{"id":"bgbl1-1970-111-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":111,"date":"1970-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/111#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-111-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_111.pdf#page=1","order":1,"title":"Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung","law_date":"1970-12-08T00:00:00Z","page":1629,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1629\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                        Z1997A\n1970                 Ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 1970                                                                                                                  Nr.111\nTag                                                                            Inhalt                                                                                        Seite\n8. 12. 70   Einundzw,mzigste Verordnung zur Anderung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . . .                                                                       1629\nBundesuc1s(~tzbl. III 613-1-1\n10. 12. 70   Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen\nMark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1632\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 62 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1633\nVerkündungen im Bundesanzeiger ......... ·..........................................                                                                               1633\nRechtsvorschriften der Europäischen c.;emeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           1634\nEinundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung\nVom 8. Dezember 1970\nAuf Grund des § 24 Abs. 1, des § 60 Abs. 2, des                                              4. Die §§ 47 und 48 erhalten folgende Fassung:\n§ 72 Abs 1, des § 73 Abs. 3 und des § 78 Abs. 1 des\nZollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                                                                                     ,,§ 47\nvom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529) wird                                                                                       Reisemitbringsel\nverordnet:\n(1) Zollfrei sind nach der Verordnung (EWG)\n§ 1                                                                     Nr. 1544/69 des Rates vom 23. Juli 1969 über die\nDie Allgemeine Zollordnung in der Fassung der                                                       zolltarifliche Behandlung von Waren, die im\nBekanntmachung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetz-                                                        persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt\nblatt I S. 560, 1221), geändert durch die Zwanzigste                                                  werden (Amtsblatt der Europäischen Gemein-\nVerordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollord-                                                      schaften Nr. L 191 S. 1), Waren, die Reisende ge-\nnung vom 24. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 847),                                                    legentlich md ausschließlich zum persönlichen\n1\nwird wie folgt geändert:                                                                              Gebrauch oder Verbrauch, für ihren Haushalt\noder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck\n1. In § 10 Nr. 2 werden die Worte „ wenn diese die                                                   einführen (Reisemitbringsel), im Rahmen folgen-\nGestellung zuläßt,\" gestrichen.                                                                   der Mengen- und Wertgrenzen:\n2. In § 20 Abs. 1 erhält die Nummer 3 folgende                                                       l. Tabakwaren\nFassung:                                                                                                a) von Reisenden mit Wohnsitz außerhalb\n„3. Art und Beschaffenheit der Ware mit der                                                                  Europas eingeführt\nGenauigkeit, die für die beantragte Zollbe-                                                                  400 Zigaretten oder\nhandlung erforderlich ist,\".                                                                                200 Zigarillos (Zigarren mit einem Stück-\ngewicht von höchstens\n3. In § 46 Abs. 1                                                                                                                                    3 Gramm) oder\na) werden in Satz 3 die Worte „nach § 48\" er-                                                                      100 Zigarren oder\nsetzt durch die Worte „in dem in § 47 Abs. 1                                                                  500 Gramm Rauchtabak;\nNr. 4 und § 48 Abs. 4 Satz 2 bezeichneten\nRahmen\",                                                                                          b) von Reisenden mit Wohnsitz in Europa\neingeführt\nb) erhält Satz 4 folgende Fassung:\n200 Zigaretten oder\n„Die in § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten\nGegenstände          ausgenommen Parfüms und                                                                  100 Zigarillos oder\nToilettenwasser in angebrochenen Packun-                                                                        50 Zigarren oder\ngen    sind kein Reisegerät.\"                                                                                 250 Gramm Rauchtabak;","1630                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n2. alkoholische Getränke                                  ist die Zollfreiheit für alkoholische Getränke\na) 1 Liter destillierte Getränke oder Spiri-          und Brot ausgeschlossen und für Tabakwaren\ntuosen mit einem W eingeistgehalt von              auf folgende Mengen beschränkt:\nmehr als 22° oder                                     40 Zigaretten oder\n2 Liter destillierte Getränke oder Spiri-             20 Zigarillos oder\ntuosen oder Aperitife aus Wein oder Al-               10 Zigarren oder\nkohol, mit einem W eingeistgehalt von                 50 Gramm Rauchtabak.\n22° oder weniger, oder\n2 Liter Schaumwein oder Likörwein und             Die nach der in § 47 Abs. 1 bezeichneten Ver-\nordnung wertbegrenzte Zollfreiheit ist auf Wa-\nb) 2 Liter sonstiger Wein;                            ren bis zu einem Warenwert von insgesamt\n50 Deutsche Mark beschränkt; davon dürfen nicht\n3. 50 Gramm Parfüms und 0,25 Liter Toiletten-             mehr als 10 Deutsche Mark auf Lebensmittel des\nwasser;                                               täglichen Bedarfs entfallen. Die Zollfreiheit kann\n4. sonstige Waren                                         von den in Satz 1 genannten Personen nur ein-\nbis zu einem Warenwert von insgesamt 100              mal am -Tage in Anspruch genommen werden.\nDeutsche Mark.\n(5) Reist jemand auf einem in § 44 bezeich-\n(2) Die Zollfreiheit für Reisemitbringsel ist          neten Schiff - jedoch nicht auf dem Bodensee -\nnach der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung              ein, so ist die Zollfreiheit für Tabakwaren und\nausgeschlossen für                                        alkoholische Getränke in den Fällen des § 44\n1. Waren, die durch ihre Beschaffenheit oder              Abs. 4 und in den Fällen, in denen solche Waren\nauch Menge zu der Besorgnis Anlaß geben,              nach § 44 Abs. 1 als Mundvorrat zollfrei bleiben,\ndaß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen            davon abhängig, daß er das Schiff endgültig oder\nerfolgt,                                              für mehr als 3 Tage verläßt. Die Zollfreiheit für\n2. Tabakwaren und alkoholische Getränke, die              Tabakwaren, soweit sie die in Absatz 4 Satz 1\nbezeichneten · Mengen übersteigen, und für al-\nvon Personen eingeführt werden, die nicht\nmindestens 15 Jahre alt sind.                         koholische Getränke hängt bei der Einreise über\ndie Seezollgrenze auch davon ab, daß das Schiff\nvon der Hohen See kommt und zuletzt aus\neinem ausländischen Hafen ausgelaufen ist oder\nsich mindestens 8 Stunden außerhalb des Zoll-\n§ 48                             gebiets befunden hat. Die Beschränkung des\nReisemitbringsel in Sonderfällen                Satzes 2 gilt nicht für Waren, die nachweislich\naus dem freien Verkehr des Zollgebiets oder\n(1) Die Zollfreiheit nach der in § 47 Abs. 1 be-\nzeichneten Verordnung in Verbindung mit § 47              eines ausländischen Zollgebiets stammen und\ndie nachweislich nicht anläßlich ihrer Ausfuhr\nAbs. 2 ist auch in den Fällen der Absätze 2 bis\n6 anzuwenden, soweit darin nichts anderes be-             von Zöllen entlastet worden sind.\nstimmt ist.                                                  (6) Reist jemand seewärts oder aus einem\n(2) Die Zollfreiheit ist ausgeschlossen für Wa-        Freihafen auf einem Wassersportfahrzeug ein,\ndas im Geltungsbereich des Gesetzes beheimatet\nren, die Personen bei der Rückkehr aus einem\nist, so hängt die Zollfreiheit für Tabakwaren und\nFreihafen einführen.\nalkoholische Getränke davon ab, daß nachweis-\n(3) Die Zollfreiheit ist für Tabakwaren, die           lich die Waren nicht als Schiffsbedarf nach\nvon Mitgliedern der Besatzungen von Kriegs-               §§ 135, 145 bezogen worden sind oder das Schiff\nschiffen der Bundeswehr eingeführt werden, auf            von einer Reise zurückkehrt, die mindestens\ndie Hälfte der bei der Einfuhr durch Reisende             72 Stunden gedauert hat. Als W assersportfahr-\nmit Wohnsitz in Europa zollfrei zustehenden               zeuge gelten insoweit alle Schiffe, die weder in\nMengen beschränkt.                                        der gewerblichen Schiffahrt eingesetzt noch Be-\n(4) Bei Einfuhren durch                                hördenfahrzeuge oder Kriegsschiffe sind.\"\n1. Bewohner einer grenznahen Gemeinde (An-             5. In § 61 erhalten die Absätze 5 und 6 folgende\nlage 4 a), deren Reise im gegenüberliegenden          Fassung:\nZollausland nicht nachweislich über einen\n15 Kilometer tiefen Streifen jenseits der                ., (5) Die Fänge und die daraus an Bord herge-\nGrenze hinausgeführt hat,                             stellten Erzeugnisse dürfen insgesamt oder teil-\nweise zur Beförderung nach dem Zollgebiet auf\n2. Bewohner eines Freihafens bei der Einreise             ein anderes Schiff oder zur Verarbeitung auf ein\naus dem Freihafen oder                                anderes deutsches Schiff umgeladen werden. Sie\n3. Personen, die beruflich oder dienstlich auf            dürfen zur Beförderung nach dem Zollgebiet auch\ngewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln            vorübergehend in einem ausländischen Hafen an\noder auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen            Land gebracht werden, wenn dies vorher der\nvon Behörden oder als Begleiter von Reise-            für die Erteilung der Ausfuhrbescheinigung zu-\ngesellschaften -oder dergleichen tätig sind und       ständigen Zollstelle angezeigt worden ist; die\nin dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als           Zollstelle bestimmt, wie die Nämlichkeit der\neinmal im Kalendermonat einreisen,                    Waren nachzuweisen ist.","Nr. 111 - -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1970                             1631\n(6) Der Führer des SchiHes, das Ladung abgibt,                    ten oder andere Vervielfältigungen der Rech-\nhat dem Empfänger bei der Ubergabe der                               nung beizufügen. Bei Lagerung in einem of-\nWaren eine Erklärung nach vorgeschriebenem                           fenen Zollager erhält der Zollbeteiligte zwei\nMuster zu übergeben, aus der hervorgeht,                             mit dem Abfertigungsvermerk versehene\n1. von welchem Schiff die Fänge und Erzeug-                          Stücke der Zollanmeldung zur unverzüglichen\nnisse stammen, die umgeladen werden,                              Vorlage bei der Lagerzollstelle zurück.\"\n2. ob - abgesehen von unverzolltem Seesalz -              10. In § 94\nfür die ErzeurJnisse, die nicht zum Kapitel 3\ndes Zolltarifs gehören, nur Stoffe verwendet               a) erhält Absatz 2 folgende Fassung:\nworden sind, für die ihm eine Ausfuhrbeschei-                       ,, (2) Soll Zollgut aus einem offenen Zoll-\nnigung vorgelegen hat,                                            lager unter zollamtlicher Uberwachung aus-\n3. ob und wie die Fänge und Erzeugnisse ver-                          geführt werden, so ist es einer nach § 10\npackt und Packstücke gekennzeichnet sind,                         zuständigen Zollstelle zu gestellen, falls es\nund                                                               nicht im Zollgutversand befördert werden\nsoll; für die Abfertigung zum Zollgutversand\n4. ob die Umschließungen der Fänge und Er-                            ist es der Lagerzollstelle oder einer anderen\nzeugnisse aus dem freien Verkehr des Zoll-                        dafür zuständigen Zollstelle zu gestellen. Ist\ngebiets ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung\ndie nach § 10 zuständige Zollstelle nicht die\nvon Zoll ausgeführt worden sind.                                  Lagerzollstelle oder soll die Abfertigung zum\nDie Erklärung muß die Waren bis zu ihrer Ab-                         Zollgutversand bei einer anderen Zollstelle\nfertigung zum freien Verkehr begleiten.\"                              als der Lagerzollstelle beantragt werden, so\nist das Zollgut zur Durchführung des Ver-\nfahrens nach Absatz 5 der Lagerzollstelle\n6. In § 62 Abs. 2\nvorweg vorzuführen.\",\na) werden in Salz 1 die Worte „Fischmeisters\nb) werden in Absatz 4 gestrichen\nder Insel\" ersetzt durch das Wort: ,,Zollamts\",\naa) in Satz 1 die Worte „oder zur Abferti-\nb) erhält Satz 2 folgende Fassung:                                            gung zum Zollgutversand gestellt\",\n,, § 61 Abs. 9 gilt sinngemäß.\"\nbb) der letzte Satz.\n7. In § 80 Abs. 2                                            11. In § 95 erhält Absatz 3 folgende Fassung:\na) werden in Nummer 4 nach dem Wort „Zoll-                       ,, (3) Das Zollgut ist nach Weisung der Lager-\ngebiet\" die Worte „der Europäischen Wirt-                 zollstelle vom Lager abzumelden.\"\nschaftsgemeinschaft\" eingefügt und der Strich-\npunkt am Schluß des zweiten Halbsatzes               12. In § 135 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Nr. 4 und          Abs. 5\ndurch einen Punkt ersetzt,                                Satz 1 und in § 145 Abs. 3 Satz 3 wird          in den\nKlammerzusätzen die Angabe ,,§ 48               Abs. 9\nb) wird Nummer 5 gestrichen.                                   Satz 2\" ersetzt durch die Angabe ,,§ 48           Abs. 6\nSatz 2\".\n8. In § 89 Abs. 3 werden in Nummer 3 die Worte\n„der Lagerstätten, die für die einzelnen offenen          13. In der Anlage 4 a wird im Klammerzusatz bei\nZollager verwendet werden sollen,\" ersetzt                     der Bezeichnung der Anlage und in Satz 1 die\ndurch die Worte „der für die Zollgutlagerung                   Angabe „Abs. 3\" ersetzt durch die Angabe\nvorgesehenen Räume und Flächen\".                               ,,Abs. 4 Nr.1\".\n§ 2\n9. In § 90\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\na) wird dem Absatz l folgender Satz angefügt:             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n„Bei Lagerung in einem offenen Zollager ist          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\n§ 22 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.\",               auch im Land Berlin.\nb) erhalten in Absatz 2 die Sätze 2 und 3 fol-                                           §  3\ngende Fassung:\nEs treten in Kraft\n„Die Zollanmeldung ist abweichend von § 20\nAbs. 3 in drei Stücken abzugeben; im Falle            1. § 1 Nr. 1, 2 und 5 bis 11 am 1. Januar 1971,\ndes Absatzes 1 Satz 2 sind zwei Durchschrif-          2. § 1 Nr. 3, 4, 12 und 13 am 1. Mai 1971.\nBonn, den 8. Dezember 1970\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}