{"id":"bgbl1-1970-105-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":105,"date":"1970-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/105#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-105-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_105.pdf#page=1","order":1,"title":"Achte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Blumen und Zierpflanzen","law_date":"1970-11-26T00:00:00Z","page":1545,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1545\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                   Z1997 A\n1970       1            Ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 1970                                                                                  Nr.105\nTag                                                  I nha I t                                                                                 Seite\n26. 11. 70      J\\ch le Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Blumen und Zierpflanzen                                                    1545\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundcs9esctzblall Teil II Nr. 57 und Nr. 58 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1546\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1547\nAchte Durchführungsverordnung\nzum Marktstrukturgesetz: Blumen und Zierpflanzen\nVom 26. November 1970\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und des § 6                    weils auf jährlich 750 000 Deutsche Mark Erzeu-\nAbs. 2 Nr. l und 2 des Marktstrukturgesetzes vom                       gungswert;\n16. Mai 1969 (Bundcsgesetzbl. I S. 423) wird im Ein-             2. bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe ver-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft                        wandter Erzeugnisse nach § 1 Nr. 4 auf jährlich\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                             2 000 000 Deutsche Mark Erzeugungswert.\n(2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem\n§ 1                               der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemein-\nschaft gestellt wird.\nZu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3\nAbs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine                                                                § 3\nErzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können                     (1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6\nzusammengefaßt werden:                                           Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) über ein oder mehrere Er-\nzeugnisse der in § 1 bezeichneten Art wird auf jähr-\nZolltarif-                                                 lich 120 000 Deutsche Mark Erzeugungswert festge-\nErzeugnisse\nNummer\nsetzt. Werden Lieferverträge mit Zustimmung der\nErzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitglie-\n1. 06.01 A             Blumenzwiebeln, -bulben, -knollen,        dern der Erzeugergemeinschaft und einem Unterneh-\nWurzelknollen und Wurzelstöcke,          men abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge\nruhend;                                   für die Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1\n2. 06.01 B und                                                   als ein Liefervertrag.\naus 06.02          Topf-, Beet- und Balkonpflanzen;               (2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6\n3. 06.03 A und                                                   Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge\naus 06.04 B        Schnittblumen    und     Schnittgrün,     nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.\nfrisch;\n4. Erzeugnisse aus verschiedenen der unter den                                                                       § 4\nNummern 1 bis 3 aufgeführten Gruppen.                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 13 Satz 2 des Markt-\n§ 2                               strukturgesetzes auch im Land Berlin.\n(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6\ndes Gesetzes) wird festgesetzt                                                                                       § 5\n1.  bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe ver-                    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nwandter Erzeugnisse nach § 1 Nr. 1, 2 und 3 je-              kündung in Kraft.\nBonn, den 26. November 1970\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}