{"id":"bgbl1-1970-109-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":109,"date":"1970-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/109#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-109-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_109.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes","law_date":"1970-12-04T00:00:00Z","page":1613,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1613\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                  Z1997 A\n1970                Ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1970                                                                         Nr.109\nTag                                                    Inhalt                                                                   Seite\n4. 12. 70 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1613\nBundcsgesetzbl. III 9241-1\n16. 11.70  Verordnung zur .Ä..nderung der Fahrzeugteileverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1614\nBundcs9cselzbl. III 9232-6\n16. 11.70  Verordnung zur .Ä..nderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1615\nBundes9esdzbl. III 9232-l, 9232-1-6\n3. 12. 70 Sechzehnte Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen ...................... .                                    1620\nGesetz\nzur Änderung des Güterkraitverkehrsgesetzes\nVom 4. Dezember 1970\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    2. nördlich des Nordostseekanals nicht weiter als\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                   vierzig Kilometer in der Luftlinie von der West-\nküste des Landes Schleswig-Holstein entfernt,\nArtikel 1\ndarf der angenommene Standort entweder nicht wei-\nDas Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) in der Fas-                 ter als dreißig Kilometer in der Luftlinie vom Sitz\nsung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1969                         oder der Niederlassung oder nicht weiter als fünf-\n(Bundesgesetzbl. 1970 I S. 1) wird wie folgt ge-                     zig Kilometer in der Luftlinie sowohl vom Zonen-\nändert:                                                               rand oder der Westküste des Landes Schleswig-\nIn § 6 a erhalten die Absätze 1 und 2 folgende                       Holstein als auch vom Sitz oder der Niederlassung\nFassung:                                                              entfernt liegen. Die Entfernungen nach den Sätzen 1\nund 2 werden zum Ortsmittelpunkt des angenomme-\n,, (1) Die von der Landesregierung bestimmte Be-\nnen Standorts sowie vom Ortsmittelpunkt der Ge-\nhörde hat auf Antrag des Unternehmers einen Ort\nmeinde aus gemessen, in der sich der Sitz oder die\nals Standort zu bestimmen, an dem der Unternehmer\nNiedetlassung befindet.\"\nweder den Sitz seines Unternehmens noch eine ge-\nschäftliche Niederlassung hat                   (angenommener\nStandort).                                                                                        Artikel 2\n(2) Der angenommene Standort darf nicht weiter                     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nals dreißig Kilometer in der Luftlinie vom Sitz oder                 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nder Niederlassung entfernt liegen. Liegt der Sitz                     (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\noder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche\nNiederlassung des Unternehmers\nArtikel 3\n1. in dem von der Bundesregierung anerkannten\nZonenrandgebiet der Bundesrepublik Deutsch-                       Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nland nach dem Stand vom 1. Januar 1957 oder                    dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 4. Dezember 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nD e r B u n d e s mini s t er fü r V e r k e h r\nLeber"]}