{"id":"bgbl1-1970-112-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":112,"date":"1970-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/112#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-112-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_112.pdf#page=24","order":2,"title":"Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen (Neubaumietenverordnung 1970 - NMV 1970)","law_date":"1970-12-14T00:00:00Z","page":1660,"pdf_page":24,"num_pages":12,"content":["1660                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nVerordnung\nüber die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen\n(Neubaumietenverordnung 1970 - NMV 1970)\nVom 14. Dezember 1970\nInhaltsübersicht\n§                                                                                                 §\nTeil I                                                 Ermittlung der Vergleichsmiete für Wohnungen, die\nAllgemeine Vorschriften                                                  mit Annuitätszuschüssen gefördert sind . . . . . . . . . . . .                                 18\nAnwendungsbereich der Verordnung .............. .                                               Berufung auf die Kostenmiete bei steuerbegünstigten\nWohnungen vor der Mietpreisfreigabe . . . . . . . . . . . . .                                  19\nAnwendung der Zweiten Berechnungsverordnung                                                   2\nTeil II                                                                                          Teil IV\nZulässige Miete                                                             Umlagen, Zuschläge und Vergütungen\nfür öffentlich geförderte Wohnungen                                                Umlagen neben der Einzelmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          20\n1. Abschnitt: Ermittlung der Kostenmiete                                              Umlegung der Kosten der Wasserversorgung und der\nEntwässerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           21\nErstmalige Ermittlung der Kostenmiete . . . . . . . . . . . . .                               3\nUmlegung der Kosten des Betriebs der zentralen\nErhöhung der Kostenmiete infolge Erhöhung der\nHeizungs- und Brennstoffversorgungsanlage und der\nlaufenden Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      4\nVersorgung mit Fernwärme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         22\nSenkung der Kostenmiete infolge Verringerung der\nlaufenden Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      5 Umlegung der Kosten des Betriebs der zentralen\nWarmwasserversorgungsanlage und der Fernwarm-\nErhöhung der Kostenmiele wegen baulicher Ände-                                                  wasserversorgung ...................... : . . . . . . . . .                                    23\nrungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  6\nUmlegung der Kosten des Betriebs maschineller Auf-\nKostenmiete nach Ausbau von Zubehörräumen . . . . . .                                         7\nzüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24\nKostenmiete nach Wohnungsvergrößerung . . . . . . . . .                                       8\nUmlegung der Betriebs- und Instandhaltungskosten\nZusatzberechnung, Auszug aus der Wirtschaftlich-\nfür maschinelle Wascheinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . .                             25\nkeitsberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           9\nZuschläge neben der Einzelmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          26\nMieterleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           10\nVergütungen neben der Einzelmiete . . . . . . . . . . . . . . . .                              27\n2. Abschnitt: Ermittlung der Vergleichsmiete                                             Umlagen, Zuschläge und Vergütungen neben der\nErstmalige Bestimmung der Vergleichsmiete . . . . . . . .                                    11 Vergleichsmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            28\nÄnderung der Vergleichsmiete infolge Änderung der\nlaufenden Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     12\nTeil V\nErhöhung der Vergleichsmiete wegen baulicher Än-\nderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     13                                Schi ußvorschriften\nVergleichsmiete nach Ausbau von Zubehörräume1.                                                  Auskunftspflicht des Vermieters . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          29\nund Wohnungsvergrößerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         14 Entsprechende Anwendung der Mietvorschriften . . . .                                           30\nObergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete                                             15 Zulässige Miete für Untervermietung . . . . . . . . . . . . . .                                31\nVom Rechtsnachfolger zu vertretende Umstände . . . .                                           32\nTeil III\nErhebung der Kostenmiete anstelle der Vergleichs-\nZulässige Miete                                                  miete in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     33\nfür preisgebundene steuerbegünstigte und                                               Außerkrafttreten von Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . .                            34\nfrei finanzierte Wohnungen\nSondervorschriften für Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      35\nErmittlung der Kostenmiete für Wohnungen, die mit\nWohnungsfürsorgemitteln gefördert sind . . . . . . . . . . .                                 16 Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            36\nErmittlung der Koslenmiete für Wohnungen, die mit                                               Geltung im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                37\nAnnuitälszuschüssen gefördert sind . . . . . . . . . . . . . . . .                           17 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        38","Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970                      1661\nAuf Grund                                                                     Teil II\ndes § 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung der                              Zulässige Miete\nZweckbestimmung von Sozialwohnungen (Woh-                       für öffentlich geförderte Wohnungen\nnungsbindungsgesetz 1965) in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 1. August 1968 (Bundesgesetz-                                1. Abschnitt\nblatt I S. 889), zuletzt geändert durch das Gesetz zur\nAnderung mietpreisrechtlicher und wohnungsrecht-                     Ermittlung der Kostenmiete\nlicher Vorschriften in der Freien und Hansestadt\nHamburg sowie in der kreisfreien Stadt München                                    § 3\nund im Landkreis München vom 18. Juni 1970 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 786),                                           Erstmalige Ermittlung der Kostenmiete\n(1) Die Kostenmiete umfaßt als zulässige Miete\ndes § 48 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes in\nfür öffentlich geförderte Wohnungen die Einzel-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 25. August\nmiete sowie Umlagen, Zuschläge und Vergütungen,\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047), zuletzt geändert\nsoweit diese nach den §§ 20 bis 27 zulässig sind.\ndurch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1968 vom\n17. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 821),                  (2) Bei der erstmaligen Ermittlung der Kosten-\nund der §§ 85 Abs. 2 und 105 Abs. 1 und 3 des Zwei-     miete ist auszugehen von dem Mietbetrag, der sich\nten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Be-          für die öff entlieh geförderten Wohnungen des Ge-\nkanntmachung vom 1. September 1965 (Bundes-              bäudes oder der Wirtschaftseinheit als Durchschnitts-\ngesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch das Woh-    miete für den Quadratmeter Wohnfläche monatlich\nnungsbauänderungsgesetz 1968 vom 17. Juli 1968,          ergibt. Die Durchschnittsmiete ist auf der Grundlage\nder Wirtschaftlichkeitsberechnung, die der Bewilli-\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des         gung der öffentlichen Mittel zugrunde gelegen hat,\nBundesrates:                                             aus dem Gesamtbetrag der laufenden Aufwendun-\ngen nach Abzug von Vergütungen zu errechnen. Bei\nWohnungen, für welche die öffentlichen Mittel nach\ndem 31. Dezember 1956 bewilligt worden sind, ist\nvon der Durchschnittsmiete auszugehen, die die Be-\nTeil I                        willigungsstelle auf Grund der Wirtschaftlichkeits-\nAllgemeine Vorschriften                   berechnung bei der Bewilligung der öffentlichen\nMittel genehmigt hat.\n§ 1                             (3) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat\nAnwendungsbereich der Verordnung               der Vermieter die Einzelmieten der Wohnungen\nnach deren Wohnfläche zu berechnen und dabei\n(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preis-       selbstverantwortlich den unterschiedlichen Wohn-\ngebundene Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948          wert der Wohnungen, insbesondere Lage, Aus-\nbezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig wer-        stattung und Zuschnitt, angemessen zu berücksich-\nden.                                                     tigen. Die Summe der Einzelmieten darf den Betrag\n(2) Für öffentlich geförderte Wohnungen ist die      nicht übersteigen, der sich aus der Vervielfältigung\nnach den §§ 8 bis 8 b des Wohnungsbindungsgeset-         der Durchschnittsmiete mit der nach Quadratmetern\nzes 1965 zulässige Miete nach Maßgabe der Vor-           berechneten Summe der Wohnflächen der öffentlich\nschriften der Teile II und IV dieser Verordnung zu       geförderten Wohnungen, auf die sich die Wirtschaft-\nermitteln.                                               lichkeitsberechnung bezieht, ergibt.\n(3) Soweit und solange steuerbegünstigte oder           (4) Hat die Bewilligungsstelle im Hinblick auf\nfrei finanzierte Wohnungen nach den §§ 87 a, 111         eine unterschiedliche Gewährung der öffentlichen\noder 88 b des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder           Mittel unterschiedliche Durchschnittsmieten geneh-\nn<;1.ch § 45 Abs. 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes       migt, so sind die Einzelmieten nach Absatz 3 jeweils\noder § 85 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes         auf der Grundlage der für die Wohnungen maß-\npreisgebunden sind, ist die nach diesen Vorschriften     gebenden Durchschnittsmiete zu berechnen.\nzulässige Miete nach Maßgabe der Vorschriften der\nTeile III und IV dieser Verordnung zu ermitteln.                                   § 4\nErhöhung der Kostenmiete\ninfolge Erhöhung der laufenden Aufwendungen\n§ 2                             (1) Erhöht sich nach der erstmaligen Ermittlung\nAnwendung der zweiten Berechnungsverordnung           der Kostenmiete der Gesamtbetrag der laufenden\nAufwendungen auf Grund von Umständen, die der\nIst zur Ermittlung der zulässigen Miete eine Wirt-    Vermieter nicht zu vertreten hat, oder wird durch\nschaftlichkeitsberechnung aufzustellen oder die          Gesetz oder Rechtsverordnung ein höherer Ansatz\nWohnfläche zu berechnen oder sind die laufenden          für laufende Aufwendungen in der Wirtschaftlich-\nAufwendungen zu ermitteln, so sind hierfür die Vor-      k.eitsberechnung zugelassen, so kann der Vermieter\nschriften der Zweiten Berechnungsverordnung in der       eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung aufstellen.\njeweils geltenden Fassung anzuwenden.                    Die sich ergebende erhöhte Durchschnittsmiete bil-","1662                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\ndet vom Zeitpunkt der Erhöhung der laufenden            punkt, von dem an sie wirksam wird, bestimmt sich\nAufwendungen an die Grundlage der Kostenmiete.          nach § 10 des Wohnungsbindungsgesetzes 1965, so-\nweit nichts anderes vereinbart ist.\n(2) Ist bei Wohnungen, für welche die öffentlichen\nMittel nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt worden         (8) Ist die jeweils zulässige Miete als vertrag-\nsind, die Erhöhung der laufenden Aufwendungen           liche Miete vereinbart, so gilt für die Durchführung\nvor der Anerkennung der Schlußabrechnung, spä-          einer Mieterhöhung § 10 Abs. 1 des Wohnungs-\ntestens jedoch vor Ablauf von zwei Jahren nach der      bindungsgesetzes 1965 entsprechend. Auf Grund\nBezugsfertigkeit der Wohnungen eingetreten, so er-      einer Vereinbarung gemäß Satz 1 darf der Vermieter\nhöht sich die Durchschnittsmiete nach Absatz 1 nur,     eine zulässige Mieterhöhung für einen zurückliegen-\nwenn oder soweit die Bewilligungsstelle deren Er-       den Zeitraum von mehr als drei Monaten nur nach-\nhöhung genehmigt hat. Die Bewilligungsstelle hat        fordern, wenn er innerhalb von drei Monaten nach\ndie Erhöhung zu genehmigen, soweit sie sich aus         Kenntnis von der Erhöhung der laufenden Aufwen-\nder Wirtschaftlichkeitsberechnung im Rahmen des         dungen dem Mieter die bevorstehende Miet-\nAbsatzes 1 ergibt. Die Genehmigung wirkt auf den        erhöhung und deren Gründe mitgeteilt hat, und\nZeitpunkt der Erhöhung der laufenden Aufwendun-         höchstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr.\ngen zurück; ist die Genehmigung aus Gründen der         Satz 2 gilt nicht, wenn der Vermieter die Nachforde-\nBilligkeit mit Wirkung für einen späteren Zeitpunkt     rung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, erst\nausgesprochen worden, so tritt die Erhöhung von         nach Ablauf eines Jahres seit der Erhöhung der\ndiesem Zeitpunkt an ein. Ist eine Genehmigung           laufenden Aufwendungen geltend machen konnte\nnicht erteilt worden, so darf die Erhöhung der          und sie unverzüglich geltend macht. Auf Grund von\nlaufenden Aufwendungen auch bei einer späteren          Zinserhöhungen nach den §§ 18a bis 18f des Woh-\nErmittlung der Kostenmiete nicht berücksichtigt wer-    nungsbindungsgesetzes 1965 ist eine Mieterhöhung\nden.                                                    für einen zurückliegenden Zeitraum nicht zulässig.\n(3) Soweit die Erhöhung der laufenden Auf-\nwendungen darauf beruht, daß die jährlichen                                       § 5\nBetriebskosten den dafür in der Wirtschaftlichkeits-        Senkung der Kostenmiete infolge Verringerung\nberechnung nach § 27 Abs. 3 der Zweiten Berech-                      der laufenden Aufwendungen\nnungsverordnung angesetzten Pauschbetrag über-\n(1) Verringert sich nach der erstmaligen Ermitt-\nsteigen, bedarf es einer Genehmigung nach Absatz 2\nlung der Kostenmiete der Gesamtbetrag der laufen-\nnicht, wenn die Bewilligungsstelle die Durchschnitts-\nden Aufwendungen oder wird durch Gesetz oder\nmiete erstmalig bereits mit der Maßgabe genehmigt       Rechtsverordnung nur ein verringerter Ansatz in\nhatte, daß diese sich später entsprechend der Höhe\nder Wirtschaftlichkeitsberechnung zugelassen, so hat\nder tatsächlichen jährlichen Betriebskosten erhöht.\nder Vermieter unverzüglich eine neue Wirtschaft-\n(4) Soweit aus öffentlichen Mitteln gewährte Dar-    lichkeitsberechnung aufzustellen. Die sich ergebende\nlehen oder Zuschüsse zur Deckung der laufenden          verringerte Durchschnittsmiete bildet vom Zeit-\nAufwendungen, insbesondere Zinszuschüsse, aus           punkt der Verringerung der laufenden Aufwendun-\nGründen, die der Vermieter zu vertreten hat, vor        gen an die Grundlage der Kostenmiete. Der Ver-\nAblauf des Bewilligungszeitraums nicht mehr oder        mieter hat die Einzelmieten entsprechend ihrem\nnur in verminderter Höhe gewährt werden, tritt          bisherigen Verhältnis zur Durchschnittsmiete zu\nnach Ablauf des Bewilligungszeitraums eine ent-         senken. Die Mietsenkung ist den Mietern unverzüg-\nsprecherude Erhöhung der Durchschnittsmiete ein.        lich mitzuteilen.\nDer Vermieter hat es auch zu vertreten, wenn er            (2) Wird nach § 4 Abs. 6 neben der Einzelmiete\nvor Ablauf des Bewilligungszeitraums auf die Fort-      ein Zuschlag zur Deckung erhöhter laufender Auf-\ngewährung der in Satz 1 bezeichneten Darlehen oder      wendungen erhoben, so senkt sich der Zuschlag ent-\nZuschüsse verzichtet.                                   sprechend, wenn sich die zugrunde liegenden laufen-\n(5) Hat sich die Durchschnittsmiete nach den Ab-     den Aufwendungen verringern. Absatz 1 Satz 4 gilt\nsätzen 1 bis 4 erhöht, so erhöhen sich die zulässigen   sinngemäß.\nEinzelmieten entsprechend ihrem bisherigen Ver-                                   § 6\nhältnis zur Durchschnittsmiete. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt\nentsprechend.                                                          Erhöhung der Kostenmiete\nwegen baulicher Änderungen\n(6) Soweit eine Erhöhung der laufenden Aufwen-          (1) Hat der Vermieter für sämtliche öffentlich ge-\ndungen auf Umständen beruht, die nur in der Person\nförderten Wohnungen bauliche Änderungen auf\neinzelner Mieter begründet sind und nicht sämtliche\nGrund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat,\nWohnungen betreffen, tritt eine Erhöhung der            vorgenommen, so kann er zur Berücksichtigung der\nDurchschnittsmiete und der Einzelmieten nach den\nhierdurch entstehenden laufenden Aufwendungen\nAbsätzen 1 und 5 nicht ein. Für die betroffenen Woh-    eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung aufstellen.\nnungen ist vom Zeitpunkt der Erhöhung an neben          Das gleiche gilt, wenn er mit Zustimmung der\nder Einzelmiete ein Zuschlag zur Deckung der er-\nBewilligungsstelle solche bauliche Änderungen vor-\nhöhten laufenden Aufwendungen nach § 26 Abs. 1          genommen hat, die Wertverbesserungen im Sinne\nNr. 4 zulässig. Die Vorschriften des Absatzes 2 gel-    des § 11 Abs. 6 der Zweiten Berechnungsverordnung\nten sinngemäß.\nbewirken. Die sich ergebende erhöhte Durchschnitts-\n(7) Die Durchführung einer zulässigen Miet-          miete bildet vom Ersten des auf die Fertigstellung\nerhöhung gegenüber dem Mieter sowie der Zeit-           folgenden Monats an die Grundlage der Kosten-","Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970                       1663\nmiete. Für die Erhöhung der Einzelmieten gilt § 4       durch andere Zubehörräume ersetzt worden sind.\nAbs. 5 entsprechend. Soweit die baulichen Änderun-     Bei den Wohnungen, deren Zubehörräume von dem\ngen nach Art oder Umfang für die einzelnen Woh-        Ausbau nicht betroffen sind, dürfen sich die Einzel-\nnungen unterschiedlich sind, ist dies bei der Berech-  mieten nicht erhöhen. Die neuen Einzelmieten treten\nnung der Einzelmieten angemessen zu berücksich-         vom Ersten des Monats an, der auf den nach Ab-\ntigen.                                                 satz 1 Satz 3 maßgebenden Zeitpunkt folgt, an die\n(2) Sind die baulichen Änderungen nur für einen    Stelle der bisher zulässigen Einzelmieten. § 5 Abs. 1\nTeil der Wohnungen vorgenommen worden, so ist          Satz 4 gilt entsprechend.\nfür diese Wohnungen neben der Einzelmiete ein              (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn\nZuschlag zur Deckung der erhöhten laufenden Auf-       die Zubehörräume zu einzelnen Wohnräumen aus-\nwendungen nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 zulässig; bei         gebaut worden sind, die selbständig vermietet wer-\nWertverbesserungen von unterschiedlichem Umfang        den.\ngilt für die Höhe des Zuschlags Absatz 1 Satz 5\n§ 8\nsinngemäß. Von dem Zeitpunkt an, in dem die bau-\nlichen Änderungen für sämtliche Wohnungen durch-              Kostenmiete nach Wohnungsvergrößerung\ngeführt worden sind, tritt an die Stelle der Zu-          (1) Sind sämtliche öffentlich geförderten Woh-\nschläge zur Einzelmiete eine Erhöhung der Durch-       nungen durch Ausbau oder Erweiterung um weitere\nschnittsmiete und der Einzelmieten nach den Vor-       Wohnräume vergrößert worden, so hat der Ver-\nschriften des Absatzes 1.                              mieter eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung auf-\nzustellen. Die sich ergebende Durchschnittsmiete be-\ndarf der Genehmigung der Bewilligungsstelle; die\n§ 7\nGenehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Fertig-\nKostenmiete nach Ausbau von Zubehörräumen         stellung der Wohnungsvergrößerung zurück. Die\n(1) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter Woh-   neuen Einzelmieten sind entsprechend § 3 Abs. 3 zu\nnungen, die zu deren Mindestausstattung nach § 40      berechnen; sie treten vom Ersten des auf die Fertig-\nAbs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gehören,        stellung folgenden Monats an an die Stelle der bis-\nohne Genehmigung der Bewilligungsstelle zu Woh-        her zulässigen Einzelmieten.\nnungen ausgebaut worden, so gelten die durch den          (2) Ist nur ein Teil der Wohnungen um weitere\nAusbau neugeschaffenen Wohnungen von der Be-           Wohnräume vergrößert worden, so ist für die ver-\nzugsfertigkeit an, frühestens jedoch vom 1. Septem-    größerten Wohnungen vom Zeitpunkt der Fertig-\nber 1965 an, als öffentlich geförderter preisgebunde-  stellung an neben der Einzelmiete ein Zuschlag nach\nner Wohnraum. Der Vermieter hat eine neue Wirt-        § 26 Abs. 1 Nr. 4 zulässig.\nschaftlichkeitsberechnung für sämtliche öffentlich\n(3) Die Vorschriften des § 4 Abs. 8 gelten entspre-\ngeförderten Wohnungen des Gebäudes oder der\nchend.\nWirtschaftseinheit einschließlich der neugeschaffe-\nnen Wohnungen aufzustellen. Die sich ergebende                                    § 9\nDurchschnittsmiete bedarf der Genehmigung der                            Zusatzberechnung,\nBewilligungsstelle; die Genehmigung wirkt auf den           Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung\nZeitpunkt der Bezugsfertigkeit der neugeschaffenen\nWohnungen, jedoch nicht mehr als 4 Jahre zurück.         Zur Berechnung einer Änderung der Durchschnitts-\nDie Bewilligungsstelle darf die Durchschnittsmiete     miete kann der Vermieter an Stelle einer neuen\nnur genehmigen, wenn diese die bisherige Durch-        Wirtschaftlichkeitsberechnung eine Zusatzberech-\nschnittsmiete nicht übersteigt.                        nung zur bisherigen Wirtschaftlichkeitsberechnung\nnach § 39 a Abs. 1 oder 3 der Zweiten Berechnungs-\n(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Zubehör-      verordnung aufstellen, wenn er dem Mieter bereits\nräume mit Genehmigung der Bewilligungsstelle zu        eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder einen Aus-\nWohnungen ausgebaut worden oder wird der Aus-          zug daraus gemäß § 39 Abs. _1 Satz 3 der Zweiten\nbau nachträglich genehmigt, so gelten die neu-         Berechnungsverordnung übergeben hatte. Zur Be-\ngeschaffenen Wohnungen von der Bezugsfertigkeit        rechnung einer Erhöhung der Durchschnittsmiete\nan nicht als öffentlich geförderter preisgebundener    kann an Stelle einer neuen Wirtschaftlichkeits-\nWohnraum. Für die öffentlich geförderten Wohnun-       berechnung auch ein Auszug aus der Wirtschaftlich-\ngen ist eine neue Durchschnittsmiete auf Grund         keitsberechnung nach § 39 Abs. 2 der Zweiten Be-\neiner Teilwirtschaftlichkeitsberechnung nach den       rechnungsverordnung aufgestellt werden.\n§§ 33 bis 36 der Zweiten Berechnungsverordnung zu\nermitteln; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\n§ 10\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind entspre-\nchend anzuwenden, wenn andere als die in Absatz 1                         Mieterleistungen\nbezeichneten Zubehörräume zu Wohnungen ausge-             (1) Einmalige Leistungen des Mieters, die mit\nbaut oder wenn Zubehörräume zu Geschäftsräumen         Rücksicht auf die Uberlassung der Wohnung er-\nausgebaut worden sind.                                 bracht werden sollen, sind nur nach Maßgabe des\n(4) Auf der Grundlage der genehmigten Durch-        § 9 des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 zulässig;\nschnittsmiete sind die Einzelmieten entsprechend       das gleiche gilt für entsprechende Leistungen eines\n§ 3 Abs. 3 neu zu berechnen; dabei ist bei den ein-    Dritten zugunsten des Mieters.\nzelnen Wohnungen auch der Wegfall der bisherigen          (2) Einmalige Leistungen des Mieters, die der\nZubehörräume zu berücksichtigen, soweit diese nicht    Sicherung von Ansprüchen des Vermieters aus dem","1664                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nMietverhältnis dienen (Sicherheitsleistungen), sind         (4) Neben der Vergleichsmiete dürfen Umlagen,\nunzulässig, soweit zur Deckung dieser Ansprüche          Zuschläge und Vergütungen erhoben werden, soweit\ndas Mietausfallwagnis nach § 29 der Zweiten Berech-      diese nach § 28 in Verbindung mit den §§ 20 bis 27\nnungsverordnung bestimmt ist. Im übrigen sind            zulässig sind. § 10 gilt entsprechend. '\nSicherheitsleistungen nur zulässig, soweit sie das\nDreifache der zulässigen monatlichen Einzelmiete                                    § 12\nnicht übersteiqen, frühestens nach Ablauf von zwei\nJahren seit Beginn des Mietverhältnisses zu er-                       Änderung der Vergleichsmiete\nbringen sind, die Befugnis des Mieters zur Mit-              jnfolge Änderung der laufenden Aufwendungen\nverfügung über die angesammelten Sicherheits-               (1) Hat sich der Gesamtbetrag der laufenden Auf-\nleistungen nicht ausgeschlossen ist und Erträge          wendungen gegenüber dem Betrag geändert, der im\ndaraus dem Mieter zustehen.                              Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Mittel\ntatsächlich zu entrichten war oder im Rahmen einer\n(3) Erbringt ein Mieter vereinbarungsgemäß Sach-\nWirtschaftlichkeitsberechnung hätte angesetzt wer-\noder Arbeitsleistungen, die zu einer Verringerung        den können, so ändert sich die Vergleichsmiete vom\nderjenigen Bewirtschaftungskosten führen, die in         Ersten des folgenden Monats an um den Änderungs-\nder Durchschnittsmiete enthalten sind, so senkt sich     betrag, der je Monat anteilig auf die Wohnung ent-\nfür seine Wohnung die zulässige Einzelmiete ent-         fällt, deren Vergleichsmiete zu ermitteln ist. Ände-\nsprechend.\nrungen der laufenden Aufwendungen, die sich nicht\nauf diese Wohnung beziehen, bleiben unberücksich-\ntigt. Bei einer Erhöhung der laufenden Aufwendun-\ngen tritt eine Änderung der Vergleichsmiete nach\n2. Abschnitt\nSatz 1 nur ein, soweit die Erhöhung auf Umständen\n~rmittlung der Vergleichsmiete                beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten hat,\noder soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung ein\n§ 11                            höherer Ansatz in der Wirtschaftlichkeitsberechnung\nzugelassen ist.\nErstmalige Bestimmung der Vergleichsmiete\n(2) Der Änderungsbetrag ist auf Grund einer\n(1) Die Vergleichsmiete bestimmt sich erstmalig       Zusatzberechnung nach § 39 a Abs. 2 der Zweiten\nnach den Einzelmieten solcher öffentlich geförderter     Berechnungsverordnung zu ermitteln. Der auf die\nMietwohnungen, die mit der Wohnung nach Art              Wohnung entfallende Anteil ist nach dem Verhält-\nund Ausstattung sowie nach Förderungsjahr und            nis der Wohnflächen der einzelnen Wohnungen des\nGemeindegrößenklasse vergleichbar sind (vergleich-       Gebäudes zueinander zu berechnen; soweit sich\nbare Wohnungen); maßgebend sind die Verhältnisse         laufende Aufwendungen geändert haben, die sich\nim Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Mit-       ausschließlich auf die Wohnung beziehen, sind diese\ntel. Die Einzelmiete der vergleichbaren Wohnung          in voller Höhe anzurechnen.\nist mit dem Betrag zugrunde zu legen, der auf den\nQuadratmeter Wohnfläche monatlich entfällt.                 (3) Für die Durchführung einer Erhöhung oder\n, Senkung der Vergleichsmiete gegenüber dem Mieter\n(2) Ist eine vergleichbare Wohnung vom Ver-           gelten die Vorschriften des § 4 Abs. 7 und 8 sowie\nmieter nicht festzustellen, so darf als Vergleichs-      des § 5 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.\nmiete der Miethöchstsatz zugrunde gelegt werden,\nder im Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen           (4) Für erneute Änderungen des Gesamtbetrages\nder laufenden Aufwendungen nach einer Änderung\nMittel von der zuständigen obersten Landesbehörde\ngemäß Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 3 sinn-\nfür öffentlich geförderte Mietwohnungen einer ent-\nsprechenden Gemeindegrößenklasse und Ausstat-            gemäß.\ntungsstufe bestimmt ist; für Wohnungen mit\n§ 13\ngeringerem Wohnwert, insbesondere für Dach-\ngeschoßwohnungen, ist ein angemessener Abschlag                       Erhöhung der Vergleichsmiete\nvorzunehmen. Die Bewilligungsstelle hat dem Ver-                      wegen baulicher .Änderungen\nmieter auf Verlangen den maßgebenden Miethöchst-            (1) Hat der Vermieter für sämtliche öffentlich ge-\nsatz mitzuteilen.                                        förderten Wohnungen bauliche Änderungen auf\n(3) Hat die Bewilligungsstelle bei der Bewilligung    Grund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat,\nder öffentlichen Mittel, insbesondere im Rahmen          vorgenommen oder hat er mit Zustimmung der Be-\neiner Lastenberechnung, für die Wohnung unter            willigungsstelle solche bauliche Änderungen vor-\nBerücksichtigung ihres Wohnwertes und des nach           genommen, die Wertverbesserungen im Sinne des\n§ 11 Abs. 6 der Zweiten Berechnungsverordnung be-\nAbsatz 2 maßgebenden Miethöchstsatzes einen be-\nstimmten Mietbetrag zugrunde gelegt, so bestimmt         wirken, so erhöht sich die nach § 11 oder § 12 zu-\nsich die Vergleichsmiete abweichend von Absatz 2         lässige Vergleichsmiete vom Ersten des auf die\nnach diesem Betrag; das gleiche gilt, wenn der Bau-      Fertigstellung folgenden Monats an um die zusätz-\nherr in der Lastenberechnung einen derartigen            lichen laufenden Aufwendungen, die durch die bau-\nMietbetrag im Einvernehmen mit der Bewilligungs-         lichen Änderungen entstanden sind und je Monat\nstelle angesetzt hat. Ist der Mietbetrag aus Grün-       auf die Wohnungen anteilig entfallen.\nden, die in der Person des Mieters liegen, unter dem        (2) Der Erhöhungsbetrag ist auf Grund einer\nnach Absatz 2 zulässigen Betrag angesetzt worden,        Zusatzberechnung nach § 39 a Abs. 4 der Zweiten\nso bestimmt sich die Vergleichsmiete mich Absatz 2.      Berechnungsverordnung zu ermitteln. Für die Auf-","Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970                      1665\nteHung des Erhöhungsbetrages auf die einzelnen          die er nicht zu vertreten hat, aufgeben muß oder\nWohnungen bei unterschiedlichen baulichen Ände-         wenn aus sonstigen Gründen für ihn die Vergleichs-\nrungen gilt § 6 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.             miete als zulässige Miete unbillig wäre.\n(3) Bei baulichen Änderungen, die nur für einen         (3) Für eine vermietete zweite Wohnung in einem\nTeil der Wohnungen vorgenommen werden, gelten           Eigenheim, einem Kaufeigenheim oder einer Klein-\ndie Vorschriften des § 6 Abs. 2 sinngemäß.              siedlung darf der Ubergang zur Kostenmiete nur\ngenehmigt werden, wenn das Beibehalten der Ver-\ngleichsmiete für den Vermieter unter Berücksichti-\n§ 14\ngung aller Umstände des Einzelfalles unbillig wäre\nVergleichsmiete nach Ausbau von Zubehörräumen           und wenn die Vermietbarkeit der Wohnung an\nund Wohnungsvergrößerung                   Wohnberechtigte im Sinne des § 5 des Wohnungs-\n(1) Sind in einem Gebäude mit öffentlich geför-      bindungsgesetzes 1965 durch den Ubergang zur\nderten Wohnungen, für die die Vergleichsmiete die       Kostenmiete nicht ausgeschlossen oder erheblich er-\nzulässige Miete ist, Zubehörräume, die zu deren         schwert wird.\nMindestausstattung nach § 40 Abs. 1 des Zweiten            (4) Die Kostenmiete ist auf Grund einer Wirt-\nWohnungsbaugesetzes gehören, ohne Genehmigung_          schaftlichkeitsberechnung nach den Verhältnissen im\nder Bewilligungsstelle zu einer Wohnung ausgebaut       Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Mittel\nworden, so bestimmt sich für diese Wohnung die          unter Berücksichtigung der seitdem eingetretenen\nVergleichsmiete erstmalig nach den Einzelmieten ver-    Änderungen der laufenden Aufwendungen zu er-\ngleichbarer Wohnungen. Ist eine vergleichbare           mitteln. Auf der Grundlage der sich ergebenden\nWohnung vom Vermieter nicht festzustellen, so gel-      Durchschnittsmiete ist für die in Absatz 3 bezeich-\nten die Vorschriften des § 11 Abs. 2 entsprechend;      nete Wohnung die Einzelmiete entsprechend § 3\nmaßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der        Abs. 3 zu berechnen; dabei sind neben dem unter-\nBezugsfertigkeit der Wohnung.                           schiedlichen Wohnwert auch sonstige Umstände, die\nfür die Höhe der Einzelmiete im Vergleich zum\n(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Zubehör-\nMietwert der Hauptwohnung von Bedeutung sind,\nräume mit Genehmigung der Bewilligungsstelle zu\nnamentlich eine ungleiche Grundstücksnutzung und\neiner Wohnung ausgebaut worden oder wird der\ndas Fehlen von Zubehörraum, angemessen zu be-\nAusbau nachträglich genehmigt, so gilt die neu-\nrücksichtigen. Bei einer Einliegerwohnung darf die\ngeschaffene Wohnung von der Bezugsfertigkeit an\nEinzelmiete je Quadratmeter Wohnfläche höchstens\nnicht als öffentlich geförderter preisgebundener\n80 vom Hundert der Durchschnittsmiete betragen.\nWohnraum. Das gleiche gilt, wenn sonstige Zubehör-\nräume zu einer Wohnung ausgebaut worden sind.              (5) Mit dem Zugang des Genehmigungsbescheides\ntritt die Kostenmiete als zulässige Miete an die\n(3) Für   die  Wohnungen, deren Zubehörräume\nStelle der Vergleichsmiete. In den Fällen des Ab-\nausgebaut und nicht durch anderen Zubehörraum er-\nsatzes 3 ist die nach Absatz 4 berechnete Einzel-\nsetzt worden sind, ist die bisher zulässige Ver-\nmiete, die in dem Genehmigungsbescheid bezeichnet\ngleichsmiete um einen angemessenen Betrag zu\nsenken.                                                 ist, maßgebend.\n(4) Die Abstitze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn      (6) Für Änderungen der Kostenmiete gelten die\ndie Zubehörräume zu einzelnen Wohnräumen aus-           Vorschriften der §§ 4 bis 9. Der Unterschied der nach\ngebaut worden sind, die selbständig vermietet wer-      Absatz 4 erstmalig berechneten Einzelmiete gegen-\nden.                                                    über der Durchschnittsmiete ist auch bei späteren\nÄnderungen der Durchschnittsmiete zu erhalten, es\n(5) Die Vergleichsmiete einer Wohnung, die durch\nsei denn, daß sich die zugrundeliegenden Änderun-\nAusbau oder Erweiterung um weitere Wohnräume\ngen der laufenden Aufwendungen nicht auf die\nvergrößert worden ist, erhöht sich in dem Verhält-\nWohnung beziehen, deren Einzelmiete zu errechnen\nnis, in dem die bisherige Wohnfläche vergrößert\nist.\nworden ist.\n(6) Für Änderungen der nach Absatz 1, 3 oder 5\nermittelten Vergleichsmiete gelten die Vorschriften\nTeil III\nder §§ 12 und 13.                                                           Zulässige Miete\nfür preisgebundene steuerbegünstigte\n§ 15                                     und frei finanzierte Wohnungen\ntJbergang von der Vergleichsmiete\nzur Kostenmiete                                               § 16\n(1) Auf Antrag des Vermieters kann die zu-                  Ermittlung der Kostenmiete für Wohnungen,\nständige Stelle genehmigen, daß an Stelle der nach         die mit Wohnungsfürsorg.emitteln gefördert sind\nden §§ 11 bis 14 zulässigen Vergleichsmiete die             (1) Wird für steuerbegünstigte oder frei finan-\nKostenmiete erhoben wird.                               zierte Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemit-\n(2) Für Eigenheime, Kaufeigenheime und Klein-        teln für Angehörige .des öffentlichen Dienstes oder\nsiedlungen mit einer Wohnung und für Eigentums-         ähnliche Personengruppen unter Vereinbarung eines\nwohnungen soll der Ubergang zur Kostenmiete ge-         Wohnungsbesetzungsrechts gefördert worden sind,\nnehmigt werden, wenn der Vermieter die Eigen-           die Kostenmiete erstmalig ermittelt, so ist von dem\nnutzung der Wohnung auf Grund von Umständen,            Mietbetrag auszugehen, der sich für diese Wohnun-","1666                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\ngen auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung                                  § 17\nals Durchschnittsmiete für den Quadratmeter Wohn-              Ermittlung der Kostenmiete für Wohnungen,\nfläche monatlich ergibt.                                        die mit Annuitätszuschüssen gefördert sind\n(2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist nach den       (1) Wird für steuerbegünstigte Wohnungen, die\nVorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung           mit Annuitätszuschüssen nach § 88 des Zweiten\naufzustellen, die für den steuerbegünstigten Woh-        Wohnungsbaugesetzes gefördert worden und nach\nnungsbau und für Wohnungen, die mit Wohnungs-            dem 31. Dezember 1966 bezugsfertig geworden sind,\nfürsorgemitteln gefördert worden sind, gelten. Dabei     die Kostenmiete erstmalig ermittelt, so ist von dem\nsind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bezugsfertig-     Mietbetrag auszugehen, der sich für diese Wohnun-\nkeit der Wohnungen zugrunde zu legen; ist jedoch         gen auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung\nnach § 87 a Abs. 2 Nr. 2 des Zweiten Wohnungsbau-        als Durchschnittsmiete für den Quadratmeter Wohn-\ngesetzes für die Zinsen für die Eiqenleistungen der      fläche monatlich ergibt und von der für die Bewilli-\nfür öffentlich geförderte Wohnungen zulässige Zins-      gung der Annuitätszuschüsse zuständigen Stelle ge-\nsatz maßgebend, so ist für die Bestimmung des           nehmigt worden ist.\nmarktüblichen Zinssatzes für erste Hypotheken der\nZeitpunkt der Bewilligung der Wohnungsfürsorge-             (2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist entspre-\nmittel zugrunde zu legen.                                chend den für öffentlich geförderte Wohnungen gel-\ntenden Vorschriften der Zweiten Berechnungsver-\n(3) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat      ordnung aufzustellen; dabei sind die Verhältnisse im\nder Vermieter für die einzelnen Wohnungen des            Zeitpunkt der Bewilligung der Annuitätszuschüsse\nGebäudes oder der Wirtschaftseinheit die Einzel-         zugrunde zu legen.\nmieten entsprechend § 3 Abs. 3 zu berechnen. Die            (3) Die zuständige Bewilligungsstelle hat die sich\nfür die Bewilligung der Wohnungsfürsorgemittel zu-       aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung ergebende\nständige Stelle kann Maßstäbe für die Staffelung         Durchschnittsmiete zu genehmigen und dem Ver-\nder Einzelmieten festsetzen. Die Vorschriften des        mieter die genehmigte Durchschnittsmiete mitzu-\n§ 3 Abs. 1 gelten entsprechend.\nteilen.\n(4) Für nach der Bezugsfertigkeit der Wohnungen          (4) Auf der Grundlage der genehmigten Durch-\neintretende Änderungen der Kostenmiete infolge           schnittsmiete hat der Vermieter für die einzelnen\nÄnderung der laufenden Aufwendungen gelten die           Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftsein-\nVorschriften des § 4 Abs. 1, 4, 5, Abs. 6 Satz 1 und 2,  heit die Einzelmieten entsprechend § 3 Abs. 3 und 4\nAbs. 7 und 8, des § 5 und des § 9 entsprechend. Sind     zu berechnen. Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 gelten\ndie Wohnungsfürsorgemittel vorzeitig zurückgezahlt       entsprechend.\noder abgelöst und durch andere Finanzierungsmittel\n(5) Für nach der Genehmigung der Durchschnitts-\nmit höheren Kapitalkosten, als sie zuletzt tatsächlich\nmiete eintretende Änderungen der Kostenmiete in-\nzu entrichten waren, ersetzt worden, so tritt auf\nfolge Änderung der laufenden Aufwendungen oder\nGrund dieser Ersetzung eine Erhöhung der Kosten-\nwegen baulicher Änderungen gelten die Vorschrif-\nmiete vor Ablauf des Wohnungsbesetzungsrechts\nnicht ein.                                               ten der §§ 4, 5, 6 und 9 entsprechend.\n(6) Bei den in § 16 bezeichneten Wohnungen, die\n(5) Hat der Vermieter nach der Bezugsfertigkeit       auch mit Annuitätszuschüssen gefördert worden sind,\nder Wohnungen bauliche Änderungen auf Grund              sind an Stelle der Absätze 1 bis 5 nur die Vorschrif-\nvon Umständen, die er nicht zu vertreten hat, oder       ten des'§ 16 anzuwenden.\nsolche bauliche Änderungen, die Wertverbesserun-\ngen im Sinne des § 11 Abs. 6 der Zweiten Berech-\n§ 18\nnungsverordnung bewirken, vorgenommen, so gel-\nten für die Erhöhung der Kostenmiete die Vor-               Ermittlung der Vergleichsmiete für Wohnungen,\nschriften des § 6 und des § 9 Satz 1 entsprechend.              die mit Annuitätszuschüssen gefördert sind\n(6) Werden Zubehörräume der in Absatz 1 be-             (1) Die Vergleichsmiete für steuerbegünstig~e\nzeichneten Wohnungen ohne Einsatz von Wohnungs-          Wohnungen in Eigenheimen und Kleinsiedlungen,\nfürsorgemitteln zu Wohnungen oder Wohnräumen             die ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberech-\nausgebaut, so gelten die neugeschaffenen Wohnun-         nung oder auf Grund einer vereinfachten Wirtschaft-\ngen oder Wohnräume von der Bezugsfertigkeit an           lichkeitsberechnung mit Annuitätszuschüssen nach\nnicht als preisgebundener Wohnraum. Für die bis-         § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert\nherigen Wohnungen sind die Vorschriften des § 7          worden und nach dem 31. Dezember 1966 bezugs-\nAbs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.        fertig geworden sind, bestimmt sich erstmalig nach\nden Einzelmieten solcher steuerbegünstigter, mit\n(7) Für die Vergrößerung der in Absatz 1 bezeich-     Annuitätszuschüssen geförderter Mietwohnungen,\nneten Wohnungen um weitere Wohnräume gelten              die nach Art und Ausstattung sowie nach Förde-\ndie Vorschriften des § 8 sinngemäß.                      rungsjahr und Gemeindegrößenklasse mit den\nWohnungen vergleichbar sind; maßgebend sind die\n(8) Vertragliche Vereinbarungen mit der für die\nVerhältnisse im Zeitpunkt der Bewilligung der An-\nBewilligung der Wohnungsfürsorgemittel zuständi-\ngen Stelle, wonach Wertverbesserungen, der Aus-          n ui tä tszuschüsse.\nbau von Zubehörräumen oder Wohnungsvergröße-                 (2) Ist eine vergleichbare Wohnung vom Vermie-\nrungen der Genehmigung bedürfen, bleiben unbe-            ter nicht festzustellen, so kann die Bewilligungs-\nrührt.                                                    stelle auf Verlangen des Vermieters bei der Bewilli-","Nr. 112 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970                      1667\ngung der Annuitätszuschüsse einen angemessenen            (6) Solange die Kostenmiete verbindlich ist, sind\nMietbetrag als Vergleichsmiete bestimmen. Die Vor-     für Anderungen der Kostenmiete infolge Anderung\nschriften des § 11 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 gelten ent-   der laufenden Aufwendungen die Vorschriften des\nsprechend.                                              § 4 Abs. 1 und 5, des § 5 und des § 9 entsprechend\n(3) Für die Anderungen der Vergleichsmiete in-      anzuwenden. Für die Erhöhung der Kostenmiete we-\nfolge Anderung der laufenden Aufwendungen oder         gen baulicher Anderungen gilt § 16 Abs. 5 entspre-\nwegen bau] ich er Anderungen gelten die Vorschrif-     chend.\nten der §§ 12 und 13 entsprechend; dabei sind die          (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für grund-\nfür öffentlich gefürderte Wohnungen geltenden Vor-     steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne des § 7 des\nschriften der Zweiten Berechnungsverordnung ent-       Zweiten Bundesmietengesetzes, die bis zum 31. De-\nsprechend anzuwenden.                                  zember 1949 bezugsfertig geworden sind.\n§ 19\nBerufung auf die Kostenmiete                                      Teil IV\nbei steuerbegünstigten Wohnungen                     Umlagen, Zuschläge und Vergütungen\nvor der Mietpreisfreiagbe\n(1) Beruft sich vor der Mietpreisfreigabe nach                               § 20\n§ 18 des Zweiten Bundcsmietengesetzes der Mieter\nUmlagen neben der Einzelmiete\neiner steuerbegünstigten Wohnung, die nicht zu den\nin den §§ 16 bis 18 bezeichneten Wohnungsgruppen          (1) Neben der Einzelmiete dürfen folgende Be-\ngehört, nach § 45 Abs. 2 des Ersten Wohnungsbau-       triebskosten, wenn oder soweit Beträge hierfür nicht\ngesetzes oder nach § 85 Abs. 2 des Zweiten Woh-        in der Einzelmiete enthalten sind, auf die Mieter\nnungsbaugesetzes auf die Kostenmiete, so hat der       umgelegt werden:\nVermieter für die steuerbegünstigten Wohnungen         1. Kosten der Wasserversorgung und der Entwässe-\ndes Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit eine              rung,\nWirtschaftlichkcitsberechnung zur Ermittlung der       2. Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs- und\nKostenmiete nach den für den steuerbegünstigten            Brennstoffversorgungsanlage und der Versorgung\nWohnungsbau geltenden Vorschriften der Zweiten             mit Fernwärme,\nBerechnungsverordnung        aufzustellen.  Auf der\n3. Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasser-\nGrundlage der sich .ergebenden Durchschnittsmiete\nversorgungsanlage und der Fernwarmwasserver-\nist die Einzelmiete für die Wohnung entsprechend           sorgung,\n§ 3 Abs. 3 zu berechnen.\n4. Kosten des Betriebs maschineller Aufzüge.\n(2) Bei Wohnungen, die vor dem 1. Juli 1956 be-\n(2) Neben der Einzelmiete dürfen auch die Be-\nzugsfertig geworden sind, ist eine Berufung auf die\ntriebs- und Instandhaltungskosten für maschinelle\nKostenmiete nur wirksam, wenn die vereinbarte\nWascheinrichtungen auf die Benutzer umgelegt wer-\nMiete ohne Umlagen, Zuschläge und Vergütungen\nden, wenn oder soweit Beträge für die Betriebs-\nje Quadratmeter Wohnfläche den Mietrichtsatz, der\nkosten nicht in der Einzelmiete enthalten sind.\nnach § 29 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes\nfür öffentlich geförderte Wohnungen am 1. Oktober         (3) Die umlegungsfähigen Kosten im einzelnen\n1954 für die Gemeinde oder den Gemeindeteil be-        und die zulässigen Umlegungsmaßstäbe bestimmen\nstimmt war, um mehr als 80 vom Hundert über-           sich nach den §§ 21 bis 25.\nsteigt. Ist der Mietrichtsatz innerhalb der Gemeinde      (4) Auf den voraussichtlichen Umlegungsbetrag\noder innerhalb desselben Gemeindeteiles gestaffelt,    sind monatliche Vorauszahlungen in angemessener\nso ist der örtlich in Betracht kommende höchste Satz   Höhe zulässig, soweit nicht in § 25 Abs. 3 etwas\nentscheidend.                                          anderes bestimmt ist. Uber die Vorauszahlungen ist\n(3) Bei Wohnungen, die nach dem 30. Juni 1956       jährlich abzurechnen. Für Erhöhungen der Voraus-\nbezugsfertig geworden'· sind, ist eine Berufung auf    zahlungen und für die Erhebung des durch die Vor-\ndie Kostenmiete nur wirksam, wenn die vereinbarte      auszahlungen nicht gedeckten Umlegungsbetrages\nMiete ohne Umlagen, Zuschläge und Vergütungen          gilt § 4 Abs. 7 entsprechend.\nje Quadratmeter Wohnfläche die im Rahmen der\nKostenmiete sich ergebende Einzelmiete um mehr                                  § 21\nals 20 vom Hundert übersteigt.                               Umlegung der Kosten der Wasserversorgung\n(4) Die Berufung auf die Kostenmiete ist auch                        und der Entwässerung\ndann zulässig, wenn für die Wohnung die Grund-            (1) Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören\nsteuervPrgünstigung entfallen ist oder wenn ein        die Kosten des Wasserverbrauchs und die Zähler-\nnach § 7 c des Einkommensteuergesetzes begünstig-      miete, ferner die Kosten des Betriebs einer haus-\ntes Finanzierungsmittel zurückgezahlt worden ist.      eigenen Wasserversorgungsanlage und einer Was-\n(5) Ist auf Grund der Berufung des Mieters die      seraufbereitungsanlage einschließlich der Aufberei-\nKostenmiete verbindlich geworden, so umfaßt diese      tungsstoffe.\nals zulässige Miete die Einzelmiete sowie Umlagen,        (2) Bei der Berechnung der Umlage für die Kosten\nZuschläge und Vergütungen, soweit diese nach den       der Wasserversorgung sind zunächst die Kosten\n§§ 20 bis 27 zulässig sind.                            des Wasserverbrauchs abzuziehen, der nicht mit","1668                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nder üblichen Benutzung der _Wohnungen zusammen-         der Wasserversorgung, soweit diese nicht bereits\nhängt. Die verbleibenden Kosten dürfen nach dem         nach § 21 umgelegt werden, sowie die Kosten der\nVerhältnis der Wohnflächen oder der Einzelmieten        Wassererwärmung entsprechend den in § 22 Abs. 1\noder nach einem Maßstab, der dem unterschiedlichen      bezeichneten Kostenteilen.\nWasserverbrauch der Wohnparteien Rechnung trägt,           (2) Die Kosten des Betriebs der zentralen Warm-\numgelegt werden.                                        wasserversorgungsanlage dürfen nach dem Ver-\n(3) Zu den Kosten der Entwässerung gehören die       hältnis der Wohnflächen oder Einzelmieten oder\nGebühren für die Benutzung einer öffentlichen Ent-      nach einem Maßstab, der dem Wasserverbrauch\nwässerungsanlage oder die Kosten des Betriebs           Rechnung trägt, umgelegt werden. Bei einem Um-\neiner entsprechenden nicht öffentlichen Anlage so-      legungsmaßstab, der dem Wasserverbrauch Rech-\nwie die Kosten des Betriebs einer Entwässerungs-        nung trägt, muß mindestens die Hälfte der Kosten\npumpe. Die Kosten sind mit dem nach Absatz 2 ge-        nach einem festen Maßstab umgelegt werden.\nwählten Maßstab umzulegen.                                 (3) Soweit der Betrieb der zentralen Warmwasser-\nversorgungsanlage mit dem Betrieb einer zentralen\n§ 22                           Heizungsanlage verbunden ist und die Kosten des\nBetriebs dieser Anlagen einheitlich entstehen, dürfen\nUmlegung der Kosten                    sie nicht gesondert umgelegt werden.\ndes Betriebs der zentralen Heizungs- und\nBrennstoffversorgungsanlage                   (4) Zu den Kosten der Versorgung mit Fernwarm-\nund der Versorgung mit Fernwärme              wasser gehören die Kosten der Lieferung des Warm-\nwassers und die .Kosten des Betriebs der zugehöri-\n(1) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Hei-\ngen Hausanlage entsprechend den in § 22 Abs. 1\nzungsanlage gehören die Kosten der Brennstoffe          bezeichneten Kostenteilen. Für den Umlegungsmaß-\nund ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes,\nstab gilt Absatz 2 entsprechend. ·\ndie Kosten der Bedienung, Uberwachung und Pflege\nder Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Be-\ntriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließ-                             § 24\nlich der Einstellung durch einen Fachmann sowie\nder Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes,                         Umlegung der Kosten\nferner die Kosten der Verwendung von Wärme-                        des Betriebs maschineller Aufzüge\nmessern oder Heizkostenverteilern und die Kosten           (1) Zu den Kosten des Betriebs eines Personen-\nfür Messungen von Immissionen.                          oder Lastenaufzugs gehören die Kosten des Betriebs-\nstromes sowie die Kosten der Bedienung, Uber-\n(2) Die Kosten des Betriebs der zentralen Hei-\nwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen\nzungsanlage dürfen nach der Wohnfläche der be-\nPrüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebs-\nheizten Räume, nach der Flüche der Heizkörper oder\nsicherheit einschließlich der Einstellung durch einen\nnach einem anderen, dem Wärmeverbrauch Rech-\nFachmann sowie der Reinigung der Anlage.\nnung tragenden Maßstab umgelegt werden. Werden\nWärmemesser oder Heizkostenverteiler verwendet,            (2) Die Kosten dürfen nach dem Verhältnis der\nso muß mindestens die Hälfte der Kosten nach            Wohnflächen oder Einzelmieten umgelegt werden,\neinem festen Maßstab umgelegt werden.                   sofern nicht im Einvernehmen mit allen Mietern ein\nanderer Umlegungsmaßstab vereinbart ist. Wohn-\n(3) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen\nraum im Erdgeschoß kann von der Umlegung aus-\nBrennstoffversorgungsanlage gehören die Kosten\ngenommen werden.\nder Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des\nBetriebsstrom(~S und die Kosten der Uberwachung\n§ 25\nsowie der Reinigung der Anlage und des Betriebs-\nraumes. Die Kosten dürfen nur nach dem Brenn-           Umlegung der Betriebs- und Instandhaltungskosten\nstoff verbrauch umgelegt werden.                                  für ma§chinelle W ascheinrichtunge1.1\n(4) Zu den Kosten der Versorgung mit Fernwärme          (1) Zu   den Kosten des Betriebs maschineller\ngehören die Kosten der Wdrmelieferung von einer         Wascheinrichtungen gehören die Kosten des Be-\nnicht zur Wirtschaflseinhcit g~hörenden Anlage und      triebsstromes, die Kosten der Uberwachung, Pflege\ndie Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanla-       und Reinigung der maschinellen Einrichtung und der\ngen entsprechend den in Absatz 1 bezeichneten           regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und\nKostenteilen. Für den Umlcgungsmaßstab gilt Ab-         Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserver-\nsatz 2 entsprechend.                                    sorgung, soweit diese nicht bereits nach § 21 umge-\nlegt werden. Für die Kosten der Instandhaltung darf\n(5) Uber die Vorauszahlungen ist unverzüglich\nein Erfahrungswert als Pauschbetrag angesetzt wer-\nnach Schluß einer jeden Heizperiode abzurechnen.\nden.\n(2) Die Betriebs- und Instandhaltungskosten für\n§ 23                           maschinelle Wascheinrichtungen dürfen nur auf die\nUmlegung der Kosten des Betriebs             Benutzer der Einrichtung umgelegt werden. Der\nder zentralen Warmwasserversorgungsanlage          Umlegungs·maßstab muß dem Gebrauch Rechnung\nund der Fernwarmwasserversorgung              tragen.\n(1) Zu den Kosten des Betriebs einer zentralen          (3) Vorauszahlungen     auf den voraussichtlichen\nWarmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten          Umlegungsbetrag sind nicht zulässig.","Nr. 112 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970                      1669\n§ 26                           zusätzlichen laufenden Aufwendungen auf sie ent-\nfällt. Bei der Berechnung der zusätzlichen laufenden\nZuschläg,e neben der Einzelmiete\nAufwendungen sind die Vorschriften der Zweiten\n(1) Neben der Einzelmiete sind nach Maßgabe der       Berechnungsverordnung sinngemäß anzuwenden.\nAbsätze 2 bis 6 folgende Zuschläge zulässig:\n(6) Sind bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung\n1. Zuschlag für die Benutzung von Wohnraum zu            für Nebenleistungen des Vermieters, die die Wohn-\nanderen als Wohnzwecken (Absatz 2),                  raumbenutzung betreffen, aber nicht allgemein\n2. Zuschlag für die Untervermietung von Wohnraum          üblich sind oder nur einzelnen Mietern zugute\n(Untermietzuschlag, Absatz 3),                       kommen, zulässige Vergütungen erhoben worden,\n3. Zuschlag wegen Ausgleichszahlungen nach § 7            so kann in dieser Höhe ein Zuschlag neben der\ndes Wohnungsbindungsgesetzes 1965 (Absatz 4),        Einzelmiete erhoben werden. Dies gilt nicht, wenn\n4. Zuschlag zur Deckung erhöhter laufender Auf-           die für die Nebenleistungen entstehenden laufenden\nwendungen, die nur für einen Teil der Wohnun-        Aufwendungen im Rahmen der Wirtschaftlichkeits-\ngen des Gebctudes oder der Wirtschaftseinheit        berechnung zur Ermittlung der zulässigen Miete\nentstehen (Absatz 5),                                berücksichtigt werden können.\n5. Zuschlag für Nebenleistungen des Vermieters,              (7) Für die erstmalige Erhebung eines Zuschlags\ndie nicht allgemein üblich sind oder nur einzelnen   neben der zulässigen Einzelmiete und für die Durch-\nMietern zugute kommen (Absatz 6).                    führung einer Erhöhung des Zuschlags gegenüber\ndem Mieter gilt § 4 Abs. 7 und 8 entsprechend. Für\n(2) ·wird die Wohnung mit Genehmigung der zu-\nden Wegfall oder die Verringerung des Zuschlags\nständigen Stelle ganz oder teilweise ausschließlich\ngilt § 5 Abs. 1 Satz 4 sinngemäß.\nzu anderen als Wohnzwecken, insbesondere zu ge-\nwerblichen oder beruflichen Zwecken benutzt und ist\n§ 27\ndadurch eine erhöhte Abnutzung möglich, so darf\nder Vermieter einen Zuschlag erheben. Der Zuschlag                  Vergütungen neben der Einzelmiete\ndarf je nach dem Grad der wirtschaftlichen Mehr-             Neben der Einzelmiete kann der Vermieter für\nbelastung des Vermieters bis zu 50 v. H. der antei-       Leistungen, die neben der Wohnraumnutzung ge-\nligen Einzelmiete der Räume betragen, die zu ande-        währt werden und für die üblicherweise ein beson-\nren als Wohnzwecken benutzt werden. Ist die               deres Entgelt entrichtet wird, namentlich für die\nGenehmigung zur Benutzung zu anderen als Wohn-            Uberlassung einer Garage oder eines Hausgartens,\nzwecken von einer Ausgleichszahlung des Vermie-           eine angemessene Vergütung erheben.\nters, insbesondere von einer höheren Verzinsung\ndes öffentlichen Baudarlehens, abhängig gemacht                                     § 28\nworden, so darf auch ein Zuschlag entsprechend\ndieser Leistung, bei einer vollständigen oder teil-                Umlagen, Zuschläge und Vergütungen\nweisen Rückzahlung des öffentlichen Baudarlehens                        neben der Vergleichsmiete\nhöchstens entsprechend der Verzinsung des zurück-            Neben der Vergleichsmiete sind Umlagen, Zu-\ngezahlten Betrages mit dem marktüblichen Zinssatz         schläge und Vergütungen entsprechend den Vor-\nfür erste Hypotheken, erhoben werden.                     schriften der §§ 20 bis 27 zulässig.\n(3) Wird Wohnraum untervermietet oder in son-\nstiger ·weise einem Dritten zur selbständigen Be-\nnutzung überlassen, so darf der Vermieter einen                                    Teil V\nUntermietzuschlag erheben                                                   Schlußvorschriiten\nin Höhe von 5,- DM monatlich, wenn der unter-\n§ 29\nvermietete Wohnungsteil von einer Person be-\nnutzt wird,                                                        Auskunftspflicht des Vermieters\nin Höhe von 10,- DM monatlich, wenn der unter-            (1) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen\nvermietete Wohnungsteil von zwei und mehr Per-         Auskunft über die Ermittlung und Zusammenset-\nsonen benutzt wird.                                    zung der zulässigen Miete zu geben und Einsicht in\n(4) Hat der Vermieter einer öffentlich geförder-       die Wirtschaftlichkeitsberechnung und sonstige Un-\nten Wohnung im Hinblick auf ihre Freistellung von         terlagen, die eine Berechnung der Miete ermög-\nBindungen nach § 7 des Wohnungsbindungsgesetzes           lichen, zu gewähren.\n1965 eine höhere Verzinsung für das öffentliche              (2) An Stelle der Einsicht in die Berechnungs-\nBaudarlehen oder sonstige laufende Ausgleichs-            unterlagen kann der Mieter Ablichtungen davon\nzahlungen zu entrichten, so darf er für die Wohnung       gegen Erstattung der Auslagen verlangen. Liegt der\neinen Zuschlag entsprechend diesen Leistungen er-         zuletzt zulässigen Miete eine Genehmigung der\nheben.                                                    Bewilligungsstelle zugrunde, so kann er auch die\n(5) Ist nach den Vorschriften des § 4 Abs. 6, § 6      Vorlage der Genehmigung oder einer Ablichtung\nAbs. 2 Satz 1 oder § 8 Abs. 2 ein Zuschlag zur Dek-       davon verlangen.\nkung erhöhter laufender Aufwendungen, die nur                                       § 30\nfür einen Teil der Wohnungen des Gebäudes oder\nder Wirtschaftseinheit entstehen, zulässig, so darf          Entsprechende Anwendung der Mietvorschriiten\ndieser für die einzelnen betroffenen Wohnungen               (1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die\nden Betrag nicht übersteigen, der nach der Höhe der       zulässige Miete für Wohnungen gelten entsprechend","1670                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nfür einzelne Wolrnrüurne, die selbständig vermietet                                  § 33\nwerden, und für Wohnungen, die auf Grund eines\nErhebung der Kostenmiete\ndem Miclverhültnis ühnlidwn entgeltlichen Nut-\nan Stelle der Vergleichsmiete\nzungsvcrhüllnisses, insbesondere eines genossen-\nin besonderen Fällen\nsdrnfll ichen Nutzungsverhüllnisses, überlassen wer-\nden.                                                        Ist für öffentlich geförderte Wohnungen, für\nwelche die öffentlichen Mittel ohne Vorlage einer\n(2) Vorschrilt()n dieser Verordnung, die sich auf    Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer\nöffonllich geförderte Wohnungen beziehen, für            vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewil-\nwelche die öffenLJichen Mittel nach dem 31. Dezem-       ligt worden sind, die Erhebung der Kostenmiete\nber 1956 bewilligt word(m sind, gelten entsprechend      nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Bindungen für\nfür solcbe Wohnungen, für welche die öffentlichen        öffentlich geförderte Wohnungen vom 23. Juni 1960\nMitlel bereits vor diesem Zeitpunkt bewilligt wor-       (Bundesgesetzbl. I S. 389, 402) zugelassen oder eine\nden sind, wenn auf sie auf Grund einer Rechtsver-        Mieterhöhung bis zur Kostenmiete nach § 6 Abs. 1\nordnung der Landesregierung nach § 108 Abs. 2 des        des Dritten Bundesmietengesetzes vom 24. August\nZweiten Wohnungsbaugesetzes dessen § 72 anzu-            1965 (Bundesgesetzbl. I S. 969, 971) genehmigt wor-\nwenden ist.                                              den, rn ist an Stelle der Vergleichsmiete die Kosten-\nmiete die zulässige Miete. Die Vorschriften der § § 4\nbis 10 gelten entsprechend.\n§ 31\nZulässige Miete für Untervermietung                                        § 34\n(1) Wird von einer Wohnung mehr als die Hälfte                    Außerkrafttreten von Vorschriften\nder Wohnf1ctche untervermietet, so darf die Miete           (1) Die Neubaumietenverordnung            1962 vom\nfür den untervermieteten Teil (Untermiete) den Be-       19. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 753), zuletzt\ntrag nicht übersteigen, der nach der für die Woh-        geändert durch die Verordnung zur Änderung der\nnung zulässigen Einzelmiete oder Vergleichsmiete         Zweiten Berechnungsverordnung vom 20. Dezember\nanteilig auf die untervermietete Wohnfläche entfällt.    1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1298), wird aufgehoben.\nBei der Ermittlung der Wohnfläche und des Anteils\nbleiben gemeinschaftlich genutzte Räume außer Be-           (2) Die Altbaumietenverordnung vom 23. Juli 1958\ntracht.                                                  (Bundesgesetzbl. I S. 549), zuletzt geändert durch die\nVerordnung zur Änderung der Altbaumietenver-\n(2) Neben der Untermiete dürfen die für die Woh-      ordnung vom 25. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 529),\nnung zu entrichtenden Umlagen, Zuschläge und Ver-        ist auf öffentlich geförderte Wohnungen, die bis zum\ngütungen mit dem nach Absatz 1 ermittelten Anteil        31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden sind, nicht\nerhoben werden. Die nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2         mehr anzuwenden; das gleiche gilt für grundsteuer-\nzu entrichtenden Zuschläge dürfen, soweit sie den        begünstigte Wohnungen im Sinne des § 7 des Zwei-\nuntervermieteten Wohnungsteil betreffen, in voller       ten Bundesmietengesetzes, die bis zum 31. Dezember\nHöhe erhoben werden.                                     1949 bezugsfertig geworden sind.\n(3) Für die mietweise Uberlassung von Einrich-           (3) Die Altbaumietenverordnung Berlin vom\ntungsgegenständen, für die Mitbenutzung von Räu-         21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 230), zuletzt ge-\nmen oder Einrichtungen und für sonstige Neben-           ändert durch § 7 des Gesetzes zur Änderung des\nleistungen ist eine Vergütung nur in angemessener        Schlußtermins für den Abbau der Wohnungszwangs-\nHöhe zulässig.                                           wirtschaft und über weitere Maßnahmen auf dem\nGebiet des Mietpreisrechts im Land Berlin vom\n(4) Hat sich die für die Wohnung zu entrichtende      3. April 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 393), ist auf öffent-\nEinzelmiete oder Vergleichsmiete geändert, so            lich geförderte Wohnungen, die bis zum 31. Dezem-\nändert sich die zulässige Untermiete entsprechend.       ber 1949 bezugsfertig geworden sind, nicht mehr\nDie Vorschriften des § 4 Abs. 7 und des § 5 Abs. 1       anzuwenden.\nSatz 4 gelten sinngemäß.\n(4) Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschrif-\n(5) Einer Untervermietung steht es gleich, wenn       ten auf Vorschriften der Neubaumietenverordnung\nder Eigentümer oder der sonst Verfügungsberech-          1962 oder auf nach Absatz 2 oder 3 nicht mehr an-\ntigte von der von ihm benutzten Wohnung mehr als         wendbare Vorschriften der Altbaumietenverordnung\ndie Hälfte der Wohnfläche vermietet.                     oder der Altbaumietenverordnung Berlin verwiesen\nwird, bezieht sich die Verweisung auf die entspre-\nchenden Vorschriften der Neubaumietenverordnung\n§ 32\n1970.\n§ 35\nVom Rechtsnachfolger zu vertretende Umstände\nSondervorschriften für Berlin\nSoweit nach dieser Verordnung die Höhe der\nzulässigen Miete da von abhängt, ob die Erhöhung            Im Land Berlin gelten die folgenden Sondervor-\nvon Aufwendungcm auf Umständen beruht, die der           schriften:\nVermieter zu vertreten oder nicht zu vertreten hat,      1. § 1 Abs. 1 der Verordnung gilt in folgender Fas-\nstehen solche Umstände gleich, die ein Rechtsvor-            sung:\ngänger des Vermieters, insbesondere der Bauherr,              ,, (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preis-\nzu vertreten oder nicht zu vertreten hatte.                  gebundene Wohnungen, die nach dem 24. Juni","Nr. 112 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970                     1671\n1948 bezugsf<~rl.ig geworden sind oder bezugs-                                  § 36\nfertig werden, jedoch nicht: auf solche grund-\nGeltung in Berlin\nsteuerbcgünsligle oder frei finanzierte Wohnun-\ngen, die bis zum 31. Dewmber 1949 bezugsfertig          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ngeworden sind.\"                                       Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 33 a des Woh-\n2. Für öffentlich geförderte Wohnungen, für welche\nnungsbindungsgesetzes 1965 und § 125 des Zweiten\ndie öffentlichen Mittel vor dem 1. Januar 195'1       Wohnungsbaugesetzes auch im Land Berlin.\nbewilligt worden sind, ist die erstmalige Ermitt-\nlung der Kostenmiete nach dieser Verordnung nur\nzulässig, wenn der Ubergang zur Kostenmiete\n§ 37\nvon der vom Senat von Berlin bestimmten Stelle\nnach § 6 a des Drillen Bundesmietengesetzes in                          Geltung im Saarland\nder im Land Berlin 9ellenden Fassung genehmigt          Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nworden ist.\n3. Im Falle des § 22 des Ersten Bundesmietengeset-\nzes in der im Land Berlin geltenden Fassung gel-                                § 38\nten für die ErmiUlung der Kostenmiete die Vor-\nschriften des § 19 Abs. 1, 5 und 6 der Verordnung                           Inkrafttreten\nsinngen,üß.                                             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.\nBonn, den 14. Dezember 1970\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Städtebau und Wohnungswesen\nLauritzen\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller"]}