{"id":"bgbl1-1970-11-3","kind":"bgbl1","year":1970,"number":11,"date":"1970-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/11#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_11.pdf#page=4","order":3,"title":"Vierte Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz: Preismeldungen für Schlachtvieh und Fleisch außerhalb von notierungspflichtigen Märkten","law_date":"1970-02-05T00:00:00Z","page":152,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["152                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nVierte Durchführungsverordnung\nzum Vieh- und Fleischgesetz:\nPreismeldungen für Schlachtvieh und Fleisch außerhalb von notierungspflichtigen Märkten\nVom 5. Februar 1970\nAuf Grund des § 14 c Abs. 1 des Gesetzes über        steuer nach Absetzung der Schlacht.kosten, der\nden Verkehr mit Vieh und Fleisch (Vieh- und             Beschaugebühren und der sonstigen mit der Schlach-\nFleischgesetz) vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I    tung zusammenhängenden Kosten, jedoch ein-\nS. 272), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-    schließlich des Entgeltes für Innereien oder für\nrung des Vieh- und Fleischgesetzes vom 8. Mai 1969      sonstige Nebenausbeute. Schlachtgewicht ist das\n(Bundesgesetzbl. I S. 345), sowie auf Grund des         Kaltgewicht oder das um 2 °/o verminderte Warm-\n§ 14 b des Vieh- und Fleischgesetzes im Einverneh-      gewicht des geschlachteten und ausgeweideten\nmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft wird          Tieres ausschließlich der Haut, des Kopfes vom\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:               ersten Halswirbel ab und der im Karpal- oder\nTarsalgelenk ausgelösten Gliedmaßen, bei Rindern\n§ 1\naußerdem ausschließlich der Nieren und des Nieren-\nfetts, jedoch bei Schafen einschließlich des Kopfes,\n(1) Die Inhaber von Betrieben, denen Rinder, Käl-    bei Schweinen einschließlich der Haut, des Kopfes,\nber, Schweine oder Schafe lebend oder geschlachtet      der Füße und der Flomen.\nohne Berührung eines Schlachtviehgroßmarktes oder\nSchlachtviehmarkt.es mit amtlicher Notierung ge-           (2) Wird das angelieferte Schlachtvieh durch den\nliefert werden und die das Fleisch dieser Tiere für     meldepflichtigen Betrieb nicht unter Berücksichti-\neigene oder fremde Rechnung verkaufen oder es           gung des Schlachtgewichts und der Fleischqualität\nverarbeiten, haben Meldungen über gezahlte Preise       abgerechnet, ist in der Meldung an Stelle der Han-\nund angelieferte Mengen zu erstatten.                   delsklasse für Fleisch die Handelsklasse für Schlacht-\nvieh (§ 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum\n(2) Die Meldepflicht bezieht sich nicht auf in Ab-   Vieh- und Fleischgesetz vom 2. Mai 1951, Bundes-\nsatz 1 genanntes Vieh, das eingeführt oder sonst in     anzeiger Nr. 90 vom 12. Mai 1951) anzugeben. Der\nden Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht         Auszahlungspreis ist der frei Schlachtstätte je 100 kg\nworden ist.                                             Lebendgewicht gezahlte Preis ohne Umsatzsteuer.\n§ 2                              (3) Wird bei der Anlieferung von mehreren\n(1) Die Meldepflicht nach § 1 Abs. 1 besteht nicht,  Schlachttieren der Kaufpreis einheitlich für die ge-\nsoweit in einem Betrieb die durchschnittliche           samte Anlieferungsmenge festgelegt, ist in der Mel-\nwöchentliche Anlieferung geringer ist als 300           dung lediglich der Gesamtauszahlungspreis und die\nSchweine, 50 Rinder, 50 Kälber oder 200 Schafe. Die     Gesamtliefermenge anzugeben.\ndurchschnittliche Anlieferung wird auf Grund der im\njeweils vorausgegangenen Kalendervierteljahr an-                                  § 4\ngelieferten Menge ermittelt.                               Die Meldungen sind nach vorgeschriebenem\n(2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Betriebe      Muster an die nach Landesrecht zuständige Melde-\nkönnen von der nach Landesrecht zuständigen Be-         behörde zu erstatten.\nhörde ganz oder teilweise von der Meldepflicht be-                                § 5\nfreit werden, sofern die Meldungen unter Berück-\nsichtigung der umgesetzten Mengen für die Preis-           (1) Die Meldungen sind wöchentlich für die Zeit\nbildung keine Bedeutung haben.                          von Sonntag bis einschließlich Samstag zu erstatten.\nDie nach Landesrecht zuständigen Behörden können\nden Zeitraum von Sonntag bis Samstag in zwei\n§ 3                           Meldezeit.räume unterteilen.\n(1) Die Meldungen haben zu enthalten                    (2) Die Meldebehörde legt den Zeitpunkt fest, bis\n1. die Gesamtmenge nach Stückzahl und Gewicht           zu dem die Meldungen eingegangen sein müssen.\ndes im Berichtszeitraum angelieferten, in § 1          (3) Die Meldungen können vorab fernmündlich\nAbs. 1 bezeichneten Viehs,\noder fernschriftlich erstattet werden. Sie sind vorab\n2. den an die Lieferanten gezahlten gewogenen Aus-      zu erstatten, wenn der Eingang der schriftlichen\nzahlungspreis, unterteilt nach den gesetzlichen     Meldung nach vorgeschriebenem Muster zu dem\nHandelsklassen für Schweinehälften, Rindfleisch      nach Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt nicht gewähr-\nund Schaffleisch und                                 leistet ist.\n3. die auf die einzelnen Handelsklassen entfallende        (4) Bei fernmündlicher Vorabmeldung ist die\nStückzahl.\nschriftliche Meldung nach vorgeschriebenem Muster\nAuszahlungspreis ist der frei Schlachtstätte je Kilo-   bis zu einem von der Meldebehörde festgelegten\ngramm Schlachtgewicht gezahlte Preis ohne Umsatz-       Zeitpunkt nachzureichen.","Nr. 11     Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1970                                 153\n§ 6                            der Gebiete wird von der nach Landesrecht zustän-\n(1) Die Meldebehörde trifft auf Grund der er-         digen Behörde nach Anhörung des zuständigen\nstatteten Meldungen Feststellungen über die in            Marktverbandes (§ 19 Vieh- und Fleischgesetz) ge-\njeder I-Iundelsk hisse gezahlten Preise, die Zahl der     regelt.\nBetriebe, deren Meldungen ausgewertet werden,                                        § 9\nund die Gesamtzahl der Tiere oder Schlachtkörper,\nfür die Preismeldungen erstattet wurden. Die Fest-           (1) Die Inhaber von Betrieben müssen, soweit sie\nstellungen sind als amtliche Preisfeststellung nach       auf Grund dieser Verordnung Preise unter Angabe\nvorgeschriebenem Muster unverzüglich bekanntzu-           einer gesetzlichen Handelsklasse für Fleisch zu mel-\ngeben.                                                    den haben,\n(2) In der amtlichen Preisfeststellung kann die        1. die Schlachtkörper, Hälften oder Viertel der ihnen\nBekanntgabe der in einzelnen Handelsklassen oder              angelieferten Schweine, Rinder, Kälber oder\nfür bestimmte F]eischkate9orien gezahlten Preise              Schafe in gesetzliche Handelsklassen einreihen\nunterbleiben, wenn sie in .Anbetracht der Umsatz-             und unmittelbar danach entsprechend kennzeich-\nmenge ohne Aussagewert sind. Außerdem können                  nen lassen,\nPreise von nicht mehr als 10 °/o jeweils an der Ober-     2. das Schlachtgewicht der Schlachtkörper oder Hälf-\nund Untergrenze der Gesamtumsatzmenge in einer                ten von Schweinen, Rindern, Kälbern oder Schafen\nHandelsklusse unberücksichtigt gelassen werden.               unmittelbar nach der Schlachtung oder, falls das\nSchlachtvieh geschlachtet angeliefert wird, un-\n(3) Von der Meldc!behörde ist auf Grund der bei\nmittelbar nach der Anlieferung feststellen lassen\nihr eingegangenen Meldungen der „Wochenbericht\nund\nüber die Preisfeststellung von Schlachtvieh außer-\nhalb von Märkten in .... \" nach vorgeschriebenem          3. dem Verkäufer des Schlachtviehs die Handels-\nMuster zusammenzustellen und dem Bundesminister               klasse, in die das Fleisch eingereiht worden ist,\nfür Ernährunu, Landwirtschaft und Forsten (Bundes-            und das festgestellte Schlachtgewicht mitteilen.\nminister) zu übersenden.                                     (2) Die Einreihung in Handelsklassen und die Ge-\nwichtsfeststellung ist von der nach Landesrecht zu-\nständigen Behörde oder durch den von dieser\n§   7                           Behörde hierfür öffentlich bestellten Sachverständi-\n(1) Ist vorgeschrieben, daß die Preise durch eine      gen vorzunehmen.\nNotierungskommission notiert werden, stellt die                                     § 10\nMeldebehörde die Preismeldungen auf einem Notie-             Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, daß\nrungsbogen nach vorgeschriebenem Muster zu-               Meldungen oder sonstige Mitteilungen nach vorge-\nsammen.                                                   schriebenem Muster zu erstatten oder zu erstellen\n(2) Die Notierungskommission beschließt an Hand        sind, werden die Muster vom Bundesminister im\ndes Notierungsbogens über das Notierungsergebnis          Bundesanzeiger bekanntgegeben.\nund gibt eine stichwortartige Kennzeichnung des\nMarktgeschehens. Die Notierungskommission kann                                      § 11\nbestimmte Preise bei der Notierung außer acht\nlassen; die Vorschrift des § 6 Abs. 2 gilt entspre-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nchend.                                                    leitun.gsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-\n(3) Das Notierungsergebnis ist als „Amtliche           zes zur Änderung des Vieh- und Fleischgesetzes\nPreisnotierung\" auf einem Formblatt nach vorge-           vom 8. Mai 1969 auch im Land Berlin.\nschriebenem Muster festzuhalten und bekanntzu-\ngeben. Die für die öffentliche Bekanntgabe bestimmte\nAusfertigung der „Amtlichen Preisnotierung\" ist von                                 § 12\ndem Vorsitzenden der N otienmgskommission, das               Diese Verordnung tritt in Kraft,\nbei der Meldebehörde verbleibende Stück der „Amt-         1. soweit sie sich auf Schweine und Schweinefleisch\nlichen Preisnotierung\" von den anwesenden Mitglie-            bezieht, mit Beginn des vierten auf ihre Verkün-\ndern der Notierungskommission zu unterzeichnen.\ndung folgenden Kalendermonats,\n2. soweit sie sich auf Rinder, Kälber und Rindfleisch\nbezieht, am 1. Januar 1971 und,\n§ 8\n3. soweit sie sich auf Schafe und Schaffleisch be-\nDie Preisfeststellung nach § 6 und die Preisnotie-         zieht, ein Jahr nach Inkrafttreten einer Verord-\nrung nach § 7 können für einzelne Gebiete eines               nung über gesetzliche Handelsklassen für Schaf-\nLandes gesondert erstellt werden. Die Aufteilung              fleisch.\nBonn, den 5. Februar 1970\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}