{"id":"bgbl1-1970-106-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":106,"date":"1970-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/106#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-106-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_106.pdf#page=3","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen","law_date":"1970-11-30T00:00:00Z","page":1551,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 106 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1970                        1551\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über Steuervergünstigungen\nzur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen\nVom 30. November 1970\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe i des           dungen für den Bau von Landarbeiterwohnungen\nEinkommensteuergesetzes in der Fassung der Be-                 im Jahr der Herstellung voll oder in diesem und\nkanntmachung vom 12. Dezember 1969 (Bundes-                    in den beiden folgenden Jahren mit je einem\ngesetzbl. I S. 2265) verordnet die Bundesregierung             Drittel absetzen. Diese Vergünstigung gilt für\nmit Zustimmung des Bundesrates:                                Landarbeiterwohnungen, die in der Zeit vom\n1. Januar 1951 bis 31. Dezember 1974 hergestellt\nwerden.\"\nArtikel 1\n3. § 3 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nDie Verordnung über Steuervergünstigungen zur\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „oder\nFörderung des Baues von Landarbeiterwohnungen\nErweiterung\" durch die Worte ,, , Erweiterung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli\noder Modernisierung\" ersetzt.\n1958 (Bundesgesetzbl. I S. 523), zuletzt geändert\ndurch die Dritte Verordnung zur Änderung der Ver-             b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung                  ,, (3) Die Wohnfläche der Landarbeiterwohnun-\ndes Baues von Landarbeiterwohnungen vom 20. De-                gen darf die in den §§ 39 und 82 des Zweiten\nzember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1295), wird wie             Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Be-\nfolgt geändert:                                               kanntmachung vom 1. September 1965 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch das\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                               Gesetz zur Fortführung des sozialen Wohnungs-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                       baues vom 17. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 821),\nangegebenen Grenzen nicht übersteigen. Für die\n,, (2) Bei nichtbuchführenden Land- und Forst-      Berechnung der Wohnfläche gelten die Vor-\nwirten, deren Gewinn nicht nach dem Gesetz             schriften der Zweiten Berechnungsverordnung in\nüber die Ermittlung des Gewinns aus Land-              der jeweils geltenden Fassung.\"\nund Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen\n(GDL) zu ermitteln ist, ist die Vorschrift des      4. Hinter § 4 wird der folgende § 5 eingefügt:\nAbsatzes 1 entsprechend anzuwenden.\"                                            ,,§ 5\nb) In Absatz 3 werden die Worte „der in Ab-                               Anwendung im Land Berlin\nsatz 2 bezeichneten Verordnung\" durch die\nWorte „dem in Absatz 2 bezeichneten Gesetz\"                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nersetzt.                                               Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10\nc) In Absatz 4 werden die Worte „nach § 10 der\ndes Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. De-\nin Absatz 2 bezeichneten Verordnung\" durch\nzember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im\ndie Worte „nach § 9 des in Absatz 2 bezeich-\nLand Berlin.\"\nneten Gesetzes\" ersetzt.\nd) In Absatz 5 werden die Jahreszahlen „ 1969/          5. Der bisherige § 5 wird § 6.\n70\" durch die Jahreszahlen „ 1973/74\" ersetzt.\nArtikel 2\n2. § 1 a erhält folgende Fassung:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n,,§ 1 a                      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nVergünstigung bei Verpächtern              blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des Steuer-\nVerpächter land- und forstwirtschaftlicher Be-       änderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966\ntriebe, Teilbetriebe oder Betriebsteile, bei denen      (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.\ndie Einkünfte aus der Verpachtung Einkünfte aus\nVermietung und Verpachtung im Sinne des § 21                                    Artikel 3\ndes Einkommensteuergesetzes darstellen, kön-               Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nnen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwen-            kündung in Kraft.\nBonn, den 30. November 1970\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}