{"id":"bgbl1-1970-11-4","kind":"bgbl1","year":1970,"number":11,"date":"1970-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/11#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-11-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_11.pdf#page=6","order":4,"title":"Fünfte Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz: Bestimmung von Fleischgroßmärkten; Meldungen von Fleischpreisen auf Fleischgroßmärkten","law_date":"1970-02-05T00:00:00Z","page":154,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["154                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nFünfte Durchführungsverordnung\nzum Vieh- und Fleischgesetz:\nBestimmung von Fleischgroßmärkten; Meldungen von Fleischpreisen\nauf Fleischgroßmärkten\nVom 5. Februar 1970\nAuf Grund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den                                § 4\nVerkehr mit Vieh und Fleisch (Vieh- und Fleisch-           (1) Die Meldebehörde stellt die eingegangenen\ngesetz) vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 272),  Meldungen in einem Notierungsbogen nach vorge-\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des      schriebenem Muster zusammen.\nVieh- und Fleischgesetzes vom 8. Mai 1969 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 345), sowie auf Grund des § 14 a Abs. 3     (2) Auf Grund der Angaben im Notierungsbogen\ndes Vieh- und Fleischgesetzes im Einvernehmen mit       wird von der Notierungskommission die „Amtliche\ndem Bundesminister für Wirtschaft wird mit Zu-          Preisnotierung\" der Fleischpreise nach vorgeschrie-\nstimmung des Bundesrates verordnet:                     benem Muster erstellt.\n(3) Die „Amtliche Preisnotierung\" enthält\n§ 1                          1. die für die Hauptverkaufstage in den einzelnen\nFolgende Märkte werden als Fleischgroßmärkte             Handelsklassen gemeldeten Umsatzmengen und\nbestimmt:                                                  die je Kilogramm Fleisch im Durchschnitt erziel-\nten niedrigsten und höchsten Preise ohne Umsatz-\nBerlin              Frankfurt       Köln                    steuer,\nBochum              Hamburg         Mannheim            2. eine stichwortartige · Kennzeichnung des Markt-\nBremen              Hannover        München                 verlaufs.\nDortmund                            Nürnberg               (4) Die Notierungskommission kann unberücksich-\nDüsseldorf                         Stuttgart.          tigt lassen\n1. einzelne Preise, die erheblich von den übrigen\n§ 2                              gemeldeten Preisen abweichen und deren Berück-\nMeldepflichtig nach § 14 a Abs. 1 des Vieh- und          sichtigung bei der Preisnotierung zu einer Ver-\nzerrung des Preisbildes führen würde,\nFleischgesetzes sind die Inhaber von Betrieben, die\nSchweinehälften oder Schlachtkörper, Hälften oder       2. die für bestimmte Fleischkategorien oder in be-\nViertel von Rindern, Kälbern oder Schafen                   stimmten Handelsklassen erzielten Preise, wenn\nsie in Anbetracht der Umsatzmenge ohne Aus-\n1. auf den in § 1 genannten Fleischgroßmärkten,             sagewert sind.\n2. innerhalb des Marktgebietes der in § 1 genann-          (5) Das Ergebnis der Notierung ist als „Amtliche\nten Fleischgroßmärkte ausschließlich oder über-     Preisnotierung\" unter Angabe des Fleischgroßmark-\nwiegend im Großhandel\ntes öffentlich bekanntzugeben. Die für die öffent-\nverkaufen.                                              liche Bekanntgabe bestimmte Ausfertigung der\n„Amtlichen Preisnotierung\" ist vom Vorsitzenden\n§ 3\nder Notierungskommission, das bei der Meldebe-\n(1) Die Meldungen sind nach vorgeschriebenem         hörde verbleibende Stück der „Amtlichen Preis-\nMuster an die nach Landesrecht zuständige Melde-        notierung\" von den anwesenden Mitgliedern der\nbehörde zu erstatten.                                   Notierungskommission zu unterzeichnen.\n(2) Die Meldungen haben die an den Hauptver-\nkaufstagen umgesetzten Mengen und die je Kilo-                                    § 5\ngramm Fleisch in den einzelnen Handelsklassen und          Von der Meldebehörde ist auf Grund der einge-\nfür die verschiedenen Fleischarten und Fleischkate-     gangenen Meldungen der „Wochenbericht über\ngorien erzielten niedrigsten und höchsten Preise        Umsatzmengen und erzielte Preise bei Fleisch\" nach\nohne Umsatzsteuer zu enthalten.                         vorgeschriebenem Muster zu erstellen und dem\n(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde legt     Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nnach Anhörung des zuständigen Marktverbandes            Forsten (Bundesminister) zu übersenden.\n(§ 19 Vieh- und Fleischgesetz) den Hauptverkaufs-\n§ 6\ntag oder die Hauptverkaufstage fest und bestimmt,\nbis zu welchem Zeitpunkt die Meldungen bei der             Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, daß\nMeldebehörde eingegangen sein müssen.                   Meldungen oder sonstige Mitteilungen nach vorge-","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1970                           155\nschriebenem Muster zu erstatten oder zu erstellen                                § 8\nsind, werden die Muster vom Bundesminister im\nDiese Verordnung tritt in Kraft,\nBundesanzeiger bekanntgegeben.\n1. soweit sie sich auf Schweine und Schweinefleisch\nbezieht, mit Beginn des vierten auf ihre Verkün-\n§ 7                              dung folgenden Kalendermonats,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n2. soweit sie sich auf Rinder, Kälber und Rindfleisch\nleitungsgeselzcs vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nbezieht, am 1. Januar 1971 und,\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-\nzes zur Änderung des Vieh- und Fleischgesetzes         3. soweit sie sich auf Schafe und Schaffleisch bezieht,\nvom 8. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 345) auch im        ein Jahr nach Inkrafttreten einer Verordnung\nLand Berlin.                                              über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch.\nBonn, den 5. Februar 1970\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}