{"id":"bgbl1-1970-104-5","kind":"bgbl1","year":1970,"number":104,"date":"1970-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/104#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-104-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_104.pdf#page=6","order":5,"title":"Verordnung über die Anwendung des Sprengstoffgesetzes auf Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (4. DV Sprengstoffgesetz EWG)","law_date":"1970-11-17T00:00:00Z","page":1538,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1538                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nKenntnisse über die gesetzlichen Bestimmungen         blatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\ndes Immissionsschutzes;                               ordnung auch im Land Berlin.\nKenntnis der Vorschriften für die Arbeitssicher-\nheit.\n§ 2                                                       § 3\nBerlin-Klausel                                             Inkrafttreten\nDie Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-        kündung in Kraft.\nBonn, den 16. November 1970\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. R oh w e d d e r\nVerordnung\nüber die Anwendung des Sprengstoffgesetzes\nauf Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n(4. DV Sprengstoffgesetz EWG)\nVom 17. November 1970\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über ex-         Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft\nplosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) vom        haben. Soweit diese Gesellschaften nur ihren sat-\n25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1358) verord-       zungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwal-\nnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-           tung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb der\nresrates:                                                 Gemeinschaft haben, gilt Satz 1 nur, wenn ihre\n§ 1                            Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbin-\ndung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht.\n(1) Auf Ausländer, die Staatsangehörige eines\nMitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-              (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zugunsten\nmeinschaft (Mitgliedstaat) sind, ist § 7 Abs. 2 Nr. 1     von Angehörigen der Mitgliedstaaten finden keine\ndes Sprengstoffgesetzes nicht anzuwenden. Dies            Anwendung, soweit dies zur Beseitigung einer Stö-\ngilt auch, soweit in § 17 Abs. 2 des Sprengstoff-         rung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder\ngesetzes auf diese Vorschrift verwiesen wird.             zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr für die\nöffentliche . Sicherheit oder Ordnung im Einzelfall\n(2) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates,        erforderlich ist.\ndie in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundes-                                   § 2\nrepublik Deutschland ansässig sind, ist § 7 Abs. 2\nNr. 2 des Sprengstoffgesetzes nicht anzuwenden, so-          (1) Der Nachweis der Fachkunde für die Her-\nweit sie                                                  stellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die\nWiedergewinnung, die Verwendung oder Vernich-\n1. explosionsgefährliche Stoffe außerhalb des Gel-        tung explosionsgefährlicher Stoffe im Sinne des § 8\ntungsbereichs des Gesetzes herstellen, bearbeiten,    des Sprengstoffgesetzes ist für einen Ausländer,\nverarbeiten, wiedergewinnen oder den Verkehr          der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, als\nmit diesen Stoffen betreiben und diese Stoffe im      erbracht anzusehen, wenn er in einem anderen\nRahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit im Gel-         Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland\ntungsbereich des Gesetzes zu Personen befördern       bei der Herstellung, der Bearbeitung, der Verarbei-\noder von Personen in Empfang nehmen, die nach         tung, der Wiedergewinnung, der Verwendung oder\nBundesrecht zum Verkehr mit explosionsgefähr-         Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe wie folgt\nlichen Stoffen berechtigt sind,                       tätig war:\n2. explosionsgefährliche Stoffe im Geltungsbereich        a) sechs Jahre ununterbrochen als Selbständiger\ndes Gesetzes verwenden oder vernichten, sie zu            oder als Betriebsleiter,\ndiesem Zweck erwerben oder zu der Stelle der          b) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder\nVerwendung oder Vernichtung befördern,\nals Betriebsleiter, wenn er für den betreffenden\n3. den Erwerb, den Vertrieb oder das Uberlassen               Beruf eine mindestens dreijährige vorherige\nexplosionsgefährlicher Stoffe an andere ver-              Ausbildung nachweist,\nmitteln.                                              c) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger\n(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf               sowie außerdem fünf Jahre als Unselbständiger\nGesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften               oder\neines Mitgliedstaates gegründet sind und ihren sat-       d) fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung,\nzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre             einschließlich einer mindestens dreijährigen Tä-","Nr. 104 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1970                       1539\ntigkcit mit technischen Aufgaben und der Ver-       Die ausgeübte Tätigkeit muß in ihren wesentlichen\nantwortung für mindestens eine Abteilung des        Punkten mit derjenigen Tätigkeit übereinstimmen,\nUnternehmens, wenn er für den betreffenden          für die die Erlaubnis beantragt wird.\nBeruf eine mindestens dreijährige vorherige Aus-\n(2) In den in Absatz 1 Buchstaben a und c ge-\nbildung nachweisen kann.                            nannten Fällen darf die· Tätigkeit als Selbständiger\noder in leitender Stellung, vom Zeitpunkt der An-\nDie ausgeübte Tätigkeit muß in ihren wesentlichen\nPunkten mit derjenigen Tätigkeit übereinstimmen,         tragstellung an gerechnet, njcht vor mehr als zehn\nJahren beendet worden sein.\nfür die die Erlaubnis beantra~Jt wird.\n(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzu-\n(2) In den in Absatz 1 Buchstaben a und c ge-         sehen, wenn der Antragsteller die dreijährige Tä-\nnannten Fällen darf die Tätigkeit als Selbständiger      tigkeit nach Absatz 1 Buchstabe a nicht ununter-\noder als Betriebsleiter, vom Zeitpunkt der Antrag-       brochen ausgeübt hat, die Ausübung jedoch nicht\nstellung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jah-      vor mehr als zwei Jahren beendet worden ist.\nren beendet worden sein.\n(4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne\n(3) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen des          des Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen\nAbsatzes 1 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch     oder kaufmännischen Betrieb des entsprechenden\neine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Her-       Berufszweiges tätig war:\nkunftslandes zu erbringen. Die nach Buchstaben b          a) als Leiter des Unternehmens oder einer Zweig-\nund d erforderliche Ausbildung muß durch ein                 niederlassung,\nstaatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von\neiner zustä.ndigen Berufsinstitution als vollwertig      b} als Stellvertreter des Unternehmers oder .des\nanerkannt sein.                                               Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stel-\nlung eine Verantwortung verbunden ist, die der\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden auf           des vertretenen Unternehmers oder Leiters ent-\nden Nachweis der Fachkunde für die Aufbewahrung               spricht oder\noder Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe, so-\nc) in leitender Stellung mit kaufmännischen Auf-\nweit diese Tätigkeit im Rahmen der Herstellung,\ngaben und mit der Verantwortung für mindestens\nder Bearbeitung, der Verarbeitung, der Wieder-\neine Abteilung des Unternehmens.\ngewinnung, der Verwendung oder der Vernichtung\nexplosionsgefährlicher Stoffe ausgeübt wird.                (5) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen der\nAbsätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller ·\n§ 3                          durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle\ndes Herkunftslandes zu erbringen. Die nach Ab-\n(1) Der Nachweis der Fachkunde für den Verkehr\nsatz 1 Buchstaben b und d erforderliche Ausbildung\nmit explosionsgefährliclien Stoffen oder für die Auf-\nbewahrung dieser Stoffe im Sinne des § 8 des             muß durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis be-\nSprengstoffgesetzes ist für einen Ausländer, der         stätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution\nStaatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, als er-     als vollwertig anerkannt sein.\nbracht anzusehen, wenn er in einem anderen Mit-             (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch anzuwenden auf\ngliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland beim       den Nachweis der Fachkunde für die Beförderung\nVerkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder bei      explosionsgefährlicher Stoffe, soweit diese Tätigkeit\nder Aufbewahrung dieser Stoffe wie folgt tätig war:      im Rahmen des Verkehrs mit explosionsgefährlichen\na} drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder      Stoffen oder der Aufbewahrung dieser Stoffe aus-\nin leitender Stellung,                              geübt wird.\nb) zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder                                § 4\nin leitender Stellung, wenn er für den betreffen-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nden Beruf eine vorherige Ausbildung nachweisen\nkann,                                                Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 41 des Spreng-\nc) zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder      stoffgesetzes auch im Land Berlin.\nin leitender Stellung sowie außerdem drei Jahre\nals Unselbständiger oder\nd} drei Jahre ununterbrochen als Unselbständiger,                                  § 5\nwenn er für den betreff enden Beruf eine vor-           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nherige Ausbildung nachweisen kann.                   kündung in Kraft.\nBonn, den 17. November 1970\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller"]}