{"id":"bgbl1-1970-109-3","kind":"bgbl1","year":1970,"number":109,"date":"1970-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/109#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-109-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_109.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"1970-11-16T00:00:00Z","page":1615,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Nr. 109 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1970                              1615\nVerordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 16. November 1970\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 28 des Straßen-                       ren oder vorläufig wirksamen Widerruf\nverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                          einer Fahrlehrerlaubnis nach § 8 des\nvom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837),                           Fahrlehrergesetzes,\".\nzuletzt geändert durch Artikel 23 des Kostener-\nc) In Nummer 1 erhält Buchstabe f folgende\nmächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970\nFassung:\n(Bundesgesetzbl. I S. 805), wird mit Zustimmung des\nBundesrates verordnet:                                              ,,f) die unanfechtbare Versagung einer Fahr-\nlehrerlaubnis,\".\nArtikel 1                            d) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem\nWort „Straßenverkehrsgesetzes\" die Worte\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der                    ,,oder nach § 36 Abs. 1 des Fahrlehrergeset-\nFassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960                     zes\" eingefügt.\n(Bundesgesetzbl. I S. 897), zuletzt geändert durch\nVerordnung vom 26. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I               e) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\nS. 936), wird wie folgt geändert:                                   „4. Verzichte auf die Fahrerlaubnis während\neines Entziehungsverfahrens und Ver-\n1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird am Ende der Beistrich                         zichte auf die Fahrlehrerlaubnis während\ndurch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halb-                       eines Rücknahme- oder Widerrufverfah-\nsatz wird angefügt:                                                    rens.\"\n„besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern\nunter 7 Jahren dürfen jedoch angebracht sein,\".        5. § 15 d Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n2. § 6 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:                 ,,Dies gilt nicht für Dienstfahrzeuge der Bundes-\nwehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei, des\n„Lenken Mitglieder einer Truppe oder eines               Zolldienstes, der Truppe und des zivilen Ge-\nzivilen Gefolges eines der nichtdeutschen Ver-            folges der nichtdeutschen Vertragsstaaten des\ntragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder die\nNordatlantikpaktes sowie für Dienstfahrzeuge\nAngehörigen dieser Mitglieder bei Ubungs- oder            des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen\nPrüfungsJ cthrten Kraftfahrzeuge, ohne eine ent-          Zwecke verwendet werden.\"\nsprechende Fahrerlaubnis zu besitzen, so genügt\ndie Beaufsichtigung durch eine von den Behör-\nden der auslandischen Streitkräfte dazu ermäch-        6. § 16 wird wie folgt geändert:\ntigte und für die Führung des Fahrzeugs ver-              a) Die bisherige Fassung wird Absatz 1.\nantwortliche Begleitperson; dasselbe gilt, wenn\nb) Als Absatz 2 wird angefügt:\nbei einer Truppe oder einem zivilen Gefolge\nbeschäftigte zivile Arbeitskräfte bei dienstlichen                ,, (2) Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller und\nUbungs- oder Prüfungsfahrten Kraftfahrzeuge                    ähnliche Fortbewegungsmittel sind nicht\nohne eine entsprechende Fahrerlaubnis lenken.\"                 Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.       11\n3. § 10 Abs. 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:             7. § 22 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„ 1. wenn der Bewerber bei einer Behörde einer            a) Nummer 8 erhält folgende Fassung:\nim Geltungsbereich dieser Verordnung sta-                ,,8. Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2,\ntionierten Truppe eines der nichtdeutschen                       § 53 b Abs. 1),\",\nVertragsstaaten des Nordatlantikpaktes mit\nErfolg eine Fahrprüfung abgelegt hat, bei           b) Die Nummern 11 bis 13 erhalten folgende\nder die deutschen Verkehrsvorschriften be-              Fassung:\nrücksichtigt worden sind, 11\n•\n„ 11. Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52\nAbs. 3),\n4. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              12. Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52\na) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem                              Abs. 4),\nWort „Straßenverkehrsgesetzes\" die Worte                      13. Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6,\n,,oder nach § 36 Abs. 1 des Fahrlehrergeset-                       § 53 b),\".\nzes\" eingefügt.                                      c) Nummer 15 erhält folgende Fassung:\nb) In Nummer 1 erhält Buchstabe d folgende                     ,, 15. Rückstrahler (§ 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53 b,\nFassung:                                                           § 66 a Abs. 4, § 67 Abs. 2 und 3 dieser\n,,d) die unanfechtbare oder vorläufig wirk-                        Verordnung, § 22 Abs. 4 der Straßenver-\nsame Rücknahme und den unanfechtba-                           kehrs-Ordnung),\".","1616                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nd) Nummer 26 erhält folgende Fassung:                                  tragen; war das Kennzeichen schon von\n„26. Leuchten zur Sicherung hinausragender                       der für den neuen Standort des Fahrzeugs\nLadung (§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßen-                  zuständigen Zulassungsstelle zugeteilt, so\nverkehrs-Ordnung).\"                                     genügt eine Anzeige des Erwerbers, für\ndie § 23 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 5 ent-\n8. § 26 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                                    sprechend gilt.\n,, (4) Zulassungsfreie Kraftfahrzeuge, denen ein                Erwirbt ein Händler das Fahrzeug zum Wie-\namtliches Kennzeichen zugeteilt worden ist (§ 18                  derverkauf, so genügt eine Anzeige an die\nAbs. 4 Satz 1), sind von der Zulassungsstelle in                  Zulassungsstelle, die dem Fahrzeug ein Kenn-\neiner Kartei nachzuweisen. Aus der Kartei müs-                    zeichen zugeteilt hat. Kommt' der Erwerber\nsen hervorgehen: Name, Vornamen, Ort und Tag                      den Pflichten nach Satz 2 und 3 dieses Ab-\nder Geburt, Beruf (Stand, Gewerbe) und Anschrift                  satzes nicht nach, so kann die Zulassungs-\ndessen, für den das Kennzeichen dem Fahrzeug                      stelle für die Zeit bis zur Erfüllung der\nzugeteilt worden ist, ferner Art, Hersteller, Typ                 Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs im öffent-\nund regelmäßiger Standort des Fahrzeugs, Fa-                      lichen Verkehr untersagen. Der Betroffene\nbriknummer des Fahrgestells und Tag der ersten                    hat das Verbot zu beachten; § 17 Abs. 2 gilt\nZuteilung eines Kennzeichens sowie zusätzlich                     entsprechend.\"\nbei selbst:f ahrenden Arbeitsmaschinen und ein-               c) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nachsigen Zugmaschinen Antriebsart, zulässiges\nGesamtgewicht und Zahl der Achsen. Absatz 1                       ,,Dem Antrag ist der bisherige Kraftfahrzeug-\nSatz 3, Absatz 2 und Absatz 3 sind entsprechend                   schein (Anhängerschein), bei zulassungsfreien\nanzuwenden.\"                                                      Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzei-\nchen zugeteilt ist, der Nachweis über die\n9. § 27 wird wie folgt geändert:                                     Zuteilung des Kennzeichens (§ 18 Abs. 5)\noder, wenn ein vorübergehend stillgelegtes\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                       Fahrzeug in dem Bezirk einer anderen Zu-\n,,Die Angaben im Kraftfahrzeug- oder An-                   lassungsstelle wieder zum Verkehr zugelas-\nhängerbrief, im Kraftfahrzeug- oder Anhän-                  sen werden soll, eine amtliche Bescheinigung\ngerschein und in den Anhängerverzeichnissen                 über die Stillegung beizufügen.\"\nsowie bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für\nd) Absatz 4 a erhält folgende Fassung:\ndie ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist,\nin der Kartei (§ 26 Abs. 4) müssen ständig                    ,, (4 a) Die Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3\nden tatsächlichen Verhältnissen entsprechen;               Satz 2 bis 5 gelten nicht\n.Änderungen sind gegebenenfalls ·unter Ein-                 1. für zulassungspflichtige Fahrzeuge, die\nreichung des Briefs, des Scheins und der                         durch Ablieferung des Scheins und durch\nAnhängerverzeichnisse unverzüglich der zu-                       Entstempelung des amtlichen Kennzei-\nständigen Zulassungsstelle zu melden.\"                           chens vorübergehend stillgelegt worden\nsind und deren Stillegung die Zulassungs-\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nstelle im Brief vermerkt hat;\n,, (3) Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat               2. für zulassungsfreie Fahrzeuge, die durch\nder Veräußerer unverzüglich der Zulassungs-                      Ablieferung der amtlichen Bescheinigung\nstelle, die dem Fahrzeug ein amtliches Kenn-                     über die Zuteilung des Kennzeichens und\nzeichen zugeteilt hat, die Anschrift des Er-                     durch Entstempelung des amtlichen Kenn-\nwerbers anzuzeigen; er hat dem Erwerber                          zeichens vorübergehend stillgelegt wor-\nzur Weiterbenutzung des Fahrzeugs Kraft-                         den sind.\"\nfahrzeugschein und -briet (Anhängerschein\nund -briet), bei zulassungsfreien Fahrzeugen,          e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nfür die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt                a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „für\nist, den Nachweis über die Zuteilung des                          Fahrzeuge\" durch die Worte „für zulas-\nKennzeichens (§ 18 Abs. 5) auszuhändigen                          sungspflichtige Fahrzeuge\" ersetzt.\nund die Empfangsbestätigung seiner Anzeige\nbeizufügen. Der Erwerber hat unverzüglich                  b) In Satz 3 werden die Worte „in den Fällen\nbei der für den neuen Standort des Fahrzeugs                      der Nummer 1\" gestrichen.\nzuständigen Zulassungsstelle\n10. § 31 erhält folgende Fassung:\n1. bei einem zulassungspflichtigen Fahrzeug\ndie Ausfertigung eines neuen Kraftfahr-                                     ,,§ 31\nzeug- oder Anhängerscheins und, wenn                           Verantwortung für den Betrieb\ndem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen von                                der Fahrzeuge\neiner anderen Zulassungsstelle zugeteilt\nwar, auch die Zuteilung eines neuen Kenn-           (1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug mit.ein~\nzeichens zu beantragen;                          ander verbundener Fahrzeuge führt, muß zur\nselbständigen Leitung geeignet sein.\n2. bei einem zulassungsfreien Fahrzeug, dem\nbisher ein Kennzeichen von einer anderen            (2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht\nZulassungsstelle zugeteilt war, die Zutei-       anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist\nlung eines neuen Kennzeichens zu bean-           oder bekannt sein muß, daß der Führer nicht","Nr. 109 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1970                         1617\nzur selbständigen Leitung geeignet oder das             d) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nFahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung                  „2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge\noder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist                     der Feuerwehren und der anderen Ein-\noder daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs                     heiten\" und Einrichtungen des Katastro-\ndurch die Ladung oder die Besetzung leidet.\"                      phenschutzes,\".\n11. Nach § 31 wird folgender § 31 a eingefügt:               e) Absatz 3 Nr. 3 wird gestrichen. Der Punkt\nam Ende der Nummer 5 wird durch einen\n,,§ 31 a                              Beistrich ersetzt. Die Nummern 4 und S wer-\nden Nummern 3 und 4.\nFührung eines Fahrtenbuchs\nf) In Abs.atz 3 wird folgende Nummer 5 ein-\nDie Verwaltungsbehörde kann einem Fahr-\ngefügt:\nzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die\nFührung eines Führtenbuchs auferlegen, wenn                 ,,5. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Einrich-\ndie Feststellung eines Fahrzeugführers nach                       tung zur Beförderung von Blutkonserven\nl~iner Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschrif-                   geeignet und nach dem Kraftfahrzeug-\nten nicht möglich war. Der Fahrzeughalter oder                    schein als Kraftfahrzeug des Blutspende-\nsein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für                      dienstes anerkannt sind.\"\nein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne           g) Absatz 4 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nFahrt unverzüglich nach deren Beendigung ein-               ,,4. Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite\nzutragen, wer das Fahrzeug geführt hat. Das                       oder Länge oder mit ungewöhnlich brei-\nFahrtenbuch .ist noch 6 Monate nach Ablauf der                    ter oder langer Ladung, sofern die ge-\nZeit, für die es geführt werden muß, aufzube-                     nehmigende Behörde die Führung der\nwahren; es ist zuständigen Personen auf Ver-                      Kennleuchten vorgeschrieben hat.\"\nlangen jederzei l zur Prüfung auszuhändigen.\"\nh) In Absatz 5 werden die Worte „Absatz 3\nNr. 5\" durch die Worte „Absatz 3 Nr. 4\" er-\n12. § 35 a Abs. :3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nsetzt.\n„Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes\nunter 7 Jahren, wenn für das Kind ein besonde-      17. § 53 wird wie folgt geändert:\nrer Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen\noder gleich wirksame Vorrichtungen dafür ge-            a) In Absatz 5 werden im letzten Satz die Worte\nsorgt ist, daß die Füße des Kindes nicht in die             ,,§ 19 Abs. 3\" durch die Worte ,,§ 22 Abs. 4\"\nSpeichen geraten können.\"                                   ersetzt.\nb) In Absatz 6 Satz 2 werden die Gedanken-\n1:3. In § 49 a Abs. 4 werden die Worte ,,§ 12\" durch             striche und die Worte „abgesehen von den\ndie Worte ,,§ 16 Abs. 1\" ersetzt.                           Fällen des Absatzes 7\" gestrichen.\nc) Absatz 7 erhält folgende Fassung:\n14. In § 50 Abs. 2 erhält Satz 4 folgende Fassung:\n,,(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 3 dür-\n„Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die            fen\nvon FußgängE~rn an Holmen geführt werden, gilt\n§ 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung.\"\n1. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsge-\nräte, die hinter Kraftfahrzeugen mitge-\nführt werden und nur im Fahren eine\n15. § 51 Abs. 5 wird aufgehoben.                                      ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten\nkönnen,\n16. § 52 wird wie folgt geändert:                                2. eisenbereifte Anhänger, die nur für land-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Klammern und                   oder forstwirtschaftliche Zwecke verwen-\ndie Worte ,,§ 33 der Straßenverkehrs-Ord-                    det werden,\nnung\" gestrichen.                                       mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, wie sie\nnach Absatz 4 Satz 1, 2 und 7 für Kraftfahr-\nb) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz              zeuge vorgeschrieben sind.\"\neingefügt:\n„ Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit zwei      18. § 53 a wird wie folgt geändert:\nNebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen\nder äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr       a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nals 400mm von der breitesten Stelle des Fahr-            ,,Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkan-\nzeugumrisses entfernt ist, müssen die Nebel-            lage\".\nscheinwerfer so geschaltet sein, daß sie nur\nzusammen mit dem Abblendlicht brennen               b) In Absatz 1 werden die Worte\nkönnen.\"                                                 „Die zur Sicherung des haltenden Fahrzeugs\nmitgeführten\" gestrichen.\nc) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „Bun-\ndesgrenzschutzes, des Zollgrenzdienstes oder         c) In Absatz 2 werden die Worte\nder Zollfahndung\" durch die Worte „Bundes-               ,,zur Sicherung des haltenden Fahrzeugs\" ge-\ngrenzschutzes oder des Zolldienstes\" ersetzt.           strichen.","1618                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Jeil I\nd) In Absatz 3 werden die Worte „zur Sicherung            führen. Beim Mitführen von Anhängern genügt\nhaltender Fahrzeuge\" gestrichen.                     es, wenn der Zug wie ein Fahrzeug beleuchtet\nwird; jedoch muß die seitliche Begrenzung von\n19. Nach§ 53a wird folgender§ 53b eingefügt:                  Anhängern, die mehr als 400 mm über die Leuch-\n,,§ 53b\nten des vorderen Fahrzeugs hinausragen, durch\nmindestens eine Leuchte mit weißem Licht kennt-\nKenntlichmachung von Anbaugeräten                  lich gemacht werden. Für Handfahrzeuge gilt\n(1) Anbaugeräte, die seitlich mehr als 400 mm          § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung.\nüber den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen\nder Begrenzungs- oder der Schlußleuchten des                 (2) Die Leuchten müssen möglichst weit links\nFahrzeugs hinausragen, müssen mit Begren-                 und dürfen nicht mehr als 400 mm von der brei-\nzungsleuchten (§ 51 Abs. 1), Schlußleuchten (§ 53         testen Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt an-\nAbs. 1) und Rückstrahlern (§ 53 Abs. 4) ausge-            gebracht sein. Paarweise verwendete Leuchten\nrüstet sein. Die Leuchten müssen so angebracht            müssen gleichstark leuchten, nicht mehr als\nsein, daß der äußere Rand ihrer Lichtaustritts-           400 mm von den breitesten Stellen des Fahr-\nflächen nicht mehr als 400 mm von der äußer-              zeugumrisses entfernt und in gleicher Höhe an-\nsten Begrenzung des Anbaugeräts und der                   gebracht sein.\nobere Rand nicht mehr als 1550 mm von der                    (3) Bei bespannten land- oder forstwirtschaft-\nFahrbahn entfernt sind. Der äußere Rand der               lichen Fahrzeugen, die mit Heu, Stroh oder an-\nRückstrahler darf nicht mehr als 400 mm von               deren leicht brennbaren Gütern beladen sind,\nder äußersten Begrenzung des Anbaugeräts, der             genügt eine nach vorn und hinten gut sichtbare\nuntere Rand nicht mehr als 700 mm von der                 Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken\nFahrbahn entfernt sein. Die Leuchten und die              Seite anzubringen oder von Hand mitzuführen\nRückstrahler dürfen außerhalb der Zeit, in der            ist.\nBeleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1 der Straßen-              (4) Alle Fahrzeuge müssen an der Rückseite\nverkehrs-Ordnung), abgenommen sein.                       mit mindestens einem Rückstrahler (§ 53 Abs. 4)\n(2) Anbaugeräte, deren äußerstes Ende mehr             ausgerüstet sein. Absatz 2 gilt entsprechend. Der\nals 1000 mm über die Schlußleuchten des Fahr-             untere Rand des Rückstrahlers darf nicht mehr\nzeugs hinausragt, müssen mit einer Schluß-                als 700 mm von der Fahrbahn entfernt sein.\nleuchte (§ 53 Abs. 1) und einem Rückstrahler                 (5) Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht\n(§ 53 Abs. 4) ausgerüstet sein. Schlußleuchte\nverdeckt oder verschmutzt sein; die Leuchten\nund Rückstrahler müssen möglichst am äußer-               dürfen nicht blenden.\"\nsten Ende des Anbaugeräts und möglichst in\nder Mittellinie der Fahrzeugspur angebracht\nsein. Der obere Rand der Lichtaustrittsfläche der     22. In § 67 a Abs. 4 wird am Ende folgender Satz an-\nSchlußleuchte darf nicht mehr als 1550 mm, der            gefügt:\nuntere Rand des Rückstrahlers nicht mehr als              „Auf diese Fahrzeuge ist § 35 a Abs. 3 Satz 2 mit\n700 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Schluß-            der Maßgabe anzuwenden, daß unter den dort\nleuchte und Rückstrahler dürfen außerhalb der             genannten Voraussetzungen Kinder unter 7 Jah-\nZeit, in der Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1           ren nur von mindestens 16 Jahre alten Personen\nder Straßenverkehrs-Ordnung), abgenommen                  mitgenommen werden dürfen.\"\nsein. Im übrigen gilt § 22 Abs. 4 Satz 3 und 4\nder Straßenverkehrs-Ordnung entsprechend;             23. Die Uberschrift vor § 68 erhält folgende Fassung:\nstatt der dort genannten Sicherungsmittel dür-\n,,C. Durchführungs-, Bußgeld-\nfen auch mindestens 300 X 600 mm große Ta-\nfeln, Folien oder Anstriche mit unter 45° nach                             und Schlußvorschriften\".\naußen und nach unten verlaufenden, je 100 mm\nbreiten roten und weißen Streifen verwendet           24. § 69 wird aufgehoben.\nwerden.\"\n25. § 69 a wird wie folgt geändert:\n20. In § 55 wird Absatz 5 aufgehoben; der bisherige\nAbsatz 6 wird Absatz 5.                                   a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte ,,§ 27\nAbs. 3 Satz 4 Halbsatz 2\" durch die Worte\n,, § 27 Abs. 3 Satz 5 Halbsatz 2\" ersetzt.\n21. Nach § 66 wird folgender § 66 a eingefügt:\n,,§ 66a\nb) In Absatz 2 Nr. 12 werden ersetzt:\naa) die „ Worte ,,§ 27 Abs. 3 Satz 1 oder 2\"\nBeleuch tungseinrich tun gen                              durch die Worte ,,§ 27 Abs. 3 Satz 1\n(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit                         bis 3\",\noder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfor-                bb) die Worte ,,§ 27 Abs. 3 Satz 4 Halb-\ndern, müssen die Fahrzeuge                                            satz 1\" durch die Worte ,,§ 27 Abs. 3\n1. nach vorn mindestens eine Leuchte mit wei-                        Satz 5 Halbsatz 1 \".\nßem Licht,\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n2. nach hinten mindestens eine Leuchte mit\nrotem Licht in nicht mehr als 1500 mm Höhe                 aa) In Nummer 18 werden die Worte „oder\nüber der Fahrbahn                                                S\" gestrichen.","Nr. 109 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1970                          1619\nbb) Folgende Nummer 19 a wird eingefügt:                    gilt für die zulassungsfreien Kraftfahrzeuge,\n,, 19 a. des § 53 b über die Kenntlichma-             denen vom 9. Dezember 1970 ab ein amtliches\nchung von Anbaugeräten;\".                   Kennzeichen zugeteilt wird. Für die anderen\nKraftfahrzeuge gilt weiterhin § 26 Abs. 4\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                             StVZO in der Fassung der Bekanntmachung\naa) In Nummer 7 wird das Wort „oder\"                        vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I\ndurch einen Strichpunkt ersetzt.                      S, 897), II\nbb) Folgende Nummer 7a wird eingefügt:                    b) Die Dbergangsvorschrift zu § 53 Abs. 5 Satz 1\n,, 7 a. des § 66 a über Beleuchtungseinrich-          und 2 wird durch folgende Dbergangsvor-\ntungen oder\".                                 schrift ersetzt:\n,, § 53 Abs. 7 (Arbeitsgeräte und eisen bereifte\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nAnhänger der Land- oder Forstwirtschaft)\naa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:                        Soweit die in dieser Vorschrift genannten\n„ 1. entgegen § 31 Abs. 1 ein Fahrzeug                Anhänger vor dem 1. März 1972 erstmals in\noder einen Zug miteinander verbun-             den Verkehi: gekommen sind, genügt zu ihrer\ndener Fahrzeuge führt, ohne zur                rückwärtigen Sicherung die entsprechende\nselbständigen Leitung geeignet zu              Anwendung des § 66 a; dies gilt jedoch nur\nsein;\".                                        bis zum 31. Dezember 1972.\"\nbb) Nummer 2 wird gestrichen.\nArtikel 2\ncc) Nupimer 3 erhält folgende Fassung:\n„3. entgegen § 31 Abs. 2 als Halter eines        Als maßgebende gesetzliche Vorschriften im Sinne\nFahrzeugs die Inbetriebnahme an-        des § 11 Abs. 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulas-\nordnet oder zuläßt, obwohl ihm be-      sungs-Ordnung gelten vom 1. Februar 1971 an auch\nkannt ist oder bekannt sein muß, daß    die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung vom\nder Führer nicht zur selbständigen      16. November 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1565).\nLeitung geeignet oder das Fahrzeug,\nder Zug, das Gespann, die Ladung                                 Artikel 3\noder die Besetzung nicht vorschrifts-     Die §§ 2 und 15 der Sechsten Verordnung über\nmäßig ist oder daß die Verkehrs-       Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenver-\nsicherheit des Fahrzeugs durch die     kehrs-Zulassungs-Ordnung vom 17. Juli 1962 (Bun-\nLadung oder die Besetzung leidet;\".     desgesetzbl. I S. 450) werden aufgehoben.\ndd) Nummer 4 erhält folgende Fass'ung:\nArtikel 4\n„4. entgegen § 31a Satz 2 als Halter oder\ndessen Beauftragter im Fahrtenbuch         § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 4, § 15d Abs. 1\nnicht unverzüglich nach Beendigung     Satz 2, § 23 Abs. 2, § 29 Abs. 2 mit Anlage VIII\njeder einzelnen Fahrt einträgt, wer    Ziffer 17, § 52 Abs. 3 Nr. 1, § 57 a Abs. 1 Satz 2, § 68\ndas Fahrzeug geführt hat;\".            Abs. 3 und § 70 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulas-\nee) Folgende Nummer 4a wird eingefügt:             sungs-Ordnung sowie deren Anlagen I, IV, V und\nVII finden im Land Berlin keine Anwendung, soweit\n„ 4a. gegen eine Vorschrift des § 31 a       sie sich auf die Bundeswehr, die Militärpolizei, den\nSatz 3 über die Aufbewahrung oder    Bundesgrenzschutz, die Behörden oder die Mitglie-\ndie Aushändigung des Fahrtenbuchs    der einer Truppe oder eines zivilen Gefolges eines\nverstößt;\".                          der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantik-\npaktes oder auf die Angehörigen dieser Mitglieder\n26. In § 70 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „die\nbeziehen.\nFeuerwehr, der Zollgrenzdienst und die Zoll-\nArtikel 5\nfahndung\" durch die Worte „die Feuerwehr und\ndie anderen Einheiten und Einrichtungen des                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nKatastrophenschutzes sowie der Zolldienst\" er-           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nsetzt.                                                  setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2\ndes Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom\n27. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                     23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im\na) Nach der Dbergangsvorschrift zu § 24 letzter         Land Berlin.\nHalbsatz wird folgende Dbergangsvorschrift                                     Artikel 6\neingefügt:                                             Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in Kraft,\n,, § 26 Abs. 4 (Erfassung und Meldung der zu-       Artikel 1 Nr. 4, 8, 9, 25 Buchstabe a und b, Nr. 27\nlassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen         Buchstabe a sowie Artikel 2 jedoch bereits am Tage\nKraftfahrzeuge)                                     nach der Verkündung dieser Verordnung.\nBonn, den 16. November 1970\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber"]}