{"id":"bgbl1-1970-114-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":114,"date":"1970-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/114#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-114-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_114.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundeskindergeldgesetzes","law_date":"1970-12-16T00:00:00Z","page":1725,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1725\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1970                     AusgeA·chen zu Bonn am 22. Dezember 1970                                                                                        Nr.114\nTag                                                      I n h a 1t                                                                                     Seite\n16. 12. 70       Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundeskindergeldgesetzes . . . . . . . . . . . .                                            1725\nßundcs\\1cselzbl. III 820-1\n17. 12. 70       Gesetz zur Änderung des Zerlegungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1727\nBund<!S(JCS<!l.zbl. III 604-1\n8, 12. 70       Neunte Verordnung zur .Änderung der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und\nZubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1730\n18. 12. 70       Fünfte Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungs-\ngesetz (Anrechnungs-Verordnung 1971) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1732\n18. 12. 70       Vierzehnte Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über das Verfahren bei Anwen-\ndung des § 1255 der Reichsversicherungsordnung und des § 32 des Angestelltenversiche-\nrungsgesetzes .................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1737\nBundesgeselzbl. III 8232-5\n18. 12. 70       Verordnung über die für das Kalenderjahr 1971 geltenden Beitragsklassen in den Renten-\nversicherungen der Arbeiter und der Angestellten (Beitragsklassen-Verordnung 1971) . . .                                                  1739\nZweites Gesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Bundeskindergeldgesetzes\nVom 16. Dezember 1970\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                      gesetzlichen                    Rentenversicherungen                       noch\nsen:                                                                                   nicht zuerkannt sind. Der Anspruch auf Kin-\nArtikel 1                                               derzulagen aus der gesetzlichen Unfallver-\nsicherung oder Kinderzuschüsse aus den ge-\nDas Bundeskinder~reldgesetz vorn 14. April 1964                                      setzlichen Rentenversicherungen geht bis zur\n(Bundesgesetzbl. I S. 265), zuletzt geändert durch                                     Höhe des nach Satz 1 für die gleiche Zeit\ndas Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsent-                                        gewährten Kindergeldes auf den Bund über.\ngelts irn Krankheitsfalle und über Änderungen des                                      Der Anspruchsübergang nach Satz 2 geht\nRechts der gesetzlichen Krankenversicherung vom                                        einem Anspruchsübergang oder Erstattungs-\n27. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 946), wird wie                                      anspruch auf Grund anderer gesetzlicher Vor-\nfolgt geändert und ergänzt:                                                            schriften vor.\"\n1. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                  c) In Absatz 4 werden die Worte „Der Bundes-\na) Nummer 4 erhält folgende Fassung:                                              minister für Familie und Jugend\" durch die\nWorte „Der Bundesminister für Jugend, Fa-\n,,4. nichteheliche Kinder,\".\nmilie und Gesundheit\" ersetzt.\nb) In Nummer 6 werden die Worte „und zu den\nKosten ihres Unterhaltes nicht unerheblich                       5; § 9 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nbeiträgt\" gestrichen.                                                  a) Das Wort „uneheliches\" wird durch das Wort\n,,nichteheliches\" ersetzt;\n2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „ 7800\" durch\ndie Zahl „13 200\" ersetzt.                                                 b) die Worte „Feststellung der Vaterschaft oder\nder Unterhaltspflicht\" werden durch die\n3. In § 7 Abs. 7 werden die Worte „Der Bundes-                                        Worte „Anerkennung oder rechtskräftigen\nminister für Familie und Jugend\" durch die                                        Feststellung der Vaterschaft\" ersetzt.\nWorte „Der Bundesminister für Jugend, Familie\n6. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nund Gesundheit\" ersetzt.\n,, (1) Das Kindergeld beträgt für das zweite\n4. § 8 wird wie folgt geändert:                                                Kind 25 Deutsche Mark, für das dritte und vierte\na) Absatz 1 Nr. 2 wird aufgehoben, soweit er                               Kind je 60 Deutsche Mark, für das fünfte und\nnicht bereits außer Kraft getreten ist.                                jedes weitere Kind je 70 Deutsche Mark monat-\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                       lich.\"\n,, (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist                  7. Dem § 12 Abs. 1 werden folgende Sätze ange-\nKindergeld zu gewähren, solange die Kin-                              fügt:\nderzulagen aus der gesetzlichen Unfallver-                              ,,Das gleiche gilt für die Forderung eines Berech-\nsicherung oder die Kinderzuschüsse aus den                             tigten oder eines nach Absatz 3 Begünstigten","1726                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\ngegen ein Geldinstitut, die durch Gutschrift des    bis Dezember 1970 beantragt wird, ist Berechnungs-\nauf sein Konto überwiesenen Kindergeldes ent-       jahr abweichend von § 4 Abs. 5 Satz 1 des Bundes-\nstanden ist, für die Dauer von sieben Kalender-      kindergeldgesetzes das Jahr 1969.\ntagen seit der Gutschrift. Eine Pfändung des\nGuthabens bei dem Geldinstitut gilt als mit der\nMaßgabe ausgesr.rochcn, daß sie das Guthaben\nArtikel 3\nin Höhe der in Satz 2 bezeichneten Forderung\nwtihrend des dort genannten Zeitraums nicht er-        Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt\nfaßt; der Berechtigte oder der nach Absatz 3 Be-     geändert und ergänzt:\ngünstigte hat dem Geldinstitut nachzuweisen,         1. Dem § 183 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:\ndaß die in Satz 2 genannten Voraussetzungen\nvorliegen. Bei den Beziehern einer laufenden             „Bei der Kürzung bleibt von der Rente ein Betrag\nLeistung nach diesem Gesetz gilt für die Pfän-          in Höhe des Kindergeldes außer Betracht, das\ndung von Bargeld § 811 Nr. 8 der Zivilprozeß-           ohne Anwendung des § 8 Abs. 1 des Bundeskin-\nordnung entsprechend.\"                                  dergeldgesetzes für die Kinder des Rentenberech-\ntigten zu zahlen wäre.\"\n8. In § 13 Nr. 4 werden die Worte ,,§ 23 Abs. 1\n2. § 583 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz erhält fol-\nSatz 1 Nr. 1, 2 und 4\" durch die Worte ,,§ 23\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2\" ersetzt.                           gende Fassung:\n„Die Kinderzulage beträgt monatlich mindestens\n9. In § 20 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „Der              für das zweite Kind            25 Deutsche Mark,\nBundesminister für Familie und Jugend\" durch\nfür das dritte\ndie Worte „Der Bundesminister für Jugend, Fa-\nund vierte Kind je          60 Deutsche Mark,\nmilie und Gesundheit\" ersetzt.\nfür das fünfte\n10. § 23 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                 und jedes weitere Kind je 70 Deutsche Mark;\".\n„Hat der nach § 13 Rückzahlungspflichtige für\ndas Kind Anspruch auf\n1. Kinderzuschlag aus der Kriegsopferversor-                                Artikel 4\ngung oder\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n2. Kinderzuschlag nach besoldungsrechtlichen         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nVorschriften oder vergleichbare Leistungen        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nfür Kinder auf Grund eines der in den Fällen\ndes § 7 Abs. 1 bestehenden Rechtsverhält-\nnisse oder Leistungen nach ~ 7 Abs. 6,\nArtikel 5\nso geht dieser Anspruch bis zur Höhe des ge-\nzahlten Kindergeldes auf den Bund über.\"                Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. September\n1970 in Kraft, jedoch treten Artikel 1 Nr. 4 Buch-\nstabe a mit Wirkung vom 1. Juni 1969 und Artikel 1\nArtikel 2                         Nr. 4 Buchstabe b, Nr. 8 und 10 sowie Artikel 3\nSoweit auf Grund des Artikels 1 Nr. 2 die Gewäh-·      Nr. 1 am ersten Tage des auf die Verkündung die-\nrung von Zweitkindergeld für die Monate September         ses Gesetzes folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 16. Dezember 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}