{"id":"bgbl1-1970-113-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":113,"date":"1970-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/113#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-113-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_113.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr","law_date":"1970-12-14T00:00:00Z","page":1709,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1109\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                         Z1997A\n1970                 Ausgct,;·ehen zu Bonn am 19. Dezember 1970                                                                                                         Nr.113\nTag                                                                     Inhalt                                                                                         Seite\n14. 12. 70  Zweites Gesetz zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr . . . . . . . . . .                                                              1709\n14. 12. 70  Gesetz zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch . . . . . .                                                                     1711\nBunclesucsetzbl. III 7ß32-1\n14. 12. 70  Gesetz über das Zollkontingent für feste Brennstoffe 1971, 1972, 1973, 1974, 1975 und 1976                                                                    1713\n16. 12. 70  Gesetz über die Verlängerung der Amtszeit der Betriebsräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1718\nBurH!csucselzhl. llI BOl-1\n14. 12. 70  Zweite Verordnung zur Änderung der Anlage des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie\nFrisches Fleisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1719\nZweites Gesetz\nzur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nüber die Niederlassungsireiheit und den freien Dienstleistungsverkehr\nVom 14. Dezember 1970\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                      Rates der Europäischen Gemeinschaften über die\nsen:                                                                                    Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstlei-\nstungsverkehr für gewerbliche Tätigkeiten zu erlas-\n§ 1\nsen, soweit nach deutschen Rechtsvorschriften An-\n(1) Für die Abnahme der in Richtlinien des Rates                                     forderungen an die allgemeinen, kaufmännischen\nder Europäischen Gemeinschaften über die Nieder-                                        oder fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten der\nlassungsfreiheit: und den freien Dienstleistungsver-                                    Berufsausübenden gestellt werden und die Richt-\nkehr sowie über die Vergabe öffentlicher Aufträge                                       linien vorsehen, daß anstelle dieser Anforderungen\nvorgesehenen eidess la ttl ichen Versicherungen sind                                    eine vorherige praktische Tätigkeit im Heimat- oder\ndie Notare zusti.indi9.                                                                 Herkunftsstaat oder bestimmte andere Prüfungen\n(2) Für die Abnahme der in Absatz 1 genannten                                        als ausreichend anzusehen sind.\neidesstattlichen Versicherungen deutscher Staat:san-                                        (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ngehöri.ger sind innerhalb ihres Amtsbezirks auch                                       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndie Konsuln zust~indig.                                                                 zur Durchführung von Bestimmungen der Europä-\n(3) In der Erklilrung über die Konkursfreiheit ist                                   ischen Wirtschaftsgemeinschaft die nach deutschen\nunter Versicherung an Eides Statt anzugeben, ob                                         Rechtsvorschriften bestehenden Beschränkungen der\nund gegebenenfalls wann über das Vermögen des                                           freien Niederlassung und des freien Dienstleistungs-\nErklärenden ein Konkursverfahren eröffnet: oder                                         verkehrs hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung\ndessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden                                         gewerblicher Tätigkeiten aufzuheben. Die Rechts-\nist. Hat ein Konkursverfahren stattgefunden, so                                         verordnung ist gleichzeitig mit der Vorlage an den\nkann sich die Erklärung auf alle näheren Umstände                                      Bundesrat dem Bundestag zur Kenntni.snahme zuzu-\ndieses Verfahrens, insbesondere auch darauf er-                                        leiten.\nstrecken, wann und in welcher Weise das Verfahren                                                                                           §3\nbeendigt worden ist und ob und wie die Gläubiger\nbefriedigt: worden sind. Ist die Konkurseröffnung                                           (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nmangels Masse abgelehnt worden, so kann sich die                                        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\neidesstattliche Versicherung in entsprechender                                         Vorschriften zur Durchführung von Richtlinien des\nWeise auf die damit im Zusammenhang stehenden                                           Rates der Europäischen Gemeinschaften über die\nnäheren Umstände~ erstrecken.                                                           Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstlei-\nstungsverkehr für die selbständigen Tätigkeiten\nder Nahrungs- und Genußmittelgewerbe zu erlas-\n§2                                                       sen, soweit diese Richtlinien von deutschen Rechts-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                                       vorschriften abweichende Bestimmungen über Prü-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                                         fungen und praktische Tätigkeiten enthalten, durch\nVorschriften zur Durchführung von Richtlinien des                                       deren Ablegung und Ableistung der Nachweis der","1710                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nerforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die     schaft über die Niederlassungsfreiheit und den\nTätigkeit als verantwortlicher technischer Leiter      freien Dienstleistungsverkehr vom 13. August 1965\neiner Molkerei (Meierei) erbracht wird.                (Bundesgesetzbl. I S. 849) wird aufgehoben.\n(~) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nVorschriften zu erlassen, in denen die in deutschen                               §5\nRechtsvorschriften geregelten Prüfungen bezeichnet\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nwerden, durch deren Ablegung der Nachweis der\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nerforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkei-\nten für die Tätigkeit der für den milchwirtschaft-     (Bundesgesetzbl.  I S. 1) auch im Land  Berlin. Rechts-\nlichen Betrieb eines Unternehmens der Be- und Ver-     verordnungen,   die auf   Grund dieses  Gesetzes erlas-\narbeitung von Milch (Molkerei, Meierei) verant- .      sen  werden,  gelten   im  Land  Berlin nach  § 14 des\nwortlichen Personen (verantwortlicher technischer      Dritten Uberleitungsgesetzes.\nLeiter) erbracht wird.\n§4                                                       §6\nArtikel III des Gesetzes zur Durchführung von          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nRichtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemein-        in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. Dezember 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Er t 1"]}