{"id":"bgbl1-1970-106-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":106,"date":"1970-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/106#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-106-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_106.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz","law_date":"1970-11-30T00:00:00Z","page":1549,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1549\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                       Z1997A\n1970                  Ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1970                                                                                               Nr.106\nTi:lg                                                         Inhalt                                                                                      Seite\n30. 11. 70    Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz . . . . . . . . .                                                     1549\n30. 11. 70    Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Steuervergünstigungen zur\nFörderung des Baues von Landarbeiterwohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1551\nBundcsrJc)scf.zbl. III 2330·3-5\nHinweis auf andere Verki.indungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 59 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1552\nVcrkündun9en im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1552\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1553\nVerordnung\nzur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz\nVom 30. November 1970\nAuf Grund des § 4 Abs. 3, des § 5 Abs. 3 und des                                   (4) Zubehörteile und Hilfsmittel am Fahrzeug,\n§ 11 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August                                die dem Bewerber bei Prüfungsfahrten die Be-\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1336'), geändert durch das                            nutzung erleichtern sollen, sind bei Ausbildungs-\nKostenermächtigungs--Änderungsgesetz vom 23. Juni                              . oder Prüfungsfahrten nicht zulässig.\"\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), und des § 6 Abs. 1\nNr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung                            2. Die Uberschrift vor § 12 erhält folgende Fassung:\nder Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bun-                                   ,,3. Ubergangs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften\".\ndesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das\nKostenermächtigungs-Anderungsgesetz vom 23. Juni                            3. Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt:\n1970, wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-\nordnet:                                                                                                                       ,,§ 12 a\n§ 1\nOrdnungswidrigkeiten\nDie Durchführungsverordnung zum Fahrlehrer-                                        Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-\nverkehrsgesetzes handelt, wer als Halter oder\ngesetz (DV-FahrlG) vom 16. September 1969 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1763) wird wie folgt geändert und er-                             verantwortlicher Führer eines Fahrzeugs im Stra-\ngänzt:                                                                           ßenverkehr vorsätzlich oder fahrlässig\n1. bei Ausbildungsfahrten ein Schild verwendet,\n1. In § 5 wird Absa lz 3 durch die folgenden Absätze                                   dessen Ausführung oder Anbringung den An-\nersetzt:                                                                            forderungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 oder 2 nicht\n,, (3) Fahrzeuge, die zur Fahrausbildung be-                                    entspricht;\nnutzt werden, können mit je einem Schild von                                   2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 ein Schild nach § 5\nhöchstens 520 mm Länge und 110 mm Breite, das\nAbs. 3 Satz 1 bei einer anderen als einer Aus-\nlediglich die Aufschrift „FAHRSCHULE\" in roter\nbildungsfahrt verwendet;\nSchrift auf weißem Grund trägt, an der Vorder-\nseite und an der Rückseite gekennzeichnet sein.                               3. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 4 Einrichtungen, die\nDer obere Rand der Schilder darf nicht höher als                                    zu Verwechslungen mit den Schildern nach § 5\n1 250 mm über der Fahrbahn liegen. Die Schilder                                    Abs. 3 Satz 1 Anlaß geben oder deren Wir-\ndürfen nur bei Ausbildungsfahrten verwendet                                         kung beeinträchtigen können, an einem Kraft-\nwerden. Sonstige Einrichtungen aller Art, die zu                                     fahrzeug oder Anhänger führt.\"\nVerwechslungen mit den Schildern Anlaß geben\noder deren Wirkung beeinträchtigen können,                               4. In der Anlage 1 werden in § 12 Abs. 3 Nr. 3 nach\ndürfen an Kraftfahrzeugen oder Anhängern im                                    den Worten „im schriftlichen Teil\" die Worte\nStraßenverkehr nicht angebracht sein.                                         ,, oder im mündlichen Teil\" eingefügt.","1550                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:                           b) Auf der 1. Seite des Fahrlehrerscheins erhält\na) Der Klammervermerk vor der 1. Seite des                      Zeile 2 folgende Fassung:\nFahrlehrerscheins erhält folgende Fassung:                   ,,geboren am     ................... in .. .\n,, (Auf gelbem, ~Jlattem Leinwandpapier, Breite\n105 mm, Höhe l 48 mm, Typendruck. Statt des                                       § 2\nLeinwcrndpapiers können papierartige Stoffe                            Geltung im Land Berlin\nverwendet werden, die hinsichtlich der Ge-\nbrauchsfi.ihigkeit, insbesondere der Reißlänge,          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nder Bruchdehnung, der Naßfestigkeit, der Ab-          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl, minde-         blatt I S. 1) in Verbindung mit § 39 des Fahrlehrer-\nstens dem Leinwandpapier entsprechen und              gesetzes vom 25. August 1969 und mit Artikel 33\ngut bedruckt und beschriftet werden können.           Abs. 2 des Kostenermächtigungs-Anderungsgesetzes\nAuf den Seiten 3 bis 7 kann die Anzahl der            vom 23. Juni 1970 auch im Land Berlin.\nvorgesehenen Eintragungsmöglichkeiten ge-\nringer sein als im Muster. Vermerke über die                                      § 3\nErteilung und das Erlöschen von Fahrschul-\nerlaubnissen und Zweigstellenerlaubnissen                                   Inkrafttreten\nbrauchen nur auf den Seiten 3 und 5 vor-                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ngesehen zu sein.)\".                                   kündung in Kraft.\nBonn, den 30. November 1970\nD e r B und e s mini s t er f ü r V e r kehr\nGeorg Leber"]}