{"id":"bgbl1-1970-113-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":113,"date":"1970-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/113#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-113-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_113.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch","law_date":"1970-12-14T00:00:00Z","page":1711,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 113 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1970                           1711\nGesetz\nzur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch\nVom 14. Dezember 1970\nDer Bundestag hc1I. das fol~1ende Gesetz beschlos-                      c) nach den Vorschriften des Abschnittes 9\nsen:                                                                           der Anlage einer Untersuchung durch\neinen amtlichen Tierarzt unterzogen und\nArtikel 1                                     d) nach den Vorschriften des Abschnittes 11\nDas Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie Frisches                             der Anlage verpackt und umhüllt wor-\nFleisch vom 28. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 547),                          den ist;\nzuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum\n6. nach Abschnitt 10 der Anlage gekennzeich-\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai\nnet ist;\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt ge-\nändert:                                                              7. mit einer Genußtauglichkeitsbescheinigung\nnach Abschnitt 12 der Anlage versehen ist;\n1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n8. nach Abschnitt 13 der Anlage in nach § 4\n,, (2) Amtlicher Tierarzt im Sinn~ dieses Ge-                         zugelassenen und nach § 5 überwachten\nsetzes ist ein von der zuständigen Behörde be-                         Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben oder\nauftragter Tierarzt; beauftragt werden dürfen                           außerhalb von Schlachtbetrieben und Zer-\nnur beamtete Tierärzte oder Tierärzte, denen                           legungsbetrieben gelegenen Kühlhäusern\ndie Ausübung der Schlachttier- und Fleischbe-                           in hygienisch einwandfreier Weise gelagert\nschau nach dem Fleischbeschaugesetz übertragen                          worden ist;\nist.  II\n9. so verladen und befördert wird, daß die\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                           Einhaltung der Vorschriften des Abschnit-\ntes 14 der Anlage gewährleistet ist.\"\na) Absatz l erhält folgende Fassung:\n,, (1) Frisches Fleisch darf in einen anderen      b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „Ab-\nMitgliedstaat nur versandt werden, wenn es                  schnitt 8\" durch die Worte „Abschnitt 10\" er-\nsetzt.\n1. in einem nach § 4 zugelassenen und nach\n§ 5 überwachten Schlachtbetrieb gewon-            c) Anstelle des Absatzes 3 werden folgende Ab-\nnen worden ist;                                        sätze 3 und 4 angefügt:\n2. von einem Schlachttier stammt, für das                    ,, (3) Bei einer weitergehenden Zerlegung des\ndie Schlachterlaubnis auf Grund einer                  Tierkörpers als in Viertel oder bei einer Her-\nSchlachttieruntersuchung nach Abschnitt 4              auslösung der Knochen nach Absatz 1 Nr. 5\nder Anlage durch einen amtlichen Tierarzt              darf auch frisches Fleisch verwendet werden,\nerteilt worden ist;                                    das nach den §§ 10 und 11 aus einem anderen\n3. nach den Vorschriften der Abschnitte 3                  Mitgliedstaat in den Geltungsbereich dieses\nund 5 der Anlage gewonnen und behan-                   Gesetzes verbracht worden ist.\ndelt worden ü:t;                                           (4) Sofern es die Vorschriften des Bestim-\nmungslandes zulassen, gelten die Absätze 1\n4. einer Fleischuntersuchung nach Abschnitt 6\nbis 3 nicht für frisches Fleisch, das nicht zum\nder Anlage durch einen amtlichen Tierarzt\nunterzogen und nach Abschnitt 7 der An-                Genuß für Menschen bestimmt ist.\"\nlage beurteilt und als tauglich zum Genuß      3. In § 4 Abs. 2 werden die Worte „Abschnittes 10\"\nfür Menschen befunden worden ist;                durch die Worte „Abschnittes 13\" und die Worte\n„Vorschriften des Abschnittes 3 durch die Worte\n11\n5. bei einer weitergehenden Zerlegung des\n,, sonstigen Vorschriften\" ersetzt.\nTierkörpers als in Viertel oder bei einer\nHerauslösung der Knochen                      4. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „der Abschnitte 1\na) in einem nach § 4 zugelassenen und            bis 3, 5 und 10\" gestrichen und die Worte „Ab-\nnach § 5 überwachten Zerlegungsbetrieb       schnittes 11\" ersetzt durch die Worte „Ab-\nzerlegt,                                     schnittes 14\".\nb) nach den Vorschriften der Abschnitte 3      5. In § 7 Abs. 1 werden nach dem Wort „Fleisch-\nund 8 der Anlage zerlegt und behandelt,      untersuchung\" die Worte „nach § 3 Abs. 1 Nr. 4","1712                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nund bei ckr Untersuchung nuch § 3 Abs. l Nr. 5             5. Geschlinge (Zunge, Schlund, Luftröhre, Lunge,\nBuchstc:1 be c\" eingefügt.                                    Herz und Leber sowie die zugehörigen Lymph-\nknoten in natürlichem Zusammenhang), Spitz-\n6. § 10 erhält lolw~nde Fassung:                                 beine (im Karpal- oder Tarsalgelenk ausgelöste\n,,§ 10                               Gliedmaßenenden) und Köpfe von Schweinen.\"\nFrisches Flc~isch darf aus einem anderen Mit-\ngliedstaat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes                              Artikel 2\nnur verbracht werden als                                  In § 12 f Abs. 2 des Fleischbeschaugesetzes in der\n1. Tierkörper, Tierkörperhälften oder Tierkörper-       Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1940\nviertel; Nebenprodukte der Schlachtung dürfen, (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch\nmit Tierkörpern, Tierkörperhälften und Tier- das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom\nkörpervierteln in natürlichem Zusammenhang 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), werden nach\nstehen; Nieren, Nierenfett und Flomen dürfen         den Worten „von § 12 a Abs. 1\" die Worte „und\nfehlen;                                              § 12 b Abs. 1\" eingefügt.\n2. Teile des Tierkörpers von Rindern, Schweinen,\nSchafen und Ziegen, sofern die Stücke min-                                  Artikel 3\ndestens 3 kg wiegen; die Gewichtsgrenze gilt           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nnicht für ganze Filets von Rindern und ganze         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nSchultern mit Knochen von Schweinen;                 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n3. Herzen, Lungen, Lebern, Milzen und Nieren\nvon Rindern, Schweinen und Schafen;                                         Artikel 4\n4. Zungen 11nd Schwänze von Rindern und                   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. Dezember 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel"]}