{"id":"bgbl1-1970-113-3","kind":"bgbl1","year":1970,"number":113,"date":"1970-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/113#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-113-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_113.pdf#page=5","order":3,"title":"Gesetz über das Zollkontingent für feste Brennstoffe 1971, 1972, 1973, 1974, 1975 und 1976","law_date":"1970-12-14T00:00:00Z","page":1713,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Nr. 113 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1970                                    1713\nGesetz\nüber das Zollkontingent für feste Brennstoffe\n1971, 1972, 1973, 1974, 1975 und 1976\nVom 14. Dezember 1970\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\n§ 1\nDer Zolltarif (§ 1 des Zolltarifgesetzes vom 23. Dezember 1960 - Bundes-\ngesetzbl. II S. 2425 - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zolltarif-\ngesetzes vom 20. Dezember 1968 - Bundesgesetzbl. II S. 1223) in der unter der\nBezeichnung „Deutscher Teil-Zolltarif\" geltenden Fassung wird wie folgt ge-\nändert:\n1. Die Bestimmungen zu Tarifnr. 27.01 erhalten folgende Fassung:\nTarifnummer                                                                          Zollsatz\nWarenbezeichnung\nallgemein      ermäßigt\n2                                           3\n27.01 -A      Steinkohle (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      20,- DM        12,-DM\nfür 1000kg     für 1000 kg\nEigen-         Eigen-\ngewicht        gewicht\nB     andere (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  20,- DM        12,-DM\nfür 1000 kg    für 1000 kg\nEigen-         Eigen-\ngewicht        gewicht\nAnmerkungen\n1. Waren der Tarifnr. 27.01, zur Bebunke-                      frei\nrung von Seeschiffen in den Seehäfen\nunter zollamtlicher Uberwachung (EGKS)\n2. Waren der Tarifnr. 27.01 im aktiven\nLohnveredelungsverkehr zum ·Herstel-\nlen von Koks, soweit der Koks nach\nVeredelung gestellt wird (EGKS) ..... .                    frei\n3. Waren der Tarifnr. 27.01 (EGKS) ge-\nnießen die zolltarifliche Begünstigung\ndes innergemeinschaftlichen freien Wa-\nrenverkehrs nur, wenn\na) sie in einem Mitgliedstaat der EGKS\ngewonnen oder erzeugt worden sind\nund\nb) ein mit den Mitgliedstaaten der\nEGKS vereinbartes Ursprungszeugnis\nvorgelegt wird.\nAnderenfalls wird ein Differenzzoll von\n12,- DM für 1 000 kg Eigengewicht er-\nhoben. Die Waren sind zollfrei, wenn\nsie unter den in der Anmerkung 1 oder\n2 oder in dem Zollkontingent für Waren\nder Tarifnr. 27.01 genannten Bedingun-\ngen abgefertigt werden.","1714                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n2. Im Anhang „Zollkontingente/2\" erhalten die Angaben zur Tarifstelle 27.01 fol-\ngende Fassung:\nZollsatz\nTMifslellc              Warenbezeichnung\nallgemein  I  ermäßigt\n27.01     (1) Waren der Tarifnr. 27.01, soweit sie\neinem Zollsatz unterliegen, 7 000 000 t\nfür jedes Kalenderjahr, gegen Vor-\nlage eines Zollkontingentscheines\n(EGKS) ......................... .         frei\n(2) Die Bundesregierung kann durch\nRechtsverordnung das Zollkontin-\ngent für jedes Kalenderjahr bis zu\n20 vorri Hundert erhöhen oder bis\nzu 20 vom Hundert ermäßigen, so-\nfern dies aus gesamtwirtschaftlichen\nGründen geboten ist. Die Bundes-\nregierung    kann,    nachdem     dem\nBundesrat Gelegenheit zur Stellung-\nnahme binnen drei Wochen gegeben\nist, mit Zustimmung des Bundes-\ntages durch Rechtsverordnung das\nZollkontingent für jedes Kalender-\njahr bis zu weiteren 30 vom Hun-\ndert erhöhen, wenn dies für eine\nausreichende Versorgung der Ver-\nbraucher mit festen Brennstoffen ge-\nboten erscheint. Soweit es mit Rück-\nsicht auf die europäische wirtschaft-\nliche Zusammenarbeit erforderlich\nist, kann sie auch von der ihr durch\n§ 77 Abs. 1 des Zollgesetzes vom\n14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I\nS. 737) erteilten Ermächtigung Ge-\nbrauch machen.\n§ 2\n(1) Zollkontingentscheine nach den Angaben zu Tarifnr. 27.01 im Anhang „Zoll-\nkontingente/2\" des Deutschen Teil-Zolltarifs erteilt das Bundesamt für gewerb-\nliche Wirtschaft für eine Menge von 6 000 000 t nach Maßgabe der Absätze 2\nund 3 solchen Antragstellern, die Waren der Tarifnr. 27.01 in den Jahren 1965,\n1966 oder 1967 unter Abfertigung zum freien Verkehr in das Bundesgebiet ein-\ngeführt haben.\n(2) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft setzt für jedes Kalenderjahr\ndie Anteile am Zollkontingent für jeden Antragsteller in der Höhe fest, die\nseinem Anteil an den in den Jahren 1965, 1966 und 1967 mit Ursprung in anderen\nLändern als den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und\nStahl von solchen Antragstellern bezogenen Mengen entspricht, die einen Antrag\ninnerhalb der nach § 5 Abs. 1 zu bestimmenden Frist gestellt haben.\n(3) Der Zollkontingentschein ist zu versagen, wenn der Antragsteller\n1. über die ihm zuzuteilende Menge weder Lieferverträge mit Verbrauchern noch\nVerträge abgeschlossen hat, die eine Beteiligung an der Erfüllung derartiger\nLieferverträge zum Gegenstand haben, oder\n2. die ihm zuzuleilcnde Menge nicht im eigenen Unternehmen verbraucht.\nDas Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft kann von den Voraussetzungen des\nSatzes 1 Nr. 1 und 2 absehen, insbesondere wenn\n1. die dem Antragsteller zuzuteilende Menge an lagerhaltende Händler geliefert\nwird oder","Nr. 11] - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1970               1715\n2. der Antragsteller die ihm zuzuteilende Menge auf Lager nimmt,\nsofern dadurch die marktgerechte Versorgung der Verbraucher nicht beein-\nträchtigt wird.\n(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 und unbeschadet der Festsetzung\ndes Anteils am Zollkontingent nach Absatz 2 kann das Bundesamt für gewerb-\nliche Wirtschaft Antragstellern im Sinne des Absatzes 1 Zollkontingentscheine\nauf Grund und für die Dauer bestehender Lieferverträge mit Verbrauchern im\nvoraus für die einzelnen Jahre ab 1972 bis zu jeweils 80 vom Hundert der für\ndas Jahr 1971 nc1ch Absc1tz 2 festgesetzten Zollkontingentmenge erteilen. Die\nden im voraus erteilten Zollkontingentscheinen zugrundeliegenden Mengen sind\nauf die Mengen anzurechnen, für die ab 1972 auf Grund der Festsetzung des\nAnteils am Zollkontingent gemäß Absatz 2 Kontingentscheine erteilt werden .\n(5) Zur Sicherstellung der Erfüllung besonderer Versorgungsaufgaben und\nanderer volkswirtschaftlicher Belange kann das Bundesamt für gewerbliche Wirt-\nschaft für eine Menge bis zu 1 000 000 t Zollkontingentscheine erteilen und dabei\nvon den Absätzen 1 bis 3 abweichen.\n(6) Bei einer Erhöhung oder Ermäßigung des Zollkontingents gemäß den An-\ngaben zu Tarifnr. 27.01 Absatz 2 Satz 1 im Anhang „Zo.llkontingente/2\" erhöhen\noder ermi:ißigen sich die in Absatz 1 und Absatz 5 genannten Mengen um den\nVomhundertsatz der Erhöhung oder Ermäßigung. Bei einer Erhöhung des Zoll-\nkontingents gemäß den Angaben zu Tarifnr. 27.01 Absatz 2 Satz 2 im Anhang\n„Zollkontingente/2\" erhöhen sich die in Absatz 1 und Absatz 5 genannten, nach\nSatz 1 erhöhten Mengen um jeweils 50 vom Hundert der Aufstockungsmenge.\n(7) Der Zollkontingentschein ist für eine auf volle tausend Kilogramm nach\nunten abgerundete Warenmenge zu erteilen.\n§ 3\nDie Erteilung von Zollkontingentscheinen kann mit Bedingungen, Befristungen,\nAuflagen und Widerrufsvorbehalten verbunden werden, soweit es zur markt-\ngerechten Versorgung der Verbraucher erforderlich ist. Die Zollkontingentscheine\nkönnen insbesondere mit der Auflage,\na) bestimmte Verbraucher zu beliefern,\nb) die zugeteilten Mengen nur zur Belieferung von Verbrauchern in bestimmten\nTeilen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu verwenden,\nverbunden werden.\n§ 4\nAnteile am Zollkontingent, für die bis zum 30. September des Kalenderjahres\nZollkontingentscheine nach § 2 nicht erteilt worden sind oder die infolge Nicht-\nausnutzung von Zollkontingentscheinen oder aus anderen Gründen für eine Ver-\nteilung verfügbar werden, können nach Richtlinien des Bundesministers für Wirt-\nschaft verteilt werden. Die Richtlinien können von den Aufteilungsgrundsätzen\ndes § 2 abweichen, soweit dies erforderlich ist, um eine wirtschaftlich sinnvolle\nVerwendung der Restmengen zu gewährleisten. Für diese Mengen können im\nZollkontingentschein Auflagen über die Belieferung bestimmer Verbraucher ge-\nmacht werden.\n§ 5\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nAusschlußfristen für die Einreichung von Anträgen auf Festsetzung des Anteils\nam Zollkontingent nach § 2 Abs. 2 und auf Erteilung von Zollkontingentscheinen\nzu bestimmen und Vorschriften darüber zu erlassen, welche Angaben in den\nAnträgen zu machen und welche Unterlagen ihnen beizufügen sind.\n(2) Wer glaubhaft macht, daß er die Antragsfrist ohne Verschulden nicht ein-\nhalten konnte, kann binnen einer Frist von zwei Wochen nach Behebung des\nl-findernisses beantragen, nach § 4 berücksichtigt zu werden.\n§ 6\n(1) Der Bundesminister der Finanzen oder die von ihm beauftraghm Zollstellen\nkönnen auf Antrag die Eingangsabgaben für Waren der Tarifnr. 27.01, die je-","1716                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nwcils nilch dem 31. Oktober 1970, 1971, 1972, 1973, 1974 und 1975 zum freien\nVerkehr abgefertigt worden sind, erstatten oder erlassen, soweit der Antrag\nunter Vorlage eines Zollkontingentscheines binnen drei Monaten des jeweils\nfolgenden Jahres gestellt wird.\n(2) Das Bundc>.samt für gewerbliche Wirtschaft kann die Gültigkeit von Zoll-\nkontingent.scheinen, die auf Grund des Gesetzes über das Zollkontingent für\nfeste Brennstoffe 1968, 1969 und 1970 vom 22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. II\nS. 2597) erteilt worden sind, bis zum 28. Februar 1971 verlängern und Zollkontin-\ngentscheine für die Jahre 1971, 1972, 1973, 1974 und 1975 bis zum 28. Februar des\nnt:ichsU·n Kcilcnderjahres gültig stellen.\n§ 7\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Waren\nder Tmifnr. 27.01, soweit sie zur Verkokung geeignet und zum Einsatz in Koke-\nreien bestimmt sind, ein im Zollkontingentscheinverfahren zu verteilendes zoll-\nfreies Kontingent festzusetzen, wenn die Versorgung der Kokereien mit Kohle,\ndie in eifü>.m Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\ngewonnen ist,\n1. nicht gewährleistet ist oder\n2. nur zu Preisen möglich ist, die über den Wettbewerbspreisen der Drittlands-\nkohle liegen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Schiedsgericht nach\n§ 14 der gemäß Anlage 11 zum Grundvertrag zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland, den Muttergesellschaften und der Ruhrkohle Aktiengesellschaft\nvom 18. Juli 1969 von der Ruhrkohle Aktiengesellschaft abgeschlossenen\nHüttenverträge eine Feststellung über die Höhe des Wettbewerbspreises ge-\ntroffen hat, die Ruhrkohle Aktiengesellschaft zu diesem Preis nicht liefern, im\nSinne des § 6 der Hüttenverträge eine Anpassung der Bezugspreise nicht her-\nbeigeführt oder eine anderweitige Lösung nicht gefunden und die Wett-\nbewerbsgleichheit nicht auf andere Weise erreicht werden kann.\n(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind unverzüglich nach ihrer Verkün-\ndung dem Bundestag und dem Bundesrat mitzuteilen. Der Bundesrat kann binnen\nzwei Monaten gegenüber dem Bundestag Stellung nehmen. Die Rechtsverord-\nnungen sind unverzüglich aufzuheben, soweit es der Bundestag binnen vier\nMonaten nach ihrer Verkündung verlangt.\n(3) Die Grundsätze für die Verteilung des Zollkontingents werden durch eine\nRechtsverordnung nach § 77 Abs. 11 des Zollgesetzes festgesetzt. Zollkontingent-\nscheinstelle ist das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft. Für das Verfahren bei\nder Erteilung von Zollkontingentscheinen sind die Vorschriften des § 2 Abs. 7\nund der §§ 3 bis 6 entsprechend anzuwenden.\n§ 8\nDie Vorschriften des § 4 Abs. 2 und der §§ 5, 6, 7 und 8 des Gesetzes über das\nVerfahren bei der Erteilung von Zollkontingentscheinen vom 20. Dezember 1968\n(Bundesgesetzbl. I S. 1389) sind anzuwenden.\n§ 9\nDas Gesetz zu dem Genfer Protokoll von 1967 zum Allgemeinen Zoll- und\nHandelsabkommen, dem Dbereinkommen vom 30. Juni 1967 zur Durchführung\nvon Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und dem Abkom-\nmen vom 30. Juni 1967 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie\nderen Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Uhr-\nmacherwaren vom 20. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 1183) bleibt unberührt.\n§ 10\nIm Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 1044) in der zur Zeit\ngeltenden Fassung wird in den Angaben zu Tarifnr. 27.01 des Anhangs „Zoll-\nkontingente/2\" in Absatz 2 folgender neuer Satz eingefügt:\n„Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung das Zollkontingent für das\nKalenderjahr 1970 bis zu weiteren 30 vom Hundert erhöhen, wenn dies für eine\nausreichende Versorgung der Verbraucher mit festen Brennstoffen geboten\nerscheint.\"","Nr. 11:l   Taq der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1970             1717\n§ 11\nDieses Gesetz gill nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 des Dritten\nUberlcilungsgesclzes vom 4 . .Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\nBerlin. RechlsvcrordmmgPn, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gel-\nten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleilungsgesetzes.\n§ 12\nDie ßcslimmungcn des § 10 treten am Tage nach der Verkündung dieses Ge-\nsetzes in Krall. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1971 in Kraft und\nmit Ablaut des 31. Dezember 1976 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehcmdc Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. Dezember 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}