00:00:00Z","page":1727,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 114 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1970                      1727\nGesetz\nzur Änderung des Zerlegungsgesetzes\nVom 17. Dezember 1970\nDer Bundf.~stag hc1t mit Zustimmung des Bundes-            des Einkommensteuergesetzes, so gelten die Per-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                        sonengesellschaft und deren Betriebstätten an-\nteilig als Betriebstätten der Körperschaft.\nArtikel 1                             (5) Entfällt von dem zu zerlegenden Steuer-\nDas Zerlegunus~Jesetz vom 29. März 1952 (Bundes-           betrag auf Betriebstätten in einem nicht steuer-\ngeselzbl. I S. 225), zull'lzt geündcrt durch das Steuer-      berechtigten Land nicht mindestens ein Betrag\nändenmgsgesclz 1965 vom 14. Mai 1965 (Bundes-                 von 100 000 Deutsche Mark, so ist der anteilig\ngesetzbl. I S. 377), wird wie folgt geändert und er-          aµf dieses Land entfallende Teilbetrag dem nach\ngänzt:                                                        § 1 Abs. 1 steuerberechtigten Land zuzuteilen.\n1. § 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n§ 3\n,, (4) Die Vorschriften über die Zerlegung der               Verfahren der Körperschaftsteuerzerlegung\nKörperschaftsteuer (§§ 2 bis 4) und über die Zer-\nlegung der Lohnsteuer (§ 5) bleiben unberührt.\"              (1) Das Erhebungsfinanzamt zerlegt die Kör-\nperschaftsteuer auf die beteiligten Länder, so-\n2. Die §§ 2 bis 9 erhalten folgende Fassung:                  bald die erste Steuerfestsetzung für einen Ver-\nanlagungszeitraum unanfechtbar geworden ist.\n,,§ 2                          Nach der Änderung einer unanfechtbaren nicht\nZerlegung der Körperschaftsteuer              vorläufigen Steuerfestsetzung wird keine neue\nZerlegung vorgenommen. Nach Änderung einer\n(1) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen        unanfechtbaren vorläufigen Steuerfestsetzung\nund Vermögensmassen im Sinne der §§ 1 und 2               wird eine neue Zerlegung nur vorgenommen,\nAbs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 des Körperschaftsteuer-            wenn an Stelle der vorläufigen Steuerfestsetzung\ngesetzes (Körperschaften), die                            eine unanfechtbare nicht vorläufige Steuerfest-\n1. zur Körperschaftsteuer mit einem Einkommen             setzung getreten ist und der neu zu zerlegende\nvon mindestens 3 Millionen Deutsche Mark            Steuerbetrag um mindestens 400 000 Deutsche\nveranlagt worden sind und bei denen die bei         Mark von dem erstmals zerlegten Steuerbetrag\nder Ermittlung des Einkommens berücksichtig-        abweicht.\nten Einkünfte aus· Gewerbebetrieb mindestens           (2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes be-\n3 Millionen Deutsche Mark betragen und die          stimmt, gelten für das Verfahren bei der Zer-\n2. im Veranlagungszeitraum im Geltungsbereich             legung der Körperschaftsteuer sinngemäß die\ndieses Gesetzes außerhalb des nach § 1 Abs. 1       Vorschriften der §§ 382 bis 389 der Reichs-\nsteuerberechtigten Landes eine Betriebstätte        abgabenordnung mit der Maßgabe, daß die Kör-\noder mehrere Betriebstätten oder Teile von          perschaft am Zerlegungsverfahren nicht beteiligt\nBetriebstätten unterhalten haben,                   ist und daß an die Stelle der Gemeinden die\nzerlegungsberechtigten Länder treten; die Vor-\nist die auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ent-\nschriften der Reichsabgabenordnung über die\nfallende nach Abzug anzurechnender Steuerab-\naußergerichtlichen Rechtsbehelfe sind nicht anzu-\nzugsbeträge        verbleibende     Körperschaftsteuer\nwenden. Die oberste Finanzbehörde des Landes\ndurch das für die Veranlagung zuständige Finanz-\nbeauftragt ein Finanzamt mit der Wahrnehmung\namt (Erhebungsfinanzamt) auf die beteiligten\n'Länder zu zerlegen. Dabei sind die Vorschriften           der Rechte des Landes an der Zerlegung.\nder §§ 29 bis 31 und des § 33 des Gewerbesteuer-             (3) Bestehen zwischen den beteiligten Finanz-\ngesetzes entsprechend anzuwenden.                         ämtern Meinungsverschiedenheiten über die Zer-\nlegung und kann eine Einigung nicht erzielt wer-\n(2) Sind in dem veranlagten Einkommen außer\nden, so legt das Erhebungsfinanzamt die Sache\nden Einkünften aus Gewerbebetrieb auch andere\nder obersten Finanzbehörde des Landes zur Ent-\nEinkünfte enthalten, so ist die auf die Einkünfte\nscheidung vor. Damit sind die Finanzämter nicht\naus Gewerbebetrieb entfallende Körperschaft-\nmehr am Zerlegungsverfahren beteiligt; der Zer-\nsteuer mit dem Teilbetrag anzusetzen, der dem\nlegungsbescheid des Erhebungsfinanzamts ver-\nVerhältnis der Einkünfte aus Gewerbebetrieb\nliert seine Wirksamkeit.\nzum Gesamtbetrag der Einkünfte entspricht.\n(3) In den Fällen des § 7 a des Körperschaft-\nsteuergesetzes gelten Organgesellschaften und                                      § 4\nderen Betriebstätten als Betriebstätten des                  Abwicklung der Körperschaftsteuerzer legung\nOrganträgers.\n(1) Das Erhebungsfinanzamt überweist die in\n(4) Ist die Körperschaft Gesellschafterin einer      einem Kalenderjahr eingehenden Zahlungen an\nPersonengesellschaft im Sinne des § 15 Ziff. 2            die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 beauftragten Finanz-","1728                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nämter der beteiligten Länder vorläufig nach dem         des zweiten Kalenderjahrs, das dem Feststel-\nVerhältnis der Zerlegungsanteile, die in dem           lungszeitraum folgt, an das Statistische Landes-\nZerlegungsbescheid für das vorvergangene Ka-            amt des Wohnsitzlandes zu leiten. Das Statisti-\nlenderjahr festgesetzt sind. Liegt dieser Zer-         sche Landesamt des Wohnsitzlandes hat bis zum\nlegungsbescheid zu Beginn des Kalenderjahrs            30. Juni dieses Jahres an Hand der ihm zuge-\nnoch nicht vor, so sind die Zerlegungsanteile          leiteten Lohnsteuerkarten die Lohnsteuer, die\nauf Grund der Steuererklärung oder des zuletzt         nicht vom Wohnsitzland vereinnahmt worden\nerteilten Steuerbescheides vorläufig zu berech-        ist, zu ermitteln, die hiervon auf die einzelnen\nnen und dementsprechend die eingehenden Zah-           Einnahmeländer entfallenden Beträge festzustel-\nlungen zu zerlegen und zu überweisen. Die              len und diese den obersten Finanzbehörden der -\nUberweisung wird jeweils spätestens am 20. Tage        Einnahmeländer mitzuteilen. Die auf den Lohn-\ndes auf das Ende eines jeden Kalenderviertel-          steuerkarten eingetragenen Pfennigbeträge der\njahrs folgenden Monats für die im abgelaufenen         Lohnsteuer sind nicht zu berücksichtigen.\nKalendervierteljahr geleisteten Zahlungen durch-          (4) Die obersten Finanzbehörden der Ein-\ngeführt.                                               nahmeländer stellen nach den von den Statisti-\n(2) Ist ein Steuerbetrag von mehr als 400 000       schen Landesämtern der Wohnsitzländer mit-\nDeutsche Mark der Körperschaft erstattet wor-          geteilten Beträgen fest, in welchem Verhältnis\nden, so haben die Finanzkassen der beteiligten         - ausgedrückt in Hundertsätzen - jeder der\nLänder ihn dem Erhebungsfinanzamt entspre-             Beträge zu der im Feststellungszeit.raum von\nchend den im Zerlegungsbescheid festgesetzten          ihnen insgesamt vereinnahmten Lohnsteuer\nAnteilen ihrerseits zu erstatten. Absatz 1 ist ent-    steht. Die Hundertsätze sind auf 3 Stellen hinter\nsprechend anzuwenden.                                  dem Komma zu runden und den obersten\nFinanzbehörden der anderen Länder mitzuteilen.\n(3) Sobald die Körperschaftsteuer eines Ka-\nlenderjahrs zerlegt worden und abzüglich etwa             (5) Die Hundertsätze gelten für die Zerlegung\nniedergeschlagener oder erlassener Beträge ge-         der Lohnsteuer im zweiten, dritten und vierten\ntilgt ist, werden an die beteiligten Länder die        Kalenderjahr, die dem Feststellungszeitraum\ndiesen an der Steuer zustehenden Anteile unter          folgen.\nAnrechnung der nach den Absätzen 1 und 2                  (6) Auf Grund der nach Absatz 4 festgestellten\ngeleisteten vorläufigen Zahlungen überwiesen.          Hundertsätze haben die obersten Finanzbehör-\nUberzahlungen sind zu erstatten. Das Erhebungs-        den der Einnahmeländer für jedes Kalender-\nfinanzamt gibt eine Abrechmihg.                        vierteljahr der Kalenderjahre, für die die Hun-\ndertsätze gelten (Absatz 5), die Zerlegungs-\n§ s                            anteile der Wohnsitzländer an der von ihnen in\ndiesem Kalendervierteljahr vereinnahmten Lohn-\nZerlegung der Lohnsteuer\nsteuer zu ermitteln und vorbehaltlich des Ab-\n(1) Die von einem Land vereinnahmte Lohn-            satzes 7 bis zum Ende des auf das Kalender-\nsteuer wird insoweit zerlegt, als sie von den          vierteljahr folgenden Monats an die obersten\nBezügen der in den anderen Ländern ansässigen          Finanzbehörden der Wohnsitzländer zu über-\nunbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer ins-        weisen.\ngesamt einbehalten worden ist. Die Zerlegungs-            (7) Auf Grund der nach Absatz 4 festgestellten\nanteile der einzelnen Länder bemes-sen sich nach       Hundertsätze ist eine vorläufige Zerlegung der\nHundertsätzen der vereinnahmten Lohnsteuer.            Lohnsteuer für das erste Kalendervierteljahr des\nDie Hundertsätze sind nach den Verhältnissen            fünften Kalenderjahrs, das auf den Feststellungs-\nim Feststellungszeitraum festzusetzen. Feststel-        zeit.raum folgt, vorzunehmen. Die vorläufigen\nlungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr, für        Zerlegungsanteile sind bis zum 30. April dieses\ndas nach dem Gesetz über Steuerstatistiken eine         Kalenderjahrs zu überweisen. Die vorläufige Zer-\nLohnsteuerstatistik durchgeführt wird.                  legung ist auf Grund der nach den Verhältnissen\n(2) Der Festsetzung der Hundertsätze sind die        im nächsten Feststellungszeitraum festgestellten\nVerhältnisse zugrunde zu legen, die sich aus den       H.undertsätze bis zum 31. Juli dieses Kalender-\nEintragungen auf den Lohnsteuerkarten erge-             jahrs zu berichtigen.\nben. Dabei gilt ein Arbeitnehmer als in dem Land           (8) Die Vorschriften der §§ 382 bis 389 der\nansässig, in dem seine Lohnsteuerkarte ausge-           Reichsabgabenordnung sind auf das Verfahren\nschrieben worden ist (Wohnsitzland). Die nach          bei der Zerlegung der Lohnsteuer nicht anzu-\nden Eintragungen der Arbeitgeber auf der Lohn-          wenden.\nsteuerkarte einbehaltene Lohnsteuer gilt als von                                 § 6\ndem Land vereinnahmt, zu dem das Finanzamt\ngehört, an das die Lohnsteuer nach der letzten                      -Erlöschen der Ansprüche\nEintragung abgeführt worden ist (Einnahmeland).            (1) Ansprüche nach den §§ 1 und 5 erlöschen,\nBei Ehegatten, die im Feststellungszeitraum             wenn sie nicht bis zum Ablauf des dritten auf\nnicht dauernd getrennt gelebt und beide Arbeits-        die Vereinnahmung der Steuer folgenden Kalen-\nlohn bezogen haben, sind die Eintragungen auf           derjahrs gerichtlich geltend gemacht werden.\nder Lohnsteuerkarte des Ehemannes maßgebend.               (2) Der Anspruch auf einen Zerlegungsanteil\n(3) Für die Ermittlung der Verhältnisse im           an der Körperschaftsteuer erlischt, wenn er nicht\nFeststellungszeit.raum sind die Lohnsteuerkarten        bis zum Ablauf des dritten auf die endgültige\nfür den Feststellungszeitraum bis zum 31. März          Zerlegung (§ 3 Abs. 1) des strittigen Steuer-","Nr.114     Tag der Ausgabe: Bonn, den 22.Dezember 1970                          1729\nbetrngs folgenden Kalenderjahrs gerichtlich gel-     durch das Gemeindefinanzreformgesetz vom 8. Sep-\ntend gemacht wird.                                   tember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1587), erhält fol-\n§ 7                          genden neuen Absatz 3:\nRechtsweg                          ,, (3) Die Bundesstatistik über die Lohnsteuer um-\nFür die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten     faßt die Ermittlung der nicht von den Wohnsitz-\nauf Grund dieses Gesetzes ist der Finanzrechts-      ländern vereinnahmten Lohnsteuerbeträge nach § 5\nweg gegeben.                                         des Zer legungsgesetzes:\"\n§ 8\nBeginn der Anwendung                                             Artikel 3\nund Uber leilungsvorschriften\n1. § 37 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober\n(1) Die Körperschaftstcuerzerlegung ist erst-           1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477), zuletzt geändert\nmals für den Veranlagungszeitraum 1970 durch-               durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts\nzuführen.                                                  vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645),\n(2) Die Lohnsteuerzerlegung ist erstmals für            wird wie folgt geändert:\ndas Kalenderjahr 1970 nach den Verhältnissen               a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\nim Kalenderjahr 1968 als erstem Feststellungs-\nzeitraum durchzuführen.                                       ,,3. Rechtsstreitigkeiten auf Grund des Zer-\nlegungsgesetzes, soweit die zugrunde\n(3) Die Zerlegungsanteile für die Zeit vom                       liegenden Feststellungen durch die ober-\n1. Januar bis zum 30. September 1970 sind ab-\n. sten Finanzbehörden der Länder getroffen\nweichend von den §§ 4 und 5 zum 15. Dezember                        sind.\"\n1970 an die empfangsberechtigten Länder zu über-\nweisen.                                                    b) Nummer 4 entfällt.\n(4) Bei der Ermittlung der vorläufigen Be-        2. Die Zuständigkeit für die bei Inkrafttreten die-\nmessungsgrundlagen für den Finanzausgleich                  ses Gesetzes bei einem Gericht der Finanz-\nunter den Ländern nach § 13 des Gesetzes über               gerichtsbarkeit anhängigen Sachen richtet sich\nden Finanzausgleich zwischen ßuncl und Ländern            nach den bisher geltenden Vorschriften.\nvom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1432)\nsind für das Jahr 1971 4 /:i der unter Absatz 3 ge-\nnannten Zerlcgungsanteile und für das Jahr 1972                                Artikel 4\ndie im Jahr 1971 überwiesenen Zerlegungsanteile          Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nin Ansatz zu bringen.                                das Zerlegungsgesetz in der nach diesem Gesetz gel-\n§ 9\ntenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen\nund dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu be-\nGeltung im Land Berlin                 seitigen.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12\nAbs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom                                     Artikel 5\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nLand Berlin.\"                                        und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\n3. § 10 wird gestrichen.                                 Land Berlin.\nArtikel 2                                                   Artikel 6\n§  1 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 6. De-       Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nzember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 665), geändert         dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. Dezember 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}