{"id":"bgbl1-1970-105-3","kind":"bgbl1","year":1970,"number":105,"date":"1970-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/105#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-105-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_105.pdf#page=3","order":3,"title":"Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften","page":1547,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 105   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1970                          1547\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmillelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nD,llum und Bc~1.cidrnung der Rechtsvorschrift\n- Ausgabe iu deutscher Sprache -\nvom            Nr./Seite\n'.l. 11. 70  Verordnung (EWC) Nr. 2225/70 der Kommission zur Festset-\nzung der üld Cdrcide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen\noder Rorrncn c1n wend baren Abschöpfungen                             4. 11. 70         L 241/7\n3. 11. 70     Verordnung (EWC) Nr. 2226/70 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prürnicn, die den Abschöpfungen für Getreide und\nMulz hinzugefügt werden                                               4. 11. 70         L 241/9\n:l. 11. 70    VerorcJn11ng (EWC} Nr. 2227/70 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-\ngung                                                                  4. 11. 70        L 241/11\n:l. 11. 70    Verordnung (EWC} Nr. 2228/70 der Kommission über die Fest-\nsclzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker\nund Rohzucker                                                         4. 11. 70         L 241/12\n3. 11. 70     Verordnung (EWG) Nr. 2229/70 der Kommission zur Festset-\nzung der clurchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein                  4. 11. 70         L 241/13\n:t    11. 70  Verordnung (EWC) Nr. 2230/70 der Kommission betreffend\nUbergangsbestimmungen für die obligatorische Destillation\nvon Erzr,u9nissen der Weinrebe und zur Änderung der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 1633/70                                             4. 11. 70         L 241/15\n3. 11. 70     Verordnung (EWG) Nr. 2231/70 der Kommission zur Anwen-\ndung der zusülzlichen Cüteklasse für bestimmte Zitrusfrüchte          4. 11. 70        L 241/16\n]. 11. 70     Verordnung (EWG) Nr. 2232/70 der Kommission über die Bei-\nhilfen für die private Lagerhaltung für Tafelweine, die in enger\nwirtschalt.liche1 ßeziehung zu den Tafelweinarten R I und AI\nstehen                                                                4. 11. 70         L 241/17\n4. 11. 70     Verordnung (EWG) Nr. 2233/70 der Kommission zur Festset-\nzung der crnt' Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen\noder Roggen an wcndbaren Abschöpfungen                                5. 11. 70         L 242/1\n4. 11. 70     Verordnung (EWG) Nr. 2234/70 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide und\nMülz hinzugefügt werden                  ·                           5. 11. 70         L 242/3\n4. 11. 70    Verordnung (EWG) Nr. 2235/70 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-\ngung                                                                 5.11.70           L 242/5\n4. 11. 70    Verordnung (EWC) Nr. 2236/70 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschiipfungen bei der Einfuhr von Weißzucker\nund Rohzucker                                                        5. 11. 70         L 242/6\n4. 11. 70    Verordnung (EWG) Nr. 2237/70 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse                  5. 11. 70         L 242/7\n4. 11. 70    Verordnung (EWG) Nr. 2238/70 der Kommission über die Fest-\nsetzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten\nZitrusfrüchten      ·                                                5.11.70           L 242/8\n4. 11. 70    Verordnung (EWG) Nr. 2239/70 der Kommission über auf dem\nRindl1eischsektor in Frankreich zu treffende Interventionsmaß-\nnahmen                                                               5.11.70           L 242/10\n4. 11. 70    Verordnung (EWC) Nr. 2240/70 der Kommission zur Änderung\nder Verordnung (EWG) Nr. 2195/69 bezüglich der Umstände,\ndie die Nichteintreibung der Prämie für die Nichtvermarktung\nvon Milch und Milcherzeugnissen rechtfertigen                         5. 11. 70         L 242/12\n4. 11. 70    Verordnung (EWG) Nr. 2241/70 der Kommission über die Liefe-\nrung bestimmter Mengen Magermilchpulver als Gemeinschafts-\nhilfe zugunsten des Welternährungsprogramms                          5. 11. 70         L 242/14\n4. 11. 70    Verordnung (EWG) Nr. 2242/70 der Kommission zur Änderung\nder Erstattung für Grütze und Grieß von Hartweizen                   5. 11. 70         L 242/17","1548                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nMitteilung an unsere Bezieher\nZwischen dem 10. und 16. Dezember 1970 zieht die Deutsche Bundespost das Zeitungs-\nbezugsgeld für das 1. Halbjahr 1971 ein. Sichern Sie sich bitte den ununterbrochenen\nBezug der Zeitung durch pünktliche Zahlung des Zeitungsbezugsgeldes.\nWir wären Ihnen dankbar, wenn Sie das Bezugsgeld zur Abholung durch den Post-\nzusteller bereithalten würden. (Bezugspreis: 25,- DM halbjährlich. Im Bezugspreis\nist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.)\nSollten Sie Inhaber eines Postfaches sein, wird das Zeitungsbezugsgeld nicht durch\nden Zusteller, sondern am Ausgabeschalter eingezogen.\nBei Nichtzahlung des Zeitungsbezugsgeldes wird die Abonnementslieferung zum\n31. Dezember 1970 eingestellt.\nAuf die Möglichkeit, das Zeitungsbezugsgeld von einem Konto abbuchen zu lassen,\nmöchten wir besonders hinweisen. Der Antrag auf Teilnahme am Abbuchungsverfah-\nren für Zeitungsbezugsgeld ist an Ihr Postamt zu richten.\nAus gegebener Veranlassung möchten wir ferner darauf aufmerksam machen, daß\netwaige Abonnementsbeanstandungen, Nachforderungen nicht gelieferter Ausgaben\nund Umbestellungen unmittelbar an das zuständige Postamt zu richten sind.\nHernusgebe1: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in dIE!i Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement.\nIm Teil III wird dils als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,-- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausge9eben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages .auf das Postscheckkonto Bundes-\n.                       gesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nP1eis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Vers,rndgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Be:w~Jspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o,"]}