{"id":"bgbl1-1970-113-5","kind":"bgbl1","year":1970,"number":113,"date":"1970-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/113#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-113-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_113.pdf#page=11","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Anlage des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch","law_date":"1970-12-14T00:00:00Z","page":1719,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Nr. 11]    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1970                        1719\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Anlage des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch\nVom 14. Dezember 1970\nAuf Grund des § 14 des Durchführungsgesetzes              d) Nummer 19 wird wie folgt ergänzt:\nEWG-Richtlinie Frisches Fleisch vom 28. Juni 1965                 „diese Einrichtungen müssen nahe bei den\n(Bundesgesetzbl. I S. 547), zuletzt geändert durch               Arbeitsplätzen liegen; die Wasserhä1ine dür-\ndas Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-                  fen nicht von Hand betätigt werden. Die\nwidrigkeiten vorn 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I                Einrichtungen müssen mit fließendem kaltem\nS. 503), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                und warmem Wasser, Reinigungs- und Des-\nordnet:                                                          infektionsmitteln sowie mit Handtüchern aus-\ngestattet sein; Handtücher, die nicht aus-\nArtikel 1\nschließlich zur einmaligen Verwendung be-\nDie Anlage des Durchführungsgesetzes EWG-                     stimmt sind, müssen vor jeder -Wiederver-\nRichtlinie Frisches Fleisch vom 28. Juni 1965 (Bun-              wendung gereinigt und desinfiziert werden.\ndesgeselzbl. I S. 547), zuletzt geändert durch die               Das Wasser für die Reinigung der Geräte\nVerordnung zur Anclenmg der Anlage des Durch-                    muß eine Temperatur von mindestens + 82° C\nführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch                  aufweisen;\"\nvom 8. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 903), wird\ne) Nummer 22 erhält folgende Fassung:\nwie folgt geändert:\n„22. geeignete Vorrichtungen zum Schutze\ngegen Ungeziefer, insbesondere Insek-\n1. Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:\nten und Nagetiere;\".\na) Nummer 2 wird wie folgt ergänzt:\n„diese Abteilung ist nicht erforderlich, wenn    2. Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:\nSchweine und andere Tiere zeitlich getrennt\n„Abschnitt 2\ngeschlachtet werden; in diesem Fall muß\njedoch das Brühen, Enthaaren, Kratzen und              Hygienevorschriften für Zerlegungsbetriebe\nSengen der Schweine an einer Stelle vor-            Zerlegungsbetriebe müssen über folgendes ver-\n. genommen werden, die von der Schlachtkette          fügen:\nentweder durch einen freien Raum von min-\n1. einen ausreichend großen Kühlraum für die\ndestens fünf Meter Breite oder durch eine\nAufbewahrung von Fleisch;\nWand von mindestens drei Meter Höhe ge-\ntrennt ist;\"                                         2. einen Raum für das Zerlegen und Entbeinen\nsowie für das Umhüllen des Fleisches nach\nb) Nummer 16 erhält folgende Fassung:                          Abschnitt 11 Nr. 2;\n„ 16. eine Anlage zur Wasserversorgung, die          3. einen Raum für die Verpackung nach Ab-\nin ausreichender Menge ausschließlich               schnitt 11 Nr. 1 und für den Versand des\nTrinkwasser liefert, das unter Druck                Fleisches;\nsteht; für die Erzeugung von Dampf\ndarf jedoch auch Wasser, das Trink-            4. einen ausreichend ausgestatteten verschließ-\nwassereigenschaften nicht besitzt, ver-             baren Raum, der nur dem tierärztlichen\nwendet werden, wenn durch gesonderte                Dienst zur Verfügung steht;\nLeitungen gewährleistet ist, daß dieses        5. einen mit dem erforderlichen Gerät aus-\nWasser nicht zu anderen Zwecken ver-                gestatteten Trichinenschauraum, sofern eine\nwendet wird; ferner darf ausnahms-                  Untersuchung auf Trichinen in dem Betrieb\nweise Wasser, das Trinkwassereigen-                 durchgeführt wird;\nschaften nicht besitzt, zur Kühlung der\nKühlmaschinen verwendet· werden. Die            6. Umkleideräume, Wasch- und Duschgelegen-\nLeitungen für Wasser, das Trinkwasser-              heiten sowie Toiletten mit Wasserspülung,\neigenschaften nicht besitzt, müssen deut-           die keinen direkten Zugang zu den Arbeits-\nlich gekennzeichnet sein und dürfen                 räumen haben und in deren Nähe sich\nkeine Räume durchqueren, in denen sich              Waschgelegenheiten befinden. Die Wasch-\nFleisch befindet;\"                                  gelegenheiten müssen mit fließendem kaltem\nund warmem Wasser, Reinigungs- und Des-\nc) in Nummer 17 wird das Wort „Wasser\" durch                  infektionsmitteln sowie mit Handtüchern\ndas Wort „Trinkwasser\" ersetzt;                           ausgestattet sein; Handtücher, die nicht aus-","1720                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nschlicf:11 ich zur cinmcdigen Verwendung be-          15. eine Anlage, die in ausreichender Menge\nstimmt sind, müssen vor jeder Wiederver-                   heißes Trinkwasser liefert;\nwendung gereinigt und desinfiziert werden;\n16. eine Anlage zur Ableitung von Abwasser,\n7. besondere wasserdichte, korrosionsfeste,                    die den hygienischen Erfordernissen ent-\nleicht dcsinfizierbare, gekennzeichnete Be-                spricht;\nhälter mit dicht schließenden Deckeln, die            17. in den Räumen, in denen Fleisch bearbeitet\nso beschaffen sein müssen, daß eine unbe-\nwird, über ausreichende Einrichtungen zur\nfugte Entnahme des Inhalts verhindert wird,\nReinigung und Desinfektion der Hände, der\nfür die Aufnahme von Fleisch oder Fleisch-                 Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte,\nabfällen, die beim Zerlegen anfallen und\ndie nahe bei den Arbeitsplätzen liegen\nnicht zum Genuß für Menschen bestimmt\nmüssen. Die Wasserhähne dürfen nicht von\nsind. Sofern dieses Fleisch und diese Ab-                  Hand betätigt werden. Die Einrichtungen\nfälle nicht am Ende jedes Arbeitstages ent-\nmüssen mit fließendem kaltem und warmem\nfernt werden oder die anfallende Menge es\nWasser, Reinigungs- und Desinfektions-\nerforderlich macht, muß ein verschließbarer,\nmitteln sowie mit Handtüchern ausgestattet\nkühlbarcr Raum vorhanden sein;\nsein; Handtücher, die nicht ausschließlich zur\n8. in den nach den Nummern 1 und 2 vor-                         einmaligen Verwendung bestimmt sind,\ngeschriebenen Räumen über                                   müssen vor jeder Wiederverwendung ge-\na) Fußböden aus wasserundurchlässigem,                      reinigt und desinfiziert werden. Das Wasser\nleicht zu reinigendem und zu desinfizie-               für die Reinigung der Geräte muß eine Tem-\nrendem, nicht faulendem Material, die                  peratur von mindestens + 82° C aufweisen;\nleicht geneigt und mit Rinnen versehen           18. eine hygienischen Erfordernissen entspre-\nsind, die zu iJ bgedeckten, geruchsicheren             chende Vorrichtung\nAbflüssen führen;                                      a) für den Transport von Fleisch,\nb) glatte Wände, die bis zu einer Höhe von                 b) für das Abstellen der zur Aufnahme von\nmindestens zwei Metern mit einem hellen                    Fleisch verwendeten Behälter,\nabwaschfesten Belag oder Anstrich ver-                die gewährleistet, daß das Fleisch und die\nsehen und deren Ecken und Kanten ab-\nUnterseite der Behälter nicht unmittelbar mit\ngerundet sind;\ndem Boden in Berührung kommen;\n9. Kühlanlagen, die gewährleisten, daß die\n19. geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen\nInnentemperatur des Fleisches in den nach                  Ungeziefer, insbesondere Insekten und Nage-\nden Nummern 1 und 2 vorgeschriebenen                       tiere;\nRäumen + 7° C zu keinem Zeitpunkt über-\nsteigt;                                               20. Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte,\ninsbesondere Tische, auswechselbare Schnei-\n10. ein Registrierthermometer oder ein Regi-                    deunterlagen, Behälter, Transportbänder und\nstrierfernthermometer im Zerlegungsraum;                   Sägen aus korrosionsfestem, die Qualität\n11. Einrichtungen, die jederzeit eine wirksame                  des Fleisches nicht beeinträchtigendem, leicht\nDurchführung der vorgeschriebenen tierärzt-                zu reinigendem und zu desinfizierendem Ma-\nlichen Untersuchung gewährleisten;                         terial.\"\n12. Einrichtungen zur ausreichenden Be- und\nEntlüftung in den Räumen, in denen Fleisch         3. Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:\nbearbeitet wird;\na) In Nummer 1 Buchst. a wird nach dem ersten\n13. eine natürliche oder künstliche, Farben nicht              Satz folgender neuer Satz 2 eingefügt:\nverändernde Beleuchtung in den Räumen,                    „Personen, die Tiere schlachten oder Fleisch\nin denen Fleisch bearbeitet wird;                         bearbeiten, haben sich mehrmals im laufe\n14. eine Anlage zur Wasserversorgung, die in                   eines Arbeitstages während der Arbeit sowie\nausreichender Menge ausschließlich Trink-                 vor jeder Wiederaufnahme der Arbeit die\nwasser liefert, das unter Druck steht; für die            Hände zu reinigen und zu desinfizieren;\" ;\nErzeugung von Dampf darf jedoch auch                  b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\nWasser, das Trinkwassereigenschaften nicht                 ,,3. Das Fleisch und die Unterseite der Be-\nbesitzt, verwendet werden, wenn durch be-                       hälter, die zur Aufnahme von Fleisch ver-\nsondere Leitungen gewährleistet ist, daß                       wendet werden, dürfen nicht unmittelbar\ndieses Wasser nicht zu anderen Zwecken                         mit dem Boden in Berührung kommen.\";\nverwendet wird; ferner darf ausnahmsweise\nWasser, das Trinkwassereigenschaften nicht             c) nach Nummer 4 werden folgende neue Num-\nbesitzt, zur Kühlung der Kühlmaschinen ver-                mern 5 bis 9 eingefügt:\nwendet werden. Die Leitungen für Wasser,                   ,,5. Für alle Verwendungszwecke ist Trink-\ndas Trinkwassereigenschaften nicht besitzt,                     wasser zu benutzen; für die Erzeugung\nmüssen deutlich gekennzeichnet sein und                         von Dampf darf jedoch auch Wasser, das\ndürfen nicht durch Arbeitsräume und durch                       Trinkwassereigenschaften nicht besitzt,\nRäume für die Lagerung des Fleisches ge-                        verwendet werden, wenn durch beson-\nführt werden;                                                   dere Leitungen gewährleistet ist, daß","Nr. 11] --Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1970                        1721\ndieses Wasser nicht zu anderen Zwecken     5. In Abschnitt 7 Satz 2 sind die Worte „Ab-\nverwendet wird; ferner darf ausnahms-          schnitt 8\" durch die Worte „Abschnitt 10\" zu er-\nweise Wasser, das Trinkwassereigen-            setzen.\nschaften nicht besitzt, zur Kühlung der\nKühlmaschinen verwendet werden. Die         6. Nach Abschnitt 7 werden folgende neue Ab-\nLeitungen für Wasser, das Trinkwasser-         schnitte 8 und 9 eingefügt:\neigenschaften nicht besitzt, müssen deut-\nlich gekennzeichnet sein und dürfen nicht                           „Abschnitt 8\ndurch Arbeitsräume und durch Räume für         Vorschriften für Fleisch, das zerlegt werden soll\ndie Lagerung des Fleisches geführt\n1. Das weitergehende Zerlegen des Fleisches als\nwerden.\nin Viertel oder die Herauslösung der Knochen\n6. Sägemehl oder ähnliche Stoffe dürfen              sind nur in Zerlegungsbetrieben zulässig.\nnicht auf den Boden der in Abschnitt 1\n2. Der Betriebsleiter oder sein Stellvertreter\nNr. 2 bis 5 und 7 und der in Abschnitt 2\nNr. 1 bis 3 gernmnüm Räume aufgetragen            haben den tierärztlichen Untersuchungsdienst\nwerden.                                           bei der Durchführung der Uberwachung zu un-\nterstützen und insbesondere jede von ihm für\n7. Fleisch darf nur in der Menge in den in           erforderlich gehaltene Maßnahme zu treffen\nAbschnitt 2 Nr. 2 genannten Raum ge-              sowie die notwendigen Einrichtungen zur\nbracht werden und darf dort nur solange           Verfügung zu stellen; ferner müssen sie jeder-\nverbleiben, wie dies für die vorgesehe-           zeit dem amtlichen Tierarzt die Herkunft des\nnen Zwecke unbedingt erforderlich ist.            in ihren Betrieb verbrachten Fleisches nach-\n8. Die Innentemperatur des Fleisches darf            weisen können.\nunbeschadet der Ausnahmeregelung in            3. Fleisch, das nicht unter den in § 3 Abs. 1 ge-\nAbschnitt 8 Nr. 4 Satz 2 bis 4 während            nannten Bedingungen, ausgenommen die in\nder gesamten Dauer der Zerlegung und              Nummer 7 geforderte Genußtauglichkeitsbe-\nEntbeinung sowie bei der nach Ab-                 scheinigung, gewonnen, zerlegt, untersucht,\nschnitt 11 Nr. 1 und 2 vorgeschriebenen           gekennzeichnet, gelagert, befördert oder sonst\nUmhüllung und Verpackung + 7° C nicht             behandelt oder nach den §§ 10 und 11 aus\nüberschreiten.\neinem anderen Mitgliedstaat in den Geltungs-\n9. Die Zerlegung des Fleisches ist so durch-         bereich dieses Gesetzes verbracht worden ist,\nzuführen, daß jede Verschmutzung des              muß in zugelassenen Zerlegungsbetrieben in\nFleisches vermieden wird.                         besonderen Abteilungen gelagert und räum-\nKnochensplitter und Blutgerinnsel sind zu         lich oder zeitlich getrennt zerlegt werden. Der\nentfernen. Fleisch, das bei der Zerlegung         amtliche Tierarzt muß zur Durchführung der\nabfällt und nicht zum Genuß für Men-              Uberwachung jederzeit freien Zugang zu den\nschen bestimmt ist, ist unverzüglich in           Kühlräumen und zu allen Arbeitsräumen\neinen nach Abschnitt 2 Nr. 7 vorgeschrie-         haben.\nbenen Behälter oder Raum zu verbrin-           4. Frisches Fleisch, das zerlegt werden soll, muß\ngen.\";                                            vom Zeitpunkt der Einlieferung in den Zer-\nd) die bisherige Nummer 5 wird Nummer 10;                   legungsbetrieb bis zum Zeitpunkt des Be-\nginns der Bearbeitung in dem nach Abschnitt 2\ne) in Nummer lO erhält Buchstabe b folgende                 Nr. 1 vorgeschriebenen Raum gelagert wer-\nFassung:                                                den; dieser Raum muß so ausgestattet sein,\n,, b) einen Verband an den Händen tragen,               daß die Innentemperatur von Tierkörpern\nmit Ausnahme eines wasserundurchläs-              und Teilstücken + 7° C zu keinem Zeitpunkt\nsigen Verbandes zum Schutze einer nicht          überschreitet.\neiternden Wunde.\";                               Abweichend von Abschnitt 13 darf das Fleisch\njedoch vom Schlachtraum unmittelbar in den\nf) die bisherige Nummer 6 wird Nummer 11.\nZerlegungsraum gebracht werden. In diesem\nFall müssen der Schlachtraum und der Zer-\n4. Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:                        legungsraum in ein und demselben Gebäude-\nkomplex so nahe beieinander gelegen sein,\na) In der Uberschrift wird das Wort „Zerlegen\"              daß das Fleisch ohne Unterbrechung des\ndurch das Wort „Ausweiden\" ersetzt;                     Transports durch eine Erweiterung der Hänge-\nb) in Nummer 5 wird folgender Satz 2 ange-                  bahn vom Schlachtraum in den Zerlegungs-\nfügt:                                                   raum gebracht werden kann, um dort unver-\nzüglich zerlegt zu werden. Das Fleisch muß\n„Wenn ein religiöser Ritus das Aufblasen                nach dem Zerlegen und dem Umhüllen nach\neines Organs vorschreibt, kann dies zugelas-,           Abschnitt 11 Nr. 2 sofort in den Kühlraum\nsen werden; das aufgeblasene Organ ist als              nach Abschnitt 2 Nr. 1 gebracht werden.\nuntauglich zum Genuß für Menschen zu er-\nklären.\";                                               Während des Zerlegens darf die Temperatur\nim Zerlegungsraum nicht höher als + 10° C\nc) Nummer 10 wird gestrichen.                               sein.","1722                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n5. Außer im Falle der Warmzerlegung nach               7. Der bisherige Abschnitt 8 wird Abschnitt 10 und\nNummer 4 Satz 2 bis 4 muß das Fleisch bei             wird wie folgt geändert:\nder Zerlegung eine Innentemperatur von\na) In der Uberschrift wird das Wort „Stempe-\nhöchstens   1 7° C besitzen. Im Augenblick der\nlung\" durch die Worte „Kennzeichnung der\nZerlegung muß der pH-Wert des Fleisches\nGenußtauglichkeit\" ersetzt;\nzwischen 5,6 und 6, 1 liegen; diese Prüfung\nmuß am großen Rückenmuskel in Höhe der                b) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\ndreizehnten Rippe vorgenommen werden.\n,, 1. Für die Kennzeichnung der Genußtaug-\n6. Das Reinigen von Fleisch mit Tüchern sowie                          lichkeit ist der amtliche Tierarzt verant-\ndas Aufblasen sind verboten. Wenn ein reli-                        wortlich. Zu diesem Zweck besitzt und\ngiöser Ritus das Aufblasen eines Organs vor-                       verwahrt er:\nschreibt, kann dies zugelassen werden; das                         a) die für die Kennzeichnung der Genuß-\naufgeblasene Organ ist als untauglich zum                              tauglichkeit des Fleisches bestimmten\nGenuß für Menschen zu erklären.                                        Geräte, die er dem Hilfspersonal erst\nzum Zeitpunkt der Kennzeichnung\nund nur für die hierfür erforderliche\nAbschnitt 9                                          Zeit übergeben darf;\nVorschriften für die Untersuchung                            b) die in Abschnitt 11 genannten Etiket-\ndes zerlegten Fleisches                                    ten, soweit sie bereits mit dem vorge-\nschriebenen Stempelabdruck versehen\n1. Die Zerlegungsbetriebe sind durch einen amt-                           sind.\nlichen Tierarzt zu überwachen; der amtliche                            Diese Etiketten dürfen dem Hilfs-\nTierarzt muß rechtzeitig benachrichtigt wer-                           personal erst zu dem Zeitpunkt, zu\nden, bevor Fleisch, das für den innergemein-                           dem sie anzubringen sind, in der er-\nschaftlichen Handelsverkehr bestimmt ist, zer-                         forderlichen Anzahl übergeben wer-\nlegt wird.                                                             den.\";\n2. Die Uberwachung durch den amtlichen Tier-               c) in Nummer 2 wird das Wort „Stempelung\"\narzt umfaßt folgende Aufgaben:                             durch die Worte „Kennzeichnung der Genuß-\ntauglichkeit\" ersetzt und folgender Satz an-\na) Uberwachung des Eingangsverzeichnisses                  gefügt:\nfür frisches Fleisch und des Ausgangsver-\n.,Der Stempel darf einen Hinweis enthalten,\nzeichnisses für zerlegtes Fleisch;\nauf Grund dessen sich ermitteln läßt, welcher\nb) laufende Untersuchung des insgesamt im                  Tierarzt das Fleisch untersucht hat.\";\nBetrieb vorhandenen frischen Fleisches,\nd) in Nummer 3 wird das Wort „Farbstempel\"\ndas für den innergemeinschaftlichen Han-               ersetzt durch die Worte „Farb- oder Brand-\ndelsverkehr bestimmt ist;                              stempel\";\nc) Untersuchung des frischen Fleisches, das\ne) Nummer 5 erhält folgende Fassung:\nfür den innergemeinschaftlichen Handels-\nverkehr bestimmt ist, in jedem Falle un-               .,5. Teilstücke außer Talg, Flomen, Schwanz,\nmittelbar vor der Zerlegung und beim                          Ohren und Gliedmaßenenden, die in Zer-\nAusgang aus dem Betrieb;                                      legungsbetrieben von ordnungsgemäß\ngekennzeichneten Tierkörpern gewonnen\nd) Ausstellung der Genußtauglichkeitsbeschei-                      worden sind, müssen, sofern sie keinen\nnigung nach Abschnitt 12 und Uber-                            Stempelabdruck tragen, mit einem Farb-\nwachung des Anbringens der Etiketten                          oder Brandstempel gekennzeichnet wer-\nnach Abschnitt 11 Nr. 1 Buchst. c;                            den, der den Vorschriften der Nummer 2\ne) Uberwachung der Sauberkeit der Räume,                           entspricht und an Stelle der Veterinär-\nder Einrichtungen, der Arbeitsgeräte und                      kontrollnummer des Schlachtbetriebes die\nder Einhaltung der Hygienevorschriften                        Veterinärkontrollnummer des Zerlegungs-\nfür das Personal nach Abschnitt 3;                            betriebes enthält.\nf) Entnahme aller Proben, die zur Durchfüh-                      Speckstücke oder Bauchstücke, von denen\ndie Schwarte abgetrennt worden ist,\nrung von Laboratoriumsuntersuchungen\ndürfen zu höchstens fünf Stücken gebün-\nnotwendig sind, mit denen insbesondere\ndelt werden; jedes Bündel oder, sofern\ndas Vorhandensein von Krankheitskeimen,                       die Stücke nicht gebündelt werden, jedes\nZusätzen oder anderen nicht zulässigen                        Stück ist unter amtlicher Aufsicht zu\nchemischen Stoffen festgestellt werden                        plombieren und mit einem Etikett zu ver-\nsoll. Die Ergebnisse dieser Untersuchun-                      sehen, das der Vorschrift des Abschnit-\ngen sind in ein Verzeichnis einzutragen;                      tes 11 Nr. 1 Buchst. c entspricht.\ng) jede sonstige Uberwachung, die der amt-                         Die Kennzeichnung kann auch mit Hilfe\nliche Tierarzt zur Einhaltung der Bestim-                     einer Stempelplakette erfolgen. Diese ist\nmungen der Richtlinie für erforderlich                        an jedem Teilstück anzubringen und muß\nhält.\"                                                        derart beschaffen sein, daß ihre Wieder-","Nr. 11 J -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1970                         1723\nverwendung nicht möglich ist; sie muß                    nung der Verpackung zerstört wird. Es\naus widcrslündsfLihigem und hygienisch                   muß außerdem eine laufende Nummer\neinwandfreiem Material bestehen. Die                     enthalten.\nStempelplakette muß folgende deutlich\n2. Zur Umhüllung des zerlegten Fleisches be-\nlesbare Angaben enthalten:\nstimmtes Material in Gestalt von Plastikfolien\na) im oberen Teil den Namen des Ver-                und ähnlichem Material muß durchsichtig und\nsandlandes mit zwei Großbuchstaben,              farblos sein sowie den in Nummer 1 Buchst. a\nbei Sendungen aus dem Geltungs-                  gestellten Anforderungen entsprechen; es darf\nbereich dieses Gesetzes „DL\";                    für die Umhüllung von Fleisch nicht wieder-\nb) in der Mitte die        Veterinärkontroll-        verwendet werden.\nnummer des zugelassenen Zerlegungs-              Zerlegtes Fleisch, einschließlich Nebenpro-\nbetriebcs;                                       dukte der Schlachtung, das nicht hängend be-\nc) im unteren Teil eine der folgenden               fördert wird, muß unmittelbar nach dem Zer-\nAbkürzungen: ,,EWG\", ,,EEG\", ,,CEE\",             legen unter hygienisch einwandfreien Bedin-\nbei Sendungen aus dem Geltungs-                  gungen mit einer Umhüllung versehen wer-\nbereich dieses Gesetzes „EWG\".                   den; dies gilt nicht für Speckstücke und\nBauchstücke.\nDie Buchstaben und die Ziffern müssen\n0,2 cm hoch sein.                                 3. Die in den Nummern 1 und 2 genannten Be-\nhälter oder Umhüllungen dürfen nur zerleg-\nDie Stempelplakette darf einen Hinweis               tes Fleisch der gleichen Tierart enthalten.\"\nenthalten, auf Grund dessen sich ermit-\nteln läßt, welcher Tierarzt das Fleisch\nuntersucht hat.\";                              9. Der bisherige Abschnitt 9 wird Abschnitt 12; die\nMuster werden wie folgt geändert:\nf) Nummer 6 wird gestrichen;\na) das Angabeerfordernis „Nr .... \" wird wie\ng) die bisherigen Nummern 7 und 8 werden                      folgt geändert:\nNummern 6 und 7.                                         ,,Nr. ... 2)\";\nb) die Fußnote hierzu erhält folgenden Wort-\n8. Nach Abschnitt 10 wird folgender neuer Ab-                    laut:\nschnitt 11 eingefügt:\naa) im Muster (deutsche Fassung):\n„Abschnitt 11                                     2\n,, ) Fakultativ\",\nVorschriften für die Verpackung und Umhüllung                 bb) im Muster (französische Fassung):\ndes zerlegten Fleisches                                 2\n,, ) Facultatif\",\n1. a) Zur Verpackung bestimmte Behälter in                    cc) im     Muster (italienische Fassung):\nGestalt  von Kisten, Kartons, Fässern, Ge-                   ,,2) Facoltativo \",\nbinden,   Säcken und ähnlichen Behältern\ndd) im     Muster (niederländische Fassung):\nmüssen   hygienisch einwandfrei, insbeson-\ndere so  beschaffen sein, daß sie                            ,,2) Facultatief\";\n2)      3)                   3\naa) die organoleptischen Eigenschaften des         c) die Fußnoten          und     werden Fußnoten     )\nFleisches nicht verändern;                        und 4 ).\nbb) für die Gesundheit des Menschen\nschädliche Stoffe auf das Fleisch         10. Der bisherige Abschnitt 10 wird Abschnitt 13.\nnicht übertragen;\ncc) ausreichend fest sind, um einen wirk-      11. Abschnitt 11 wird Abschnitt 14 und wird wie\nsamen Schutz des Fleisches während            folgt geändert:\ndes Transports und der weiteren Be-           a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nhandlung zu gewährleisten;\n„ 1. Frisches Fleisch muß in verplombten\nb) die Behälter dürfen zur Verpackung von                      Transportmitteln befördert werden, die\nFleisch nicht wiederverwendet werden, es                    so gebaut und ausgestattet sind, daß die\nsei denn, die Verpackung besteht aus                        in Abschnitt 13 vorgesehenen Tempera-\nkorrosionsfestem, leicht zu reinigendem                     turen während der Beförderung nicht\nMaterial und ist vor der Wiederverwen-                      überschritten werden.\ndung gereinigt und desinfiziert worde.n;                    Sofern das Fleisch von einem Schlachthof\nc) die Behälter müssen mit einem Etikett                       in einen Zerlegungsbetrieb, der in dem-\nversehen sein, das gut sichtbar und auf                     selben Mitgliedstaat liegt, befördert wird,\ndem eine leicht lesbare Kennzeichnung                       ist die Plombierung nicht erforderlich.\";\nenthalten ist, die eine Nachbildung einer          b) in Nummer 2 Buchst. c werden nach den\nder in Abschnitt 10 Nr. 2 und 5 vorge-                 Worten ,,-hälften oder -vierteln\" die Worte\nschriebenen Kennzeichnungen ist. Dieses                „sowie von nicht verpacktem zerlegtem\nEtikett ist so anzubringen, daß es bei Off-            Fleisch\" eingefügt;","1124                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil 1\nc) Numrn(~r 5 erhült fol~Jendc Fassung:                                                                   Artikel 2\n„5. FrisdH)S Fleisch ddrf nur in gereinigten                               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nund dPsinfizierlen Trnnsportmitteln be-•                          Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nfördert wc~rden.\";                                                 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Durch-\nd) in Nummer 6 wird Satz 3 wie folgt ergänzt:                                  führungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch\nauch im Land Berlin.\n„ und, soweit es sich insbesondere um die\nVerpackung und Umhüllung handelt, den                                                              Artikel 3\nVorschrift(~n des Abschnittes 11 entsprechen.\"                             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.\nBonn, den 14. Dezember 1970\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz            Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nPostanschrift für Abonnemenlsbestellnngen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblal.l erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus•\nfcrtigunq verkündet. Lautender Bezug nur im Postabonnement.\nIm Teil III wird das als fortlilufend fcstqcstellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nilch Sachqcihieten qt!ordnct verrifft\"ntlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis iür Teil I und Teil II l1alh1iihrlich J<e 25,- DM. Einzelstücke 1e an~Jelangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes·\ngesetzbliitl.er. die vo1 dem 1. Juli 1970 ausqegebf,n worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes·\ngcsct.zblatt, Köln 3 99, oder gegen Vornusrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgube 0,65 DM zuzüqlich Versandqebühr 0, 15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der ~ngewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}