{"id":"bgbl1-1970-110-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":110,"date":"1970-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/110#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-110-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_110.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung über die Änderung der Grenze des Freihafens Hamburg - Freihafenteile Waltershof","law_date":"1970-12-02T00:00:00Z","page":1621,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1621\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z1997 A\n1970                  Ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1970                                                                                                           Nr.110\nTag                                                                   Inhalt                                                                                        Seite\n2, 12. 70  Zweite Verordnung über die Änderung der Grenze des Freihafens Hamburg - Freihafen-\nteile Waltershof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1621\n1. 12. 70  Bekanntmachung über die Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages . .                                                                         1623\nBundesgesetzbl. III 1101-1\n30. 11. 70   Berichtigung der Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung                                                                                       1623\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 60 und Nr. 61 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1624\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1625\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1625\nZweite Verordnung\nüber die Änderung der Grenze des Freihafens Hamburg - Freihafenteile Waltershof\nVom 2. Dezember 1970\nAuf Grund des Artikels 2 § 2 des Vierten Ge-                                             werder Damms. Dort folgt sie dem Maschen-\nsetzes zur Änderung des Zollgesetzes vom 9. Sep-                                            zaun - diesen im Freihafen belassend - in süd-\ntember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 805) und des § 86                                         westlicher Richtung auf einer Länge von 55 m\nAbs. 2 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt-                                         und überquert dann den Altenwerder Damm auf\nmachung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529)                                         einer Länge von 20,5 m bis zum Maschenzaun an\nwird verordnet:                                                                             der Zellmannstraße.\",\n§ 1                                                     2. wird in Satz 8 die Angabe „888 m\" ersetzt durch\n,.813 m\",\nDie Anlage zur Verordnung über die Grenze des\nFreihafens Hamburg - Freihafenteile W altershof -                                     3. werden die Sätze 14 bis 20 gestrichen und durch\nvom 24. Mai 1968 (Bundesanzeiger Nr. 100 vom                                               die folgenden Sätze ersetzt:\n30. Mai 1968), geändert durch die Verordnung über                                           \"Von diesem Punkt wendet sie sich in einem\ndie Änderung der Grenze des Freihafens Hamburg                                             Winkel von 115° nach Norden und überquert in\n- Freihafenteile Waltershof - vom 25. Februar                                              dieser Richtung in einer Länge von 1170 m den\n1969 (Bundesanzeiger Nr. 43 vom 4. März 1969), wird                                        Griesenwerder Hafen und den Parkhafen. Danach\nwie folgt geändert:                                                                        wendet sie sich nach Osten, verläuft in dieser\nRichtung 35 m, wendet sich erneut nach Norden\nIn Abschnitt I Freihafenteil Waltershof-Ost\nund verläuft über die Uferböschung 95 m in die-\n1. werden die Sätze 3 und 4 gestrichen und durch                                           ser Richtung. Dort wendet sie sich nach Osten\ndie folgenden Sätze ersetzt:                                                           und verläuft 190 m an der südlichen Straßenseite\n• Von dort verläuft sie 356 m in südlicher und an-                                     des Mühlenwerder Damms längs des Maschen-\nschließend 465 m in westlicher Richtung. Sie folgt                                     zauns, diesen im Freihafen belassend. Sie wendet\nsodann dem Maschenzaun - diesen im Freihafen                                           sich sodann nach Südosten. In dieser Richtung\nbelassend - 70 m in nordwestlicher Richtung,                                           folgt sie dem Maschenzaun - diesen im Frei-\n30 m in südwestlicher Richtung und anschließend                                        hafen belassend - auf einer Länge von 1336 m\n80 m in nordwestlicher Richtung bis zur Einfahrt                                        entlang der Container-Umschlaganlage, wendet\nzum Zollhof. Sie überquert die Einfahrt auf einer                                      sich sodann im rechten Winkel nach Nordosten\nLänge von 11 m, wendet sich nach Nordwesten und                                        und verläuft längs des Maschenzauns - diesen\nverläuft in einem Bogen längs des Maschenzauns                                         im Freihafen belassend - 110 m. bis zur süd-\nbis an _die südöstliche Straßenseite des Alten-                                         lichen Straßenseite des Mühlenwerder Damms.","1622                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nDort biegt siE~ im rechten Winkel nach Südosten                              § 2\nab und folgt dem Maschenzaun - diesen im Frei-\nhafen belassend - 213 m entlang des Mühlen-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nwcrdcr Damms. Anschließend verläuft sie längs       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndes Maschenzauns       diesen im Freihafen belas-   blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Vier-\nsend     270 m in südsüdwestlicher Richtung und     ten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes auch\ndanach weiter in einem Bogen parallel zur Achse     im Land Berlin.\nder Bundesaulobahn bis an die südliche Straßen-\nseite des Waltcrshofer Damms. Diesem folgt sie\nlängs des Maschenzauns - diesen im Freihafen                                 § 3\nbelassend -- zunächst 49 m in ostsüdöstlicher\nRichtung und anschließend 188 m in östlicher          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nRichtung.\"                                          kündung in Kraft.\nBonn, den 2. Dezember 1970\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}