{"id":"bgbl1-1970-112-3","kind":"bgbl1","year":1970,"number":112,"date":"1970-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/112#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-112-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_112.pdf#page=36","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung","law_date":"1970-12-14T00:00:00Z","page":1672,"pdf_page":36,"num_pages":9,"content":["1672                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nVerordnung ,\nzur Änderung der zweiten Berechnungsverordnung\nVom 14. Dezember 1970\nAuf Grund                                                2. § 1 erhält folgende Fassung:\ndes § 54 a Abs. 3 und des § 105 Abs. 1 des Zweiten\nWohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Fami-                                             ,.§ 1\nlienheimgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung                     Anwendungsbereich der Verordnung\nvom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617),               (1) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn\nzuletzt geändert durch das Wohnungsbauänderungs-\ngesetz 1968 vom 17. Juli 196.8 (Bundesgesetzbl. I            1. die Wirtschaftlichkeit, Belastung, Wohnfläche\ns. 821),                                                          oder der angemessene Kaufpreis für öffent-\nlich geförderten Wohnraum\ndes § 48 Abs. 1 und 3 des Ersten Wohnungsbauge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                     bei Anwendung des Zweiten Wohnungsbau-\n25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047), zuletzt              gesetzes oder des Wohnungsbindungsge-\ngeändert durch das Wohnungsbauänderungsgesetz                     setzes 1965,\n1968 vom 17. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 821),          2. die Wirtschaftlichkeit oder Wohnfläche für\nund des § 28 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Siche-                steuerbegünstigten oder frei finanzierten\nrung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen                     Wohnraum\n(Wohnungsbindungsgesetz 1965) in der Fassung der                 bei Anwendung des Zweiten Wohnungsbau-\nBekanntmachung vom 1. August 1968 (Bundesge-                      gesetzes,\nsetzbl. I S. 889), zuletzt geändert durch das Gesetz         3. die Wirtschaftlichkeit, Wohnfläche oder der\nzur Änderung mietpreisrechtlicher und wohnungs-                   angemessene Kaufpreis\nrechtlicher Vorschriften in der Freien und Hansestadt             bei Anwendung der Verordnung zur Durch-\nHamburg sowie in der kreisfreien Stadt München und\nführung des Wohnungsgemeinnütz~gkeitsge-\nim Landkreis München vom 18. Juni 1970 (Bundes-                   setzes\ngesetzbl. I S. 786),\nzu·berechnen ist.\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des\nBundesrates                                                      (2) Diese Verordnung ist ferner anzuwenden,\nwenn in anderen Rechtsvorschriften die Anwen-\nsowie auf Grund des § 32 Satz 1, des § 6 Abs. 3 und          dung vorgeschrieben oder vorausgesetzt ist. Das\ndes § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit        gleiche gilt, wenn in anderen Rechtsvorschriften\nim Wohnungswesen -            Wohnungsgemeinnützig-          die Anwendung der Ersten Berechnungsverord-\nkeitsgesetz - in der Fassung der. Bekanntmachung             nung vorgeschrieben oder vorausgesetzt ist.\"\nvom 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 437), zu-\nletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform\ndes Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I      3. Die §§ 1 a bis 1 d werden aufgehoben.\ns. 645),\nverordnet der Bundesminister für Städtebau und            4. § 4 a wird wie folgt geändert und ergänzt:\nWohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundes-                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nminister der Finanzen und dem Bundesminister für\nWirtschaft sowie mit Zustimmung des Bundesrates:                   aa) In Satz 1 erhalten die Nummern 2 bis 4\nfolgende Fassung:\nArtikel 1                                       „2. nach der Bewilligung der öffentlichen\nMittel bauliche Änderungen vorge-\nÄnderung der Zweiten Beredmungsverordnung\nnommen worden sind und ein an-\nDie Verordnung über wohnungswirtschaftliche                              derer Ansatz in dieser Verordnung\nBerechnungen (Zweite Berechnungsverordnung -                                vorgeschrieben oder zugelassen ist\nII. BVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom                              oder\n1. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 593), geändert\n3. )aufende ·Aufwendungen nicht oder\ndurch die Verordnung vom 20. Dezember 1967 (Bun-                            nur in geringerer Höhe, als in dieser\ndesgesetzbl. I S. 1298), wird wie folgt geändert und                        Verordnung vorgeschrieben oder zu-\nergänzt:\ngelassen ist, in -Anspruch genommen\n1. In der Uberschrift der Verordnung wird die Ab-                         oder anerkannt worden sind oder\nkürzung „II. BVO\" durch die Abkürzung „II. BV\"                          auf ihren Ansatz ganz oder teilweise\nersetzt.                                                                verzichtet worden ist oder","Nr. 112   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970                          1673\n4. der Ansatz von laufenden Aufwen-          sprechend anzuwenden, soweit sich aus § 54 a\ndungen nach dieser Verordnung             Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz des Zweiten Woh-\nnicht mehr oder nur in geringerer         nungsbaugesetzes oder aus § 14 Abs. 2 Satz 3\nHöhe zulässig ist.\"                       der Durchführungsverordnung zum Wohnungs-\nbb) Dem Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4        gemeinnützigkeitsgesetz nichts anderes ergibt.\nIm übrigen sind die Gesamtkosten, die Kosten\nangefü~JI.:\ndes Baugrundstücks und die Baukosten nach den\n„In den Fällen der Nummern 3 und 4            §§ 5 bis 11 a zu ermitteln.\"\nbleiben die~ Gesamtkosten und die Finan-\nzicrun~Jsmitlel unverändert. Nummer 3\n7. In § 6 Abs. 1 werden dem Salz 2 folgende Sätze 3\nist bei Wohnungen, für welche die öf-\nund 4 angefügt:\nfentlichen Mittel erstmalig vor dem\nl. August 1968, jedoch nach der Miet-          „Im steuerbegünstigten Wohnungsbau dürfen\npreisfreigabe oder erstmalig nach dem          neben dem Verkehrswert Kosten der Zwischen-\n31. Juli 1968 bewilligt worden sind, erst      finanzierung, Kapitalkosten und Steuerbelastun-\nnach dem Ablauf von 6 Jahren seit der          gen des Baugrundstücks, die auf die Bauzeit\nBezugsfertigkeit anzuwenden, es sei            fallen, nicht angesetzt werden. Ist die Wirt-\ndenn, daß eine kürzere Frist bei der           schaftlichkei tsberechnung nach § 87 a des Zwei-\nBewilligung der öffentlichen Mittel ver-       ten Wohnungsbaugesetzes aufzustellen, so darf\neinbart worden ist. Im Land Berlin, in         der Bauherr den Wert des Baugrundstücks nach\n· der Freien und Hansestadt Hamburg, in          Satz 1 ansetzen, soweit nicht mit dem Darlehens-\nder kreisfreien Stadt München und im           oder Zuschußgeber vertraglich ein anderer An-\nLandkreis München ist Nummer 3 bis             satz vereinbart ist>'\nzum 31. Dezember 1972 nicht anzuwen-\nden bei Wohnungen, für welche die öf-       8. § 8 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nfentlichen Mittel erstmalig in der Zeit        a) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fas-\nvom 1. Januar 1957 bis zum 31. Juli 1968           sung:\nbewilligt worden sind.\"\n,,(1) Auf die Ansätze für die Kosten der\nb) In den Absätzen 3 und 4 wird das Wort                     Architekten, Ingenieure und anderer Sonder-\n„Wertverbesserungen\" jeweils durch die                  fachleute, die Kosten der Verwaltungslei-\nWorte „bauliche Anderungen\" ersetzt.                     stungen bei Vorbereitung und Durchführung\ndes Bauvorhabens und die damit zusammen-\n5. § 4 b erhält folgende Fassung:                               hängenden Nebenkosten ist § 7 Abs. 1 Satz 1\nund 2 anzuwenden.\n,,§ 4 b\n(2) Als Kosten der Architektenleistungen\nBerechnung für steuerbegünstigten Wohnraum,\ndürfen höchstens die nach der Gebühren-\nder mit Annuitätszuschüssen gefördert ist\nordnung für Architekten zulässigen Beträge\n(1) Ist die Wirtschaftlichkeit für steuerbegün-           in der für das Bauvorhaben zutreffenden\nstigte Wohnunqen, die mit Annuitätszuschüssen                Bauklasse angesetzt werden. Als Kosten der\nnach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes                    Verwaltungsleistungen dürfen höchstens die\ngefördert worden und nach dem 31. Dezember                   sich nach den Absätzen 3 bis 5 ergebenden\n1966 bezugsfertig geworden sind, zu berechnen,              Beträge angesetzt werden.\nso sind die Vorschriften für öffentlich geförderte\n(3) Der Berechnung des Höchstbetrages für\nWohnungen entsprechend anzuwenden. Bei der\ndie gesamten Kosten der Verwaltungslei-\nentsprechenden Anwendung von § 4 Abs. l sind\nstungen ist ein Vomhundertsatz der Bau-\ndie Verhältnisse im Zeitpunkt der Bewilligung\nkosten ohne Baunebenkosten und, soweit der\nder Annuitätszuschüsse zugrunde zu legen.\nBauherr die Erschließung auf eigene Rech-\n(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Woh-                nung durchführt, auch der Erschließungs-\nnungen auch mit einem Darlehen oder einem                    kosten zugrunde zu legen, und zwar bei\nZuschuß aus Wohnungsfürsorgemitteln gefördert                Kosten in der Stufe\nworden, so sind die Vorschriften für steuerbe-                        Deutsche Mark          vom  Hundert\ngünstigte Wohnungen mit den Maßgaben aus\n1.   bis       50 000 einschließlich 3,00\n§ 6 Abs. l Salz 4 und § 20 Abs. 3 anzuwenden.\"\n2.   bis      100 000 einschließlich 2,75\n3.   bis      200 000 einschließlich 2,50\n6. § 4 c erhält folgende Fassung:                               4.   bis      350 000 einschließlich 2,25\n,,§ 4 C                              5,   bis      550 000 einschließlich 2,00\n6.   bis      800 000 einschließlich 1,75\nBerechnung des angemessenen Kaufpreises\naus den Gesamtkosten                         7.   bis    1 100 000 einschließlich 1,50\n8.   bis    l 500 000 einschließlich 1,25\nIst in Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3\n9.   über 1 500 000                  1,00\nder angemessene Kaufpreis zu berechnen, so\nsind die Vorschriften der § § 4 und 4 a bei                 Die Vomhundertsätze erhöhen sich\nder Ermittlung der Gesamtkosten, der Kosten                  l. um 0,5 im Falle der Betreuung des Baues\ndes Baugrundstücks oder der Baukosten ent-                        von Eigenheimen, Eigensiedlungen und","1674                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nEigentumswohnungen sowie im Falle des             c) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 bis 6\nBaues von Kaufeigenheimen, Trägerklein-              ersetzt:\nsic)dlungen und Kaufeigentumswohnungen,\n,, (4) Sind\n2. um 0,5, wenn besondere Maßnahmen zur                  1. im öffentlich geförderten sozialen Woh-\nBodenordnung (§ 5 Abs. 2 Satz 2) notwen-                   nungsbau nach der Bewilligung der öf-\ndig sind,                                                  fentlichen Mittel,\n3. um 0,5, wenn die Vorbereitung oder                     2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach\nDurchführung des Bauvorhabens mit son-                     der Bezugsfertigkeit\nstigen besonderen Verwaltungsschwierig-              bauliche Änderungen vorgenommen worden,\nkeiten verbunden ist,                                so dürfen die durch die Änderungen ent-\n4. um l ,5, wenn für den Bau eines Familien-              stehenden Kosten nach den Absätzen 5 und 6\nheims Selbsthilfe in Höhe von mehr als               den Gesamtkosten hinzugerechnet werden.\n10 vom Hundert der Baukosten geleistet               Erneuerungen, Instandhaltungen und Instand-\nwird.                                                setzungen sind keine baulichen Änderungen.\nErhöhungen nach den Nummern 1, 2 und 3                         (5) Die Kosten von baulichen Änderungen\nsowie nach den Nummern 2 und 4 dürfen                     dürfen den Gesamtkosten nur hinzugerechnet\nnebeneinander angesetzt werden.                           werden, soweit die Änderungen\n(4) Statt des Höchstbetrages, der sich aus            1. auf Umständen beruhen, die der Bauherr\nden nach Absatz 3 Satz 1 maßgebenden                            nicht zu vertreten hat, oder Wertverbesse-\nKosten und dem Vomhundertsatz der ent-                          rungen bewirken\nsprechenden Kostenstufe ergibt, darf der                        und dem gesamten Wohnraum zugute\nHöchstbetrag der vorangehenden Kosten-                          kommen, für den eine Wirtschaftlichkeits-\nstufe gewählt werden. Die aus Absatz 3                          berechnung aufzustellen ist, oder\nSatz 2 und 3 fol~Jenden Erhöhungen werden\nhinzugerechnet.\"                                          2. dem Ausbau eines Gebäudeteils oder der\nErweiterung dienen,\nb) In A bsc1tz 5 Satz 1 erhält der erste Halbsatz                   es sei denn, daß es sich nur um die Ver-\nfolgende Fassung:                                               größerung eines Teils der Wohnungen\n„Wird der angemessene Kaufpreis nach § 4 c                      handelt, für die eine Wirtschaftlichkeits-\nfür Teile einer Wirtschaftseinheit aus den                      berechnung aufzustellen ist.\nGesamtkosten ermittelt, so sind für die Be-               Wertverbesserungen dürfen im öffentlich ge-\nrechnung des Höchstbetrages nach den Ab-                  förderten sozialen Wohnungsbau nur berück-\nsätzen 3 und 4 die Kosten für das einzelne                sichtigt werden, wenn die Bewilligungsstelle\nGebäude zugrunde zu legen;\".                              ihnen· zugestimmt hat.\nc) Absatz 8 Satz 3 erhält folgende Fassung:                        (6) Wertverbesserungen sind\n,,Kosten der Zwischenfinanzierung dürfen,                 1. bauliche Verbesserungen oder Einrichtun-\nvorbehaltlich des § 11, nur angesetzt werden,                   gen,\nsoweit sie auf die Bauzeit bis zur Bezugs-\nfertigkeit entfallen.\"                                    2. die Anlage oder der Ausbau einer Ver-\nkehrsfläche oder einer Kanalisation,\n9. In § 9 Abs. 1 wird der Satz 2 durch folgende                  3. der Hausanschluß an Versorgungsleitun-\nSätze 2 und 3 ersetzt:                                              gen,\nwenn durch die Maßnahmen der Gebrauchs-\n,,Der Wert der Architekten- und Verwaltungs-\nwert des Wohnraums erhöht wird oder die\nleistungen des Bauherrn einschließlich seiner\nallgemeinen Wohnverhältnisse auf die Dauer\nNebenkosten darf mit den Höchstbeträgen nach\nverbessert werden.\"\n§ 8 Abs. 2 bis 5 angesetzt werden. Erbringt der\nBauherr die Leistungen nur zu einem Teil, so\ndarf nur der den Leistungen entsprechende Teil        11. § 12 wird wie folgt geändert:\nder Höchstbeträge als Eigenleistungen angesetzt           a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nwerden.\"\n„ 1. die Fremdmittel mit dem Nennbetrag\nund mit den vereinbarten oder vorge-\n10. § 11 wird wie folgt geändert und ergänzt:                            sehenen Auszahlungs-, Zins- und Til-\ngunc.sbedingungen, auch wenn sie plan-\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nmäßig getilgt sind,\".\n,,Änderung der Gesamtkosten, bauliche Än-\nderungen\".                                            b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 1 Satz 3 werd'2n die Worte „mit                  „Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten\nAusnahme des in § 1 Abs. 1 bezeichneten                   von baulichen Änderungen den Gesamtkosten\nWohnraums\" durch die Worte „auf den das                   hinzugerechnet, so sini die Mittel, die zur\nZweite Wohnungsbaugesetz nicht anwendbar                  Deckung dieser Kosten dienen, im Finan-\nist\" ersetzt.                                             zierungsplan auszuweisen.\"","Nr.112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970                        1675\nc) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                  16. In § 21 Abs. 3 erhält der Satz 2 folgende Fas-\n,. (5) Sind die als Darlehen gewährten öf-         sung:\nfentlichen Mittel gemäß § 16 des Wohnungs-           „Der niedrigere Zinssatz bleibt maßgebend\nbindungsgesetzes 1965 vorzeitig zurückge-            1. nach der planmäßigen Tilgung des Fremd-\nzahlt oder abgelöst worden, so sind die zur              mittels,\nRückzahlung oder Ablösung aufgewandten\nFinanzierungsmittel an der Stelle der öffent-        2. nach der Ersetzung des Fremdmittels durch\nlichen Mittel auszuweisen. Der Betrag des                andere Mittel, deren Kapitalkosten höher\nDarlehens, der planmäßig getilgt oder bei                sind, wenn die Ersetzung auf Umständen be-\nder Ablösung erlassen ist, ist unter Hinweis             ruht, die der Bauherr zu vertreten hat; § 23\nhierauf in der bisherigen Weise auszu-                   Abs. 5 bleibt unberührt.\"\nweisen.\"\n17. § 22 erhält folgende Fassung:\n12. § 17 wird aufgehoben.                                                             .§ 22\nZinsersatz bei erhöhten Tilgungen\n13. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n(1) Bei unverzinslichen Fremdmitteln, deren\n.(2) Werden dem Bauherrn Darlehen oder Zu-              Tilgungssatz 1 vom Hundert übersteigt, dürfen\nschüsse zur Deckung von laufenden Aufwendun-              Tilgungen als Kapitalkosten angesetzt werden\ngen, Fremdkapitalkosten, Annuitäten oder Be-              (Zinsersatz); das gleiche gilt, wenn der Zinssatz\nwirtsdlaftungskosten für den gesamten Wohn-               niedriger als 4 vom Hundert ist.\nraum gewährt, für den eine Wirtschaftlichkeits-\nberechnung aufzustellen ist, so verringert sich              (2) Der Ansatz für Zinsersatz darf bei den\nder Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen               einzelnen Fremdmitteln deren Tilgung nicht\nentsprechend. Der verringerte Gesamtbetrag ist            überschreiten und zusammen mit dem Ansatz\nauch für die Zeit anzusetzen, in der diese Dar-           für Zinsen nicht höher sein als der Betrag, der\nlehen oder Zuschüsse für einen Teil des Wohn-             sich aus einer Verzinsung des Fremdmittels mit\nraums entfallen oder in der sie aus solchen               4 vom Hundert ergibt. Die Summe aller Ansätze\nGründen nicht mehr gewährt werden, die der                für Zinsersatz darf auch nicht die Summe der\nBauherr zu vertreten hat.\"                                Tilgungen übersteigen, die aus der gesamten\nAbschreibung nicht gedeckt werden können (er-\nhöhte Tilgungen).\n14. § 19 wird wie folgt geändert und ergänzt:                    (3) Im öffentlich geförderten sozialen Woh-\na) In Absatz 1 wird das Wort „nachhaltig\" ge-             nungsbau sind Ansätze für Zinsersatz nur inso-\nstrichen.                                            weit zulässig, als die Bewilligungsstelle zu-\nstimmt.\nb) Absatz 4 erhä,lt folgende Fassung:                        (4) Auf Mietvorauszahlungen und Mieter-\n,. (4) Tilgungen dürfen als Kapitalkosten nur     darlehen sind die Vorschriften über den Zins-\nnach § 22 angesetzt werden.\"                         ersatz nicht anzuwenden.\"\nc) Dem Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-         18. § 23 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nfügt:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort .nach-\n.(5) Dienen Finanzierungsmittel zur Dek-                haltig\" und in Absatz 2 wird das Wort .nach-\nkung von Gesamtkosten, mit deren Ent-                     haltigen• gestrichen.\nstehen sicher gerechnet werden kann, die\naber bis zur Bezugsfertigkeit nicht entstan-         b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\nden sind, dürfen Kapitalkosten hierfür nicht              „Finanzierungsmittel\" das Komma und die\nvor dem Entstehen dieser Gesamtkosten an-                 Worte .soweit die Erhöhung die Kapital-\ngesetzt werden.•                                          kosten der_ getilgten Finanzierungsmittel\nnicht übersteigt\" gestrichen. Dem Satz 1 wird\nfolgender Satz 2 angefügt:\n15. § 20 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n„Auf eine Erhöhung der Zinsen und Tilgun°\n• (3) Ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach             gen nach den §§ 18 a bis 18 e des Wohnungs-\n§ 87 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes auf-                    bindungsgesetzes 1965 oder nach § 44 Abs. 2\nzustellen, so dürfen die Zinsen für die Eigen-                 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nleistungen nach dem Zinssatz angesetzt werden,                 ist Absatz 1 jedoch anzuwenden.\"\nder mit dem Darlehens- oder Zusdmßgeber ver-\neinbart ist; mindestens jedoch mit 4 vom Hun-             c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\ndert für den Teil der Eigenleistungen, der 15 vom               .(5) Werden an der Stelle der als Darlehen\nHundert der Gesamtkosten nicht übersteigt, und                 gewährten öffentlichen Mittel nach § 12\nmit dem im Zeitpunkt der Bewilligung der Woh-                  Abs. 5 andere Mittel ausgewiesen, dürfen als\nnungsfürsorgemittel marktüblichen Zinssatz für                 Kapitalkosten der neuen Mittel Zinsen nach\nerste Hypotheken für den übersteigenden Teil                   Absatz 4 Satz 1 angesetzt werden, jedoch\nder Eigenleistungen.\"                                          keine höhere Verzinsung als 4 vom Hundert,","1676                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nsolan~Je der ·wohnraum als öffentlich geför-       gebenden Vorschriften gedeckt werden, dürfen\ndert gilt. Bei einer Ablösung des Darlehens         sie in der Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht\nist der Ansatz von Kapitalkosten für den           angesetzt werden.        11\nerlassenen Darlehensbetrag unzulässig.\"\nd) Absatz 6 erhält folgende Fassung:                22. § 29 erhält folgende Fassung:\n,, (6) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Ko-                                   ,,§ 29\nsten von baulichen Änderungen den Gesamt-                               Mietausfallwagnis\nkosten hinzugerechnet, so dürfen für die Mit-\nMietausfallwagnis ist das Wagnis einer Er-\nte], die zur Deckung dieser Kosten dienen,\ntragsminderung, die durch uneinbringliche Rück-\nKapitalkosten insoweit angesetzt werden,\nstände von Mieten, Pachten, Vergütungen, Um-\nals sie im Rahmen des § 20, des § 21 oder\nlagen und Zuschlägen oder durch Leerstehen\ndes § 22 den Betrag nicht übersteigen, der\nvon Raum, der zur Vermietung bestimmt ist,\nsich aus der Verzinsung zu dem bei Fertig-\nentsteht. Es umfaßt auch die uneinbringlichen\nstellung marktüblichen Zinssatz für erste\nKosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung oder\nHypotheken ergibt. Sind die Kosten durch\nRäumung. Das Mietausfallwagnis darf höchstens\neigene Mittel des Bauherrn gedeckt worden,\nmit 2 vom Hundert der Erträge im Sinne des\nso dürfen im öffentlich geförderten sozialen\n§ 31 Abs. 1 Satz 1 angesetzt werden. Soweit die\nWohnungsbau Zinsen nur unter entsprechen-\nDeckung von Ausfällen anders, namentlich durch\nder Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 2 und\neinen Anspruch auf Erstattung gegenüber einem\nim steuerbegünstigten und frei finanzierten\nDritten, gesichert ist, darf kein Mietausfallwag-\nWohnungsbau, der mit Wohnungsfürsorge-                                          11\nnis angesetzt werden.\nmitteln gefördert worden ist, nur unter ent-\nsprechender Anwendung des § 20 Abs. 3 an-\ngesetzt werden.\"                                23. § 30 wird wie folgt geändert und ergänzt.:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „auf die\n19. § 24 Abs. 4 wird aufgehoben.                                Dauer\" gestrichen.\n20. § 26 wird wie folgt geändert:                           b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 2 werden die Worte „85 Deutsche                  ,, (4) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Ko-\nMark\" durch die Worte „100 Deutsche Mark\"               sten von baulichen Änderungen den Gesamt-\nersetzt.                                                kosten hinzugerechnet, so dürfen die infolge\nder Änderungen entstehenden Bewirtschaf-\nb) In Absatz 3 werden die Worte „ 15 Deutsche               tungskosten den anderen Bewirtschaftungs-\nMark\" durch die Worte „20 Deutsche Mark\"                kosten hinzugerechnet werden. Für die ent-\nersetzt.                                                stehenden Abschreibungen und, Instandhal-\ntungskosten gelten § 25 und § 28 Abs. 2 bis 6\n21. § 27 erhält folgende Fassung:                               entsprechend.\"\n,,§ 27\n24. § 31 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nBetriebskosten\na) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-\n(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem\nsung:\nEigentümer (Erbbauberechtigten) durch das Ei-\ngentum am Grundstück (Erbbaurecht) oder durch                  ,, (1) Erträge sind die Einnahmen aus Mieten,\nden bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäu-                  Pachten und Vergütungen, die bei ordent-\ndes oder der Wirtschaftseinheit, der Neben-                 licher Bewirtschaftung des Gebäudes oder der\ngebäude, Anlagen, Einrichtungen und des                     Wirtschaftseinheit nachhaltig erzielt werden\nGrundstücks laufend entstehen. Der Ermittlung               können. Umlagen und Zuschläge, die zuläs-\nder Betriebskosten ist die dieser Verordnung                sigerweise neben der Einzelmiete erhoben\nbeigefügte Anlage 3 „Aufstellung der Betriebs-              werden, bleiben als Ertrag unberücksichtigt.\nkosten zugrunde zu legen.\nII\n(2) Als Ertrag gilt auch der Miet- oder\n(2) Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentü-             Nutzungswert von Räumen oder Flächen, die\nmers (Erbbauberechtigten), durch die Betriebs-              vom Eigentümer (Erbbauberechtigten) selbst\nkosten erspart werden, dürfen mit dem Betrage               benutzt werden oder auf Grund eines ande-\nangesetzt werden, der für eine gleichwertige                ren Rechtsverhältnisses als Miete oder Pacht\nLeistung eines Dritten, insbesondere eines                  überlassen sind.\"\nUnternehmers, angesetzt werden könnte.                  b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.\n(3) Stehen die Betriebskosten bei Aufstel-           c) Absatz 5 wird Absatz -3. Die bisherigen\nlung der Wirtschaftlichkeitsberechnung ganz                 Sätze 2 und 3 werden durch folgenden\noder teilweise noch nicht fest, so kann ein Er-             Satz 2 ersetzt:\nfahrungswert als Pauschbetrag angesetzt wer-                 ,,Aus dem nach Abzug der Vergütungen ver-\nden.                                                        bleibenden Betrag ist die Miete nach den für\n(4) Soweit Betriebskosten durch eine Umlage              ihre Ermittlung maßgebenden Vorschriften\nnach den für die Ermittlung der Miete maß-                  zu berechnen.     11","Nr. 112--Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970                         1677\n25. § 32 wird wie folgt geändert und ergänzt:                      dert der Kosten der Gebäude und der Bau-\nnebenkosten nach dem Verhältnis der Wohn-\na) Absatz 2 erhliII. foluende Fassung:                        flächen aufgeteilt werden.\"\n11 (2) Enthält das Gcbfü1de oder die Wirt-\nschaflseinhdt steuerbegünstigten oder frei       27. In § 36 Abs. 2 Satz 3 wird der Punkt durch ein\nfinanzierten Wohnraum, für den eine Wirt-            Semikolon ersetzt. Danach wird folgender Halb-\nschaftlichkeilslwrcdmung nach § 87 a des             satz angefügt: ,,ist auch für den vorhanden ge-\nZweiten Wohnungsbaugesetzes aufzustellen              wesenen Wohnraum eine Teilwirtschaftlichkeits-\nist, und anderen steuerbegünstigten oder frei         berechnung aufzustellen, so dürfen Bewirtschaf-\nfinanzierten Wohnraum, so ist die Wirt-               tungskosten nur nach den Sätzen 1 und 2 ange-\nschaftJichkeitsbercchnung als Teilwirtschaft-         setzt werden.\"\nlichkeitsbercchnung aufzustellen,\"\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                 28. In § 37 Abs. 4 werden die Worte „für die Zeit,\nin der die Vermietung dieses Wohnraums in-\n11 (4) Die Wirt.schaft.lichkeitsberechnung für     folge der Preisfreigabe nach §§ 15, 16 des Zwei-\nöffentlich gelördcrtc~n Wohnraum ist in der           ten Bundesmietengesetzes nicht mehr den Preis-\nForm von Teilwirtschaftlichkcitsberechnun-            vorschriften unterliegt,\" gestrichen.\ngen oder als Wirlschaftlichkeitsberechnung\nmit Teilbercchmmgen der laufenden Auf-\nwendungen aufzustellen, wenn für einen            29. § 39 erhält folgende Fassung:\nTeil dieses Wohnraums (begünstigter Wohn-                                       ,,§ 39\nraum) gegenüber dem anderen Teil des\nWohnraums durch eine unterschiedliche Ge-                 Vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung\nwährung der öffentlichen Mittel eine stär-               (1) In der vereinfachten Wirtschaftlichkeits-\nkere oder Jünger dauernde Senkung der lau-            berechnung ist die Ermittlung der laufenden\nfenden Aufwendungen erzielt werden soll.\"             Aufwendungen sowie die Gegenüberstellung der\nlaufenden Aufwendungen und der Erträge in\nc) Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz erhält fol-\nvereinfachter Form zulässig. Die vereinfachte\ngende Fassung:\nWirtschaftlichkeitsberechnung kann auch als\n11 Wird eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für        Auszug aus einer Wirtschaftlichkeitsberechnung\nöffentlich geförderten Wohnraum erstmalig             aufgestellt werden. Der Auszug aus einer Wirt-\nnach dieser Verordnung aufgestellt, so bleibt         schaftlichkeitsberechnung muß enthalten\ndie der Bewilligung der öffentlichen Mittel\n1. die Bezeichnung des Gebäudes,\nzugrunde gelegte Art der Wirtschaftlichkeits-\nberechnung maßg-cbend, wenn diese Art auch            2. die Höhe der einzelnen laufenden Aufwen-\nnach Absatz 1, 3 odc~r 4 zulässig wäre;\".                 dungen,\n3. die Darlehen und Zuschüsse zur Deckung von\n26-. § 34 wird wie folgt geändert und ergänzt:                    laufenden Aufwendungen für den gesamten\nWohnraum,\na) In Absatz 3 wird dem Satz 3 folgender\n4. die Mieten und Pachten, den entsprechenden\nSatz 4 angefügt:\nMiet- oder Nutzwert und die Vergütungen.\n„In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung für\nden vorhanden gewesenen Wohnraum sind                    (2) Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwen-\ndie bisherigen Gesamtkosten um die darin              den, wenn der Auszug zur Berechnung einer\nenthaltenen Kosten der verwendeten Ge-                Mieterhöhung nach § 10 Abs. 1 des Wohnungs-\nbäudeteile und, soweit sie bei Wiederher-             bindungsgesetzes 1965 aufgestellt wird. Aus\nsteJlung, Auslrnu und Erweiterung zu berück-          dem Auszug muß auch die Erhöhung der ein-\nsichtigen sind, auch um die anteiligen Kosten         zelnen laufenden Aufwendungen erkennbar\ndes Baugrundstücks zu verringern.\"                    werden.\"\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-        30. § 39 a wird wie folgt geändert und ergänzt:\nfügt:\n,, (4) Sind Zubehörräume von öffentlich ge-        a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nförderten Wohnungen ausgebaut worden,                        ,, (1) Ist bereits eine Wirtschaftlichkeits-\nso sind abweichend von Absatz 3 in der Teil-               berechnung aufgestellt worden und haben\nwirtsdwft.lichkeitsbcrechnung für den vorhan-             sich nach diesem Zeitpunkt laufende Aufwen-\nden gewesenen Wohnraum die bisherigen                      dungen geändert, so kann eine neue Wirt-\nGesamtkosten um den dem Ausbau zuzurech-                   schaftlichkeits berechnung in der Weise auf-\nrnmden Anteil zu verringern. Er ist nach den               gestellt werden, daß die bisherige Wirtschaft-\nAbslitzen 1 und 2 zu berechnen. Sind die Zu-               lichkeits berechnung um eine Zusatzberech-\nbehörräume zu Wohnraum ausgebaut worden,                  nung ergänzt wird, in der die Erhöhung oder\nkann der Anteil des Ausbaues mit Zustim-                   Verringerung der einzelnen laufenden Auf-\nmung der Bewilligungsstelle auch in der                    wendungen ermittelt und der Erhöhung oder\nWeise berechnet werden, daß die bisherigen                 Verringerung der Erträge gegenübergestellt\nGesamtkosten nach Abzug von 50 vom Hun-                    wird. Eine Zusatzberechnung kann auch auf-","1678                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\ngestellt werden, wenn die in § 18 Abs. 2         34. In § 44 Abs. 1 Nr. 2 wird hinter dem Wort „Win-\nSatz 1 bezeichneten Darlehen oder Zuschüsse            tergärten\" ein Komma gesetzt und danach das\nnicht mehr oder nur in verminderter Höhe               Wort „Schwimmbädern\" eingefügt.\ngewährt werden und der Vermieter den Weg-\nfall oder die Verminderung nicht zu vertreten    35. § 48 wird aufgehoben.\nhat.\"\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-\ngefügt:                                                                    Artikel 2\n,, (2) Hat der Vermieter den Änderungs-                 Änderung und Ergänzung der Anlagen\nbetrag zur Vergleichsmiete nach § 12 oder                   zur Zweiten Berechnungsverordnung\nnach § 14 Abs. 6 der Neubaumietenverord-          1. Die Anlage 1 zur Zweiten Berechnungsverord-\nnung 1970 zu ermitteln, sind die einzelnen           nung wird wie folgt geändert und ergänzt:\nlaufenden Aufwendungen nach den Verhält-\nnissen zum Zeitpunkt der Bewilligung der             a) In II. 1. wird hinter dem Komma nach dem\nöffentlichen Mittel zusammenzustellen und                Wort „Luftschutzanlagen\" das Wort „Luft-\neine Zusatzberechnung nach Absatz 1 auf-                 schutzvorsorgeanlagen,\" eingefügt.\nzustellen. Dabei bleiben Änderungen der              b) In II. 3. d) aa) werden die Worte „Wertberech-\nlaufenden Aufwendungen, die sich nicht auf               nungs-, Bereitstellungs- und Bearbeitungs-\nden Wohnraum beziehen, dessen Vergleichs-                gebühren\" durch die Worte „Wertberech-\nmiete zu ermitteln ist, unberücksichtigt. Ent-           nungs- und Bearbeitungsgebühren, Bereitstel-\nhält das Gebäude neben dem öffentlich geför-             lungskosten\" ersetzt.\nderten Wohnraum auch anderen Wohnraum\noder Geschäftsraum, sind die laufenden Auf-          c) II. 3. d) bb) erhält folgende Fassung:\nwendungen und die Zusatzberechnung ent-                   „Fremdkapitalkosten und Erbbauzinsen,        die\nsprechend § 37 aufzustellen.\"                            auf die Bauzeit entfallen,\".\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. In\nd) _In II. 3. d) cc) werden hinter dem Wort „Zwi-\ndem neuen Absatz 3 wird das Wort „Wert-\nschenfinanz-ierungsmittel  II\ndie Worte „ein-\nverbesserungen\" jeweils durch die Worte\nschließlich der gestundeten Geldbeschaffungs-\n,,bauliche Änderungen\" ersetzt.\nkosten (Disagiodarlehen) eingefügt.\n11\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-\nfügt:                                             2. Folgende Anlage 3 wird der Zweiten Berech-\n,, (4) Hat der Vermieter den Erhöhungsbetrag       nungsverordnung beigefügt:\nzur Vergleichsmiete nach § 13 der Neubau-             „Anlage 3\nmietenverordnung 1970 für sämtliche öffent-\nlich geförderten Wohnungen zu ermitteln, so          (zu § 27 Abs. 1)\nist eine Zusatzberechnung nach Absatz 3\nSatz 2 aufzustellen.\"                                            Aufstellung der Betriebskosten\n31. § 40 d wird wie folgt geändert:                              Betriebskosten sind nachstehende Kosten, die\ndem Eigentümer (Erbbauberechtigten) für das Ge-\na) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „nachhal-             bäude oder die Wirtschaftseinheit laufend ent-\ntig\" gestrichen.                                      stehen, es sei denn, daß sie üblicherweise vom\nb) In Absatz 5 wird das Wort „nachhaltigen\"               Mieter außerhalb der Miete unmittelbar getragen\ngestrichen.                                           werden.\nc) Absatz 7 erhält folgende Fassung:                       1. Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks\n,, (7) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 den Ge-\nsamtkosten die Kosten von baulichen Ände-                 Hierzu gehört namentlich die Grundsteuer,\nrungen hinzugerechnet, so dürfen für die                  jedoch nicht die Hypothekengewinnabgabe.\nFremdmittel, die zur Deckung dieser Kosten\n2. Die Kosten der Wasserversorgung\ndienen, bei Anwendung des Absatzes 2 Kapi-\ntalkosten insoweit angesetzt werden, als sie              Hierzu gehören die Kosten des Wasserver-\nden Betrag nicht überschreiten, der sich aus              brauchs und die Zählermiete, die KosteU: des\nder Verzinsung zu dem bei Fertigstellung                  Betriebs einer hauseigenen Wasserversor-\nder baulichen Änderungen marktüblichen                    gungsanlage und einer Wasseraufbereitungs-\nZinssatz für erste Hypotheken ergibt.\"                    anlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.\n32. In § 41 Abs. 2 werden die Worte „ 130 Deutsche             3. Die Kosten\nMark\" durch die Worte „ 150 Deutsche Mark\"\nersetzt.                                                      a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage;\nhierzu gehören die Kosten der Brennstoffe\n33. In -§ 42 Abs. 2 wird dem Satz 1 folgender Satz 2                  und ihrer Lieferung, die Kosten des Be-\nangefügt:                                                         triebsstroms, die Kosten der Bedienung,\n„Die Wohnfläche eines untervermieteten Teils                      Uberwachung und Pflege der Anlage, der\neiner Wohnung ist entsprechend zu berechnen.\"                     regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereit-","Nr. 112 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970                       1679\nschaft und Betriebssicherheit einschließlich        chung und Pflege der Anlage, der regelmäßi-\nder Einstellung durch einen Fachmann, der            gen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und\nReinigung der Anlage und des Betriebs-              Betriebssicherheit einschließlich der Einstel-\nraums, die Kosten der Verwendung von                lung durch einen Fachmann sowie die Kosten\nWärmemessern oder Heizkostenverteilern              der Reinigung der Anlage.\nund die Kosten für Messungen von Immis-\nsionen;                                          6. Die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr\noder                                                Hierzu gehören die für die öffentliche Straßen-\nreinigung und Müllabfuhr zu entrichtenden\nb)  des Betriebs der zentralen Brennstoffversor-\nGebühren oder die Kosten entsprechender\ngungsanlage;\nnicht öffentlicher Maßnahmen.\nhierzu gehören die Kosten der Brennstoffe\nund ihrer Lieferung, die Kosten des Be-          7. Die Kosten der Entwässerung\ntriebsstroms und die Kosten der Uber-\nHierzu gehören die Gebühren für die Benut-\nwachung sowie die~ Kosten der Reinigung\nzung einer öffentlichen Entwässerungsanlage,\nder Anlage und des Betriebsraums;\ndie Kosten des Betriebs einer entsprechenden\noder                                                nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des\nc)  der Versorgung mit Fernwärme;                       Betriebs einer Entwässerungspumpe.\nhierzu gehören die Kosten der Wärme-             8. Die Kosten der Hausreinigung und Ungeziefer-\nlieferung von einer nicht zur Wirtschafts-          bekämpfung\neinheit gehörenden Anlage und die Kosten\ndes Betriebs der dazugehörigen Hausanla-            Zu den Kosten der Hausreinigung gehören die\ngen, namentlich des Betriebsstroms, die             Kosten für das Sauberhalten der von den Be-\nKosten der Bedienung, Uberwachung und               wohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile,\nPflege der Anlage, der regelmäßigen Prü-             wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Boden-\nfung ihrer Betriebsbereitschaft und Be-             räume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzuges.\ntriebssicherheit einschließlich der Einstel-     9. Die Kosten der Gartenpflege\nlung durch einen Fachmann, der Reinigung\nder Anlage und des Betriebsraums sowie              Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtne-\ndie Kosten der Verwendung von Wärme-                 risch angelegter Flächen einschließlich der Er-\nmessern oder Heizkostenverteilern.                   neuerung von Pflanzen und Gehölzen, der\nPflege von Spielplätzen und von Zugängen\n4. Die Kosten                                              und Zufahrten, die nicht dem öffentlichen Ver-\nkehr dienen.\na) des Betriebs der zentralen Warmwasserversor-\ngungsanlage;                                    10. Die Kosten der Beleuchtung\nhierzu gehören die Kosten der Wasserver-             Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die\nsorgung entsprechend Nummer 2 und die\nAußenbeleuchtung und die Beleuchtung der\nKosten der Wassererwärmung entspre-                 von den Bewohnern gemeinsam benutzten Ge-\nchend Nummer 3 Buchstabe a, soweit sie              bäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Kel-\nnicht dort bereits berücksichtigt sind;\nler, Bodenräume, Waschküchen.\noder\n11. Die Kosten der Schornsteinreinigung\nb)  der Versorgung mit Fernwarmwasser;\nHierzu gehören die Kehrgebühren nach der\nhierzu gehören die Kosten für die Liefe-\nrung des Warmwassers und des Betriebs               maßgebenden Gebührenordnung.\nder zugehörigen Hausanlage entsprechend         12. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung\nNummer 3 Buchstabe c, soweit sie nicht\ndort bereits berücksichtigt sind;                   Hierzu gehören namentlich die Kosten der\noder                                                Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-,\nSturm- oder Wasserschäden, der Glasversiche-\nc)  der Reinigung und Wartung von Warmwasser-           rung, der Haftpflichtversicherung für das Ge-\ngeräten;                                            bäude, den Oltank oder den Aufzug.\nhierzu gehören die Kosten der Beseitigung\n13. Die Kosten für den Hauswart\nvon Wasserablagerungen und Verbren-\nnungsrückständen im Innern der Geräte               Hierzu gehören die Vergütung und alle geld-\nsowie die Kosten der regelmäßigen Prü-              werten Leistungen, die der Eigentümer (Erb-\nfung der Betriebsbereitschaft und Betriebs-         bauberechtigte) dem Hauswart für seine Ar-\nsicherheit und der damit zusammenhän-               beit gewährt, soweit diese nicht die Instand-\ngenden Einstellung durch einen Fachmann.            haltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schön-\nheitsreparaturen oder die Hausverwaltung\n5. Die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lasten-      betrifft.\naufzuges                                                Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt\nHierzu gehören die Kosten des Betriebs-                 werden, dürfen persönliche Kosten nach den\nstroms, die Kosten der Bedienung, Uberwa-               Nummern 2 bis 9 nicht angesetzt werden.","1680                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n14. Die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantenne                           Artikel 4\nHierzu g-ehören die Kosten des Betriebsstroms          Aufhebung der Ersten Berechnungsverordnung\nund die Kosten der regelmäßigen Prüfung\nDie Verordnung über Wirtschaftlichkeits- und\nihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der\nWohnflächenberechnung nach dem Ersten Woh-\nEinstellung durch einen Fachmann.\nnungsbaugesetz (Erste Berechnungsverordnung -\n15. Die Kosten des Betriebs der maschinellen Wasch-    I. BVO) vom 20. November 1950/17. Oktober 1957\neinrichtung                                        (Bundesgesetzbl. 1950 S. 753; 1957 I S. 1119), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung zur Änderung der\n1-Iierzu gehören die Kosten des Betriebs-          Berechnungsverordnungen vom 19. Dezember 1962\nstroms, die Kosten der Uberwachung, Pflege         (Bundesgesetzbl. I S. 738), wird aufgehoben.\nund Reinigung der maschinellen Einrichtung,\nder regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebs-\nbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die                              Artikel 5\nKosten der Wasserversorgung entsprechend                               Geltung in Berlin\nNummer 2, soweit sie nicht dort bereits be-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nrücksichtigt sind.\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n16. Sonstige Betriebskosten                            blatt I S. 1) in Verbindung mit § 53 des Ersten Woh-\nnungsbaugesetzes, § 125 des Zweiten Wohnungs-\nDas sind die in den Nummern 1 bis 15 nicht         baugesetzes und § 33 a des Wohnungsbindungs-\ngenannten Betriebskosten, die mit der Bewirt-      gesetzes 1965 auch im Land Berlin.\nschaftung des Gebäudes oder der Wirtschafts-\neinheit unmittelbar zusammenhängen, nament-\nlich die Betriebskosten von Nebengebäuden,                                 Artikel 6\nAnlagen und Einrichtungen.\"                                          Geltung im Saarland\nDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nArtikel 3\nBekanntmachung                                                Artikel 7\nDer Bundesminister für Städtebau und Wohnungs-                      Inkrafttreten und Geltungsdauer\nwesen wird ermächtigt, die Zweite Berechnungsver-\n1. Diese Verordnung tritt am        1. Januar 1971 in\nordnung in der sich aus den Artikeln 1 und 2 dieser\nVerordnung ergebenden Fassung mit neuem Datum                Kraft.\nbekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des             2. § 4 a Abs. 1 Satz 4 tritt am 31. Dezember 1972\nWortlauts zu beseitigen.                                     außer Kraft.\nBonn, den 14. Dezember 1970\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Städtebau und Wohnungswesen\nLauritzen\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller"]}