{"id":"bgbl1-1970-108-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":108,"date":"1970-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/108#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-108-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_108.pdf#page=1","order":1,"title":"Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)","law_date":"1970-11-16T00:00:00Z","page":1565,"pdf_page":1,"num_pages":48,"content":["1565\nBundesgesetzblatt\nTeil I                          Z1997 A\n1970               Ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1970                        Nr.108\nTag                                             Inhalt                          Seite\n16. 11. 70 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ................................... .    1565\nBu11desgesetzbl. III 9233-1\nStraßenverkehrs-Ordnung\n-StVO-\nVom 16. November 1970","1566                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nInhal tsü bersich t\nI. Allgemeine Verkehrsregeln                                                                                                          §\nGrundregeln .......................................................... .\nStraßenbenutzung durch Fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           2\nGeschwindigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          3\nAbstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  4\nlfberholen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   5\nVorbeifahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       6\nNebeneinanderfahren               ........... .......... ... .. .......... ..............                                              7\nVorfahrt   . . . .. .. . . . ... . .. . .. . . .. .. . .. . . . .. . .. . .. . .. . . .. . .. ... . . . .... . . .                     8\nAbbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   9\nEinfahren und Anfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                10\nBesondere Verkehrslagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   11\nHalten und Parken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           12\nParkuhr und Parkscheibe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 13\nSorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               14\nLiegenbleiben von Fahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        15\nWarnzeichen                                                                                                                           16\nBeleuchtung                                                                                                                           17\nAutobahnen und Kraftfahrstraßen ...................................... .                                                              18\nBahnübergänge                                                                                                                         19\nHaltestellen öffentlicher Verkehrsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            20\nPersonenbeförderung ................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               21\nLadung    ... ......... .. .... .... .. ................ .. ...... .. .... ... .... ..                                                22\nSonstige Pflichten des Fahrzeugführers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          23\nBesondere Fortbewegungsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       24\nFußgänger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   25","Nr. 108               Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970                                                                  1567\nfit1ßgängerüberwege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               26\nVerbände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      27\nTiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28\nUberrnäßige Straßenbenutzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         29\nLiirmschutz und Sonntagsfahrverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             30\nSport und Spiel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           31\nVerkehrshindernisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 32\nVerkehrsbeeinträchtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        33\nUnfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  34\nSonderrechte          . ........ ........ ..................... ............ ........                                                     35\nII. Zeichen und Verkehrseinrichtungen\nZeichen und Weisungen der Polizeibeamten                                                                                                  36\nWechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   37-\nBlaues Blinklicht und gelbes Blinklicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             38\nVerkehrszeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             39\nGefahrzeichen           ....... ... ...... ... ............ ...... ... ...... ... ...... ..                                               40\nVorschriftzeichen             ... .. .. ........... .. ....... ...... ...... .. .............                                             41\nRichtzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        42\nVerkehrseinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   43\nIII. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften\nSachliche Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   44\nVerkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       45\nA ~1snahmegenehrnigung und Erlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                46\nOrtliche Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                47-\nVerkehrsunterricht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              48\nOrdnungswidrigkeiten                    . ........ ........... ...... .... ...... .... .... .....                                         49\nSonderregelung für die Insel Helgoland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  50\nSonderregelung für Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     51\nGeltung im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      52\nInkrafttreten         .. .. . .. ...... .... ..... ............ .... ...... .......... ....                                               53","1568                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Kostenermäch-\ntigungs-Anderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird mit Zustimmung des\nBundesratE~~ verordnet:\nI. Allgemeine Verkehrsregeln\n§ 1\nGrundregeln\n(l) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.\n(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet\noder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.\n§ 2\nStraßenbenutzung durch Fahrzeuge\n(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte.\n(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Uberholtwerden, an\nKuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit. Davon dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge auf\nStraßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung nur dann abweichen, wenn die Verkehrsdichte\ndas rechtfertigt. Fc1hrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum un-\ngehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.\n(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit\nmöglich, durchfahren lassen.\n(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn\ndadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie haben rechte Seitenstreifen zu benutzen, wenn sie\nFußg~inger nicht behindern; das gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor, die\n1. auf ebener Strecke nicht schneller als 25 km/h fahren können oder\n2. durch Trden fortbewegt werden.\n§ 3\nGeschwindigkeit\n(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er\nhat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen\nsowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzu-\npassen. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf\nFahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könn-\nten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren\nStrecke halten kann.\n(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrs-\nfluß behindern.","Nr. 108   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970                    1569\n(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen\n1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge                           50 km/h,\n2. außerhalb gc~schlossener Ortschaften\na) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t bis 7,5 t, aus-\ngenommen Personenkraftwagen,\nfür Personenkraftwagen mit Anhänger und Lastkraftwagen bis zu einem zuläs-\nsigen Gesamtgewicht von 2,8 t mit Anhänger\nund für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger                                  80 km/h,\nb} für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t,\nfür alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie\nLastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t\nund für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Ver-\nfügung stehen                                                                    60 km/h.\n§ 4\nAbstand\n(1) Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muß in der Regel so groß sein, daß auch\ndann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Der Vorausfahrende darf\nnicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.\n(2) Kraftfahrzeuge, für die eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie Züge, die\nlänger als 7 m sind, müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von\ndem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, daß ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann.\nDas gilt nicht,\n1. wenn sie zum Uberholen ausscheren und dies angekündigt haben,\n2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder\n3. auf Strecken, auf denen das Uberholen verboten ist.\n§ 5\nUberholen\n(1) Es ist links zu überholen.\n(2) Uberholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen Uberholvorgangs jede\nBehinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Uberholen darf ferner nur, wer mit wesentlich\nhöherer Geschwindigkeit als der zu Dberholende fährt.\n(3) Das Uberholen ist unzulässig:\n1. bei unklarer Verkehrslage oder\n2. wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) verboten ist.\n(4) Wer zum Uberholen ausscheren will, muß auf den nachfolgenden Verkehr achten. Das Aus-\nscheren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu be-\nnutzen. Der Dberholende muß sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei\nden Uberholten nicht behindern.\n(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Uberholen durch kurze Schall- oder Leucht-\nzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeug-\nführer nicht geblendet werden.\n(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Der Führer eines langsameren\nFahrzeugs muß seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur\nso mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Dberholen möglich ist.\n(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu\nüberholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen\nzu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahr-\nzeuge auch links überholt werden.\n§ 6\nVorbeifahren\nWer an einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis auf der\nFahrbahn links vorbeifahren will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Muß er\nausscheren, so hat er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren - wie beim\nUberholen        anzukündigen.","1570                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ 7\nNebeneinanderfahren\nIst der Vcrk0hr so dicht, daß sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen ge-\nbildet lrnben, so darf rechts schneller als links gefahren werden. Dann darf ein Fahrstreifen nur ge-\nwechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist; nach rechts dart\" nur aus-\nscheren, wer dort halten, nach rechts abbiegen oder einer durch Pfeile auf der Fahrbahn vorge-\nschridJenc'n Fahrtrichtung (Zeichen 297) folgen will. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und\ndeutlich anzukündigen; dobei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.\n§ 8\nVorfahrt\n(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,\n1. wenn die Vorfclhrt dt1rch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306)\noder\n2. für Fahrzeuge, die m1s einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.\n(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muß rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere\ndurch mäßirJe Geschwindigkeit, erkennen lassen, daß er warten wird. Er darf nur weiterfahren,\nwenn er übersehen kann, daß er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich be-\nhindert. Kann er das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er sich vor-\nsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten, bis er die Ubersicht hat. Auch wenn der,\nder die Vorfahrt hat, in die andere Straße abbiegt, darf ihn der Wartepflichtige nicht wesentlid,\nbehindern.\n(3) Diese Vorsdiriften gelten für Fahrzeuge aller Art. Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, müs-\nsen stets warten.\n§ g\nAbbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren\n(l) Wer abbieqen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrich-\ntungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts,\nwer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links\neinzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten\nSchienen nur einordnen, wenn er kein Schienenfahrzeug behindert. Vor dem Einordnen und noch-\nmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es\ndann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.\n(2) Radfahrer, die abbiegen wollen, müssen an der rechten Seite der in gleicher Richtung ab-\nbiegenden Kraftfahrzeuge bleiben.\n(3) Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahr-\nzeuge und Radfahrer auch dann, wenn sie neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Auf\nFußgänger muß er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig, muß er warten.\n(4) Wer nach links abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts\nabbiegen wollen, durchfahren lassen.\n(5) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß sich der\nFahrzeugführnr darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer\nausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.\n§ 10\nEinfahren und Anfahren\nWer aus einem Grundstück auf eine Straße oder von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn\neinfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefähr-\ndung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu\nlassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungs-\nanzeiger zu benutzen.\n§ 11\nBesondere Verkehrslagen\n(1) Stockt der Verkehr, so darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen niemand in die Kreu-\nzung oder Einmündung einfahren, wenn er auf ihr warten müßte.\n(2) Auch wer sonst nach .den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat,\nmuß darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf der andere\nnur vertrauen, wenn er sich mit dem Verzichtenden verständigt hat.","Nr. l 08 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970                    1571\n§ 12\nHalten und Parken\n(1) Das Ifolten ist unzulässig\n1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,\n2. im Bereich von scharfen Kurven,\n3. auf Beschleunigungsstreifen und auf Verzögerungsstreifen,\n4. auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor,\n5. auf Bahnübergängen und\n6. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:\na) Halt.verbot (Zeichen 283),\nb) eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286).\nc) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295),\nd) Richtungspfeile auf der Fahrbahn (Zeichen 297) und\ne) rotes Dauerlicht (§ 37 Abs. 3).\n(2) Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.\n(3) Das Parken ist unzulässig\nl. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahr-\nbahnkanten,\n2. bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen „Vorfahrt gewähren!\" (Zeichen 205) und „Halt!\nVorfahrt gewähren!\" (Zeichen 206), wenn sie dadurch verdeckt werden,\n3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,\n4. bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen 224 und 226),\n5. an Taxenständen (Zeichen 229),\n6. vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201)\na) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je Sm,\nb) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m,\n7. über Sehachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächen-\nmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist und\n8. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:\na) Vorfahrtstraße (Zeichen 306),\nb) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 und 296),\nc) Parken auf Gehwegen (Zeichen 315),\nd) Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299) und\ne) Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild.\n(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt\nist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der\nnur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Seite rechts bleiben. Soweit auf der\nrechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und ge-\nparkt werden.\n(5) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.\n§ 13\nParkuhr und Parkscheibe\n(1) An Parkuhren darf nur gehalten werden\n1. zum Ein- oder Aussteigen,\n2. zum Be- oder Entladen oder\n3. während des Laufes der Uhr.\nDie längste auf der Uhr angegebene Parkzeit darf nicht überschritten werden. Das Haltverbot kann\ndurch Aufschrift auf der Uhr auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein.\n(2) Im Bereich eines Zonenhaltverbot.s (Zeichen 290 und 292) oder wo durch ein Zusatzschild zum\nZeichen 314 die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 291) vorgeschrieben ist, ist das Parken (§ 12\nAbs. 2) nur erlaubt","1572                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n1. für die Zeit, die auf dem Zeichen 290 oder dem Zusatzschild zum Zeichen 314 angegeben ist und\n2. wenn das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und wenn der Zeiger der Scheibe\nauf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.\nWo in der Haltverbotszone Parkuhren aufgestellt sind, gelten deren Anordnungen.\n§ 14\nSorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen\n(1) Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteil-\nnehmer ausgeschlossen ist.\n(2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle\noder Verkehrsstörungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu\nsichern.\n§ 15\nLiegenbleiben von Fahrzeugen\nBleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes\nHindernis erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens\nein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar\nbei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warn-\ndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung halten-\nder Fahrzeuge.\n§ 16\nWarnzeichen\n(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben\n1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überhoH (§ 5 Abs. 5) oder\n2. wer sich oder andere gefährdet sieht.\n(2) Warnblinklicht darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) nur einschalten\n1. wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder\n2. der Führer eines Schulbusses, solange Kinder ein- oder aussteigen.\n(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.\n§ 17\nBeleuchtung\n(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfor-\ndern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrich-\ntungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.\n(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit\ndurchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist\nrechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand voraus-\nfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn\nnötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.\n(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Ab-\nblendlicht (Fahrlicht) zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet\nsein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung\nder Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer be-\nnutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur außerhalb geschlossener Ortschaften benutzt\nwerden und nur dann, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als SO m beträgt.\n(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu\nbeleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahr-\nzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Be-\nleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung\ndeutlich sichtbar macht. Unbeleuchtete Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Hand-\nfahrzeuge und unbespannte Fuhrwerke dürfen auf der Fahrbahn nicht stehen gelassen werden.\n(5) Führen Fußgänger einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge\nmit, so ist mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem\nLicht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.\n(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.","Nr. 108    Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970                       1573\n§ 18\nAutobahnen und Kraftfahrstraßen\n(l) Autobalrnen (Zeiclien 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen\nbenutzt werden, die auf ebener Strecke schneller als 60 km/h fahren können; werden Anhänger\nmit9eführt, so gilt das gleiche für den Zug. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als\n4 m und nicht breiter ols 2,5 m sein. Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen diese Straßen nicht benutzen.\n(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlußstellen (Zeichen 330) eingefahren\nwerden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.\n(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.\n(4) Beim Uberholen muß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen sein.\n(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h· gefahren\nwerden. Auf ihnen betränt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen\n1. für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, aus-\ngenommen Personenkraftwagen,\nfür Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger und Zug-\nmaschinen mit Anhänger\nsowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger                         80 km/h,\n2. für Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger,\nfür Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie für Kraftomnibusse mit Anhänger\noder Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen                    60 km/h.\n(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reich-\nweite des Abblendlichts anzupassen, wenn\n1. die Schlußleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichen-\nder Abstand von ihm eingehalten wird oder\n2. der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit frem-\ndem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.\n(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.\n(8) Halten ist verboten.\n(9) Stockt der Verkehr auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen, so müssen die Fahrzeuge für die\nDurchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Fahrbahn eine freie Gasse bilden.\n(10) Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzun-\ngen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Be-\ntreten verboten.\n(11) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zei-\nchen 332) und durch das Pfeilschild (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet\nsind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.\n§ 19\nBahnübergänge\n(1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang\n1. auf Bahnübergän9en mit Andreaskreuz (Zeichen 201),\n2. auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld- oder Waldwege und\n3. in Hafengebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzschild . ,,Hafen-\ngebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang\" steht.\nDer Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern.\n(2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, Fußgänger in sicherer Entfernung vor dem Bahn-\nüberqang zu warten, wenn\n1. sich ein Schienenfahrzeug nähert,\n2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden,\n3. die Schranken sich senken oder geschlossen sind oder\n4. ein Bahnbediensteter Halt gebietet.\nHat rotes Blinklicht die Form eines Pfeiles, so hat nur zu warten, wer in die Richtung des Pfeiles\nabbiegen will. Das Senken der Schranken kann durch Glockenzeichen angekündigt werden.","1574                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(3) Lastkruftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t und Züge haben in den Fäl-\nlen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen, auf denen sie\nvon mehrspurigen Fahrzeugen überholt werden können und dürfen, schon unmittelbar nach der\neinstreifigen Bake (Zeichen 162) zu warten.\n(4) Kann der Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt über-\nquert werden, ist vor dem Andreaskreuz zu warten.\n(5) Wer einen Fuß-, Feld- oder Waldweg benutzt, muß sich an Bahnübergängen ohne Andreas-\nkreuz f'ntsprechend verhalten.\n(6) Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der Schienenfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu\nwarten, wenn ein Bahnbediensteter mit einer weiß-rot-weißen Fahne oder einer roten Leuchte Halt\ngebietet.\n(7) Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge dürfen niemand blenden.\n§ 20\nHaltestellen öffentlicher Verkehrsmittel\n(1) Wenn an Haltestellen (Zeichen 224 oder 226) die Fahrgäste auf der Fahrbahn ein- oder aus-\nsteigen, darf an den öffentlichen Verkehrsmitteln rechts nur in mäßiger Geschwindigkeit und nur\nin einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausge-\nschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten.\n(2) Omnibussen des Linienverkehrs ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu er-\nmöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.\n(3) Personcm, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen,\nden Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.\n§ 21\nPersonenbeförderung\n(1) Es ist verboten, Personen mitzunehmen\n1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,\n2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder\n3. in Wohnwagen mit nur einer Achse oder mit Doppelachse hinter Kraftfahrzeugen.\n(2) Auf der Ladefläche von Lastkraftwagen dürfen nur bis zu 8 Personen mitgenommen werden,\nwenn sie die Ladung begleiten müssen, auf der Ladefläche zu arbeiten haben oder wenn sie mit\ndem für ihren Arbeitgeber eingesetzten Fahrzeug zu oder von ihrer Arbeitsstelle befördert wer-\nden. Auf der Ladefläche von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf\nAnhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen\nauf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist ver-\nboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforder-\nlich ist.\n(3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder unter 7 Jahren von mindestens 16 Jahre alten Personen\nmitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverklei-\ndungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße der Kinder nicht in\ndie Speichen geraten können.\n§ 22\nLadung\n(1) Die Ladung sowie Spannketten, Geräte und sonstige Ladeeinrichtungen sind verkehrssicher\nzu verstauen und gegen Herabfallen und vermeidbares Lärmen besonders zu sichern.\n(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,5 m sein.\nFahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit\nland- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen sind, samt Ladung höher als 4 m, aber nicht\nbreiter als 3 m sein.\n(3) Dje Ladung darf nach vorn nicht über das Fahrzeug, bei Zügen nicht über das ziehende Fahr-\nzeug hinausragen.\n(4) Nur bei Beförderungen über eine Wegstrecke bis zu 100 km darf die Ladung nach hinten\nhinausragen. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20 m sein. Ragt das äußerste","Nr. 108 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970                    1575\nEnde der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es\nkenntlich zu machen durch mindestens\n1. eine hellrote, nicht unter 30 X 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,\n2. ein q1eich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder\n3. einen senk recht anqebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durch-\nmesser von mindestens 35 cm.\nDiese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn\nnötig (§ 17 Abs. l), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen,\naußerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.\n(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über\nden äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlußleuchten hinaus, so ist\nsie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem\nRand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten\ndurch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere\nschlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen.\n§ 23\nSonstige Pflichten des Fahrzeugführers\n(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht nicht durch die Besetzung, die\nLadung oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt wird. Er muß dafür sorgen, daß das Fahr-\nzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß\ndie Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß\nauch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene\nBeleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern\nauch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich\ndas Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).\n(2) Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg\naus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit\nwesentlich bct~inträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Kleinkrafträder, Fahr-\nräder mit Hilfsmotor und Fahrräder dann geschoben werden.\n(3) Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen\nnicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten neh-\nmen, wenn der Straßenzustand das erfordert.\n§ 24\nBesondere Fortbewegungsmittel\n(1) Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller und ähnliche Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge\nim Sinne der Verordnung.\n(2) Mit Krankenfahrstühlen dürfen Gehwege und Seitenstreifen in Schrittgeschwindigkeit be-\nnutzt werden.\n§ 25\nFußgänger\n(1) Fußgänger müssen die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn dürfen sie nur gehen, wenn\ndie Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Benutzen sie die Fahrbahn, so\nmüssen sie innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen;\naußerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie am linken Fahrbahnrand gehen, wenn das zumut-\nbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, müssen sie\neinzeln hintereinander gehen.\n(2) Fußgänger, die Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführen, müssen die Fahrbahn be-\nnutzen, wenn sie auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen die anderen Fußgänger erheblich\nbehindern würden. Benutzen Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, so müssen sie am\nrechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.\n(3) Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürze-\nsten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert,\nnur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder\nauf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen\nüberschritten, so sind dort angebrachte Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichen-\nanlagen stets zu benutzen.\n(4) Fußgänger dürfen Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten.\nAbsperrschranken (§ 43) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.","1576                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen\nnur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.\n§ 26\nFußgängerüberwege\n(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den Fuß-\ngängern, welche die Fahrbahn auf dem Uberweg erkennbar überschreiten wollen, das Uberqueren\nzu ermöglichen. Deshalb dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig,\nmüssen sie warten.\n(2) Stockt der Verkehr, so dürfen Fahrzeuge nicht auf den Uberweg fahren, wenn sie auf ihm\nwarten müßten.\n(3) An Uberwegen darf nur überholen oder an anderen Fahrzeugen vorbeifahren, wer übersehen\nkann, daß eine Gefährdung von Fußgängern ausgeschlossen ist. Wartet ein Fahrzeug vor dem\nUberweg, weil Fußgänger die Fahrbahn überschreiten, so dürfen andere Fahrzeuge es nicht über-\nholen.\n(4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, so gelten diese\nVorschriften entsprechend.\n§ 27\nVerbände\n(1) Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden\nVerkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen\nVerband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Kinder- und\nJugendgruppen zu Fuß müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen.\n(2) Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozessionen müssen, wenn ihre Länge dies er-\nfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an ande-\nren Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen.\n(3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer als- solcher deutlich\nerkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden muß dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband ge-\nhörig gekennzeichnet sein.\n(4) Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fuß marschierender Verbände muß,\nwenn nötig (§ 17 Abs. 1), mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht,\nnach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden.\nGliedert sich ein solcher Verband in mehrere deutlich voneinander getrennte Abteilungen, dann\nist jede auf diese Weise zu sichern. Eigene Beleuchtung brauchen die Verbände nicht, wenn sie\nsonst ausreichend beleuchtet sind.\n(5) Der Führer des Verbandes hat dafür zu sorgen, daß die für geschlossene Verbände geltenden\nVorschriften befolgt werden.\n(6) Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden.\n§  28\nTiere\n(1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten.\nSie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf\nsie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern\naus dürfen nur Hunde geführt werden.\n(2) Für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh gelten die für den ge-\nsamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Zur\nBeleuchtung müssen mindestens verwendet werden:\n1. beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine\nLeuchte mit rotem Licht,\n2. beim Führen auch nur eines Großtieres oder von Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem\nLicht, die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist.\n§ 29\nUbermäßige Straßenbenutzung\n(1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.\n(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden,\nbedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen","Nr. 108      Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970                    1577\nder Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge einge-\nschränkt wird; Krnftfahrzcuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als ver-\nkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, daß die Verkehrsvorschriften so-\nwie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.\n(3) Einer Erldubnis bcdi:.lrf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achs-\nlasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen überschreiten. Das gilt\nauch für den Verkehr mit Ft1hrzcugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld läßt.\n§ 30\nLärmschutz und Sonntagsfahrverbot\n(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen ist unnötiges Lärmen verboten. Es ist insbesondere ver-\nboten, Fahrzeugmotore unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen.\nUnnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere\ndadurch belästigt werden.\n(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören\nkönnen.\n(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von Obis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem\nzulässigen GE)smntgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das\nVerbot gilt nicht für Fahrten von und nach Berlin sowie im Verkehr mit der DDR.\n(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind\nNeujahr,                                                17. Juni,\nKarfreitag,\nAllerheiligen (1. November), jedoch nur in\nOstermontag,\nBaden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen,\nTag der Arbeit (1. Mai),\nRheinland-Pfalz, dem Saarland,\nChristi Himmelfahrt,\nPfingstmontag,                                          Buß- und Bettag, jedoch nicht in Bayern,\nFronleichnam, jedoch nur in Baden-Württem-              1. und 2. Weihnachtstag.\nberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-\nPfalz, dem Saarland,\n§ 31\nSport und Spiel\nSport und Spiele auf d!:!r Fahrbahn und den Seitenstreifen sind nur auf den dafür zugelassenen\nStraßen erlanbt (Zusatzschilder hinter Zeichen 101 und 250).\n§ 32\nVerkehrshindernisse\n(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen\nzu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert wer-\nden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu besei-\ntigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen, wenn nötig (§ 17 Abs. 1) durch Leuchten\nmit rotem Licht; erstreckt sich ein solches Hindernis nicht über die gesamte Breite der Fahrbahn,\nkann gelbes Licht verwendet werden.\n(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.\n§ 33\nVerkehrsbeeinträchtigungen\n(1) Verboten ist\n1. der Betrieb von Lautsprechern,\n2. das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,\n3. außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht\noder Ton,","1578                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nwenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise\nabgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf\nder Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden. Das\nUmherfahren und das Parken (§ 12 Abs. 2) von Fahrzeugen nur zum Zwecke der Werbung sind\nverboten.\n(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43) gleichen, mit ihnen\nverwechselt werden könp.en oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht an-\ngebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung\nund Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.\n§ 34\nUnfall\n(1) Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte sofort zu halten, sich über die Unfallfolgen\nzu vergewissern und den Verkehr zu sichern. Unberührt bleiben die Pflichten, die sich aus den Vor-\nschriften über die Hilfeleistung bei Unglücksfällen(§ 330c des Strafgesetzbuches) und über die Ver-\nkehrsunfallflucht (§ 142 des Strafgesetzbuches) ergeben.\n(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Un-\nfall beigetragen haben kann.\n§ 35\nSonderredlte\n(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die\nFeuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung\nhoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.\n(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der\nErlaubnis,\n1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,\n2. im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29\nAbs. 3 Satz 2.\n(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, so-\nweit Vereinbarungen getroffen sind.\n(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen\nanläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ord-\nnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87 a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidi-\ngungsfall und im Spannungsfall.\n(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sind im Falle drin-\ngender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von de11\nVorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Verein-\nbarungen bestehen.\n(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im\nStraßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch einen weiß-roten Anstrich oder durch weiß-\nrot-weiße Warnfahnen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf\njeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies er~\nfordert. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen\nzu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auf-\nfällige Warnkleidung tragen.\n(7) Fahrzeuge der Deutschen Bundespost, die der Beförderung von Postsendungen oder dem Bau\noder der Unterhaltung von Fernmeldeeinrichtungen dienen, dürfen auf allen Straßen und Straßen-\nteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert.\n(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit\nund Ordnung ausgeübt werden.","Nr. 108 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970                       1579\nII. Zeichen und Verkehrseinrichtungen\n§ 36\nZeichen und Weisungen der Polizeibeamten\n(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen\nAnordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner\nSorgfaltspflicht.\n(2) An Kreuzungen ordnet an:\n1. Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung:\n.Halt vor der Kreuzung\".\nDer Querverkehr ist freigegeben.\nHat der Beamte dieses Zeichen gegeben, so gilt es fort, solange er in der gleichen Richtung winkt\noder nur seine Grundstellung beibehält.\nDer freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn\ner Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.\n2. Hochheben eines Armes:\n• Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten\",\nfür Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung:\n,,Kre~zung räumen\".\n(3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert werden.\n(4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen, haben die\nZeichen entsprechende Bedeutung.\n(5) Die Polizeibeamten dürfen Verkehrsteilnehmer auch zur Verkehrskontrolle und zur Ver-\nkehrszählung anhalten.\n§ 37\nWechsellichtzekhen und Dauerlichtzeichen\n(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln, vorrangregelnden Verkehrsschildern und Fahrbahn-\nmarkierungen vor.\n(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün - Gelb -          Rot -   Rot und Gelb (gleich-\nzeitig) - Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.\n1. An Kreuzungen bedeuten:\nGrün: .Der Verkehr ist freigegeben\".\nEr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge\ndadurch nicht behindert.\nGrüner Pfeil: .Nur in der Richtung des Pfeiles ist der Verkehr freigegeben\".\nGelb ordnet an: ., Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten•, für Verkehrsteilnehmer\nin der Kreuzung: .Kreuzung räumen\".\nKeines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.\nRot ordnet an: ,,Halt vor der Kreuzung\".\nRoter Pfeil oder schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, gelber Pfeil oder schwarzer Pfeil\nauf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an.\n2. An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen, haben die\nLichtzeichen entsprechende Bedeutung.\n3. Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb - Rot beschränkt sein.\n4. Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes\nLichtzeichen gegeben werden. Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in ab-\nweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Linienomnibusse, die einen vom übrigen\nFahrverkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen.\n5. Gelten die Lichtzeichen nur für Fußgänger oder nur für Radfahrer, so wird das durch das Sinn-\nbild eines Fußgängers oder eines Fahrrades angezeigt. Für Fußgänger ist die Farbfolge Grün -","1580                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nRot --- Grün. Wechselt Grün auf Rot, während Fußgänger die Fahrbahn überschreiten, so haben\nsie ihren Weg zügig fortzusetzen.\n(3) DauerlicMzeichen über jedem Fahrstreifen lassen den Verkehr nur in der einen oder ande-\nren Richtung zu.\nRote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:\n,,Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden, davor darf nicht gehalten werden\".\nEin grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:\n,,Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben\".\n(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die\nVerkehrsdichte das nicht rechtfertigt.\n§ 38\nBlaues Blinklicht und gelbes Blinklicht\n(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste\nEile geboten ist, um Menschenleben zu retten, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ord-\nnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.\nEs ordnet an:\n,,Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen\".\n(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur War-\nnung an Unfoll- oder sonstigen Einsatzstellen oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von\ngeschlossenen Verbänden verwendet werden.\n(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es darf von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen nur\nverwendet werden, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahr-\nzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter\noder langer Ladung zu warnen.\n§ 39\nVerkehrszeichen\n(1) Vc~rkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen.\n(2) Auch Zusatzschilder sind Verkehrszeichen. Sie sind rechteckig und zeigen auf weißem Grund\nmit schwarzem Rand schwarze Zeichnungen oder Aufschriften. Sie sind dicht unter den Verkehrs-\nschildern angebracht.\n(3) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrsschildern als den in §§ 40 bis 42 dargestellten ge-\nzeigt, so bedeuten die Sinnbilder in den Zeichen\n251               ,,Personenkraftwagen\",\n253                ,,Lastkraftwagen\",\n237               ,,Radfahrer\",\n134               ,,Fußgänger\",\n239               ,,Reiter\",\n140                ,, Treiber und Führer von Großtieren\".\nFolgende Sinnbilder bedeuten\nStraßenbahn                                Kraftomnibus","Nr. 108 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970                   1581\nPersonenkraftwagen                                 Lastkraftwagen\nmit Anhänger                                     mit Anhänger\nKraftfahrzeuge,\ndie nicht schneller als 20 km/h                           Krafträder,\nfahren können oder dürfen                            auch mit Beiwagen\nKleinkrafträder und Fahrräder\nmit Hilfsmotor                                Gespannfuhrwerke\nKennzeichnungspflichtige\nKraftfahrzeuge                          Fußgänger mit Handfahrzeugen\nmit explosionsgefährlichen Stoffen                  oder sperrigen Gegenständen\n(4) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.\n§ 40\nGefahrzeichen\n(1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten. Sie sind nur dort\nangebrncht, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein auf-\nmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch\nnicht mit ihr rechnen muß.\n(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor den Ge-\nfahrst:elJen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so ist sie auf einem Zusatzschild angegeben, wie\n[:100~\n(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.\n(4) Ein Zusatzschild wie\n!I t   3 km      t~\nkann die Länge der Gef ahrstrecke angeben.\n(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, so weist auf einem Zusatzschild ein\nschwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.\n(6) Gefahrzeichen im einzelnen:\nZeichen 101\nGef ahrstelle","1582                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nEin Zusatzschild kann die Gefahr näher bezeichnen. So warnt das\nZusatzschild\nvor schlechtem Fahrbahnrand. Das\nZusatzschild\nerlaubt, auf dieser Straße Wintersport zu t~eiben, gegebenenfalls zeitlich beschränkt, wie „9-17 h\".\nZeichen 102\nKreuzung oder Einmündung\nmit Vorfahrt von rechts\nZeichen 103                                                 Zeichen 105\nKurve                                                    Doppelkurve\n(rechts)                                                (zunächst rechts)\nZeichen 108                                                 Zeichen 110\nGefälle                                                     Steigung\nZeichen 112                                                 Zeichen 114\nUnebene Fahrbahn                                             Schleudergefahr\nbei Nässe oder Schmutz\nZusatzschild\nGefahr unerwarteter\nGlatteisbildung","Nr. 108 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970                       1583\nZeichen 115                                               Zeichen 117\n,,~.·\n'§ ~      \\,\nSteinschlag                                               Seitenwind\nZeichen 120                                               Zeichen 121\nVerengte Fahrbahn                                     Einseitig (rechts) verengte\nFahrbahn\nZeichen 123                                               Zeichen 125\nBaustelle                                              Gegenverkehr\nZeichen 128                                                Zeichen 129\nBewegliche Brücke                                                 Ufer\nZeichen 131                                                Zeichen 134\nLichtzeichenanlage                                        Fußgängerüberweg\nDie Zeichen 128 bis 134 stehen auch innerhalb geschlossener Ortschaften in angemessener Entfer-\nnung vor der Gefahrstelle. Die Entfernung ist auf einem Zusatzschild angegeben (Absatz 2 Satz 2).","1584                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nZeichen 136                                                 Zeichen 138\nKinder                                                Radfahrer kreuzen\nZeichen 140                    Zeichen 142                  Zeichen 144\nTiere                     Wildwechsel                   Flugbetrieb\nVor anderen Gefahrstellen kann durch Gefahrzeichen gleicher Art mit geeigneten Sinnbildern ge-\nwarnt werden.\n(7) Besondere Gefahrzeichen vor Ubergängen von Schienenbahnen mit Vorrang:\nZeichen 150                                                 Zeichen 151\nBahnübergang mit Schranken                                   Unbeschrankter Bahnübergang\noder Halbschranken\noder folgende drei Warnbaken\netwa 240 m vor dem Bahnübergang\nZeichen 153                                                  Zeichen 156\ndreistreifige Bake (links)                                  dreistreifige Bake (rechts)\n-  vor beschranktem Bahnübergang -                                   - vor unbeschranktem\nBahnübergang -","Nr. 108      Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970                  1585\netwa  rno rn vor dem Bahnüberuang                             etwa 80 m vor dem Bahnübergang\nZeichen                                                     Zeichen 162\nzweistreifige Bake (links)                                   einstreifige Bake (rechts)\nSind die Baken in erheblich abweichenden Abständen aufgestellt, so ist der Abstand in Metern\noberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern angegeben.\n§ 41\nVorschriftzeichen\n(1) Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und\nVerbote.\n(2) Schilder stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zei-\nchen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht. Die Schilder stehen im allge-\nmeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit nötig, die\nEntfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben. Andere Zusatzschilder\nenthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen\nvon ihnen. Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283,\n286 und hinter Zeichen 277).\n1. Warte- und Haltgebote\na) An Bahnübergängen:\nZeichen 201\n(auch liegend)\nAndreaskreuz\nEs befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitz-\npfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Bahnstrecke elektrische Fahrleitung\nhat. Ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt an, daß das Andreaskreuz nur für den\nStraßenverkehr in Richtung dieses Pfeiles gilt.\nb) An Kreuzungen und Einmündungen:\nZeichen 205\nVorfahrt gewähren!\nDas Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe\nSchild mit Zusatzschild (wie „100 m\") angekündigt sein.        ·\nWo Schienenfahrzeuge einen kreisförmigen Verkehr kreuzen, an Wendeschleifen oder ähn-\nlich geführten Gleisanlagen von Schienenbahnen, enthält das Zeichen mit dem Sinnbild einer\nStraßenbahn auf einem darüber angebrachten Zusatzschild das Gebot: ,,Der Schienenbahn\nVorfahrt gewähren!\".","1586                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nZeichen 206\n(mit schmalem, weißem Rand)\nSJDP\nHalt! Vorfahrt gewähren!\nDas unbedingte Haltgebot ist dort zu befolgen, wo die andere Straße zu übersehen ist, in\njedem Fall an der Haltlinie (Zeichen 294).\nDas Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.\nDas Haltgebot wird außerhalb geschlossener Ortschaften angekündigt durch das Zeichen 205\nmit Zusatzschild\nInnerhalb geschlossener Ortschaften kann das Haltgebot so angekündigt sein.\nDer Verlauf der Vorfahrtstraße kann durch ein Zusatzschild zu den Zeichen 205 und 206\nbekanntgegeben sein.\n·c) Bei verengter Fahrbahn:\nZeichen 208\n0\nDem Gegenverkehr Vorrang gewähren!\n2. Vorgeschriebene Fahrtrichtung\nZeichen 209                    Zeichen 211                  Zeichen 214\nQ    Rechts                    = Hier rechts\ne\nGeradeaus und rechts\nAndere Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben.\nZeichen 220\nEs steht parallel zur Fahrtrichtung und schreibt allen Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn die\nRichtung vor, Fußgängern jedoch nur, wenn sie Fahrzeuge mitführen.","Nr. 108 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970                      1587\n3. Vorgeschriebene Vorbeifahrt\nZeichen 222\nRechts vorbei\n,,Links vorbei\" wird entsprechend vorgeschrieben.\n4. Haltestellen\nZeichen 224                                             Zeichen 226\n0\nStraßenbahnen                                            Kraftfahrlinien\nDoppelhaltestellen der; Straßenbahnen können durch zwei Zeichen 224 nebeneinander oder durch\ndas Zeichen 224 mit „HH\" gekennzeichnet sein.\nZeichen 229\nTaxenstand\nEin Zusatzschild kann die Anzahl der vorgesehenen Taxen angeben.\n5. Sonderwege\nZeichen 237                 Zeichen 239                 Zeichen 241\n-  Radfahrer\n0   Reiter\ne Fußgänger\nDiese Zeichen stehen rechts oder links. Die Sinnbilder der Zeichen 237 und 241 können auch\ngemeinsam auf einem Schild, durch einen senkrechten weißen Streifen getrennt, gezeigt wer-\nden. Ein gemeinsamer Rad- und Gehweg kann durch ein Schild gekennzeichnet sein, das -\ndurch einen waagerechten weißen Streifen getrennt - die entsprechenden Sinnbilder zeigt. Das\nZeichen „Fußgänger\" steht nur dort, wo eine Klarstellung notwendig ist.\nDie Zeichen bedeuten:\na) Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen. An-\ndere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benut2;en;\nb) wer ein Fahrrad mit Hilfsmotor benutzt, das auf ebener Strecke nicht schneller als 25 km/h\nfahren kann, oder wer ein Fahrrad mit Hilfsmotor durch Treten fortbewegt, muß den Rad-\nweg benutzen. Zeigt ein Zusatzschild zu Zeichen 237 das Sinnbild eines Fahrrades mit Hilfs-\nmotor, so müssen auch die Führer schnellerer Fahrräder mit Hilfsmotor dort fahren;\nc) auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg müssen Fußgänger die Radfahrer und die Führer\nvon Fahrrädern mit Hilfsmotor durchfahren lassen;\nd) auf Reitwegen dürfen Pferde geführt werden.","1588                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n6. Verkehrsverbote\nZeichen 250\n0\nVerbot für Fahrzeuge aller Art\nEs gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 auch nicht für Tiere. Kleinkraft-\nräder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder dürfen geschoben werden.\nDas Zusatzschild\nerlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Auch Wintersport\nkann dort durch ein Zusatzschild (hinter Zeichen 101) erlaubt sein.\nZeichen 251                                                  Zeichen 253\n®\nVerbot für Kraftwagen\ne\nVerbot für Lastkraftwagen\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht\nüber 2,8 t und Zugmaschinen\na) Für andere Verkehrsarten, wie Krafträder, Pferdefuhrwerke, Lastzüge, Radfahrer, Reiter,\nFußgänger, können gleichfalls durch das Zeichen 250 mit Sinnbild entsprechende Verbote\nerlassen werden.\nb) Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie „7,5 t\", angegeben, so gilt das Verbot nur, so-\nweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel, einschließlich ihrer Anhänger, die\nangegebene Grenze überschreitet.\nc) Mehrere dieser Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.\nVerbot für Fahrzeuge, deren\nZeichen 262                                                   Zeichen 263\n@\ntatsächliches Gewicht\n@\ntatsächliche Achslast\nZeichen 264                   Zeichen 265                     Zeichen 266\n©   Breite                        Höhe\nje einschließlich Ladung\nLänge\neine bestimmte Grenze überschreitet.\nDie Beschränkung durch Zeiichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraft-\nfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich\nvorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Das Zeichen 266 gilt auch für Züge.","Nr. 108 --- Tug der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970                       1589\nZeichen 267\n=\nVerbot der Einfahrt\nDas Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten die-\nser Fahrbahn.\nZ(!ichen 2GB                                                   Zeichen 269\nSchneeketten sind vorqeschrieben\n®\nVerbot für Fahrzeuge mit\neiner Ladung von mehr als\n3000 1 wassergefährdender Stoffe\n7. Streckenverbote\nSie beschränken den Verkehr auf bestimmten Strecken.\nZeichen 274\n~~\nZulässige Höchstgeschwindigkeit\nverbietet, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Sind durch das Zeichen\ninnerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h z~gelassen, so\ngilt das für Fahrzeuge aller Art.\nZeichen 275\n-\nV orgeschriebene\nMindestgeschwindigkeit\nverbietet, langsamer als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Es verbietet Fahr-\nzeugführern, die wegen mangelnder persönlicher Fähigkeiten oder wegen der Eigenschaften von\nFahrzeug oder Ladung nicht so schnell fahren können oder dürfen, diese Straße zu benutzen.\nStraßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse können dazu verpflichten, langsamer zu\nfahren.\nZeichen 276                                                    Zeichen 277\nverbieten Führern von\nKraftfahrzeugen aller Art,\nUberholverbote\ne\nLastkraftwagen mit einem\nzulässigen Gesamtgewicht über\n2,8 t sowie allen Lastkraftwagen\nund Zugmaschinen mit Anhängern,\nmehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen.","1590                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nDie Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie\nangegeben sein.\nDas Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zu-\nsammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Ortlichkeit zweifelsfrei ergibt,\nvon wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das\nVerbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke\nangegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die\nZeichen 278             Zeichen 279              Zeichen 280            Zeichen 281\nWo sämtliche Streckenverbote enden, steht das\nZeichen 282\n0\nDiese Zeichen können auch allein links stehen.\n8. Haltverbote\nZeichen 283\nHaltverbot\nEs verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Das Zusatzschild\nverbietet es auch auf dem Seitenstreifen.\nZeichen 286\n-\nEingeschränktes Haltverbot\nEs verbietet das Halten auf der Fahrbahn ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum\nBe- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden. Das Zusatz-\nschild „auch auf Seitenstreifen\" (hinter Zeichen 283) kann auch hier angebracht sein.\na) Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder angebracht sind.\nb) Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf der\ngleichen Straßenseite.","Nr. 108    Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970                       1591\nc) Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten\nPfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekenn-\nzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil\nzur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg. Sind zur Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs\nund des Endes der Verbotsstrecke Zusatzschilder angebracht, so sind die darauf befindlichen\nPfeile schwarz.\nZeichen 290\n• •    3~tunden\nZonenhaltverbot\nfür einen Stadtbezirk\nBild 291\n13cm\n11 cm\nParkscheibe\nZeichen 292\nEnde des Zonenhaltverbotes\nMit diesen Zeichen werden die Grenzen der Haltverbotszone bestimmt.\n(3) Markierungen\n1. Fußgängerüberweg\nZeichen 293\n2. Haltlinie\nZeichen 294","1592                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nErgänzend zu Halt- und Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte oder Licht-\nzeichen gegeben werden, ordnet sie an: ,,Hier halten!\". Dasselbe gilt vor Bahnübergängen für\nden, der warten muß (§ 19 Abs. 2).\n3. Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung\nZeichen 295\nSie besteht aus einer ununterbrochenen Linie. Diese kann durch eine gleichmäßig dichte Nagel-\nreihe ersetzt sein.\na) Sie wird vor allem verwendet, um den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn\noder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr zu begrenzen. Dann ordnet sie\nan:\nFahrzeuge dürfen sie nicht überqueren oder über ihr fahren.\nBegrenzt sie den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr, so ordnet sie weiter an:\nEs ist rechts von ihr zu fahren.\nParken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahr-\nzeug und der Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt.\nb) Die ununterbrochene Linie kann auch Fahrbahnbegrenzung sein. Dann soll sie den Fahrbahn-\nrand deutlich erkennbar machen. Bleibt rechts von ihr ausreichender Straßenraum frei (Fahr-\nbahnteil, befestigter Seitenstreifen), so ordnet sie an:\naa) landwirtschaftliche Zug- oder Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke, Radfahrer und ähnlich lang-\nsame Fahrzeuge müssen möglichst rechts von ihr fahren,\nbb) links von ihr darf nicht gehalten werden.\n4. Einseitige Fahrstreifenbegrenzung\nZeichen 296\nFahrtrichtung B      Fahrtrichtung A\nSie besteht aus einer ununterbrochenen neben einer unterbrochenen Linie.\nFür Fahrzeuge in der Fahrtrichtung A ordnet die Markierung an:\na) der Fahrverkehr darf nur den rechts neben der Markierung liegenden Fahrbahnteil be-\nnutzen,\nb) Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahr\nzeug und der ununterbrochenen Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt.\nFahrzeuge in Fahrtrichtung B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch\nnicht gefährdet wird.","Nr. 108   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970                         1593\n5. Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in verschiedene Richtungen weisen, empfehlen,\nsich frühzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich ein-\ngeordnet haben, dürfen hier auch rechts überholt werden.\nSind zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295)\nmarkiert,\nZeichen 297\nso schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor.\nHalten auf der so markierten Strecke der Fahrbahn ist verboten.\nDie Pfeile können durch Nägel dargestellt sein.\n6. Sperrflächen\nZeichen 298\nSie dürfen von Fahrzeugen nicht benutzt werden. Diese Markierung kann durch Nagelreihen\ndargestellt sein.\n7. Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen durch ununter-\nbrochene Linien oder durch Nagelreihen abgegrenzt, so wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge\naufzustellen sind. Dazu genügt auf gekennzeichneten Parkplätzen (Zeichen 314 und 315) und an\nParkuhren eine einfachere Markierung.\nDie ununterbrochenen Linien dürfen überquert werden.","1594                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n8. Grenzmarkierung für Pa.rkverbote\nZeichen 299\nDiese Markierung kann durch Nagelreihen dargestellt sein. Die Markierung bezeichnet, ver-\nlängert oder verkürzt vorgeschriebene Parkverbote.\n(4) Vorübergehende Fahrstreifenbegrenzung\nAuffällige Einrichtungen, wie gelbe Nagelreihen oder Reihen von rot-weißen Leitmarken, heben\ndie durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) und Leitlinien (Zeichen 340) gegebenen Anord-\nnungen auf. Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren und nicht über ihnen fahren. Nur wenn die\nNägel oder Marken so zusammengefaßt sind, daß sie wie Leitlinien aussehen, dürfen sie überquert\nwerden, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.\n§ 42\nRichtzeichen\n(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch\nAnordnungen enthalten.\n(2) Vorrang\nZeichen 301\nVorfahrt\nDas Zeichen gibt die Vorfahrt nur an der nächsten Kreuzung oder Einmündung. Außerhalb ge-\nschlossener Ortschaften steht es 150 bis 250 m davor, sonst wird auf einem Zusatzschild die Entfer-\nnung, wie „80 m\", angegeben. Innerhalb geschlossener Ortschaften steht es unmittelbar vor der\nKreuzung oder Einmündung.\nZeichen 306\nVorfahrtstraße\nEs steht am Anfang der Vorfahrtstraße und wird an jeder Kreuzung und an jeder Einmündung von\nrechts wiederholt. Es steht vor, auf oder hinter der Kreuzung oder Einmündung. Es gibt die Vor-","Nr. 108 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970                        1595\nfahrt bis zum nächsten Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren!\" oder 206 „Halt! Vorfahrt gewähren!\".\nAußerhalb geschlossener Ortschaften verbietet es bis dorthin das Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahr-\nbahn.\nEin Zusatzschild\nzum Zeichen 306 kann den Verlauf der Vorfahrtstraße bekanntgeben. Wer ihm folgen will, muß\ndies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Auf\nFußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.\nEndet die Vorfahrtstraße, so steht dort auch das\nZeichen 307\nEnde der Vorfahrtstraße\nZeichen 308\nVorrang vor dem Gegenverkehr\nDas Zeichen steht vor einer verengten Fahrbahn.\n(3) Die Ortstafel\nZeichen 310                                             Zeichen 311\nWilster\nKreis Steinburg\nVorderseite                                               Rückseite\nbestimmt:\nHier beginnt                                  Hier endet\neine geschlossene Ortschaft.\nVon hier an gelten die für den Verkehr innerhalb (außerhalb) geschlossener Ortschaften bestehen-\nden Vorschriften.","1596                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(4) Parken\nZeichen 314\nParkplatz\n1. Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs. 2).\n2. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, namentlich für eine bestimmte\nDauer oder für bestimmte Fahrzeugarten.\n3. Zeigt das Schild einen weißen Pfeil oder eine Entfernungsangabe, so weist es auf einen Park-\nplatz hin.\nZeichen 315\nParken auf Gehwegen\n1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken\n(§ 12 Abs. 2) auf Gehwegen.\n2. Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.\n3. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis für eine bestimmte Dauer beschränkt sein.\n(5) Autobahnen und Kraftfahrstraßen\nZeichen 331\nZeichen 330\nAutobahn                                                 Kraftfahrstraße\nDas Zeichen steht an den Zufahrten                             Das Zeichen steht am Anfang,\nder Anschlußstellen.                                 an jeder Kreuzung und Einmündung\nund wird, wenn nötig, auch sonst\nwiederholt\nZeichen 332\nZeichen 333\nPfeilschild\nAusfahrt von der Autobahn","Nr. 108 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970                    1597\nZeichen 334                                               Zeichen 336\nEnde der Autobahn                                      Ende der Kraftfahrstraße\nDas Ende kann auch durch dasselbe Zeichen mit einer Entfernungsangabe unter dem Sinnbild, wie\n,,800 m\", angekündigt sein.\n(6) Markierungen sind weiß.\n1. Leitlinie\nZeichen 340\nSie besteht in der Regel aus gleich langen Strichen mit gleichmäßigen Abständen. Die Striche\nkönnen durch Gruppen von mindestens 6 Nägeln ersetzt sein.\nDie Markierung bedeutet:\na) Leitlinien dürfen überfahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht gefährdet wird;\nb) sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf\nder linke Fahrstreifen nicht zum Uberholen benutzt werden. Wer nach links abbiegen will,\ndarf sich auf dem mittleren Fahrstreifen einordnen;\nc) auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit 4 so markierten Fahrstreifen sind die beiden linken\nausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen daher auch nicht zum Uberholen\nbenutzt werden. Dasselbe gilt auf 6streifigen Fahrbahnen für die 3 linken Fahrstreifen;\nd) sind für eine Richtung 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen dort\ndurchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug\nhält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen\nfür eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen\naußerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht\nvon mehr als 2,8 t sowie Züge, die länger als 7 m sind, nur benutzen, wenn sie sich dort zum\nZwecke des Linksabbiegens einordnen;\ne) sind Beschleunigungsstreifen so markiert, dann darf dort auch schneller gefahren werden als\nauf den anderen Fahrstreifen.\n2. W.artelinie                                 Zeichen 341","1598                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nSie kann angebrncbt sein, wo das Zeichen 205 anordnet: ,,Vorfahrt gewähren!\". Sie kann ferner\ndort angebracht sein, wo abbiegende Fahrzeuge Gegenverkehr durchfahren lassen müssen. Sie\nempfiehlt dem, der warten muß, hier zu warten.\n3. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrsschildern auf der Fahrbahn dienen dem Hin-\nweis auf ein entsprechendes Verkehrszeichen. Die Wiedergabe der Verkehrsschilder kann bunt\nsein.\n(7) Hinweise\nZeichen 3.50                  Zeichen 353                   Zeichen 354\nFußgängerüberweg                 Einbahnstraße              Wasserschutzgebiet\nDas Zeichen ist unmittelbar  Es kann ergänzend anzeigen,   Es mahnt Fahrzeugführer, die\nan der Mark ierunq       daß die Straße eine Einbahn-    wassergefährdende Stoffe\n(Zeichen 293) angebracht.      straße (Zeichen 220) ist. geladen haben, sich besonders\nvorsichtig zu verhalten.\nZeichen 355                                                         Zeichen 356\nFußgängerunter- oder -Überführung                                               Schülerlotsen\nZeichen 357\nSackgasse\nWintersport und Kinderspiele können durch Zusatzschilder (hinter Zeichen 101 und hinter Zei-\nchen 250) erlaubt sein.\nZeichen 358                    Zeichen 359                   Zeichen 363\nErste Hilfe                   Pannenhilfe                      Polizei\nDurch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben wer-\nden, wie auf Fernsprecher, Tankstellen, Zeltplätze und Plätze für Wohnwagen.","Nr. 108    Tag der Ausgabe: Bonn~ den 5. Dezember 1970                   1599\nZeichen 375                  Zeichen 376                Zeichen 377\nAutobahnhotel               Auto bahngasthaus            Autobahnkiosk\nAuf den Zeichen 358 bis 377 kann Näheres in Weiß angegeben sein.\nZeichen 380\nRichtgeschwindigkeit\nEs empfiehlt, bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen innerhalb des an-\ngegebenen Geschwindigkeitsrahmens zu fahren.\nZeichen 385\nEs dient der Unterrichtung über den Namen von Ortschaften, soweit keine Ortstafeln (Zeichen 310)\naufgestellt sind. Es kann auch auf Flüsse, Sehenswürdigkeiten, Kriegsgräberstätten und anderes\naufmerksam machen.\nAuf Autobahnen sind die Unterrichtungsschilder blau mit weißer Schrift.\nZeichen 388\nEs warnt, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen den für diese nicht genügend befestigten Seitenstrei-\nfen zu benutzen. Wird statt des Sinnbildes eines Personenkraftwagens das eines Lastkraftwagens\ngezeigt, so gilt die Warnung nur Führern von Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht\nüber 2,8 t und Zugmaschinen.\nEs weist auf eine Zollstelle hin.","1600                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nZeichen 394\nEs kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen.\nLaternenpfähle tragen Ringe gleicher Farbe. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben\nsein, wann die Laterne erlischt.\n(8) Wegweisung\n1. Wegweiser\nZeichen 401                                                Zeichen 410\nNummernschilder für\nBundesstraßen                                               Europastraßen\nZeichen 415\nDorsten 28km                22a\nBottrop 14 km\nauf Bundesstraßen\nDiese Schilder geben keine Vorfahrt.\nZeichen 418                                          Zeichen 419\nHildesheim\nElze 31 km\nauf sonstigen Straßen\nmit größerer                             mit geringerer\nVerkehrsbedeutung\nDas Zusatzschild „Nebenstrecke\" weist auf\neinen wegen seines schwächeren Verkehrs\nempfehlenswerten Umweg hin.\nZeichen 421\nfür bestimmte Verkehrsarten\nZeichen 430                                                Zeichen 432\n1 Bahnhof>\nzur Autobahn                                          zu innerörtlichen Zielen","Nr. 108 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970                 1601\nZeichen 436\nt\n[[] Düsseldorf\nHannover\n[Messegelände ]\n+      Recklinghausen\nDormagen                   ~\nWegweisertaf el\nSie faßt alle Wegweiser einer Kreuzungszufahrt zusammen. Die Tafel kann auch als Vorweg-\nweiser dienen.\nZeichen 437\nStraßennamensschilder\nAn Kreuzungen und Einmündungen mit erheblichem Fahrverkehr sind sie auf die oben bezeich-\nnete Weise aufgestellt.\n2. Vorwegweiser\nZeichen 438                                        Zeichen 439\nMünchen                                                IIEJI Nürnberg\n4 ~ j •\nErding                          ..,\nStuttgart                Uhlbach\n..\nEs empfiehlt,\nsich frühzeitig einzuordnen\nZeichen 440\nzur Autobahn","1602                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nZeichen 442\nfür bestimmte Verkehrsarten\n3. Wegweisung auf Autobahnen\nDie „Ausfahrt\" (Zeichen 332 und 333) wird angekündigt durch\ndie Ankündigungstafel                                   den y orwegweiser\nZeichen 449\nZeichen 448\nsowie auf 300 m, 200 m und 100 m durch Baken wie\nZeichen 450\nDurch Tafeln, die den Zeichen 448 und 449 ähnlich sind, werden Abzweigungen einer Autobahn\nvon einer anderen und Kreuzungen von Autobahnen gekennzeichnet und schon auf 2 km und\n1 000 m angekündigt.\nZeichen 453\nEntfernungstafel\nSie gibt hinter jeder Ausfahrt, Abzweigung und Kreuzung die Entfernungen zur jeweiligen Orts-\nmitte an.","Nr. 108 --- Tug der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970                 1603\n4. Umleitun9en des Verkehrs bei Straßensperrungen\nZeichen 454\n1Umleitung>\nEs ist am Beginn der Umleitung und, soweit erforderlich, an den Kreuzungen und Einmündungen\nim Verlauf der Umleitungsstrecke angebracht.\nDie Umleitung kann angekündigt sein durch das\nZeichen 457\nII Umleitung fl\nmit Zusatzschild, wie „400 m\" oder „Richtung Stuttgart\", sowie durch die Planskizze\nZeichen 459\nStuttgart\nUlm\nMüssen nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet werden, so sind diese auf einem Zusatzschild\nüber dem Wegweiser (Zeichen 454) und über dem Ankündigungszeichen (Zeichen 457) ange-\ngeben, wie „Fahrzeuge über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht\". Der Vorwegweiser und die Plan-\nskizze zeigen dann Verbotszeichen für die betroffenen Verkehrsarten, wie das Zeichen 262.\n5. Numerierte Bedarfsumleitungen für den Autobahnverkehr\nZeichen 460\nBedarfsumleitung\nWer seine Fahrt vorübergehend auf anderen Strecken fortsetzen muß oder will, wird durch\ndieses Zeichen auf die Autobahn zurückgeleitet.","1604                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nZeichen 466\nBedarfsumleitungstafel\nKann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlußstelle noch nicht\nauf die Autobahn zurückgeleitet werden, so wird er durch dieses Zeichen über die nächste\nBedarfsumlei tungsstrecke weitergeführt.\n6. Sonstige VerkehrslenkungstRfeln\nZeichen 468\nSchwierige Verkehrsführung\nEs kündigt eine mit dem Zeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung\" (Zeichen 209 bis 214) verbun-\ndene Verkehrsführung an.\nZeichen 469\n1000 m\nDber lei tungstaf el\nUberleitungen des Verkehrs auf die Fahrbahn oder Fahrstreifen für den Gegenverkehr werden\ndurch solche Tafeln angekündigt. Auch die Rückleitung des Verkehrs wird so angekündigt.\n§ 43\nVerkehrseinrichtungen\n(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Parkuhren, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtun-\ngen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen.\n(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.","Nr. 108 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970                 -1605\n(3) Verkehrseinrichtungen im einzelnen:\n1. An Bc:thnübergängen sind die Schranken rot-weiß gestreift.\n2 Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden-, Unfall- und andere Stellen sind\nAbsperrschranken\noder\nAbsperrbaken\noder\nLeitkegel\nA\noder\nfahrbare Absperrtafeln\nBehelfsmäßig oder zusätzlich können weiß-rot-weiße Warnfahnen oder aufgereihte rot-weiße\nFahnen verwendet werden. Warnleuchten an Absperrgeräten zeigen rotes Licht, wenn die ganze\nFahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht.\nDie Absperrgeräte verbieten das Befahren der abgesperrten Straßenfläche.","1606                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n3. Leiteinrichtungen\na) Um <fon V<!rlauf dc)r Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten\nLeitpfosten\n:\n1\n~ :\n1\n(links)                                                   (rechts)\nin der Regel in Abständen von 50 m stehen.\nb) An gefährlichen Stellen können schraffierte Leittafeln oder Leitmale angebracht sein, wie\nRichtungstafeln in Kurven\nIII. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften\n§ 44\nSachliche Zuständigkeit\n(1) Sachlich zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt\nist, die Straßenverkehrsbehörden; dies sind die nach Landesrecht zuständigen unteren Verwal-\ntungsbehörden oder die Behörden, denen nach Landesrecht die Aufgaben der Straßenverkehrs-\nbehörde zugewiesen sind. Die zuständig,en obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungs-\nbehörden können diesen Behörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die erforder-\nlichen Maßnahmen selbst treffen.\n(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedie-\nnung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzuge kann zur Aufrechterhaltung der\nSicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behör-\nden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung\nund Lenkung des Verkehrs.\n(3) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, da-\ngegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßen-\nverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über\nden Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Ver-\nanstaltung mehrere Länder, so ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die\nVeranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Lan-\ndesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere\nStelle übertragen werden.\n(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der\nBundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes mit\nder obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.\n(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte be-\nstehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen\ndie Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen\nder nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes; sie erteilen auch die Erlaubnis für die\nübermäßige Benutzung der Straße durch den Bundesgrenzschutz, die Polizei und den Katastrophen-\nschutz.\n§ 45\nVerkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen\n(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßen-\nstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, zur Durchführung von Arbeiten\nim Straßenrnum, zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, zum Schutz der Nacht-","Nr. 108 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970                    1607\nruhe in Wolmgebieten sowie zum Schutz der Gewässer und Heilquellen beschränken oder verbie-\nten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie in Bade- und heilklimatischen Kurorten,\nin Luftkurorten, in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, in Landschaftsgebieten und Orts-\nteilen, die überwiegend der Erholung der Bevölkerung dienen, und in der Nähe von Kranken-\nhäusern und Pflegeanstalten sowie in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlos-\nsener Ortschaften, wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugver-\nkehr verhütet werden können.\n(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen\nSchäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die Straßenbau-\nbehörden -- vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Verkehrsverbote\nund -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leit-\neinrichtungen lenken. Straßenbaubehörde im Sinne dieser Verordnung ist die Behörde, welche die\nAufgaben des beteiligten Trägers der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften wahr-\nnimmt. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahn-\nunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen,. durch rot-weiß gestreifte Schranken oder\ndurch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vor-\nschreiben. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser\nVerordnung anzuordnen.\n(3) Im übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und\nVerkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur dar-\nüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden bestimmen\n-- vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden - die Art der Anbringung\nund der Ausgestaltung, wie Dbergröße, Beleuchtung; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen\nsie allein. Sie können auch - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden -\nGefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefähr-\ndet wird.\n(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrs-\neinrichtungen regeln und lenken.\n(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Ver-\nkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger ver-\npflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde\nangeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.\n(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unter-\nnehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans - von der zuständigen\nBehörde Anordnungen nach Absatz 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren\nund zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu be-\nschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen\nzu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu be-\ndienen.\n(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen, soweit sie nicht Bundesfernstraßen sind, oder als Ver-\nkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt\nwird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßen-\nunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht\ninnerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.\n(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige\nHöchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen.\n§ 46\nAusnahmegenehmigung und Erlaubnis\n(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für be-\nstimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen\n1. von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);\n2. vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelas-\nsenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Abs. 1, 10);\n3. vom Verbot, in zweiter Reihe zu parken (§ 12 Abs. 4);\n4. vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Abs. 3\nNr. 3);\n5. von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Abs. 1\nSatz 2, § 22 Abs. 2 bis 4);\n6. vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu\nführen (§ 28 Abs. 1 Satz 3 und 4);","1608                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n7. vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3);\n8. vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Abs. 1);\n9. von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzu-\nbieten (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2);\n10. vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Abs. 2\nSatz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen lialtestellenschilder öffentlicher Ver-\nkehrsmittel angebracht sind;\n11. von den Verboten, die durch Vorschriftzeichen (§ 41), Richtzeichen (§ 42) oder Verkehrseinrich-\ntungen (§ 43 Abs. 3) angeordnet sind.\nVom Verbot, Personen auf der Ladefläche mitzunehmen (§ 21 Abs. 2), können für die Dienst-\nbereiche der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen\nBundespost und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Lan-\ndesbehörden, Ausnahmen genehmigen.\n(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können\nvon allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein\nfür bestimmte Antragsteller genehmigen. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über\nein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, so ist der Bundesminister für\nVerkehr zuständig; das gilt nicht für Ausnahmen vom Verbot der Rennveranstaltungen (§ 29\nAbs. 1).\n(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt\nwerden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden.\nErforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens\nauf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zu-\nständigen Personen auszuhändigen.\n§ 47\nOrtliche Zuständigkeit\n(1) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 erteilt für eine Veranstaltung, die im\nAusland beginnt, die nach § 44 Abs. 3 sachlich zuständige Behörde, in deren Gebiet die Gr,enzüber-\ngangsstelle liegt. Diese Behörde ist auch zuständig, wenn sonst erlaubnis- oder genehmigungspflich-\ntiger Verkehr im Ausland beginnt. Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 erteilt für Einzelfahrten und für\nTransporte von Eisenbahnwagen die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnis-\npflichtige Verkehr beginnt, die zeitlich befristete Erlaubnis für eine unbegrenzte Zahl von Fahrten\ndie Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder\neine Zweigniederlassung hat. Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 für Einzelfahrten, die zunächst als\nLeerfahrt beginnen, erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen\nwird.\n(2) Zuständig sind für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen\n1. nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 die Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk der zu genehmigende Ver-\nkehr beginnt, für zeitlich befristete Ausnahmegenehmigungen für eine unbegrenzte Zahl von\nFahrten jedoch auch die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen\nWohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat;\n2. nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 die Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk die Verbote angeordnet\nsind; soweit auf der Autobahn der Verkehr mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen genehmigt\nwerden soll, ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk auf die Autobahn ein-\ngefahren werden soll;\n3. nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen\nwird; sie ist auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig; neben diesen\nBehörden ist für zeitlich befristete Ausnahmegenehmigungen für eine unbegrenzte Zahl von\nFahrten auch die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller seinen\nWohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat;\n4. in allen übrigen Fällen die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk von der Ausnahmegeneh-\nmigung Gebrauch gemacht werden soll.\n(3) Die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr, die in § 35\nAbs. 5 genannten Truppen, den Bundesgrenzschutz, die Polizei und den Katastrophenschutz erteilt\ndie höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt.","Nr. 108 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970                      1609\n§ 48\nVerkehrsunterricht\nWer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder\nder von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßen-\nverkehr teilzunehmen.\n§ 49\nOrdnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig gegen eine Vorschrift über\n1. das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 2,\n2. die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz l, Abs. 3 oder Abs. 4,\n3. die Geschwindigkeit nach § 3,\n4. den Abstand nach § 4,\n5. das Uberholen nach§ 5 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 oder 7,\n6. das Vorbeifahren nach§ 6,\n7. das Nebeneinanderfahren nach§ 7 Sätze 2 oder 3,\n8. die Vorfahrt nach § 8,\n9. das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach§ 9,\n10. das Einfahren oder Anfahren nach § 10,\n11. das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Abs. 1,\n12. das Halten oder Parken nach§ 12 Abs. 1, 3, 4 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 2 oder Abs. 5,\n13. Parkuhren oder Parkscheiben nach § 13,\n14. die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,\n15. das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,\n16. die Abgabe von Warnzeichen nach§ 16,\n17. die Beleuchtung nach § 17,\n18. die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach §       18 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 2 oder\nAbs. 6 bis 11,\n19. das Verhalten\na) an Bahnübergängen nach § 19 oder\nb) an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel nach § 20,\n20. die Personenbeförderung nach § 21,\n21. die Ladung nach § 22,\n22. sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23,\n23. die Benutzung von Krankenfahrstühlen auf Gehwegen oder Seitenstreifen nach § 24 Abs. 2,\n24. das Verhalten\na) als Fußgänger nach § 25 Abs. 1 bis 4,\nb) an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder\nc) auf Brücken nach § 27 Abs. 6,\n25. den Lärmschutz oder das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 1,\n26. das Sporttreiben oder Spielen nach § 31,\n27. das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirk-\nsame Verkleidung gefährlicher Geräte nach§ 32,\n28. Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 oder\n29. das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Abs. 1\nverstößt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätz-\nlich oder fahrlässig\n1","1610                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n1. als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß die für\ngeschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,\n2. als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Abs. 1 Satz 4 diese nicht den Geh-\nweg benutzen läßt,\n3. als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Abs. 1 oder\nAbs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,\n4. als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Abs. 2 einer für\nden gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwider-\nhandelt,\n5. als Kraftfahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 1 an einem Rennen teilnimmt,\n6. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstalter entgegen § 29\nAbs. 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, daß die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auf-\nlagen befolgt werden oder\n7. entgegen § 29 Abs. 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 36 ein Zeichen oder eine Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt,\n2. entgegen§ 37 ein Wechsellicht- oder Dauerlichtzeichen nicht befolgt,\n3. entgegen§ 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder\nallein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn\nschafft,\n4. entgegen§ 41 eine durch ein Vorschriftzeichen gegebene Anordnung nicht befolgt,\n5. entgegen § 42 eine durch die Zusatzschilder zu den Zeichen 306 oder 314, die Richtzeichen 315\noder 340 gegebene Anordnung nicht befolgt oder\n6. entgegen § 43 Abs. 2 und 3 Nr. 2 durch Absperrgeräte abgesperrte Straßenflächen befährt.\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 35 Abs. 6 Satz 2 keine auffällige Warnkleidung trägt,\n2. entgegen § 35 Abs. 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebüh-\nrend zu berücksichtigen,\n3. entgegen § 45 Abs. 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese\nAnordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,\n4. entgegen § 46 Abs. 3 Satz 1 eine Nebenbestimmung der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis\nnicht befolgt,\n5. entgegen § 46 Abs. 3 Satz 3 die Bescheide nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt,\n6. entgegen§ 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder\n7. entgegen § 53 Abs. 3 Nr. 2 einem durch Zeigerregler gegebenen Gebot zuwiderhandelt.\n§ 50\nSonderregelung für die Insel Helgoland\nAuf der Insel Helgoland sind der Verkehr mit Kraftfahrzeugen und das Radfahren verboten.\n§ 51\nSonderregelung für Berlin\nDie §§ 35, 44 Abs. 4 und 5, § 46 Abs. 1 letzter Satz und § 47 Abs. 3 finden im Land Berlin keine\nAnwendung, soweit sie sich auf die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Truppen der nicht-\ndeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes und auf die Ausübung von Sonderrechten in den\nFällen der Artikel 91 und 87 a Abs. 4 des Grundgesetzes im Verteidigungsfall und im Spannungs-\nfall (Artikel 87 a Abs. 3 des Grundgesetzes) beziehen.\n§ 52\nGeltung im Land Berlin\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes\nvom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im Land Berlin.","Nr. 108 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970                     1611\n§ 53\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am l. März 1971 in Kraft.\n(2) Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1179) in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271, 327) mit den Änderungen\nder Verordnung vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 780), vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I\nS. 485), vom 29. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. 1961 I S. 8) und vom 30. April 1964 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 305) tritt mit dem ghüchen Tage außer Kraft.\n(3) Bis zum 1. Januar 1973 gilt folgendes:\n1. Die Verkehrszeichen nach folgenden Bildern der Anlage zur Straßen-\nverkehrs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 30. April 1964\n(Bundesgesetzbl. I S. 305)                                                haben die Bedeutung\nder Zeichen\n101\n3                                                                                103\n3                                                                                105\n2c                                                                               121\n4a                                                                               134\nmit Zusatztafel „Radfahrer kreuzen\"                                          138\n30a                                                                               206\n28                                                                                 220\n31                                                                                 229\n17b                                                                                241\n15                                                                                 251 mit\nZusatz-\nschild\n13 a                                                                               253\n21 b mit Zusatztafel „Lkw, Sattelkraftfahrzeuge und Züge\"                          277\n21    mit Zusatztafel „Ende\"                                                        278\n21 b mit Zusatztafel „Ende\"                                                        280\n21 b mit Zusatztafel „Lkw, Sattelkraftfahrzeuge und Züge\" ,,Ende\"                 281\n23                                                                                 286\n52                                                                                306\n38                                                                                 311\n17 C                                                                               331\n17 c mit Zusatztafel „Ende\"                                                        336\n38 a bis c                                                                        385\n45                                                                                430.\nDas Zeichen 307 braucht erst ab 1. Januar 1973 aufgestellt zu sein.\n2. Es sind auch die Gebote zu befolgen, die durch Zeigerregler nach Abschnitt B der Anlage zur\nStraßenverkehrs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 30. April 1964 (Bundesgesetzbl. I\nS. 305) gegeben werden.\n3. Die Zusatzschilder, welche die Entfernung zu einer Gefahrstelle oder einer Verbotsstelle oder\n-strecke oder die Länge einer Gefahr- oder Verbotsstrecke angeben, brauchen den in § 40 Abs. 2\nund 4 und vor Zeichen 278 gezeigten Zusatzschildern nicht zu entsprechen.\n4. Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 10 sind für Leuchtsäulen nicht erforderlich, so-\nfern eine Baugenehmigung vorliegt.","1612                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(4) Die Straßennamensschilder brauchen erst vom 1. Januar 1976 an in der zu Zeichen 437 ge-\nnannten Art angebracht zu sein.\n(5) § 37 Abs. 3 und 4 sowie § 49 Abs. 3 Nr. 2 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 16. November 1970\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber\nHernusgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nPostanschriit für Abonnementsbestellungen sowie iür Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfcrtigunq verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement.\nIm Teil III wird das als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I\nS. 437) nach Suchgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser A nsqilbc 1,95 DM zuzüglich Versandgebühr 0,20 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •t,."]}