{"id":"bgbl1-1970-11-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":11,"date":"1970-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_11.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes","law_date":"1970-02-11T00:00:00Z","page":149,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["149\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1970                   Ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1970                                                                                                                     Nr.11\nTag                                                                             Inhalt                                                                                         Seite\n11. 2. 70 Gesetz zur Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes                                                                                                                    149\n3. 2. 70 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und\nZubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          150\n5. 2. 70 Vierte Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz: Preismeldungen für Schlacht-\nvieh und Fleisch ,rnßcrhalb von notierungspflichtigen Märkten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   152\n5. 2. 70 Fünfte Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz: Bestimmung von Fleisch-\ngroßmärklcn; Meldungen von Fleischpreisen auf Fleischgroßmärkten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            154\n30. 1. 70 Berichtigung der Vierten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Eier und\nGeflügel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  156\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgcsctzblatl Teil II Nr. 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     157\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              157\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            158\nGesetz\nzur Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes\nVom 11. Februar 1970\nDer Bundestag hat             das        folgende             Gesetz            be-                                                      Artikel 2\nschlossen:                                                                                         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nArtikel 1                                                             (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDas Textilkennzeichnungsgesetz vom 1. April 1969\n(Bundesgesetzbl. I S. 279) wird wie folgt geändert:                                                                                         Artikel 3\nIn § 15 wird die Jahreszahl „1970\" ersetzt durch die                                               Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nJahreszahl „ 1971 \".                                                                           dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 11. Februar 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller"]}