{"id":"bgbl1-1970-112-4","kind":"bgbl1","year":1970,"number":112,"date":"1970-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/112#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-112-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_112.pdf#page=45","order":4,"title":"Neufassung der Zweiten Berechnungsverordnung","law_date":"1970-12-14T00:00:00Z","page":1681,"pdf_page":45,"num_pages":24,"content":["Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970                      1681\nBekanntmachung\nder Neufassung der zweiten Berechnungsverordnung\nVom 14. Dezember 1970\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur          und des § 28 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Siche-\nÄnderung der Zweiten Berechnungsverordnung              rung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen\nvom 14. Dezember 1970 (Bundesgeselzbl. I S. 1672)       (Wohnungsbindungsgesetz 1965) in der Fassung der\nwird nachstehend der Wortlaut der Zweiten Be-           Bekanntmachung vom 1. August 1968 (Bundesgesetz-\nrechnungsverordnung in der vom 1. Januar 1971           blatt I S. 889), zuletzt geändert durch das Gesetz\nan geltenden Passung bekanntgemacht, wie sie sich       zur Änderung mietpreisrechtlicher und wohnungs-\naus der oben angeführten Änderungsverordnung            rechtlicher Vorschriften in der Freien und Hansestadt\nund aus der Verordnung vom 20. Dezember 1967            Hamburg sowie in der kreisfreien Stadt München\nund im Landkreis München vom 18. Juni 1970 (Bun-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1298) ergibt.\ndesgesetzbl. I S. 786),\nvon der Bundesregierung mit Zustimmung des\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund                Bundesrates\ndes § 54 a Abs. 3 und des § 105 Abs. 1 des Zweiten      sowie auf Grund des § 32 Satz 1, des § 6 Abs. 3 und\nWohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Fa-               des § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinnützig-\nmilienheimgesetz) in der Fassung der Bekannt-           keit im Wohnungswesen - Wohnungsgemeinnüt-\nmachung vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. i'       zigkeitsgesetz - in der Fassung der Bekanntma-\nS. 1617), zuletzt geändert durch das Wohnungsbau-       chung vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 437),\nänderungsgesetz vom 17. Juli 1968 (Bundesgesetz-        zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform\nblatt I S. 821),                                        des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I\ns. 645),\ndes § 48 Abs. 1 und 3 des Ersten Wohnungsbau-           vom Bundesminister für Städtebau und Wohnungs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom          wesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister\n25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047), zuletzt    der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft\ngeändert durch das Wohnungsbauänderungsgesetz           sowie mit Zustimmung des Bundesrates\nvom 17. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 821),           erlassen worden.\nBonn, den 14. Dezember 1970\nDer Bundesminister\nfür Städtebau und Wohnungswesen\nLauritzen","1682                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nVerordnung\nüber wohnungswirtschaftliche Berechnungen\n(Zweite Berechnungsverordnung - II. BV)\nin der Fassung vom 14. Dezember 1970\nInhaltsübersicht\n§\nTeil I                                                                        Vierter Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften                                                           Laufende Aufwendungen und Erträge\nAnwendungsbereich der Verordnung ........... .                                              Laufende Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              18\nAufgehoben ................................... .                                        1a  Kapitalkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  19\nAufgehoben                                                                              lb  Eigenkapitalkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     20\nAufgehoben                                                                              lc  Fremdkapitalkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       21\nAufgehoben                                                                              ld  Zinsersatz bei erhöhten Tilgungen . . . . . . . . . . . . . .                      22\nÄnderung der Kapitalkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 23\nMarktüblicher Zinssatz für erste Hypotheken . . . .                                23 a\nTeil II\nBewirtschaftungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         24\nWirtschaftlichkeitsberechnung\nAbschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25\nVerwaltungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        26\nErster Abschnitt\nBetriebskosten ................................. .                                 27\nGegenstand,\nInstandhaltungskosten ......................... .                                  28\nGliederung und Aufstellung der Berechnung\nMietausfallwagnis ........ ,..................... .                                29\nGegenstand der Berechnung ................... .                                         2\nÄnderung der Bewirtschaftungskosten ........... .                                  30\nGliederung der Berechnung ..................... .                                       3\nErträge ................................. •., • • • •                              31\nMaßgebende Verhältnisse für die Aufstellung der\nBerechnung .................................... .                                       4\nFünfter Abschnitt\nBerücksichtigung von Änderungen bei Aufstellung\nder Berechnung ................................ .                                       4a                          Besondere Arten\nBerechnung für steuerbegünstigten Wohnraum,                                                              der Wirtschaftlichkeitsberechnung\nder mit Annuitätszuschüssen gefördert ist ....... .                                     4b  Voraussetzungen für besondere Arten\nBerechnung des angemessenen Kaufpreises aus den                                             der Wirtschaftlichkeitsberechnung ............... .                                32\nGesamtkosten ................................. .                                        4c  Teilwirtschaftlichkeitsberechnung                                                  33\nGesamtkosten in der\nTeilwirtschaftlichkeitsberechnung                                                  34\nZweiter Abschnitt\nFinanzierungsmittel in der\nBerechnung der Gesamtkosten                                                  Teilwirtschaftlichkeitsberechnung                                                  35\nGliederung der Gesamtkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       5   Laufende Aufwendungen und Erträge\nKosten des Baugrundstücks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   6   in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . . . . .                       36\nBaukosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   7   Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . . . . . . . .                      37\nBaunebenkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          8   Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen . .                                    38\nSach- und Arbeitsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . .                    9   Vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . .                           39\nLeistungen gegen Renten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                10   Zusatzberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     39 a\nÄnderung der Gesamtkosten, bauliche Änderungen                                         11\nNicht feststellbare Gesamtkosten . . . . . . . . . . . . . . . . .                     11 a\nTeil III\nLastenberechnung\nDrilter Abschnitt\nLastenberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     40\nFinanzierungsplan\nAufstellung der Lastenberechnung\nInhalt des Finanzierungsplanes . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     12   durch den Bauherrn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       40 a\nFremdmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    13   Aufstellung der Lastenberechnung\nVerlorene Baukostenzuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       14   durch den Erwerber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       40 b\nEigenleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        15   Ermittlung der Belastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           40 c\nErsatz der Eigenleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               16   Belastung aus dem Kapitaldienst . . . . . . . . . . . . . . . .                    40 d\nAufgehoben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     17   Belastung aus der Bewirtschaftung . . . . . . . . . . . . . . .                    41","Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970                                                                                1683\n§                                                                                          §\nTeil IV                                             Uberholt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  47\nWohnflächenberechnung                                             Aufgehoben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      48\nGeltung in Berlin ............................. .                                       48a\nWohnfläche                                                                      42\nGeltung im Saarland ........................... .                                       49\nBerechnung der Grunclfltiche ................... .                              43\nAnrcchcnbarc Grunclfltiche ...................... .\nInkrafttreten                                                                           50\n44\nAnlagen\nTeil V                                              Anlage 1 (zu § 5 Abs. 5): Aufstellung der Gesamtkosten\nSchluß- und Uberleitungsvorschriften                                    Anlage 2 (zu den §§ 11 a und 34 Abs. 1): Auszug aus dem\nBefugnisse des Bauherrn und seines                                                           Normblatt DIN 277 des Deutschen Normen-\nRechtsnachfolgers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45           ausschusses, Fachnormenausschuß Bauwesen\nUberleitungsvorschriflen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        46 Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1): Aufstellung der Betriebskosten\nTeil I                                                                                    Teil II\nAllgemeine Vorschriften                                                          Wirtschaitlichkei ts berechnung\n§ 1\nErster Abschnitt\nAnwendungsbereich der Verordnung\nGegenstand, Gliederung und Aufstellung\n(1) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn                                                                 der Berechnung\n1. die Wirtschaftlichkeit, Belastung, Wohnfläche\noder der angemessene Kaufpreis für öffentlich\n§ 2\ngeförderten Wohnraum\nbei Anwendung des Zweiten Wohnungsbau-                                                        Gegenstand der Berechnung\ngesetzes oder des Wohnungsbindungsgesetzes                                        (1) Die Wirtschaftlichkeit von Wohnraum wird\n1965,                                                                          durch eine Berechnung (Wirtschaftlichkeitsberech-\n2. die Wirtschaftlichkeit oder Wohnfläche für steuer-                              nung) ermittelt. In ihr sind die laufenden Aufwen-\nbegünstigten oder frei finanzierten Wohnraum                                   dungen zu ermitteln und den Erträgen gegenüber-\nbei Anwendung des Zweiten Wohnungsbau-                                         zustellen.\ngesetzes,                                                                         (2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist für das\n3. die Wirtschaftlichkeit, Wohnfläche oder der an-                                 Gebäude, das den Wohnraum enthält, aufzustellen.\ngemessene Kaufpreis                                                            Sie ist für eine Mehrheit solcher Gebäude aufzu-\nbei Anwendung der Verordnung zur Durchfüh-                                     stellen, wenn sie eine Wirtschaftseinheit bilden.\nrung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes                                     Eine Wirtschaftseinheit ist eine Mehrheit von Ge-\nzu berechnen ist.                                                                  bäuden, die demselben Eigentümer gehören, in\nörtlichem Zusammenhang stehen und deren Errich-\n(2) Diese Verordnung ist ferner anzuwenden,                                     tung ein einheitlicher Finanzierungsplan zugrunde\nwenn in anderen Rechtsvorschriften die Anwendung                                   gelegt worden ist oder zugrunde gelegt werden soll.\nvorgeschrieben oder vorausgesetzt ist. Das gleiche                                 Ob der Errichtung einer Mehrheit von Gebäuden\ngilt, wenn in anderen Rechtsvorschriften die An-                                   ein einheitlicher Finanzierungsplan zugrunde gelegt\nwendung der Ersten Berechnungsverordnung vor-                                      werden soll, bestimmt der Bc1uherr. Im öffentlich\ngeschrieben oder vorausgesetzt ist.                                                geförderten sozialen Wohnungsbau kann die Be-\nwilligungsstelle die Bewilligung öffentlicher Mittel\n§ 1a                                               davon abhängig machen, daß der Bauherr eine\n(aufgehoben)                                               andere Bestimmung über den Gegenstand der Be-\nrechnung trifft. Wird eine Wirtschaftseinheit in der\nWeise aufgeteilt, daß eine Mehrheit von Gebäuden\n§ 1b\nbleibt, die demselben Eigentümer gehören und in\n(aufgehoben)                                               örtlichem Zusammenhang stehen, so entsteht in-\nsoweit eine neue Wirtschaftseinheit.\n§ 1C\n(3) In die Wirtschaftlichkeitsberechnung sind\n(aufgehoben)                                               außer dem Gebäude oder der Wirtschaftseinheit\nauch zugehörige Nebengebäude, Anlagen und Ein-\n§ 1d\nrichtungen sowie das Baugrundstück einzubeziehen.\n(aufgehoben)                                               Das Baugrundstück besteht aus den überbauten und","1684                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nden dctzugehörigen Flüchen, soweit sie einen an-           (3) Ist im. öffentlich geförderten sozialen Woh-\ngemessenen Um.fang nicht überschreiten; bei einer        nungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel\nKleinsiedlung gehört auch die Lctndzulage dazu.          eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder eine Be-\n(4) Enthält das Gebüude. oder die Wirtschafts-        rechnung der in Absatz 2 bezeichneten Art nicht\neinheit neben dem. Wohnraum., für den die Wirt-         zugrunde gelegt worden, so ist die Wirtschaftlich-\nschaftlichkeitsberechnung aufzustellen ist, noch an-     keitsberechnung nach den Verhältnissen aufzu-\nderen Raum., so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung    stellen, die bei der Bewilligung der öffentlichen\nunter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des           Mittel bestanden haben,\nFünften Abschnittes als Teilwirtschaftlichkeits-            (4) Im. steuerbegünstigten Wohnungsbau ist die\nberechnung oder als Gesamtwirtschaftlichkeitsbe-        Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Verhält-\nrechnung oder mit Teilberechnungen der laufenden         nissen bei Bezugsfertigkeit aufzustellen.\nAufwendungen aufzustellen.\n(5) Ist die Wirtschaftseinheit aufgeteilt worden,                               § 4a\nso sind Wirtschafllichkeitsberechnungen, die nach\nder Aufteilung aufzustellen sind, für die einzelnen                 Berücksichtigung von Änderungen\nGebäude oder, wenn neue Wirtschaftseinheiten ent-                    bei Aufstellung der Berechnung\nstanden sind, für die neuen Wirtschaftseinheiten            (1) Ist im. öffentlich geförderten sozialen Woh-\naufzustellen; Entsprechendes gilt, wenn die Wirt-        nungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel\nschaftseinheit aufgeteilt werden soll und im. Hin-       eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegt\nblick hierauf Wirtschaftlichkeitsberechnungen auf-       worden, so sind die Gesamtkosten, Finanzierungs-\ngestellt werden. Auf die Aufstellung der Wirtschaft-     mittel oder lauf enden Aufwendungen, die bei der\nlichkeitsberechnungen sind die Vorschriften über die     Bewilligung auf Grund dieser Berechnung zugrunde\nTeilwirtschaftlichkeitsberechnung sinngemäß anzu-        gelegt worden sind, in eine spätere Wirtschaftlich-\nwenden, soweit nicht eine andere Aufteilung aus          keitsberechnung zu übernehmen, es sei denn, daß\nbesonderen Gründen angemessen ist; im. öffentlich        1. sie sich nach der Bewilligung der öff entliehen\ngeförderten sozialen Wohnungsbau bedarf die Wahl             Mittel geändert haben und ein anderer Ansatz\neiner anderen Aufteilung der Zustimmung der Be-              in dieser Verordnung vorgeschr!eben ist oder\nwilligungsstelle.\n2. nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel bau-\n§ 3                               liche Änderungen vorgenommen worden sind und\nGliederung der Berechnung                      ein anderer Ansatz in dieser Verordnung vor-\nDie Wirtschaftlichkeitsberechnung rnuß enthalten          geschrieben oder zugelassen ist oder\n1.  die Grundstücks- und Gebäudebeschreibung,            3. laufende Aufwendungen nicht oder nur in ge-\n2.  die Berechnung der Gesamtkosten,                         ringerer Höhe, als in dieser Verordnung vor-\ngeschrieben oder zugelassen ist, in Anspruch ge-\n3.  den Finanzierungsplan,                                   nommen oder anerkannt worden sind oder auf\n4.  die laufenden Aufwendungen und die Erträge.              ihren Ansatz ganz oder teilweise verzichtet\nworden ist oder\n§ 4                           4. der Ansatz von lauf enden Aufwendungen nach\nMaßgebende Verhältnisse                       dieser Verordnung nicht mehr oder nur in ge-\nfür die Aufstellung der Berechnung                 ringerer Höhe zulässig ist.\n(1) Ist im. öffentlich geförderten sozialen Woh-      In den Fällen der Nummern 3 und 4 bleiben die\nnungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel         Gesamtkosten und die Finanzierungsmittel unver':'\neine Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde zu           ändert. Nurnrner 3 ist bei \\Vohnungen, für welche\nlegen, so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach     die öffenthchen Mittel erstmalig vor dem. 1. August\nden Verhältnissen aufzustellen, die beim. Antrag auf     1968, jedoch nach der Mietpreisfreigabe oder erst-\nBewilligung öffentlicher Mittel bestehen. Haben sich     malig nach dem. 31. Juli 1968 bewilligt worden sind,\ndie Verhältnisse bis zur Bewilligung der öffentlichen    erst nach dem. Ablauf von 6 Jahren seit der Bezugs-\nMittel geändert, so kann die Bewilligungsstelle der      fertigkeit anzuwenden, es sei denn, daß eine kürzere\nBewilligung die geänderten Verhältnisse zugrunde         Frist bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel\nlegen; sie hat sie zugrunde zu legen, wenn der Bau-      vereinbart worden ist. Im. Land Berlin, in der Freien\nherr es beantragt.                                       und Hansestadt Hamburg, in der kreisfreien Stadt\nMünchen und im. Landkreis München ist Nurnrner 3\n(2) Ist im. öffentlich geförderten sozialen Woh-      bis zum. 31. Dezember 1972 nicht anzuwenden bei\nnungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel         Wohnungen, für welche die öffentlichen Mittel erst-\neine Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht zugrunde        malig in der Zeit vorn 1. Januar 1957 bis zum. 31. Juli\ngelegt worden, wohl aber eine ähnliche Berechnung\n1968 bewilligt worden sind.\noder eine Berechnung der Gesamtkosten und Finan-\nzierungsmittel, so ist die Wirtschaftlichkeitsberech-       (2) Ist im. öffentlich geförderten sozialen Woh-\nnung nach den Verhältnissen aufzustellen, die der        nungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel\nBewilligung auf Grund dieser Berechnung zugrunde         eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht zugrunde\ngelegt worden sind; soweit dies nicht geschehen ist,     gelegt worden, wohl aber eine ähnliche Berechnung\nist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Ver-      oder eine Berechnung der Gesamtkosten und Finan-\nhältnissen aufzustellen, die bei der Bewilligung der     zierungsmittel, so gilt Absatz 1 entsprechend, soweit\nöffentlichen Mittel bestanden haben.                     bei der Bewilligung auf Grund dieser Berechnung","Nr. 112 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970                      1685\nGesamtkosten, Finanzierungsmittel oder laufende          Im übrigen sind die Gesamtkosten, die Kosten des\nAufwendungen zugrunde gelegt worden sind; im             Baugrundstücks und die Baukosten nach den §§ 5\nübrigen gilt Absa lz 3 cn lsprcch end.                   bis 11 a zu ermitteln.\n(3) Ist im öff enrnch geförderten sozialen Woh-\nnungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel\neine Wirlschaftlichkeitsbcrechnung oder eine Be-                            Zweiter Abschnitt\nrechnung der in Absatz 2 bezeichneten Art nicht\nzugrunde gelegt worden und lic1ben sich die Gesamt-                   Berechnung der Gesamtkosten\nkosten, Finanzierungsmittel oder laufenden Auf-\nwendungen nach der Bewilligung der öffentlichen                                     § 5\nMittel geändert oder sind danach bauliche Änderun-                     Gliederung der Gesamtkosten\ngen vorgenommen worden, so dürfen diese Än-\nderungen nur berücksichtigt werden, soweit es sich           (1) Gesamtkosten sind die Kosten des Baugrund-_\nbei entsprechender Anwendung der Vorschriften             stücks und die Baukosten.\ndieser Verordnung, die die Andenmg von Gesamt-               (2) Kosten des Baugrundstücks sind der Wert des\nkosten, Finanzierungsmitteln odc~r laufenden Auf-         Baugrundstücks, die Erwerbskosten und die Er-\nwendungen oder die bauliche Änderungen zum                schließungskosten. Kosten, die im Zusammenhang\nGegenstand haben, ergibt.                                 mit einer das Baugrundstück betreffenden freiwilli-\n(4) Haben sich im sleuerbcgünstigten Wohnungs-         gen oder gesetzlich geregelten Umlegung, Zusam-\n_bau die Gesamtkosten, Finünzierungsmittel oder           menlegung oder Grenzregelung (Bodenordnung) ent-\nlaufenden Aufwendungen nach der Bezugsfertigkeit          stehen, gehören zu den Erwerbskosten, außer den\ngeändert oder sind bauliche Änderungen vorgenom-          Kosten der dem Bauherrn dabei obliegenden Ver-\nmen worden, so dürfen diese Änderungen nur be-            waltungsleistungen. Bei einem Erbbaugrundstück\nrücksichtigt werden, soweit es in dieser Verordnung       sind Kosten des Baugrundstücks nur die dem Erb-\nvorgeschrieben oder zugelasscm ist.                       bauberechtigten entstehenden Erwerbs- und Er-\nschließungskosten; zu den Erwerbskosten des Erb-\n(5) Soweit eine Berücksichtigung geänderter Ver-       baurechts gehört auch ein Entgelt, das der Erbbau-\nhältnisse nach dieser Verordnung nicht zulässig ist,      berechtigte einmalig für die Bestellung oder Uber-\nbleiben die Verhältnisse im Zeitpunkt nach § 4            tragung des Erbbaurechts zu entrichten hat, soweit\nmaßgebend.                                                es angemessen ist.\n§ 4b\n(3) Baukosten sind die Kosten der Gebäude, die\nKosten der Außenanlagen, die Baunebenkosten, die\nBerechnung für steuerbegünstigten Wohnraum,           Kosten besonderer Betriebseinrichtungen sowie die\nder mit Annuitätszuschüssen gefördert ist         Kosten des Gerätes und sonstiger Wirtschaftsaus-\n(1) Ist die Wirtschuftlichkeit für steuerbegünstigte   stattungen. Wird der Wert verwendeter Gebäude-\nWohnungen, die mit Annuitätszuschüssen nach § 88          teile angesetzt, so ist er unter den Baukosten ge-\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert wor-            sondert auszuweisen.\nden und nach dem 31. Dezember 1966 bezugsfertig              (4) Baunebenkosten sind\ngeworden sind, zu berechnen, so sind die Vor-\nschriften für öffentlich geförderte Wohnungen ent-        1. die    Kosten  der  Architekten-  und  Ingeni2ur-\nsprechend anzuwenden. Bei der entsprechenden                  leistungen,\nAnwendung von § 4 Abs. 1 sind die Verhältnisse im         2. die Kosten der dem Bauherrn obliegenden Ver-\nZeitpunkt der Bewilligung der Annuitätszuschüsse              waltungsleistungen bei Vorbereitung und Durch-\nzugrunde zu legen.                                            führung des Bauvorhabens,\n(2)  Sind die in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen       3. die Kosten der Behördenleistungen bei Vor-\nauch mit einem Darlehen oder einem Zuschuß aus                bereitung und Durchführung des Bauvorhabens,\nWohnungsfürsorgemitteln gefördert worden, so                  soweit sie nicht Erwerbskosten sind,\nsind die Vorschriften für steuerbegünstigte Woh-\nnungen mit den Maßgaben aus § 6 Abs. 1 Satz 4             4. die Kosten der Beschaffung der Finanzierungs-\nund § 20 Abs. 3 anzuwenden.                                   mittel, die Kosten der Zwischenfinanzierung und,\nsoweit sie auf die Bauzeit fallen, die Fremd-\nkapitalkosten und die Steuerbelastungen des\n§4c                                 Baugrundstücks,\nBerechnung des angemessenen Kaufpreises            5. sonstige Nebenkosten bei Vorbereitung         und\naus den Gesamtkosten                        Durchführung des Bauvorhabens.\nIst in Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 der         (5) Der Ermittlung der Gesamtkosten ist die dieser\nangemessene Kaufpreis zu berechnen, so sind die           Verordnung beigefügte Anlage 1 „Aufstellung der\nVorschriften der §§ 4 und 4 a bei der Ermittlung der      Gesamtkosten\" zugrunde zu legen.\nGesamtkosten, der Kosten des Baugrundstücks oder\nder Baukosten entsprechend anzuwenden, soweit                                       § 6\nsich aus § 54 a Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz des\nKosten des Baugrundstücks\nZweiten Wohnungsbaugeselzes oder aus § 14 Abs. 2\nSatz 3 der Durchführungsverordnung zum Woh-                  (1) Als Wert des Baugrundstücks darf höchstens\nnungsgemeinnützigkeitsgesetz nichts anderes ergibt.       angesetzt werden,","1686                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n1. wenn das Baugrundstück dem Bauherrn zur För-          Der Wert der verwendeten Gebäudeteile ist mit\nderung des Wohnungsbaues unter dem Verkehrs-         dem Betrage anzusetzen, der einem Unternehmer\nwert iiberlasscn worden ist, der Kaufpreis,          für die Bauleistungen im Rahmen der Kosten des\n2. wenn das Baugrundstück durch Enteignung zur           Gebäudes zu entrichten wäre, wenn anstelle des\nDurchführung des Bauvorhabens vom Bauherrn           Wiederaufbaues oder des Ausbaues ein Neubau\nerworben worden ist, die Entschädigung,              durchgeführt würde, abzüglich der Kosten des Ge-\n3. in anderen Füllen der Verkehrswert in dem nach        bäudes, die für den Wiederaufbau oder den Ausbau\n§ 4 maßgebenden Zeitpunkt oder der Kaufpreis,\ntatsächlich entstehen oder mit deren Entstehen sicher\nes sei denn, daß er unangemessen hoch gewesen        gerechnet werden kann. Bei der Ermittlung der\nist.                                                 Kosten eines vergleichbaren Neubaues dürfen ver-\nwendete Gebäudeteile, die für einen Neubau nicht\nFür den Begriff des Verkehrswertes gilt § 141 Abs. 2     erforderlich gewesen wären, nicht berücksichtigt\ndes BundcsbaugesetzPs vom 23. Juni 1960 (Bundes-         werden. Bei Wiederaufbau ist der Restbetrag der\ngesetzbl. I S. 341). Im steuerbegünstigten Wohnungs-     auf dem Grundstück ruhenden Hypothekengewinn-\nbau dürfen neben dem Verkehrswert Kosten der             abgabe von dem nach den Sätzen 2 und 3 ermittel-\nZwischenfinanzierung, Kapitalkosten und Steuer-          ten Wert der verwendeten Gebäudeteile mit dem\nbelastungen des Baugrundstücks, die auf die Bauzeit      Betrage abzuziehen, der sich vor Herabsetzung der\nfallen, nicht angesetzt werden. Ist die Wirtschaft-      Abgabeschulden nach § 104 des Lastenausgleichs-\nlichkeitsbcrechnung nach § 87 a des Zweiten Woh-         gesetzes für den Herabsetzungsstichtag ergibt.\nnungsbaugesetzes aufzu~tellen, so darf der Bauherr\nden Wert des Baugrundstücks nach Satz 1 ansetzen,           (3) Bei Wiederherstellung, Ausbau eines Ge-\nsoweit nicht mit dem Darlehens- oder Zuschußgeber        bäudeteils und Erweiterung darf der Wert der ver-\nvertraglich ein anderer Ansatz vereinbart ist.           wendeten Gebäudeteile nur nach dem Fünften\nAbschnitt angesetzt werden.\n(2) Bei Ausbau durch Umwandlung oder Umbau\ndarf als Wert des Baugrundstücks höchstens der\nVerkehrswert vergleichbarer unbebauter Grund-                                      § 8\nstücke für Wohngebäude in dem nach § 4 maß-\ngebenden Zeitpunkt angesetzt werden.                                         Baunebenkosten\n(3) Soweit Preisvorschriften in dem nach § 4             (1) Auf die Ansätze für die Kosten der Architek-\nmaßgebenden Zeitpunkt bestanden haben, dürfen            ten, Ingenieure und anderer Sonderfachleute, die\nhöchstens die danach zulässigen Preise zugrunde          Kosten der Verwaltungsleistungen bei Vorbereitung\ngelegt werden.                                           und Durchführung des Bauvorhabens und die damit\nzusammenhängenden Nebenkosten ist § 7 Abs. 1\n(4) Erwerbskosten       und    Erschließungskosten    Satz 1 und 2 anzuwenden.\ndürfen, vorbehaltlich der §§ 9 und 10, nur angesetzt\nwerden, soweit sie tatsüchlich entstehen oder mit           (2) Als Kosten der Architektenleistungen dürfen\nihrem Entstehen sicher gerechnet werden kann.            höchstens die nach der Gebührenordnung für Archi-\ntekten zulässigen Beträge in der für das Bauvor-\n(5) Wird die Erschließung im Zusammenhang mit\nhaben zutreffenden Bauklasse angesetzt werden.\ndem Bauvorhaben durchgeführt, so darf außer den\nAls Kosten der Verwaltungsleistungen dürfen\nErschließungskosten nur der Wert des nicht er-\nhöchstens die sich nach den Absätzen 3 bis 5 er-\nschlossenen Baugrundstücks nach Absatz 1 angesetzt\ngebenden Beträge angesetzt werden.\nwerden. Ist die Erschließung bereits vorher ganz\noder teilweise durchgeführt worden, so kann der             (3) Der Berechnung des Höchstbetrages für die\nWert des ganz oder teilweise erschlossenen Bau-          gesamten Kosten der Verwaltungsleistungen ist ein\ngrundstücks nach Absatz 1 angesetzt werden, wenn         Vomhundertsatz der Baukosten ohne Bauneben-\nein Ansatz von Erschließungsko~ten insoweit unter-       kosten und, soweit der Bauherr die Erschließung\nbleibt.                                                  auf eigene Rechnung durchführt, auch der Er-\nschließungskosten zugrunde zu legen, und zwar bei\n§ 7                           Kosten in der Stufe\nBaukosten\n1. bis      50 000 Deutsche Mark einschließlich\n(1) Baukosten dürfen nur angesetzt werden, so-                                           3,00 vom Hundert,\nweit sie tatsächlich entstehen oder mit ihrem Ent-\n2. bis     100 000 Deutsche Mark einschließlich\nstehen sicher gerechnet werden kann und soweit sie                                          2,75 vom Hundert,\nbei gewissenhafter Abwügung aller Umstände, bei\nwirtschafUicher Bauausführung und bei ordentlicher       3. bis     200 000 Deutsche Mark einschließlich\nGeschäftsführung gerechtfertigt sind. Kosten ent-                                           2,50 vom Hundert,\nstehen tatsächlich in der Höhe, in der der Bauherr       4. bis     350 000 Deutsche Mark einschließlich\neine Vergütung für Bauleistungen zu entrichten hat;                                         2,25 vom Hundert,\nein Barzahlungsnachlaß (Skonto) braucht nicht ab-\ngesetzt zu werden, soweit er handelsüblich ist. Die      5. bis     550 000 Deutsche Mark einschließlich\nVorschriften der §§ 8 bis l O bleiben unberührt.                                            2,00 vom Hundert,\n(2) Bei Wiederaufbau und bei Ausbau durch Um-         6. bis     800 000 Deutsche Mark einschließlich\nwandlung oder Umbau eines Gebäudes gehört zu                                                 1,75 vom Hundert,\nden Baukosten auch der Wert der verwendeten              7. bis   1 100 000 Deutsche Mark einschließlich\nGebäudeteile.                                                                                1,50 vom Hundert,","Nr.112    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970                       1687\n8. bis   1 500 000 Deutsche Mark einschließlich                                   § 9\n1,25 vom Hundert,               Sach- und ArbeitsleistungeQ.\n9. über 1 500 000 Deutsche Mark                           (1) Der Wert der Sach- und Arbeitsleistungen des\n1,00 vom Hundert.  Bauherrn, vor allem der Wert der Selbsthilfe, darf\nDie Vomhundertsätze c:rhöhen sich                      bei den Gesamtkosten mit dem Betrage angesetzt\n1. um 0,5 im Fa1le der Betreuung des Baues von         werden, der für eine gleichwertige Unternehmer-\nEigenheimcm, Eigensicdlungcm und Eigentums-        leistung angesetzt werden könnte. Der Wert der\nwohmmuen sowie im Falle des Baues von Kauf-        Architekten- und Verwaltungsleistungen des Bau-\neigenheimen, Tri.igerkh>insiedlungen und Kauf-     herrn einschließlich seiner Nebenkosten darf mit\neigen tumswohnun9en,                               den Höchstbeträgen nach § 8 Abs. 2 bis 5 angesetzt\n2. um 0,5, wenn besondere Maßnahmen zur Boden-         werden. Erbringt der Bauherr die Leistungen nur zu\nordnung (§ 5 Abs. 2 Satz 2) notwendig sind,        einem Teil, so darf nur der den Leistungen ent-\nsprechende Teil der Höchstbeträge als Eigenleistun;.\n3. um 0,5, wenn die Vorbereitung oder Durch-           gen angesetzt werden.\nführung des Bauvorhabens mit sonstigen beson-\nderen Verwaltungsschwierigkeiten verbunden ist,       (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Wert der\nSach- und Arbeitsleistungen des Bewerbers um ein\n4. um 1,5, wenn für den Bau eines Familienheims\nKaufeigenheim, eine Trägerkleinsiedlung, eine Kauf-\nSelbslhilfe in Höhe von mehr als 10 vom Hundert\neigentumswohnung und eine Genossenschaftswoh-\nder Baukosten geleistet wird.\nnung sowie für den Wert der Sach- und Arbeits-\nErhöhungen nach den Nummern 1, 2 und 3 sowie           leistungen des Mieters.\nnach den Nummern 2 und 4 dürfen nebeneinander             (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,\nangesetzt werden.                                      wenn der Bauherr, der Bewerber oder der Mieter\n(4) Statt des Höchstbetrages, der sich aus den      Sach- und Arbeitsleistungen mit eigenen Arbeit-\nnach Absatz 3 Salz 1 maßgebenden Kosten und dem        nehmern im Rahmen seiner gewerblichen oder unter-\nVomhundertsatz der entsprechenden Kostenstufe          nehmerischen Tätigkeit oder auf Grund seines Be-\nergibt, darf der Höchstbetrag der vorangehenden        rufes erbringt.\nKostenstufe gewählt werden. Die aus Absatz 3                                     § 10\nSatz 2 und 3 folgenden Erhöhungen werden hinzu-                       Leistungen gegen Renten\ngerechnet.\n{l) Sind als Entgelt für eine der Vorbereitung\n(5) Wird der angemessene Kaufpreis nach § 4 c       oder Durchführung des Bauvorhabens dienende\nfür Teile einer Wirtschaftseinheit aus den Gesamt-     Leistung eines Dritten wiederkehrende Leistungen\nkosten ermittelt, so sind für die Berechnung des       zu entrichten, so darf der Wert der Leistung des\nHöchstbetrages nach den Absätzen 3 und 4 die           Dritten bei den Gesamtkosten angesetzt werden,\nKosten für das einzelne Gebäude zugrunde zu legen;     1. wenn es sich um die Ubereignung des Baugrund-\nder Kostenansatz dient auch zur Deckung der Kosten         stücks handelt, mit dem Verkehrswert,\nder dem Bauherrn im Zusammenhang mit der Eigen-\n2. wenn es sich um eine andere Leistung handelt,\ntumsübertragung obliegenden Verwaltungsleistun-\ngen. Bei Eigentumswohnungen und Kaufeigentums-             mit dem Betrage, der für eine gleichwertige Unter-\nwohnungen sind für die Berechnung der Kosten               nehmerleistung angesetzt werden könnte.\nder Verwaltungsleistungen die Kosten für die ein-         (2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestellung eines\nzelnen Wohnungen zugrunde zu legen.                    Erbbaurechts.\n(6) Der Kostenansatz nach den Absätzen 2 bis 5                                § 11\ndient auch zur Deckung der Kosten der Verwaltungs-      Änderung der Gesamtkosten, bauliche Änderungen\nleistungen, die der Bauherr oder der Betreuer zur\n(1) Haben sich die Gesamtkosten geändert\nBeschaffung von Finanzierungsmitteln erbringt.\n1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\n(7) Kosten der Beschaffung der Finanzierungs-           nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel\nmittel dürfen nicht für den Nachweis oder die Ver-         gegenüber dem bei der Bewilligung auf Grund\nmittlung von Mitteln aus öffentlichen Haushalten           der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde ge-\nangesetzt werden.                                          legten Betrag,\n(8) Als Kosten der Zwischenfinanzierung dürfen      2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der\nnur Kosten für Darlehen oder für eigene Mittel des         Bezugsfertigkeit,\nBauherrn angesetzt werden, deren Ersetzung durch       so sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach\nzugesagte oder sicher in Aussicht stehende end-        diesen Zeitpunkten aufgestellt werden, die geänder-\ngültige Finanzierun9smittel bereits bei dem Einsatz    ten Gesamtkosten anzusetzen. Dies gilt bei einer\nder Zwischenfinanzierungsmittel gewährleistet ist.     Erhöhung der Gesamtkosten nur, wenn sie auf\nEine Verzinsung der vom Bauherrn zur Zwischen-         Umständen beruht, die der Bauherr nicht zu ver-\nfinanzierung eingesetzten eigenen Mittel darf höch-    treten hat. Bei öffentlich gefördertem Wohnraum,\nstens mit dem marktüblichen Zinssatz für erste         auf den das Zweite Wohnungsbaugesetz nicht an-\nHypotheken annesetzt werden. Kosten der Zwischen-      wendbar ist, dürfen erhöhte Gesamtkosten nur an-\nfinanzierung dürfen, vorbehaltlich des § 11, nur       gesetzt werden, wenn sie in der Schlußabrechnung\nangesetzt werden, soweit sie auf die Bauzeit bis       oder sonst von der Bewilligungsstelle anerkannt\nzur Bezugsfertigkeit entfallen.                        worden sind.","1688                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(2) Wertänderungen sind nicht als Anderungen          Raumes ist der Auszug aus dem Normblatt DIN 277\nder Gesamtkosten anzusehen.                              des Deutschen Normenausschusses zugrunde zu\n(3) Die Gesamtkosten können sich auch dadurch         legen, der dieser Verordnung als Anlage 2 bei-\nerhöhen,                                                 gefügt ist.\n1. daß sich innerhalb von zwei Jahren nach der\nBezugsfertigkeit Kosten der Zwischenfinanzierung                        Dritter Abschnitt\nergeben, welche die für die endgültigen Finan-                         Finanzierungsplan\nzierungsmittel nach den §§ 19 bis 23 a angesetzten\nKapitalkosten übersteigen oder                                                 § 12\n2. daß bei einer Ersetzung von Finanzierungsmitteln                  Inhalt des Finanzierungsplanes\ndurch andere Mittel nach § 12 Abs. 4 Kosten der\nBeschaffung der neuen Mittel entstehen.                 (1) Im Finanzierungsplan sind die Mittel auszu-\nweisen, die zur Deckung der in der Wirtschaftlich-\n(4) Sind                                              keitsberechnung angesetzten Gesamtkosten dienen\n1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau        (Finanzierungsmittel), und zwar\nnach der Bewilligung der öffentlichen Mittel,        1. die Fremdmittel mit dem Nennbetrag und mit\n2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der                den vereinbarten oder vorgesehenen Aus-\nBezugsfertigkeit                                         zahlungs-, Zins- und Tilgungsbedingungen, auch\nbauliche Anderungen vorgenommen worden, so                   wenn sie planmäßig getilgt sind,\ndürfen die durch die Anderungen entstehenden             2. die verlorenen Baukostenzuschüsse,\nKosten nach den Absätzen 5 und 6 den Gesamt-             3. die Eigenleistungen.\nkosten hinzugerechnet werden. Erneuerungen, In-\nstandhaltungen und Instandsetzungen sind keine           Vor- oder Zwischenfinanzierungsmittel sind nicht als\nbaulichen Anderungen.                                    Finanzierungsmittel auszuweisen.\n(5) Die Kosten von baulichen Anderungen dürfen           (2) Werden nach § 11 Abs. 1 bis 3 geänderte\nden Gesamtkosten nur hinzugerechnet werden, so-          Gesamtkosten angesetzt, so sind die Finanzierungs-\nweit die Anderungen                                      mittel auszuweisen, die zur Deckung der geänderten\n1. auf Umständen beruhen, die der Bauherr nicht zu       Gesamtkosten dienen.\nvertreten hat, oder Wertverbesserungen bewirken         (3) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten von\nund dem gesamten Wohnraum zugute kommen,             baulichen Anderungen den Gesamtkosten hinzu-\nfür den eine Wirtschaftlichkeitsberechnung auf-      gerechnet, so sind die Mittel, die zur Deckung dieser\nzustellen ist, oder                                  Kosten dienen, im Finanzierungsplan auszuweisen.\n2. dem Ausbau eines Gebäudeteils oder der Er-            Für diese Mittel gelten die Vorschriften über Finan-\nweiterung dienen,                                    zierungsmittel.\nes sei denn, daß es sich nur um die Vergrößerung        (4) Sind\neines Teils der Wohnungen handelt, für die eine      1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\nWirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen ist.          nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel oder\nWertverbesserungen dürfen im öffentlich geförder-        2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der\nten sozialen Wohnungsbau nur berücksichtigt wer-             Bezugsfertigkeit\nden, wenn die Bewilligungsstelle ihnen zugestimmt        Finanzierungsmittel durch andere Mittel ersetzt\nhat.                                                     worden, so sind die neuen Mittel an der Stelle der\n(6) Wertverbesserungen sind                           bisherigen Finanzierungsmittel auszuweisen. Dies\ngilt bei einer Ersetzung durch neue Mittel, deren\n1. bauliche Verbesserungen oder Einrichtungen,\nKapitalkosten höher sind als die der bisherigen\n2. die Anlage oder der Ausbau einer Verkehrsfläche       Finanzierungsmittel nur, wenn die Ersetzung auf\noder einer Kanalisation,                             Umständen beruht, die der Bauherr nicht zu ver-\n3. der Hausanschluß an Versorgungsleitungen,             treten hat. Bei einem Tilgungsdarlehen ist der\nwenn durch die Maßnahmen der Gebrauchswert des           Betrag, der planmäßig getilgt ist, unter Hinweis\nWohnraums erhöht wird oder die allgemeinen               hierauf in der bisherigen Weise auszuweisen; die\nWohnverhältnisse auf die Dauer verbessert werden.        Sätze 1 und 2 finden auf diesen Betrag keine An-\nwendung.\n§ 11 a                           (5) Sind die als Darlehen gewährten öffentlichen\nNicht feststellbare Gesamtkosten             Mittel gemäß § 16 des Wohnungsbindungsgesetzes\n1965 vorzeitig zurückgezahlt oder abgelöst worden,\nSind die Bau-, Erwerbs- oder Erschließungskosten\nso sind die zur Rückzahlung oder Ablösung auf-\nnach § 6 Abs. 4 und 5, den §§ 7 bis 11 ganz oder\nteilweise nicht oder nur mit verhältnismäßig großen      gewandten Finanzierungsmittel an der Stelle der\nöffentlichen Mittel auszuweisen. Der Betrag des\nSchwierigkeiten festzustellen, so dürfen insoweit\ndie Kosten angesetzt werden, die zu der Zeit, als        Darlehens, der planmäßig getilgt oder bei der Ab-\nlösung erlassen ist, ist unter Hinweis hierauf in der\ndie Leistungen erbracht worden sind, marktüblich\nwaren. Die marktüblichen Kosten der Gebäude (§ 5          bisherigen Weise auszuweisen.\nAbs. 3) können nach Erfahrungssätzen über die                (6) Ist die Verbindlichkeit aus einem Aufbau-\nKosten des umbauten Raumes bei Hochbauten be-            darlehen, das dem Bauherrn gewährt worden ist,\nrechnet werden. Bei der Berechnung des umbauten          nach Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptent-","Nr.112   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1970                        1689\nschüdigung gcmi:iß § 258 Abs. 1 Nr. 2 des Lasten-       2. der Wert von Sach- und Arbeitsleistungen, die\nausgleichsgesetzes ganz oder teilweise als nicht           der Bauherr mit eigenen Arbeitnehmern im Rah-\nentstanden anzusehen, so gilt das Aufbaudarlehen            men seiner gewerblichen oder unternehmerischen\ninsoweit als durch eigene Mittel des Bauherrn               Tätigkeit oder auf Grund seines Berufes erbringt.\nersetzt. Die Ersetzung gilt als auf Umständen be-          (3) Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten\nruhend, die der Bauherr nicht zu vertreten hat, und     Werte sind, vorbehaltlich der Absätze 2 und 4, mit\nvon dem Zeitpunkt an als eingetreten, zu dem der        dem Betrage auszuweisen, der bei den Gesamt-\nBescheid über die Zuerkennung des Anspruchs auf         kosten angesetzt ist.\nTfoupten tschücl iuung unanfech lbar geworden ist.\n(4) Bei Ermittlung der Eigenleistung sind ge-\n§ 13\nstundete Restkaufgelder und die in § 13 Abs. 2 be-\nzeichneten Verbindlichkeiten mit dem Betrage ab-\nFremdmittel                     zuziehen, mit dem sie im Finanzierungsplan als\n(1) Fremdmittel sind                                Fremdmittel ausgewiesen sind.\n1. Darlehen,\n§ 16\n2. gestundete Restkaufgelder,\nErsatz der Eigenleistung\n3. gestundete öffentliche Lasten des Baugrundstücks\naußer der I-Iy pothekengewinna bgabe,                 (1) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-\n4. kapitalisierte Beträge wiederkehrender Leistun-      bau sind von der Bewilligungsstelle, soweit der\ngen, namentlich von Rentenschulden,                Bauherr nichts anderes beantragt, als Ersatz der\nEigenleistung anzuerkennen\n5. Mietvorauszahlungen,\n1. ein der Restfinanzierung dienendes Familienzu-\ndie zur Deckung der Gesamtkosten dienen.                    satzdarlehen nach § 45 des Zweiten Wohnungs-\n(2) Vor der Bebauung vorhandene Verbindlich-             baugesetzes,\nkeiten, die auf dem Baugrundstück dinglich gesichert    2. ein Aufbaudarlehen an den Bauherrn nach § 254\nsind, gelten als Fremdmittel, soweit sie den Wert           des Lastenausgleichsgesetzes oder ein ähnliches\ndes Baugrundstücks und der verwendeten Gebäude-             Darlehen aus Mitteln eines öffentlichen Haus-\nteile nicht übersteigen.                                    halts,\n(3) Kapitalisierte Beträge wiederkehrender Lei-      3. ein Darlehen an den Bauherrn zur Beschaffung\n. stungen, namentlich von Rentenschulden, dürfen              von Wohnraum nach § 30 des Kriegsgefangenen-\nhöchstens mit dem Betrage ausgewiesen werden,               entschädigungsgesetzes.\nder bei den Gesamtkosten für die Gegenleistung             (2) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-\nnach § 10 angesetzt ist.                                bau kann die Bewilligungsstelle auf Antrag des\nBauherrn ganz oder teilweise als Ersatz der Eigen-\n§ 14                         leistung anerkennen\nVerlorene Baukostenzuschüsse               1. der Restfinanzierung dienende verlorene Bau-\nVerlorene Baukostenzuschüsse sind Geld-, Sach-           kostenzuschüsse, soweit ihre Annahme nach § 50\nund Arbeitsleistungen an den Bauherrn, die zur              Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zuläs-\nDeckung der Gesamtkosten dienen und erbracht                sig ist,\nwerden, um den Gebrauch von Wohn- oder Ge-              2. auf dem Baugrundstück nicht dinglich gesicherte\nschäftsraum zu erlangen oder Kapitalkosten zu er-           Fremdmittel,\nsparen, ohne daß vereinbart ist, den Wert der           3. im Range nach dem der nachstelligen Finanzie-\nLeistung zurückzuerstatten oder mit der Miete oder          rung dienenden öffentlichen Baudarlehen auf dem\neinem ähnlichen Entgelt zu verrechnen oder als              Baugrundstück dinglich gesicherte Fremdmittel,\nVorauszahlung hierauf zu behandeln.                     4. der Restfinanzierung dienende öffentliche Bau-\ndarlehen.\n§ 15\n(3) Für die als Ersatz der Eigenleistung anerkann-\nEigenleistungen                   ten Finanzierungsmittel gelten im übrigen die Vor-\n(1) Eigenleistungen sind die Leistungen des Bau-     schriften für Fremdmittel oder verlorene Baukosten-\nherrn, die zur Deckung der Gesamtkosten dienen,         zuschüsse.\nnamentlich                                                                        § 17\n1. Geldmittel,                                                               (aufgehoben)\n2. der Wert der Sach- und Arbeitsleistungen, vor\nallem der Wert der eingebrachten Baustoffe und                        Vierter Abschnitt\nder Selbsthilfe,\n3. der Wert des eigenen Baugrundstücks und der\nLaufende Aufwendungen und Erträge\nWert verwendeter Gebäudeteile.                                                § 18\n(2) Als Eigenleistung kann auch ganz oder teil-                     Laufende Aufwendungen\nweise ausgewiesen werden                                   (1) Lautende Aufwendungen sind die Kapital-\n1. ein Barzahlungsnachlaß (Skonto), wenn bei den        kosten und die Bewirtschaftungskosten. Zu den\nGesamtkosten die vom Bauhmrn zu entrichtende        laufenden Aufwendungen gehören nicht die Leistun-\nVergütung in voller Höhe angesetzt ist,             gen aus der Hypothekengewinnabgabe.","1690                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(2) Werden dem Bauherrn Darlehen oder Zu-                                       § 21\nschüsse zur Deckung von laufenden Aufwendungen,                            Fremdkapitalkosten\nFremdkapitalkosten, Annuitäten oder Bewirtschaf-\ntungskosten für den gesamten Wohnraum gewährt,              (1) Fremdkapitalkosten sind die Kapitalkosten,\nfür den eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzu-        die sich aus der Inanspruchnahme der Fremdmittel\nstellen ist, so verringert sich der Gesamtbetrag der     ergeben, namentlich\nlaufenden Aufwendungen entsprechend. Der ver-            1. Zinsen für Fremdmittel,\nringerte Gesamtbetrag ist auch für die Zeit anzu-        2. laufende Kosten, die aus Bürgschaften für Fremd-\nsetzen, in der diese Darlehen oder Zuschüsse für             mittel entstehen,\neinen Teil des Wohnraums entfallen oder in der           3. sonstige wiederkehrende Leistungen· aus Fremd-\nsie aus solchen Gründen nicht mehr gewährt werden,           mitteln, namentlich aus Rentenschulden.\ndie der Bauherr zu vertreten hat.\nAls Fremdkapitalkosten gelten auch die Erbbauzin-\nsen. laufende Nebenleistungen, namentlich Verwal-.\n§ 19                           tungskostenbeiträge, sind wie Zinsen zu behandeln.\nKapitalkosten -                        (2) Zinsen für Fremdmittel, namentlich für Til-\n(1) Kapitalkosten sind die Kosten, die sich aus      gungsdarlehen, sind mit dem Betrage anzusetzen,\nder Inanspruchnahme der im Finanzierungsplan aus-        der sich aus dem im Finanzierungsplan ausgewie-\ngewiesenen Finanzierungsmittel ergeben, nament-          senen Fremdmittel mit dem maßgebenden Zinssatz\nlich die Zinsen. Zu den Kapitalkosten gehören die        errechnet.\nEigenkapitalkosten und die Fremdkapitalkosten.              (3) Maßgebend ist, soweit nichts anderes vor-\n(2) Leistungen aus Nebenverträgen, namentlich        geschrieben ist, der vereinbarte Zinssatz oder, wenn\naus dem Abschluß von Personenversicherungen,             die Zinsen tatsächlich nach einem niedrigeren Zins-\ndürfen als Kapitalkosten auch dann nicht angesetzt       satz zu entrichten sind, dieser, höchstens jedoch der\nwerden, wenn der Nebenvertrag der Beschaffung            für erste Hypotheken im Zeitpunkt nach § 4 markt-\nvon Finanzierungsmitteln oder sonst dem Bauvor-          übliche Zinssatz. Der niedrigere Zinssatz bleibt maß-\nhaben gedient hat.                                       gebend\n1. nach der planmäßigen Tilgung des Fremdmittels,\n(3) Für verlorene Baukostenzuschüsse ist der An-     2. nach der Ersetzung des Fremdmittels durch an-\nsatz von Kapitalkosten unzulässig.                            dere Mittel, deren Kapitalkosten höher sind,\n(4) Tilgungen dürfen als Kapitalkosten nur nach          wenn die Ersetzung auf Umständen beruht, die\n§ 22 angesetzt werden.                                      der Bauherr zu vertreten hat; § 23 Abs. 5 bleibt\nunberührt.\n(5) Dienen Finanzierungsmittel zur Deckung von-\nGesamtkosten, mit deren Entstehen sicher gerech-             (4) Fremdkapitalkosten nach Absatz 1 Nr. 3 und\nnet werden kann, die aber bis zur Bezugsfertigkeit       Erbbauzinsen sind, soweit nichts anderes vorge-\nnicht entstanden sind, dürfen Kapitalkosten hierfür      schrieben ist, in der vereinbarten Höhe oder, wenn\nnicht vor dem Entstehen dieser Gesamtkosten an-          der tatsächlich zu entrichtende Betrag niedriger ist,\ngesetzt werden.                                         in dieser Höhe anzusetzen, höchstens jedoch mit\ndem Betrag, der einer Verzinsung zu dem im Zeit-\n§ 20                           punkt nach § 4 marktüblichen Zinssatz für erste\nHypotheken entspricht; für die Berechnung dieser\nEigenkapitalkosten                    Verzinsung ist bei einem Erbbaurecht höchstens der\n(1) Eigenkapitalkosten sind die Zinsen für die       im Zeitpunkt nach § 4 maßgebende Verkehrswert\nEigenleistungen.                                        des Baugrundstücks, abzüglich eines einmaligen Ent-\ngeltes nach § 5 Abs. 2 Satz 3, zugrunde zu legen.\n(2) Für Eigenleistungen darf eine Verzinsung in\nHöhe des im Zeitpunkt nach § 4 marktüblichen Zins-\nsatzes für erste Hypotheken angesetzt werden. Im                                  § 22\nöffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau darf\nZinsersatz bei erhöhten Tilgungen\njedoch für den Teil der Eigenleistung, der 15 vom\nHundert der Gesamtkosten nicht übersteigt, nur               (1) Bei unverzinslichen Fremdmitteln, deren Til-\neine Verzinsung von 4 vom Hundert angesetzt              gungssatz 1 vom Hundert übersteigt, dürfen Tilgun-\nwerden.                                                  gen als Kapitalkosten angesetzt werden (Zinsersatz);\ndas gleiche gilt, wenn der Zinssatz niedriger als\n(3) Ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach       4 vom Hundert ist.\n§ 87 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes aufzu-\nstellen, so dürfen die Zinsen für die Eigenleistungen       (2) Der Ansatz für Zinsersatz darf bei den einzel-\nnach dem Zinssatz angesetzt werden, der mit dem          nen Fremdmitteln deren Tilgung nicht überschreiten\nDarlehens- oder Zuschußgeber vereinbart ist, min-        und zusammen mit dem Ansatz für Zinsen nicht\ndestens jedoch mit 4 vom Hundert für den Teil der        höher sein als der Betrag, der sich aus einer Ver-\nEigenleistungen, der 15 vom Hundert der Gesamt-          zinsung des Fremdmittels mit 4 vom Hundert er-\nkosten nicht übersteigt, und mit dem im Zeitpunkt         gibt. Die Summe aller Ansätze für Zinsersatz darf\nder Bewilligung der Wohnungsfürsorgemittel markt-       auch nicht die Summe der Tilgungen übersteigen,\nüblichen Zinssatz für erste Hypotheken für den           die aus der gesamten Abschreibung nicht gedeckt\nübersteigenden Teil der Eigenleistungen.                  werden können (erhöhte Tilgungen).","Nr. 112 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970                       1691\n(3) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-     fördert gilt. Bei einer Ablösung des Darlehens ist\nbau sind Ansätze für Zinsersatz nur insoweit zu-        der Ansatz von Kapitalkosten für den erlassenen\nlässig, als die Bewilligungsstelle zustimmt.            Darlehensbetrag unzulässig.\n(4) Auf Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen          (6) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten von\nsind die Vorschriften über den Zinsersatz nicht an-     baulichen Änderungen den Gesamtkosten hinzu-\nzuwenden.                                               gerechnet, so dürfen für die Mittel, die zur Deckung\ndieser Kosten dienen, Kapitalkosten insoweit ange-\n§ 23                          setzt werden, als sie im Rahmen des § 20, des § 21\nÄnderung der Kapitalkosten               oder des § 22 den Betrag nicht übersteigen, der sich\n(1) 1-Iat sich der Zins- oder Tilgungssatz für ein   aus der Verzinsung zu dem bei Fertigstellung markt-\nFremdmittel geändert                                    üblichen Zinssatz für erste Hypotheken ergibt. Sind\ndie Kosten durch eigene Mittel des Bauherrn ge-\n1. im öffentlich gdörderlen sozialen Wohnungsbau\ndeckt worden, so dürfen im öffentlich geförderten\nnach der Bewilligung der öffentlichen Mittel ge-\nsozialen Wohnungsbau Zinsen nur unter entspre-\ngenüber dem bei der Bewilligung auf Grund der\nchender Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 2 und im\nWirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten\nsteuerbegünstigten und frei finanzierten Wohnungs-\nSatz,\nbau, der mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert\n2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der           worden ist, nur unter entsprechender Anwendung\nBezugsfertigkeit,                                   des § 20 Abs. 3 angesetzt werden.\nso sind in WirtschafUichkeitsberechnungen, die nach\ndiesen Zeitpunkten aufgestellt werden, die Kapital-\n§ 23a\nkosten anzusetzen, die sich auf Grund der Anderung\nnach Maßgabe des § 21 oder des § 22 ergeben. Dies             Marktüblicher Zinssatz für erste Hypotheken\ngilt bei einer Erhöhung der Kapitalkosten nur, wenn        (1) Der marktübliche Zinssatz für erste Hypothe-\nsie auf Umständen beruht, die der Bauherr nicht zu      ken im Zeitpunkt nach § 4 kann ermittelt werden\nvertreten hat, und nur insoweit, als der Kapital-\n1. aus dem durchschnittlichen Zinssatz der durch\nkostenbetrag im Rahmen des § 21 oder des § 22 den           erste Hypotheken gesicherten Darlehen, die zu\nBetrag nicht übersteigt, der sich aus der Verzinsung\ndieser Zeit von Kreditinstituten oder privatrecht-\ndes Fremdmittels zu dem bei der Kapitalkosten-\nlichen Unternehmen, zu deren Geschäften übli-\nerhöhung marktüblichen Zinssatz für erste Hypo-\ncherweise die Hergabe derartiger ~arlehen ge-\ntheken ergibt.\nhört, zu geschäftsüblichen Bedingungen für Bau-\n(2) Bei einer Anderung der in § 21 Abs. 4 bezeich-       vorhaben an demselben Ort gewährt worden\nneten Fremdkapitalkosten gilt Absatz 1 entspre-             sind oder\nchend.                                                  2. in Anlehnung an den Zinssatz der zu dieser Zeit\n(3) Absatz 1 gilt nicht bei einer Erhöhung der           zahlenmäßig am meisten abgesetzten Pfandbriefe\nZinsen oder Tilgungen für das der nachstelligen             unter Berücksichtigung der üblichen Zinsspanne.\nFinanzierung dienende öffentliche Baudarlehen nach         (2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn der markt-\nTilgung anderer Finanzierungsmittel. Auf eine Er-       übliche Zinssatz für einen anderen Zeitpunkt als\nhöhung der Zinsen und Tilgungen nach den §§ 18 a        den nach § 4 festzustellen ist.\nbis 18 e des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 oder\nnach § 44 Abs. 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbau-\ngesetzes ist Absatz 1 jedoch anzuwenden.                                          § 24\n(4) Werden an der Stelle der bisherigen Finan-                       Bewirtschaftungskosten\nzierungsmittel nach § 12 Abs. 4 oder Abs. 6 andere         (1) Bewirtschaftungskosten sind die Kosten, die\nMittel ausgewiesen, so treten die Kapitalkosten der     zur Bewirtschaftung des Gebäudes oder der Wirt-\nneuen Mittel insoweit an die Stelle· der Kapital-       schaftseinheit laufend erforderlich sind. Bewirtschaf-\nkosten der bisherigen Finanzierungsmittel, als sie      tungskosten sind im einzelnen\nim Rahmen des § 20, des § 21 oder des § 22 den Be-      1. Abschreibung,\ntrag nicht übersteigen, der sich aus der Verzinsung\n2. Verwaltungskosten,\nzu dem bei der Ersetzung marktüblichen Zinssatz\nfür erste Hypotheken ergibt. Bei einem Tilgungs-        3. Betriebskosten,\ndarlehen bleibt es für den Betrag, der planmäßig        4. Instandhaltungskosten,\ngetilgt ist (§ 12 Abs. 4 Satz 3), bei der bisherigen    5. Mietausfallwagnis.\nVerzinsung. Sind Finanzierungsmittel durch eigene          (2) Der Ansatz der Bewirtschaftungskosten hat\nMittel des Bauherrn ersetzt worden, so dürfen im        den Grundsätzen einer ordentlichen Bewirtschaftung\nöffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau Zinsen      zu entsprechen. Bewirtschaftungskosten dürfen nur\nnur unter entsprechender Anwendung des § 20             angesetzt werden, wenn sie ihrer Höhe nach fest-\nAbs. 2 Satz 2 angesetzt werden.                         stehen oder wenn mit ihrem Entstehen sicher ge-\n(5) Werden an der Stelle der als Darlehen ge-        rechnet werden kann und soweit sie bei gewissen-\nwährten öffentlichen Mittel nach § 12 Abs. 5 andere     hafter Abwägung aller Umstände und bei ordent-\nMittel ausgewiesen, dürfen als Kapitalkosten der        licher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Erf ah ·\nneuen Mittel Zinsen nach Absatz 4 Satz 1 angesetzt      rungswerte vergleichbarer Bauten sind heranzuzie-\nwerden, jedoch keine höhere Verzinsung als 4 vom        hen. Soweit nach den §§ 26 und 28 Ansätze bis zu\nHundert, solange der Wohnraum als öffentlich ge-        einer bestimmten Höhe zugelassen sind, dürfen","1692                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nBewirtschaflungskosten bis zu dieser Höhe ange-         spart werden, dürfen mit dem Betrage angesetzt\nsetzt werden, es sei denn, daß der Ansatz im Einzel-    werden, der für eine gleichwertige Leistung eines\nfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhält-      Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt\nnisse nicht angemessen ist.                             werden könnte.\n(3) Erbringt ein Mieter Leistungen, die zur Ver-         (3) Stehen die Betriebskosten bei Aufstellung der\nringerung von Bewirtschaftungskosten führen, so         Wirtschaftlichkeitsberechnung ganz oder teilweise\nkann gleichwohl der Wert der Leistungen als lau-        noch nicht fest, so kann ein Erfahrungswert als\nfende Aufwendungen angesetzt werden.                     Pauschbetrag angesetzt werden.\n(4J Soweit   Betriebskosten durch eine Umlage\n§ 25                           nach den für die Ermittlung der Miete maßgebenden\nVorschriften gedeckt werden, dürfen sie in der Wirt-\nAbschreibung\nschaftlichkeitsberechnung nicht angesetzt werden.\n(1) Abschreibung ist der auf jedes Jahr der Nut-\nzung fallende Anteil der verbrauchsbedingten Wert-                                 § 28\nminderung der Gebäude, Anlagen und Einrichtungen.\nDie Abschreibung ist nach der mutmaßlichen Nut-                          Instandhaltungskosten\nzungsdauer zu errechnen.                                    (1) Instandhaltungskosten sind die Kosten, die\n(2) Die Abschreibung soll bei Gebäuden 1 vorn        während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des be-\nHundert der Baukosten, bei Erbbaurechten 1 vorn          stirnrnungsrnäßigen Gebrauchs aufgewendet werden\nHundert der Gesamtkosten nicht übersteigen, sofern       müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und\nnicht besondere Umstände eine Uberschreitung             Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder\nrechtfertigen.                                           sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Der\nAnsatz der Instandhaltungskosten dient auch zur\n(3) Eine besondere Abschreibung der Anlagen           Deckung der Kosten von Instandsetzungen, nicht je-\nund Einrichtungen darf nur angesetzt werden, so-         doch der Kosten von Baumaßnahmen, soweit durch\nweit eine Abschreibung hierfür nach Absatz 2 nicht       sie Wertverbesserungen vorgenommen werden oder\nangesetzt ist. Die besondere Abschreibung kann           Wohnraum oder anderer auf die Dauer benutzbarer\nauch nach der mutmaßlichen Dauer der wirtschaft-         Raum neu geschaffen wird. Der Ansatz dient nicht\nlichen Verwendbarkeit der Anlagen und Einrichtun-        zur Deckung der Kosten einer Erneuerung von An-\ngen errechnet werden.                                    lagen und Einrichtungen, für die eine besondere\nAbschreibung nach § 25 Abs. 3 zulässig ist.\n§  26\n(2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadrat-\nVerwaltungskosten\nmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden\n(1) Verwaltungskosten sind die Kosten der zur         1. für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 1960\nVerwaltung des Gebäudes oder der Wirtschaftsein-             bezugsfertig geworden sind, höchstens 4,20 Deut-\nheit erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen,         sche Mark,\ndie Kosten der Aufsicht sowie der Wert der vorn\n2. für Wohnungen, die in der Zeit vorn 1. Januar\nVermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit.\n1961 bis zum 31. Dezember 1965 bezugsfertig ge-\nZu den Verwaltungskosten gehören auch die Kosten\nworden sind, höchstens 3,90 Deutsche Mark und\nfür die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des\nJahresabschlusses und der Geschäftsführung.              3. für Wohnungen, die nach dem 31. Dezember 1965\nbezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig\n(2) Die Verwaltungskosten dürfen höchstens mit            werden, höchstens 3,70 Deutsche Mark.\n100 Deutsche Mark jährlich je y\\Tohnung, bei Eigen-\nheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen je           Diese Sätze verringern sich, wenn in der Wohnung\nWohngebäude angesetzt werden.                            ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete Dusche\nfehlt, um 0,40 Deutsche Mark. Diese Sätze erhöhen\n(3) Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze dür-     sich für die Wohnungen, für die eine Sammelhei-\nfen Verwaltungskosten höchstens mit 20 Deutsche          zung vorhanden ist, um 0,30 Deutsche Mark, für die\nMark jährlich je Garagen- oder Einstellplatz ange-       ein maschinell betriebener Aufzug vorhanden ist,\nsetzt werden.                                            um 0,25 Deutsche Mark.\n§ 27                               (3) Trägt der Mieter die Kosten für kleine In-\nstandhaltungen in der Wohnung, so verringern sich\nBetriebskosten\ndie Sätze nach Absatz 2 um 0,30 Deutsche Mark. Die\n(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigen-    kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben\ntümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum am         kleiner Schäden an den Installationsgegenständen\nGrundstück (Erbbaurecht) oder durch den bestirn-         für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und\nrnungsrnäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der            Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüs-\nWirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen,           sen sowie den Verschlußvorrichtungen von Fenster-\nEinrichtungen und des Grundstücks laufend ent-           läden.\nstehen. Der Ermittlung der Betriebskosten ist die\n(4) Die Kosten der Schönheitsreparaturen sind in\ndieser Verordnung beigefügte Anlage 3 „Aufstel-\nden Sätzen nach Absatz 2 nicht enthalten. Trägt der\nlung der Betriebskosten\" zugrunde zu legen.\nVermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen, so\n(2) Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers       dürfen sie höchstens mit 2,80 Deutsche Mark je\n(Erbbauberechtigten), durch die Betriebskosten er-       Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt wer-","Nr. 112 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970                        1693\nden. Dieser Satz verringert sich für Wohnungen, die    gemessen ist. Eine Dberschreitung der für die Ver-\nüberwiegend nicht tapeziert sind, um 0,30 Deutsche     waltungskosten und die Instandhaltungskosten zu-\nMark. Der Satz erhöht sich für Wohnungen mit           gelassenen Sätze ist nicht zulässig.\nHeizkörpern um 0,20 Deutsche Mark und für Woh-\nnungen mit Doppelfenstern oder Verbundfenstern\nm Der Ansatz für die Abschreibung ist in Wirt-\nschaftlichkeitsberechnungen, die nach den in Ab-\num 0,25 Deutsche Mark. Schönheitsreparaturen um-       satz 1 bezeichneten Zeitpunkten aufgestellt werden,\nfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken     zu ändern, wenn nach § 11 Abs. 1 bis 3 geänderte\nder Wände und Decken, das Streichen der Fußböden,      Gesamtkosten angesetzt werden; eine Änderung des\nHeizkörper einschließlich Hei.zrohre, der Innentüren   für die Abschreibung angesetzten Vomhundertsatzes\nsowie der Fenster und Außcmtüren von innen.            ist unzulässig.\n(5) Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze dür-      (3) Der Ansatz für das Mietausfallwagnis ist in\nfen als Instandhaltungskosten einschließlich Kosten    Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach den tn\nder Schönheitsreparaturen höchstens 30 Deutsche        Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkten aufgestellt wer-\nMark jährlich je Garngen- oder Einstellplatz ange-     den, zu ändern, wenn sich die Jahresmiete ändert;\nsetzt werden.                                          eine Änderung des Vomhundertsatzes für das Miet-\n(6) Für Kosten der Unterhaltung von Privat-         ausfallwagnis ist zulässig, wenn sich die Voraus-\nstraßen und Privatwegen, die dem öffentlichen Ver-     setzungen für seine Bemessung nachhaltig geändert\nkehr dienen, darf ein Erfahrungswert als Pausch-       haben.\nbetrag neben den vorstehenden Sätzen angesetzt            (4) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten von\nwerden.                                                baulichen Änderungen den Gesamtkosten hinzu-\n(7) Kosten eigener Instandhaltungswerkstätten       gerechnet, so dürfen die infolge der ·Änderungen\nsind mit den vorstehenden Sätzen abgegolten.           entstehenden Bewirtschaftungskosten den anderen\nBewirtschaftungskosten hinzugerechnet werden. Für\ndie entstehenden Abschreibungen und Instandhal-\n§ 29\ntungskosten gelten § 25 und § 28 Abs. 2 bis 6 ent-\nMietausfallwagnis                   sprechend.\nMietausfallwagnis ist das Wagnis einer Ertrags-                               § 31\nminderung, die durch uneinbringliche Rückstände\nvon Mieten, Pachten, Vergütungen, Umlagen und                                  Erträge\nZuschlägen oder durch Leerstehen von Raum, der zur        (1) Erträge sind die Einnahmen aus Mieten, Pach-\nVermietung bestimmt ist, entsteht. Es umfaßt auch      ten und Vergütungen, die bei ordentlicher Bewirt-\ndie uneinbringlichen Kosten einer Rechtsverfolgung     schaftung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit\nauf Zahlung oder Räumung. Das Mietausfallwagnis        nachhaltig erzielt werden können. Umlagen und\ndarf höchstens mit 2 vom Hundert der Erträge im        Zuschläge, die zulässigerweise neben der Einzel-\nSinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 angesetzt werden.         miete erhoben werden, bleiben als Ertrag unberück-\nSoweit die Deckung von Ausfällen anders, nament-       sichtigt.\nlich durch einen Anspructi auf Erstattung gegenüber\n(2) Als Ertrag gilt auch der Miet- oder Nutzungs-\neinem Dritten, gesichert ist, darf kein Mietausfall-\nwert von Räumen oder Flächen, die vom Eigentümer\nwagnis angesetzt werden.\n(Erbbauberechtigten) selbst benutzt werden oder\nauf Grund eines anderen Rechtsverhältnisses als\n§ 30                          Miete oder Pacht überlassen sind.\nÄnderung der Bewirtschaftungskosten              (3) Wird die Wirtschaftlichkeitsberechnung auf-\n(1) Haben sich die Verwaltungskosten, die Be-       gestellt, um für Wohnraum die zur Deckung der\ntriebskosten oder die Instandhaltungskosten ge-        laufenden Aufwendungen erforderliche Miete\nändert                                                 (Kostenmiete) zu ermitteln, so ist der Gesamtbetrag\nder Erträge in derselben Höhe wie der Gesamt-\n1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\nbetrag der laufenden Aufwendungen auszuweisen.\nnach der Bewilligung der öffentlichen Mittel\nAus dem nach Abzug der Vergütungen verbleiben-\ngegenüber dem bei der Bewilligung auf Grund\nden Betrag ist die Miete nach den für ihre Er-\nder Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde ge-\nmittlung maßgebenden Vorschriften zu berechnen.\nlegten Betrag,\n2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der\nBezugsfertigkeit,\nso sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach                     Fünfter Abschnitt\ndiesen Zeitpunkten aufgestellt werden, die ge-                            Besondere Arten\nänderten Kosten anzusetzen. Dies gilt bei einer                  der Wirtschaftlichkeitsberechnung\nErhöhung dieser Kosten nur, wenn sie auf Um-\nständen beruht, die der Bauherr nicht zu vertreten                               § 32\nhat. Die Verwaltungskosten dürfen bis zu der in\nVoraussetzungen für besondere Arten\n§ 26 zugelassenen Höhe, die Instandhaltungskosten\nder Wirtschaftlichkeitsberechnung\nbis zu der in § 28 zugelassenen Höhe ohne Nach-\nweis einer Kostenerhöhung angesetzt werden, es sei         (1) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist, vor-\ndenn, daß der Ansatz im Einzelfall unter Berück-       behaltlich des Absatzes 3, als Teilwirtschaftlichkeits-\nsichtigung der jeweiligen Verhältnisse nicht an-       berechnung aufzustellen, wenn das Gebäude oder","1694                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\ndie Wirtschaftseinheit neben dem Wohnraum, für           und der Erträge auf den Teil des Gebäudes oder,\nden die Berechnung aufzustellen ist, auch anderen        der Wirtschaftseinheit zu beschränken, der den\nWohnraum oder Geschäftsraum enthält.                     Wohnraum enthält, für den die Berechnung aufzu-\n(2) Enthält das Gebäude oder die Wirtschafts-         stellen ist.\neinheit steuerbegünstigten oder frei finanzierten                                  § 34\nWohnraum, für den eine Wirtschaftlichkeitsberech-                             Gesamtkosten\nnung nach § 87 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes                 in der Teilwirtschaitlichkeitsberechnung\naufzustellen ist, und anderen steuerbegünstigten\noder frei finanzierten Wohnraum, so ist die Wirt-           (1) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind\nschaftlichkeitsberechnung als Teilwirtschaftlichkeits-   nur die Gesamtkosten anzusetzen, die auf den Teil\nberechnung aufzustellen.                                 des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit fallen,\nder Gegenstand der Berechnung ist. Soweit bei Ge-\n(3) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffent-\nsamtkosten nicht festgestellt werden kann, auf\nlich geförderten Wohnraum ist als Teilwirtschaft-\nwelchen Teil des Gebäudes oder der Wirtschafts-\nlichkeitsberechnung oder mit Zustimmung der Be-          einheit sie fallen, sind sie bei Wohnraum nach dem\nwilligungsstelle als Gesamtwirtschaftlichkeitsberech-    Verhältnis der Wohnflächen aufzuteilen; enthält das\nnung aufzustellen, wenn das Gebäude oder die             Gebäude oder die Wirtschaftseinheit auch Geschäfts-\nWirtschaftseinheit auch frei finanzierten Wohnraum       raum, so sind sie für den Wohnteil und den Ge-\noder Geschäftsraum enthält.\nschäftsteil im Verhältnis des umbauten Raumes auf-\n(4) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffent-     zuteilen. Kosten oder Mehrkosten, die nur durch\nlich geförderten Wohnraum ist in der Form von            den Wohn- oder Geschäftsraum entstehen, der nicht\nTeilwirtschaftlichkeitsberechnungen oder als Wirt-       Gegenstand der Berechnung ist, dürfen nur diesem\nschaftlichkeitsberechnung mit Teilberechnungen der       zugerechnet werden. Bei der Berechnung des um-\nlaufenden Aufwendungen aufzustellen, wenn für            bauten Raumes ist der Auszug aus dem Normblatt\neinen Teil dieses Wohnraums (begünstigter Wohn-          DIN 277 des Deutschen Normenausschusses zugrunde\nraum) gegenüber dem anderen Teil des Wohnraums           zu legen, der dieser Verordnung als Anlage 2 bei-\ndurch eine unterschiedliche Gewährung der öffent-        gefügt ist.\nlichen Mittel eine stärkere oder länger dauernde\n(2) Enthält das Gebäude oder die Wirtschafts-\nSenkung der laufenden Aufwendungen erzielt wer-          einheit außer Wohnraum auch Geschäftsraum von\nden soll.\nnicht nur unbedeutendem Ausmaß, so dürfen die\n(5) Wird eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für       Kosten des Baugrundstücks, die dem Wohnraum zu-\nöffentlich geförderten Wohnraum erstmalig nach           gerechnet werden, 15 vom Hundert seiner Baukosten\ndieser Verordnung aufgestellt, so bleibt die der Be-     nicht übersteigen; in besonderen Fällen, namentlich\nwilligung der öffentlichen Mittel zugrunde gelegte       bei Grundstücken in günstiger Wohnlage, kann der\nArt der Wirtschaftlichkeitsberechnung maßgebend,         Vomhundertsatz überschritten werden. Erhöhte\nwenn diese Art auch nach Absatz 1, 3 oder 4 zu-          Kosten des Baugrundstücks, die durch die Geschäfts-\nlässig wäre; ist der Bewilligung der öffentlichen        lage veranlaßt sind, dürfen nicht dem Wohnraum\nMittel eine ähnliche Berechnung oder eine Berech-        zugerechnet werden.\nnung der Gesamtkosten und Finanzierungsmittel\nzugrunde gelegt worden, so gilt dies sinngemäß.             (3) Bei Wiederherstellung, Ausbau und Erweite-\nWäre die der Bewilligung zugrunde gelegte Art der        rung gehört zu den Baukosten auch der Wert der\nBerechnung nicht nach Absatz 1, 3 oder 4 zulässig        beim Bau des Wohnraums, für den die Berechnung\noder ist der Bewilligung eine Berechnung nicht zu-       aufzustellen ist, verwendeten Gebäudeteile; er ist\ngrunde gelegt worden, so ist die Wirtschaftlichkeits-    entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3, bei Wieder-\nberechnung, die erstmalig nach dieser Verordnung         herstellung auch entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 4\naufgestellt wird, unter Anwendung des Absatzes 1,        zu ermitteln. Kommt eine Wiederherstellung auch\n3 oder 4 und unter Ausübung der dabei zulässigen         dem noch vorhandenen, auf die Dauer benutzbaren\nWahl aufzustellen.                                       Raum zugute, so dürfen Baukosten nur insoweit\nangesetzt werden, als die Wiederherstellung dem\n(6) Die nach Absatz 3, 4 oder 5 getroffene Wahl       neugeschaffenen Wohnraum zugute kommt; Ab-\nbleibt für alle späteren Wirtschaftlichkeitsberech-      satz 1 gilt entsprechend. Kosten des Baugrundstücks\nnungen maßgebend.                                        dürfen bei Dachgeschoßausbau nicht, bei Erweite-\n(7) Für die Aufstellung der Wirtschaftlichkeits-      rung nur dann angesetzt werden, wenn das Grund-\nberechnung gelten                                        stück für einen Anbau neu erworoen worden ist.\n1. bei der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung die sich    In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung für den vor-\naus den §§ 33 bis 36 ergebenden Besonderheiten,      handen gewesenen Wohnraum sind die bisherigen\nGesamtkosten um die darin enthaltenen Kosten\n2. bei der Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung die       der verwendeten Gebäudeteile und, soweit sie bei\nsich aus § 37 ergebenden Besonderheiten,\nWiederherstellung, Ausbau und Erweiterung zu\n3. bei den Teilberechnungen der laufenden Auf-           berücksichtigen sind, auch um die anteiligen Kosten\nwendungen die sich aus § 38 ergebenden Be-           des Baugrundstücks zu verringern.\nsonderheiten.\n(4) Sind Zubehörräume von öffentlich geförderten\n§ 33                           Wohnungen ausgebaut worden, so sind abweichend\n. Teilwirtschaitlichkeitsberechnung             von Absatz 3 in der Teilwirtschaftlichkeitsberech-\nIn der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung ist die      nung für den vorhanden gewesenen Wohnraum die\nGegenüberstellung der laufenden Aufwendungen             bisherigen Gesamtkosten um den dem Ausbau zu-","Nr. l 12   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970                       1695\nzurechnenden Anlcil zu verringern. Er ist nach den            (2) Bewirtschaftungskosten für Geschäftsraum sind\nAbsätzen 1 und 2 zu berechnen. Sind die Zubehör-         mit den Beträgen anzusetzen, die zur ordentlichen\nräume zu Wohnraum ausgebaut worden, kann der             Bewirtschaftung des Geschäftsraums laufend erfor-\nAnteil des Ausbaues mit Zustimmung der Be-               derlich sind.\nwilligungsstelle auch in der Weise berechnet wer-            (3) Zur Ausgliederung des Teils der laufenden\nden, daß die bisherigen Gesamtkosten nach Abzug          Aufwendungen, der auf den öffentlich geförderten\nvon 50 vom Hundert der Kosten der Gebäude und\nWohnraum fällt, ist der Gesamtbetrag der laufen-\nder Baunebenkosten nach dem Verhältnis der Wohn-\nden Aufwendungen auf diesen Wohnraum und auf\nflächen aufgeteilt werden.\nden anderen Wohnraum sowie den Geschäftsraum\nangemessen zu verteilen. Laufende Aufwendungen\noder Mehrbeträge laufender Aufwendungen, die\n§ 35                          allein durch den öffentlich geförderten Wohnraum\nFinanzierungsmittel                   oder durch den anderen Wohnraum oder den Ge-\nin der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung         schäftsraum entstehen, dürfen jeweils nur dem in\nBetracht kommenden Raum zugerechnet werden.\nIn der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind zur\nDeckung der angesetzten anteiligen Gesamtkosten             (4) Wird für öffentlich geförderten Wohnraum\ndie Finanzierungsmittel, die nur für den Teil des        eine Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt,\nGebäudes oder der Wirtschaftseinheit bestimmt sind,      so finden die Absätze 1 bis 3 auch dann Anwen-\nder Gegenstand der Berechnung ist, in voller Höhe        dung, wenn in der Berechnung, die der Bewilligung\nim Finanzierungsplan auszuweisen. Die anderen            der öffentlichen Mittel zugrunde gelegt worden ist,.\nFinanzierungsmittel sind angemessen zu verteilen.        eine Ausgliederung des auf den öffentlich geförder-\nten Wohnraum fallenden Teiles der laufenden Auf-\nwendungen nicht oder nach einem anderen Ver-\n§ 36                           teilungsmaßstab vorgenommen worden ist oder\nwenn Bewirtschaftungskosten für Geschäftsraum\nlaufende Aufwendungen und Erträge              nicht oder nur in geringerer Höhe in Anspruch ge-\nin der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung         nommen oder anerkannt worden sind oder wenn\n(1) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind     auf Ansätze ganz oder teilweise verzichtet worden\ndie laufenden Aufwendungen anzusetzen, die für           ist.\nden Teil des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit,\nder Gegenstand der Berechnung ist, entstehen.\n§ 38\n(2) Bewirtschaftungskosten, die für das ganze Ge-         Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen\nbäude oder die ganze Wirtschaftseinheit entstehen,\nsind nur mit dem Teil anzusetzen, der sich nach             (1) Für die Teilberechnungen der laufenden Auf-\ndem Verhältnis der Teilung der Gesamtkosten nach         wendungen ist der in der Wirtschaftlichkeitsberech-\n§ 34 ergibt. Bewirtschaftungskosten oder Mehr-           nung für den öffentlich geförderten Wohnraum er-\nbeträge von Bewirtschaftungskosten, die allein durch     rechnete Gesamtbetrag der laufenden Aufwendun-\nden Wohn- oder Geschäftsraum, der nicht Gegen-           gen nach dem Verhältnis der Wohnfläche auf den\nstand der Berechnung ist, entstehen, dürfen nur          begünstigten Wohnraum und den anderen Wohn-\ndiesem zugerechnet werden. Bei Wiederherstellung,        raum aufzuteilen. Laufende Aufwendungen oder\nAusbau und Erweiterung dürfen Bewirtschaftungs-         Mehrbeträge laufender Aufwendungen, die allein\nkosten nur insoweit angesetzt werden, als sie für        durch den begünstigten Wohnraum oder den ande-\nden Teil des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit,       ren Wohnraum entstehen, dürfen nur dem jeweils\nder Gegenstand der Berechnung ist, zusätzlich ent-       in Betracht kommenden Wohnraum zugerechnet\nstehen; ist auch für den vorhanden gewesenen             werden.\nWohnraum eine Teilwirtschaftlichkeitsberechnung             (2) Im Falle des § 32 Abs. 4 Nr. 1 ist nach Auf-\naufzustellen, so dürfen Bewirtschaftungskosten nur       teilung des Gesamtbetrages der laufenden Aufwen-\nnach den Sätzen 1 und 2 angesetzt werden.                dungen auf den begünstigten Wohnraum und den\n(3) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind     anderen Wohnraum die Verminderung der laufen-\ndie Erträge auszuweisen, die sich für den Teil des       den Aufwendungen nach§ 18 Abs. 2 jeweils bei dem\nGebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Gegen-        Teil der laufenden Aufwendungen vorzunehmen,\nstand der Berechnung ist, nach § 31 ergeben.             der auf den Wohnraum fällt, für den die Darlehen\noder Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwen-\ndungen, die Zinszuschüsse oder die Annuitätsdar-\nlehen gewährt werden.\n§ 37\n(3) Im Falle des § 32 Abs. 4 Nr. 2 sind bei Berech-\nGesamtwirtschaftlichkeitsberechnung\nnungen des Gesamtbetrages der laufenden Auf-\n(1) In der Gesamtwirtschc1ftlichkeitsberechnung ist   wendungen für die der nachstelligen Finanzierung\ndie Gegenüberstellung der laufenden Aufwendun-           dienenden öffentlichen Baudarlehen Rechnungszin-\ngen und der Erträge für das gesamte Gebäude oder         sen in Höhe des im Zeitpunkt nach § 4 marktübli-\ndie gesamte Wirtschaftseinheit vorzunehmen und           chen Zinssatzes für erste Hypotheken anzusetzen.\nsodann der Teil der laufenden Aufwendungen und           Nach Aufteilung des Gesamtbetrages der laufenden\nder Erträge auszugliedern, der auf den öffentlich       Aufwendungen auf den begünstigten Wohnraum\ngeförderten Wohnraum entfällt.                           und den anderen Wohnraum sind wieder abzuziehen","1696                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n1. von dem Teil der laufenden Aufwendungen, der             (2) Hat der Vermieter den Änderungsbetrag zur\nauf den begünstigten Wohnraum fällt, die für         Vergleichsmiete nach § 12 oder nach § 14 Abs. 6 der\ndie höheren öffentlichen Baudarlehen angesetzten     Neubaumietenverordnung 1970 zu ermitteln, sind die\nRechnungszinsen,                                     einzelnen laufenden Aufwendungen nach den Ver-\n2. von dem Teil der laufenden Aufwendungen, der          hältnissen zum Zeitpunkt der Bewilligung der öffent-\nauf den anderen Wohnraum fällt, die für die         lichen Mittel zusammenzustellen ·und eine Zusatz-\nanderen öffentlichen Baudarlehen angesetzten         berechnung nach Absatz 1 aufzustellen. Dabei blei-\nRechnungszinsen.                                     ben Änderungen der laufenden Aufwendungen, die\nsich nicht auf den Wohnraum beziehen, dessen Ver-\nDie Zinsen, die sich nach § 21 Abs. 2 und 3 für die      gleichsmiete zu ermitteln ist, unberücksichtigt. Ent-\nöffentlichen Baudarlehen ergeben, sind sodann je-        hält das Gebäude neben dem öffentlich geförderten\nweils hinzuzurechnen.                                    Wohnraum auch anderen Wohnraum oder Geschäfts-\n(4) Absatz 3 gilt sinngemäß, wenn Zinszuschüsse       raum, sind die laufenden Aufwendungen und die\noder Annuitätsdarlehen zur Senkung der Kapital-          Zusatzberechnung ent_sprechend § 37 aufzustellen.\nkosten von Fremdmitteln unmittelbar dem Gläubiger           (3) Ist bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung\ngewährt werden und für den begünstigten Wohn-            aufgestellt und sind nach diesem Zeitpunkt bauliche\nraum höhere Fremdmittel dieser Art ausgewiesen           Änderungen vorgenommen worden, so kann eine\nsind als für den anderen Wohnraum; Absatz 2 ist          neue Wirtschaftlichkeitsberechnung in der Weise\nin diesem Falle nicht anzuwenden.                        aufgestellt werden, daß die bisherige Wirtschaft-\nlichkeitsberechnung um eine Zusatzberechnung er-\n§ 39\ngänzt wird. In der Zusatzberechnung sind die Kosten\nder baulichen Änderungen anzusetzen, die zu ihrer\nVereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung        Deckung dienenden Finanzierungsmittel auszuwei-\n(1) In der vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberech-   sen und die sich danach für die baulichen Änderun-\nnung ist die Ermittlung der laufenden Aufwendun-         gen ergebenden Aufwendungen den Ertragserhöhun-\ngen sowie die Gegenüberstellung der laufenden            gen gegenüberzustellen.\nAufwendungen und der Erträge in vereinfachter                (4) Hat der Vermieter den Erhöhungsbetrag zur\nForm zulässig. Die vereinfachte Wirtschaftlichkeits-     Vergleichsmiete nach § 13 der Neubaumietenver-\nberechnung kann auch als Auszug aus einer Wirt-          ordnung 1970 für sämtliche öffentlich geförderten\nschaftlichkeitsberechnung aufgestellt werden. Der        Wohnungen zu ermitteln, so ist eine Zusatzberech-\nAuszug aus einer Wirtschaftlichkeitsberechnung muß       nung nach Absatz 3 Satz 2 aufzustellen.\nenthalten\n1. die Bezeichnung des Gebäudes,\n2. die Höhe der einzelnen laufenden Aufwendungen,                                  Teil III\n3._ die Darlehen und Zuschüsse zur Deckung von\nLastenberechnung\nlaufenden Aufwendungen für den gesamten\nWohnraum,\n§ 40\n4. die Mieten und Pachten, den entsprechenden\nMiet- oder Nutzwert und die Vergütungen.                                 Lastenberechnung\n(2) Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden,             Die Belastung des Eigentümers eines Eigenheims,\nwenn der Auszug zur Berechnung einer Mieterhö-           einer Kleinsiedlung oder einer eigengenutzten Ei-\nhung nach § 10 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgeset-         gentumswohnung oder des Inhabers eines eigen-\nzes 1965 aufgestellt wird. Aus dem Auszug muß            genutzten eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts wird\nauch die Erhöhung der einzelnen laufenden Auf-            durch eine Berechnung (Lastenberechnung) ermittelt.\nwendungen erkennbar werden.                              Das gleiche gilt für die Belastung des Bewerbers um\nein Kaufeigenheim, eine Trägerkleinsiedlung, eine\nKaufeigentumswohnung oder eine Wohnung in der\n§ 39a                           Rechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohn-\nZusatzberechnung                      rechts.\n(1) Ist bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung                              § 40a\naufgestellt worden und haben sich nach diesem Zeit-\npunkt laufende Aufwendungen geändert, so kann                         Aufstellung der Lastenberechnung\neine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung in der                               durch den Bauherrn\nWeise aufgestellt werden, daß die bisherige Wirt-             (1) Ist der Eigentümer der Bauherr, so kann er\nschaftlichkeitsberechnung um eine Zusatzberechnung        die Lastenberechnung. auf Grund einer Wirtschaft-\nergänzt wird, in der die Erhöhung oder Verringe-          lichkeitsberechnung aufstellen. In diesem Fall be-\nrung der einzelnen laufenden Aufwendungen er-             schränkt sich die Lastenberechnung auf die Ermitt-\nmittelt und der Erhöhung oder Verringerung der            lung der Belastung nach den §§ 40 c bis 41.\nErträge gegenübergestellt wird. Eine Zusatzberech-\n(2) Wird die Lastenberechnung vom Bauherrn\nnung kann auch aufgestellt werden, wenn die in            nicht auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung\n§ 18 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Darlehen oder Zu-\naufgestellt, so muß sie enthalten\nschüsse nicht mehr oder nur in verminderter Höhe\ngewährt werden und der Vermieter den Wegfall              1. die Grundstücks- und Gebäudebeschreibung,\noder die Verminderung nicht zu vertreten hat.             2. die Berechnung der Gesamtkooten,","Nr.112-Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1970                           1697\n3. den Finanzierun~Jsplan,                                   (2) Hat derjenige, dessen Belastung zu ermitteln\n4. die Ermittlung der Belastung nach den §§ 40 c         ist, einem Dritten ein Nutzungsentgelt oder einen\nbis 41.                                             ähnlichen Beitrag zum Kapitaldienst oder zur Be-\nwirtschaftung zu leisten, so ist dieses Entgelt in die\n(3) Die Lastenberechnung ist aufzustellen\nLastenberechnung anstel~e der sonst ansetzbaren\n1. bei einem Eigenheim, einer Kleinsiedlung oder         Beträge aufzunehmen, soweit es zur Deckung der\neinem Kaufeigenheim für das Gebäude,                Belastung bestimmt ist.\n2. bei einer eigengenutzten Eigentumswohnung oder\neiner Kaufeigentumswohnung                             (3) Bei einer Kleinsiedlung vermehrt sich die\nBelastung um die Pacht einer gepachteten Land-\na) für die im Sondereigentum stehende Wohnung\nzulage.\nund den damit verbundenen Miteigentums-\nanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum           (4) Werden von einem Dritten Aufwendungsbei-\noder                                             hilfen, Zinszuschüsse oder Annuitätsdarlehen ge-\nb) in der Weise, daß die Berechnung für die         währt, so vermindert sich die Belastung entspre-\nEigentumswohnungen oder Kaufeigentums-           chend.\nwohnungen des Gebäudes oder der Wirt-               (5) Erträge aus Miete oder Pacht, die für den\nschaftseinheit (§ 2 Abs. 2) zusammengefaßt       Gegenstand der Berechnung (§ 40 a Abs. 3) erzielt\nund die Gesamtkosten nach dem Verhältnis         werden, vermindern die Belastung. Dies gilt nicht\nder Miteigentumsanteile aufgeteilt werden,       für Ertragsteile, die zur Deckung von Betriebskosten\n3. bei einer Wohnung in der Rechtsform des eigen-        dienen, die bei der Berechnung der Belastung aus\ntumsähnlichen Dauerwohnrechts für die Wohnung       der Bewirtschaftung nicht angesetzt werden dürfen.\nund den Teil des Grundstücks, auf den sich das      Als Ertrag gilt auch der Miet- oder Nutzungswert\nDauerwohnrecht erstreckt.                           der Räume, die von demjenigen, dessen Belastung\n(4) Für die Aufstellung der Lastenberechnung gel-     zu ermitteln ist, ausschließlich zu anderen a]s\nten im übrigen § 2 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 1 bis 3,       Wohnzwecken oder als Garagen benutzt werden,\n§ 4 a Abs. 1 bis 3, 5 sowie die§§ 5 bis 15 entsprechend. sowie der von ihm gewerblich benutzten Flächen.\n§ 12 Abs. 4 Satz 2 gilt dabei mit der Maßgabe, daß\nanstelle der Erhöhung der Kapitalkosten die Er-\nhöhung der Kapitalkosten und Tilgungen zu berück-                                  § 40d\nsichtigen ist.                                                       Belastung aus dem Kapitaldienst\n§ 40b                             (1) Zu der Belastung aus dem Kapitaldienst ge-\nhören '\nAufstellung der Lastenberechnung\ndurch den Erwerber                   1. die Fremdkapitalkosten,\n(1) Hat der Eigentümer das Gebäude oder die          2. die Tilgungen für Fremdmittel.\nWohnung auf Grund eines Veräußerungsvertrages               (2) Die Fremdkapitalkosten sind entsprechend den\ngegen Entgelt erworben, so ist die Lastenberechnung      §§ 19, 21 und 23 a zu berechnen. Die Tilgungen für\nnach § 40a Abs. 2 und 3 mit folgenden Maßgaben           Fremdmittel sind aus dem im Finanzierungsplan\naufzustellen:                                            ausgewiesenen Fremdmittel mit dem maßgebenden\n1. an die Stelle der Gesamtkosten treten der ange-       Tilgungssatz zu berechnen. Maßgebend ist der ver-\nmessene Erwerbspreis, die auf ihn fallenden         einbarte Tilgungssatz oder, wenn die Tilgungen tat-\nErwerbskosten und die nach dem Erwerb ent-          sächlich nach einem niedrigeren Tilgungssatz zu ent-\nstandenen Kosten nach § 11 ;                        richten sind, dieser.\n2. im Finanzierungsplan sind die Mittel auszuwei-           (3) Ist im Falle des § 40 b im Finanzierungsplan\nsen, die zur Deckung des Erwerbspreises und der      eine Verbindlichkeit ausgewiesen, die ohne Ände-\nin Nr. 1 bezeichneten Kosten dienen.                rung der Vereinbarung über die Verzinsung und\n(2) Für die Aufstellung der Lastenberechnung gel-     Tilgung vom Erwerber übernommen worden ist, so\nten im übrigen § 2 Abs. 3 und 5 und die §§ 12 bis 15     gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß die Zinsen und ·\nentsprechend. § 12 Abs. 4 Satz 2 gilt dabei mit der      Tilgungen aus dem Ursprungsbetrag der Verbind-\nMaßgabe, daß anstelle der Erhöhung der Kapital-          lichkeit mit dem maßgebenden Zins- und Tilgungs-\nkosten die Erhöhung der Kapitalkosten und Tilgun-        satz zu berechnen sind.\ngen zu berücksichtigen ist.\n(4) Hat sich der Zins- oder Tilgungssatz für ein\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für       Fremdmittel geändert, so sind die Zinsen und Til-\ndie Aufstellung der Lastenberechnung durch einen         gungen anzusetzen, die sich auf Grund der Ände~\nBewerber nach § 40 Satz 2.                               rung bei entsprechender Anwendung der Absätze\n2 und 3 ergeben; dies gilt bei einer Erhöhung des\nZins- oder Tilgungssatzes nur, wenn sie auf Um-\n§ 40c\nständen beruht, die derjenige, dessen Belastung zu\nErmittlung der Belastung                ermitteln ist, nicht zu vertreten hat, und für die\n(1) Die Belastung wird ermittelt                      Zinsen nur insoweit, als sie im Rahmen der Absätze\n2 und 3 den Betrag nicht übersteigen, der sich aus\n1. aus der Belastung aus dem Kapitaldienst und           der Verzinsung zu dem bei der Erhöhung markt-\n2. aus der Belastung aus der Bewirtschaftung.            üblichen Zinssatz für erste Hypotheken ergibt.","1698                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(5) Bei einer Änderung der in § 21 Abs. 4 bezeich-    1. Kosten des Betriebes des Fahrstuhls,\nneten Fremdkapitalkosten gilt Absatz 4 entspre-          2. Kosten der Hausreinigung und Ungeziefer-\nchend.                                                      bekämpfung,\n(6) Werden c1n der Stelle der bisherigen Finanzie-    3. Kosten für den Hauswart.\nrungsmittel nach§ 12 Abs. 4 andere Mittel ausgewie-\nsen, so treten die Kapitalkosten und Tilgungen der\nneuen Mittel an die Stelle der Kapitalkosten und\nTilgungen der bisherigen Finanzierungsmittel; dies                               Teil IV\ngilt für die Kapitalkosten nur insoweit, als sie im                    Wohnflächenberechnung\nRahmen der Absätze 2 und 3 den Betrag nicht über-\nsteigen, der sich aus der Verzinsung zu dem bei der                               § 42\nErsetzung marktüblichen Zinssatz für erste Hypo-\ntheken ergibt. Sind Finanzierungsmittel durch                                  Wohnfläche\neigene Mitte] ersetzt worden, so dürfen Zinsen oder       - (1) Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe\nTilgungen nicht angesetzt werden.                        der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die\n(7) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 den Gesamt-         ausschließlich zu der Wohnung gehören.\nkosten die Kosten von baulichen Änderungen hinzu-           (2) Die Wohnfläche eines einzelnen Wohnraumes\ngerechnet, so dürfen für die Fremdmittel, die zur        besteht aus dessen anrechenbarer Grundfläche;\nDeckung dieser Kosten dienen, bei Anwendung des          hinzuzurechnen ist die anrechenbare Grundfläche der\nAbsatzes 2 Kapitalkosten insoweit angesetzt wer-         Räume, die ausschließlich zu diesem einzelnen\nden, als sie den Betrag ,nicht überschreiten, der sich   Wohnraum gehören. Die Wohnfläche eines unter-\naus der Verzinsung zu dem bei Fertigstellung der         vermieteten Teils einer Wohnung ist entsprechend\nbaulichen Änderungen marktüblichen Zinssatz für          zu berechnen.\nerste Hypotheken ergibt.\n(3) Die Wohnfläche e_ines Wohnheimes ist die\n(8) Soweit für Fremdmittel, die ganz oder teil-       Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume,\nweise im Finanzierungsplan ausgewiesen sind, Kapi-       die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Benutzung\ntalkosten oder Tilgungen nicht mehr zu entrichten        durch die Bewohner bestimmt sind.\nsind, dürfen <liest> nicht angesetzt werden.\n(4) Zur Wohnfläche gehört nicht die Grundfläche\nvon\n§ 41                          1. Zubehörräumen; als solche kommen in Betracht:\nBelastung aus der Bewirtschaftung                 Keller, Waschküchen, Abstellräume außerhalb\nder Wohnung, Dachböden, Trockenräume, Schup-\n(1) Zu der Belastung aus der Bewirtschaftung ge-          pen (Holzlegen), Garagen und ähnliche Räume;\nhören\n2. Wirtschaftsräumen; als solche kommen in Be-\n1. die Ausgaben für die Verwaltung, die an einen             tracht: Futterküchen, Vorratsräume, Backstuben,\nDritten laufend zu entrichten sind,                      Räucherkammern, Ställe, Scheunen, Abstellräume\n2. die Betriebskosten,                                       und ähnliche Räume;\n3. die Ausgaben für die Instandhaltung.                  3. Geschäftsräumen.\nDie Vorschriften der §§ 24, 28 und 30 sind entspre-\nchend anzuwenden.                                                                 § 43\n(2) § 26 ist entsprechend anzuwenden mit der                        Berechnung der Grundfläche\nMaßgabe, daß bei Eigentumswohnungen, Kauf-\neigentumswohnungen oder Wohnungen in der                    (1) Die Grundfläche eines Raumes ist nach Wahl\nRechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohn-             des Bauherrn aus den Fertigmaßen oder den Rohbau-\nrechts als Ausgaben für die Verwaltung höchstens         maßen zu ermitteln. Die Wahl bleibt für alle späte-\n150 Deutsche Mark angesetzt werden dürfen.               ren Berechnungen maßgebend.\n(3) § 27 ist entsprechend anzuwenden mit der             (2) Fertigmaße sind die lichten Maße zwischen den\nMaßgabe, daß als Betriebskosten angesetzt werden         Wänden ohne Berücksichtigung von Wandgliederun-\ndürfen                                                   gen, Wandbekleidungen, Scheuerleisten, Ofen, Heiz-\n1. laufende öffentliche Lasten des Grundstücks,          körpern, Herden und dergleichen.\nnamentlich die Grundsteuer, jedoch nicht die            (3) Werden die Rohbaumaße zugrunde gelegt, so\nHypothekengewinnabgabe,                              sind die errechneten Grundflächen um 3 vom Hun-\n2. Kosten der Wasserversorgung,                          dert zu kürzen.\n3. Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr,\n(4) Von den errechneten Grundflächen sind abzu-\n4. Kosten der Entwässerung,                              ziehen die Grundflächen von\n5. Kosten der Schornsteinreinigung,                      1. Schornsteinen und anderen Mauervorlagen, frei-\n6. Kosten der Sach- nncl Haftpflichtversicherung.            stehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie in der\nBei einer Eigentumswohnung, einer Kaufeigentums-             ganzen Raumhöhe durchgehen und ihre Grund-\nwohnung und einer Wohnung in der Rechtsform des              fläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt,\neigentumsähnlichen Dauerwohnrechts dürfen als            2. Treppen mit über drei Steigungen und deren\nBetriebskosten außerdem angesetzt werqen                    Treppenabsätze.","Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970                                       1699\n(5) Zu den errechneten Grundflächen sind hinzu-                                          Teil V\nzurechnen die Grundflächen von                                      Schluß- und Dberleitungsvorschriften\n1. Fenster- und offenen Wandnischen, die bis zum\nFußboden herruntern~ichen und mehr als 0,13                                               § 45\nMeter tief sind,\nBefugnisse des Bauherrn\n2. Erkern und Wc.mdsduänken, die eine Grundfläche                           und seines Rechtsnachfolgers\nvon mindestens 0,5 Quadratmeter haben,\n(1) Läßt diese Verordnung eine Wahl zwischen\n3. Raumteilen unler Treppen, soweit die lichte Höhe      zwei oder mehreren Möglichkeiten zu oder setzt sie\nmindestens 2 Meter ist.                              bei einer Berechnung einen Rahmen, so ist der Bau-\nherr, soweit sich aus dieser Verordnung nichts an-\nNicht hinzuzuredmen sind rfü~ Crnndflächen der Tür-\nderes ergibt, befugt, die Wahl vorzunehmen oder\nnischen.\nden Rahmen auszufüllen.\n(6) Wird die Grundfläche auf Grund der Bau-                (2) Die Befugnisse des Bauherrn nach dieser Ver-\nzeichnung nach den Rohbaumaßen ermittelt, so             ordnung stehen auch seinem Rechtsnachfolger zu.\nbleibt die hiernach berechnete Wohnfläche maß-           Soweit der Bauherr nach dieser Verordnung Um-\ngebend, außer wenn von der Bauzeichnung abwei-           stände zu vertreten hat, hat sie auch der Rechts-\nchend gebaut ist. Ist von der Bauzeichnung abwei-        nachfolger zu vertreten.\nchend gebaut worden, so ist die Grundfläche auf\nGrund der berichtigten Bauzeichnung zu ermitteln.                                             § 46\nUberleitungsvorschriften\nSoweit bis zum 31. Oktober 1957 für den in § 1\n§ 44                          Abs. 1 und § 1 a Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichneten\nAnrechenbare Grundfläche                 Wohnraum Wirtschaftlichkeit oder Wohnfläche nach\nder Verordnung über Wirtschaftlichkeits- und\n(1) Zur Ermittlun~J der Wohnfläche sind anzurech-     Wohnflächenberechnung für neugeschaffenen Wohn-\nnen                                                      raum (Berechnungsverordnung) vom 20. November\n1. voll                                                  1950 (Bundesgesetzbl. S. 753) berechnet worden ist,\ndie Grundflächen von Räumen und Raumteilen           bleibt es für diese Berechnungen dabei.\nmit einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern;\n§ 47\n2. zur Hälfte\ndie Grundflächen von Räumen und Raumteilen                                             (überholt)\nmit einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter\nund weniger als 2 Metern und von Wintergärten,                                             § 48\nSchwimmbädern und ähnlichen, nach allen Seiten                                       (aufgehoben)\ngeschlossenen Räumen;\n§ 48a\n3. nicht\ndie Grundflächen von Räumen oder Raumteilen                                      Geltung in Berlin\nmit einer lichten Höhe von weniger als 1 Meter.           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(2) Gehören ausschließlich zu dem Wohnraum            blatt I S. 1) in Verbindung mit § 125 des Zweiten\nBalkone, Loggien, Dachgärten oder gedeckte Frei-         Wohnungsbaugesetzes, § 53 des Ersten Wohnungs-\nsitze, so können deren Grundflächen zur Ermittlung       baugesetzes und Artikel X § 10 des Gesetzes über\nder Wohnfläche bis zur Hälfte angerechnet werden.        den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und\n(3) Zur Ermittlung der Wohnfläche können abge-        über ein soziales Miet- und Wohnungsrecht auch\nzogen werden                                             im Land Berlin.\n1. bei einem Wohngebäude mit einer Wohnung bis                                                 § 49\nzu 10 vom Hundert der ermittelten Grundfläche                                 Geltung im Saarland\nder Wohnung,\nDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.\n2. bei einem Wohngebäude mit zwei nicht abge-\nschlossenen Wohnungen bis zu 10 vom Hundert                                             § 50*)\nder ermittelten Grundfläche beider Wohnungen,\n• Inkrafttreten\n3. bei einem Wohngebäude mit einer abgeschlosse-\nnen und einer nicht abgeschlossenen Wohnung               Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die\nbis zu 10 vom Hundert der ermittelten Grund-        Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nfläche der nicht abgeschlossenen Wohnung.\not-J Die Zweite Berechnungsverordnung ist in der ursprünglichen Fas-\n(4) Die Bestimmung über die Anrechnung oder               sung vom 17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1719) am 1. Novem-\nber 1957 in Kraft getreten.\nden Abzug nach Absatz 2 oder 3 kann nur für _das              Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt\nsich aus den in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. August\nGebäude oder die Wirtschaftseinheit einheitlich ge-           1963 (Bundesgesetzbl. I S. 593) bezeichneten Veror~nungen und aus\ntroffen werden. Die Bestimmung bleibt für alle                der in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Verord-\nnung.\nspäteren Berechnungen maßgebend.                              § 4 a Abs. 1 Satz 4 tritt am 31. Dezember 1972 außer Kraft.","1700                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAnlage 1\n(zu § 5 Abs. 5)\nAufstellung der Gesamtkosten\nDie Gesamtkoslt!n bestehen aus:                                                 II. Baukosten\nZu den Baukosten gehören:\nI. Kosten des Baugrundstücks\n1. Die Kosten der Gebäude\nZu den Kosten des Baugrundstücks gehören:\nDas sind die Kosten (getrennt nach der Art der\n1. Der Wert des Baugrundstücks                                  Gebäude oder Gebäudeteile) sämtlicher Bau-\nleistungen, die für die Errichtung der Gebäude\n2. Die Erwerbskosten                                            erforderlich sind.\nHierzu gehören alle durch den Erwerb des Bau-               Zu den Kosten der Gebäude gehören auch\ngrundstücks verursachten Nebenkosten; z. B.                  die Kosten aller eingebauten oder mit den Ge-\nGerichts- und Notarkosten, Maklerprovisionen,               bäuden fest verbundenen Sachen, z. B. Anlagen\nGrunderwerbsteuern, Vermessungskosten, Ge-                  zur Beleuchtung, Erwärmung, Kühlung und Lüf-\nbühren für Wertberechnungen und amtliche Ge-                tung von Räumen und zur Versorgung mit Elek-\nnehmigungen, Kosten der Bodenuntersuchung zur               trizität, Gas, Kalt- und Warmwasser (bauliche\nBeurteilung des Grundstückswertes.                          Betriebseinrichtungen), bis zum Hausanschluß an\nZu den Erwerbskosten gehören auch Kosten, die               die Außenanlagen, Ofen, Koch- und Waschherde,\nim Zusammenhang mit einer das Baugrundstück                 Bade- und Wascheinrichtungen, eingebaute Rund-\nbetreffenden freiwilligen oder gesetzlich geregel-           funkanlagen, Gemeinschaftsantennen, Blitzschutz-\nten Umlegung, Zusammenlegung oder Grenzrege-                anlagen, Luftschutzanlagen, Luftschutzvorsorge-\nlung (Bodenordnung) entstehen, außer den Ko-             / anlagen, bildnerischer und malerischer Schmuck\nsten der dem Bauherrn dabei obliegenden Ver-                an und in Gebäuden, eingebaute Möbel,\nwaltungsleistungen.                                          die Kosten aller vom Bauherrn erstmalig zu be-\nschaffenden, nicht eingebauten oder nicht fest\nverbundenen Sachen an und in den Gebäuden,\n3. Die Er schließ u n g s k o s t e n                           die zur Benutzung und zum Betrieb der baulichen\nHierzu gehören:                                              Anlagen erforderlich sind oder zum Schutz der\nGebäude dienen, z.B. Ofen, Koch- und Wasch-\na) Abfindungen und Entschädigungen an Mieter,\nherde, Bade- und Wascheinrichtungen, soweit sie\n'--Pächter und sonstige Dritte zur Erlangung der\nnicht unter den vorstehenden Absatz fallen, Auf-\nfreien Verfügung über das Baugrundstück,\nsteckschlüssel für innere Leitungshähne und\nb) Kosten für das Herrichten des Baugrundstücks,            -ventile, Bedienungseinrichtungen für Sammel-\nz. B. Abräumen, Abholzen, Roden, Bodenbewe-           heizkessel (Schaufeln, Schürstangen usw.), Dach-\ngung, Enttrümmern, Gesamtabbruch,                     aussteige- und Schornsteinleitern, Feuerlösch-\nanlagen (Schläuche, Stand- und Strahlrohre für\nc) Kosten der öffentlichen Entwässerungs- und               eingebaute Feuerlöschanlagen), Schlüssel für\nVersorgungsanlagen, die nicht Kosten der Ge-           Fenster und Türverschlüsse usw.\nbäude oder der Außenanlagen sind, und\nKosten öffentlicher Flächen für Straßen, Frei-          Zu den Kosten der Gebäude gehören auch die\nflächen und dgl., soweit diese Kosten vom             Kosten von Teilabbrüchen innerhalb der Gebäude\nGrundstückseigentümer auf Grund gesetz-                 sowie der etwa angesetzte Wert verwendeter\nlicher Bestimmungen (z.B. Anliegerleistungen)          Gebäudeteile.\noder vertraglicher Vereinbarungen (z. B.\nUnternehmerstraßen) zu tragen und vom Bau-         2. Die Kosten der Außenanlagen\nherrn zu übernehmen sind,                              Das sind die Kosten sämtlicher Bauleistungen, die\nfür die Herstellung der Außenanlagen erforder-\nd} Kosten der nichtöffentlichen Entwässerungs-\nlich sind.\nund Versorgungsanlagen, die nicht Kosten der\nGebäude oder der Außenanlagen sind, und                Hierzu gehören\nKosten nichtöffentlicher Flächen für Straßen,          a) die Kosten der Entwässerungs- und Versor-\nFreiflächen und dgl., wie Privatstraßen, Ab-                gungsanlagen vom Hausanschluß ab bis an\nstellflächen für Kraftfahrzeuge, wenn es sich               das öffentliche- Netz oder an nichtöffentliche\num Daueranlagen handelt, d. h. um Anlagen,                  Anlagen, die Daueranlagen sind (1 3 d), außer-\ndie auch nach etwaigem Abgang der Bauten                    dem alle anderen Entwässerungs- und Versor-\nim Rahmen der allgemeinen Ortsplanung be-                   gungsanlagen außerhalb der Gebäude, Klein-\nsteh·en bleiben müssen,                                     kläranlagen, Sammelgruben, Brunnen, Zapf-\ne) andere einmalige Abgaben, die vom Bauherrn                   stellen usw.,\nnach gesetzlichen Bestimmungen verlangt                b) die Kosten für das Anlegen von Höfen, Wegen\nwerden (z.B. Bauabgaben, Ansiedlungsleistun-                und Einfriedigungen, nichtöffentlichen Spiel-\ngen).                                                      plätzen usw.,","Nr. 112  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970                     1701\nc) die Kosten der Gartenc1nlagen und Pflanzun-                 richts- und Notarkosten, einmalige Geld-\ngen, die nicht zu den besonderen Betriebs-                 beschaffungskosten (Hypothekendisagio,\neinrichtungen gehören, der nicht mit einem                 Kreditprovisionen und Spesen, Wert-\nGebi:iude verbundenen Freitreppen, Stütz-                  berechnungs- und Bearbeitungsgebühren,\nmauern, fest eingebauten Flaggenmaste, Tep-                Bereitstellungskosten usw.),\npichklopfstangen, Wäschepfühle usw.,                  bb) Fremdkapitalkosten und Erbbauzinsen, die\nd) die Kosten sonstirJer Außenanlagen, z.B. Luft-              auf die Bauzeit entfallen,\nschutzaußenanlagen, Kosten für Teilabbrüche            cc) Kosten der Beschaffung und Verzin-\naußerhalb der Gebäude, soweit sie nicht zu                 sung der Zwischenfinanzierungsmittel ein-\nden Kosten für das Herrichten des Baugrund-                schließlich der gestundeten Geldbeschaf-\nstücks gehören.                                            fungskosten (Disagiodarlehen),\nZu den Kosten der Außenanlagen gehören auch                dd) Steuerbelastungen des Baugrundstücks,\ndie Kosten aller eingebauten oder mit den Außen-               die auf die Bauzeit entfallen,\nanlagen fest verbundenen Sachen,\ne) sonstige Nebenkosten, z.B. die Kosten der\ndie Kosten aller vom Bauherrn erstmalig zu be-\nBauversicherungen während der Bauzeit, der\nschaffenden, nicht eingebauten oder nicht fest\nBauwache, der Baustoffprüfungen des Bau-\nverbundenen Sachen an und in den Außen-\nherrn, der Grundsteinlegungs- und Richtfeier.\nanlagen, z.B. Aufsteckschlüssel für äußere Lei-\ntungshähne und -ventile, Feuerlöschanlagen\n(Schläuche, Stand- und Strahlrohre für äußere       4. Die Kosten der besonderen Betrieb s -\nFeuerlöschanlagen).                                    einrichtungen\nDas sind z. B. die Kosten für Personen- und\n3. Die B au n e b e n kosten                              Lastenaufzüge, Müllbeseitigungsanlagen, Ha:is-\nfernsprecher, Uhrenanlagen, gemeinschaftliche\nDas sind\nWasch- und Badeeinrichtung~n usw.\na) Kosten der Architekten- und Ingenieurleistun-\ngen; diese Leistungen umfassen namentlich       5. Die Kosten des Gerätes und sonstiger\nPlanungen, Ausschreibungen, Bauleitung, Bau-       Wirtschafts a uss ta ttungen\nführung und Bauabrechnung,\nDas sind\nb) Kosten der dem Bauherrn obliegenden Ver-\nwaltungsleistungen bei Vorbereitung und            die Kosten für alle vom Bauherrn erstmalig zu\nDurchführung des Bauvorhabens,                      beschaffenden beweglichen Sachen, die nicht\nunter die Kosten der Gebäude oder der Außen-\nc) Kosten der Behördenleistungen; hierzu ge-           anlagen fallen, z. B. Asche- und Müllkästen, ab-\nhören die Kosten der Prüfungen und Geneh-          nehmbare Fahnen, Fenster- und Türbehänge,\nmigungen der Behörden oder Beauftragten der        Feuerlösch- und Luftschutzgerät, Haus- und Stall-\nBehörden,                                           gerät usw.,\nd) folgende Kosten:                                    die Kosten für Wirtschaftsausstattungen bei\naa) Kosten der Beschaffung der Finanzie-           Kleinsiedlungen usw., z.B. Ackergerät, Dünger,\nrungsmittel, z. B. Maklerprovisionen, Ge-     Kleinvieh, Obstbäume, Saatgut.","1702                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAnlage 2\n(zu den§§ 11 a und 34 /\\bs. 1)\nAuszug\naus dem Normblatt DIN 277 des Deutschen Normenausschusses,\nFachnormenausschuß Bauwesen\nDK 69.001                                         Deutsche Normen                                     November 1950\nHochbauten                                                        DIN\nUmbauter Raum\nRaummeterpreis                                                     277\n1 Ermittlung des umbauten Raumes für geplante und für ausgeführte Hochbauten\nDer umbaute Raum ist in m 3 anzugeben.               1.341 stehende Dachfenster und Dachaufbauten mit einer\n1.1   Voll anzurechnen ist der umbaute Raum eines Ge-             vorderen Ansichtsfläche bis zu je 2 m 2 (Dachaufbau-\nten mit größerer Ansichtsfläche siehe Abschnitt 1.42),\nbäudes, der umschlossen wird:\n1.342 Balkonplatten und Vordächer bis zu 0,5 m Aus-\n1.11  seitlich von den Außenflächen der Umfassungen,              ladung (weiter ausladende Balkonplatten und Vor-\n1.12  unten                                                       dächer siehe Abschnitt 1.44),\n1.121 bei unterkellerten Gebäuden von den Oberflächen      1.343 Dachüberstände, Gesimse, ein bis drei nichtunter-\nder untersten Geschoßfußböden,                              kellerte, vorgelagerte Stufen, Wandpfeiler, Halb-\nsäulen und Pilaster,\n1.122 bei· nichtunterkellerten Gebäuden von der Ober-\n1.344 Gründungen gewöhnlicher Art, deren Unterfläche\nfläche des Geländes. Liegt der Fußboden des un-\nbei unterkellerten Bauten nicht tiefer als 0,5 m\ntersten Geschosses tiefer als das Gelände, gilt Ab-\nunter der Oberfläche des Kellergeschoßfußbodens,\nschnitt 1.121,\nbei nichtunterkellerten Bauten nicht tiefer als 1 m\n1.13  oben                                                        unter der Oberfläche des umgebenden Geländes\n1.131 bei nichtausgebautem Dachgeschoß von den Ober-              liegt (Gründungen außergewöhnlicher Art und\nTiefe siehe Abschnitt 1.48),\nflächen der Fußböden über den obersten Voll-\ngeschossen,                                           1.345 Kellerlichtschächte und Lichtgräben,\n1.35 für Teile eines Baues, deren Innenraum ohne Zwi-\n1.132 bei ausgebautem Dachgeschoß, bei Treppenhaus-\nschendecken bis zur Dachfläche durchgeht, der um-\nköpfen und Fahrstuhlschächten von den Außen-\nbaute Raum getrennt zu berechnen, vgl. Abschnitt\nflächen der umschließenden Wände und Decken.\n1.134,\n(Bei Ausbau mit Leichtbauplatten sind die begren-\nzenden Außenflächen durch die Außen- oder Ober-      1.36 für zusammenhängende Teile eines Baues, die sich\nkante der Teile zu legen, welche diese Platten              nach dem Zweck und deshalb in der Art des Aus-\nunmittelbar tragen),                                        baues wesentlich von den übrigen Teilen unter-\nscheiden, der umbaute Raum getrennt zu berechnen.\n1.133 bei Dachdecken, die gleichzeitig die Decke des ober-\n1.4    Von der Berechnung des umbauten Raumes nicht\nsten Vollgeschosses bilden, von den Oberflächen\nerfaßt werden folgende (besonders zu veranschla-\nder Tragdecke oder Balkenlage,\ngende) Bauausführungen und Bauteile:\n1.134 bei Gebäuden oder Bauteilen ohne Geschoßdecken       1.41 geschlossene Anbauten in leichter Bauart und mit\nvon den Außenflächen des Daches, vgl. Ab-                   geringwertigem Ausbau und offene Anbauten, wie\nschnitt 1.35.                                               Hallen, Uberdachungen (mit oder ohne Stützen) von\n1.2   Mit einem Drittel anzurechnen ist der umbaute               Lichthöfen, Unterfahrten auf Stützen, Veranden,\nRaum des nichtausgebauten Dachraumes, der um-        1.42 Dachaufbauten mit vorderen Ansichtsflächen von\nschlosson wird von den Flächen nach Abschnitt 1.131         mehr als 2 m 2 und Dachreiter,\noder 1.132 und den Außenflächen des Daches.          1.43 Brüstungen von Balkonen und· begehbaren Dach-\n1.3   Bei den Ermittlungen nach Abschnitt 1.1 und 1.2 ist:        flächen,\n1.31  die Gebäudegrundfläche nach den Rohbaumaßen          1.44   Balkonplatten und Vordächer mit mehr als 0,5 m\ndes Erdgeschosses zu berechnen,                             Ausladung,\n1.45   Freitreppen mit mehr als 3 Stufen und Terrassen\n1.32  bei wesentlich verschiedenen Geschoßgrundflächen\n(und ihre Brüstungen),\nder umbaute Raum geschoßweise zu berechnen,\n1.46   Füchse, Gründungen für Kessel und Maschinen,\n1.33  nicht abzuziehen der umbaute Raum, der gebildet\nwird von:                                             1.47  freistehende Schornsteine und der Teil von Haus-\nschornsteinen, der mehr als 1 m über den Dachfirst\n1.331 äußeren Leibungen von Fenstern und Türen und                hinausragt,\näußeren Nischen in den Umfassungen,\n1.48  Gründungen außergewöhnlicher Art, wie Pfahlgrün-\n1.332 Hauslauben (Loggien), d. h. an höchstens zwei Sei-          dungen und Gründungen außergewöhnlicher Tiefe,\ntenflächen offenen, im übrigen umbauten Räumen,              deren Unterfläche tiefer liegt als im Abschnitt 1.344\n1.34  nicht hinzuzurechnen der umbaute Raum, den fol-             angegeben,\ngende Bauteile bilden:                                1.49  wasserdruckhaltende Dichtungen.","Nr. 112   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970                       1703\nAnlage 3\n(zu § 27 Abs. 1)\nAufstellung der Betriebskosten\nBetriebskosten sind nc1chstehende Kosten, die dem     4. Die Kosten\nEigentümer (Erbbauberechtigl:cn) für das Gebäude           a) des Betriebs der zentralen\noder die Wirtschaftse.inhcit laufend entstehen, es sei         W armwasserversorgungsanlage;\ndenn, dctß sie üblicherweise vom Mieter außerhalb\nder Miete unmittelbar getragen werden:                         hierzu gehören die Kosten der W asserversor-\ngung entsprechend Nummer 2 und die Kosten\nder Wassererwärmung entsprechend Num-\nl. Die laufenden öffentlichen Lasten\nmer 3 Buchstabe a, soweit sie nicht dort be-\ndes Grundstücks                                            reits berücksichtigt sind;\nHierzu gehört namentlich die Grundsteuer, je-              oder\ndoch nicht die Hypothekengewinnabgabe.\nb)  der Versorgung mit Fernwarmwasser;\n2. Die Kosten der Wasserversorgung                            hierzu gehören die Kosten für die Lieferung\ndes Warmwassers und des Betriebs der zu-\nHierzu gehören die Kosten des Wasserver-                   gehörigen Hausanlage entsprechend Num-\nbrauchs und die Zählermiete, die Kosten des                mer 3 Buchstabe c, soweit sie nicht dort be-\nBetriebs einer hauseigenen Wasserversorgungs-              reits berücksichtigt sind;\nanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage                 oder\neinschließlich der Aufbereitungsstoffe.\nc) der Reinigung und Wartung\n3. Die Kosten                                                 von Warmwassergeräten;\na) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage;              hierzu gehören die Kosten der Beseitigung\nvon Wasserablagerungen und Verbrennungs-\nhierzu gehören die Kosten der Brennstoffe              rückständen im Innern der Geräte sowie die\nund ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebs-           Kosten der regelmäßigen Prüfung der Be-\nstroms, die Kosten der Bedienung, Uber-                triebsbereitschaft und Betriebssicherheit und\nwachung und Pflege der Anlage, der regel-               der damit zusammenhängenden Einstellung\nmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft             durch einen Fachmann.\nund Betriebssicherheit einschließlich der Ein-\nstellung durch einen Fachmann, der Rei-         5. Die Kosten des Betriebs des Personen-\nnigung der Anlage und des Betriebsraums,           oder Lastenaufzuges\ndie Kosten der Verwendung von Wärme-\nHierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms,\nmessern oder Heizkostenverteilern und die\ndie Kosten der Bedienung, Uberwachung und\nKosten für Messungen von Immissionen;\nPflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung\noder                                               ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit\neinschließlich der Einstellung durch einen Fach-\nb) des Betriebs der zentralen                          mann sowie die Kosten der Reinigung der An-\nBrennstoffversorgungsanlage;                       lage.\nhierzu gehören die Kosten der Brennstoffe\n6. Die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr\nund ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebs-\nstroms und die Kosten der Uberwachung so-          Hierzu gehören die für die öffentliche Straßen-\nwie die Kosten der Reinigung der Anlage            reiriigung und Müllabfuhr zu entrichtenden Ge-\nund des Betriebsraums;                              bühren oder die Kosten entsprechender nicht\noder                                               öffentlicher Maßnahmen.\nc) der Versorgung mit Fernwärme;                    7. Die Kosten der Entwässerung\nhierzu gehören die Kosten der Wärme-               Hierzu gehören die Gebühren für die Benutzung\nlieferung von einer nicht zur Wirtschafts-         einer öffentlichen Entwässerungsanlage, die Ko-\neinheit gehörenden Anlage und die Kosten           sten des Betriebs einer entsprechenden nicht\ndes Betriebs der dazugehörigen Hausanlagen,        öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs\nnamentlich des Betriebsstroms, die Kosten          einer Entwässerungspumpe.\nder Bedienung, Uberwachung und Pflege der\nAnlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Be-      8. Die Kosten der Hausreinigung\ntriebsbereitschaft und Betriebssicherheit ein-     und Ungezieferbekämpfung\nschließlich der Einstellung durch einen Fach-      Zu den Kosten der Hausreinigung gehören die\nmann, der Reinigung der Anlage und des             Kosten für das Sauberhalten der von den Be-\nBetriebsraums sowie die Kosten der Verwen-         wohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile,\ndung von Wärmemessern oder Heizkosten-             wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Boden-\nverteilern.                                        räume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzuges.","1704                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n9. Die Kosten der Gartenpflege                            Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsrepara-\nHierzu gehören die Kosten der Pflege gärtne-           turen oder die Hausverwaltung betrifft.\nrisch angelegter Flächen einschließlich der Er-        Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt wer-\nneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege         den, dürfen persönliche Kosten nach den Num-\nvon Spielplätzen und von Zugängen und Zufahr-          mern 2 bis 9 nicht angesetzt werden.\nten, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen.\n14. Die Kosten des Betriebs\n10. Die Kosten der Beleuchtung                             der Gemeinschaftsantenne\nHierzu gehören die Kosten des Stroms für die           Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms\nAußenbeleuchtung und die Beleuchtung der von           und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer\nden Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäude-             Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstel-\nteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller,            lung durch einen Fachmann.\nBodenräume, Waschküchen.\n15. Die Kosten des Betriebs\n11. Die Kosten der Schornsteinreinigung                    der maschinellen Wascheinrichtung\nHierzu gehören die Kehrgebühren nach der               Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms,\nmaßgebenden Gebührenordnung.                           die Kosten der Uberwachung, Pflege und Rei-\nnigung der maschinellen Einrichtung, der regel-\n12. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung       mäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und\nHierzu gehören namentlich die Kosten der Ver-          Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasser-\nsicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-            versorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie\noder Wasserschäden, der Glasversicherung, der          nicht dort bereits berücksichtigt sind.\nHaftpflichtversicherung für das Gebäude, den\nOltank oder den Aufzug.                            16. Sonstige Betriebskosten\nDas sind die in den Nummern 1 bis 15 nicht ge-\n13. Die Kosten für den Hauswart\nnannten Betriebskosten, die mit der Bewirtschaf-\nHierzu gehören die Vergütung und alle geld-            tung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit\nwerten Leistungen, die der Eigentümer (Erbbau-         unmittelbar zusammenhängen, namentlich die\nberechtigte) dem Hauswart für seine Arbeit ge-         Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen\nwährt, soweit diese nicht die Instandhaltung,          und Einrichtungen."]}