{"id":"bgbl1-1970-104-3","kind":"bgbl1","year":1970,"number":104,"date":"1970-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/104#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-104-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_104.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden (KartKostV)","law_date":"1970-11-16T00:00:00Z","page":1535,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 104 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1970                        1535\nVerordnung\nüber die Kosten der Kartellbehörden\n(KartKostV)\nVom 16. November 1970\nAuf Grund cfos § 80 Abs. 9 und 10 des Gesetzes         2. der Kostenschuldner,\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung            3. die kostenpflichtige Handlung,\ndes Gesetzes zur Änderung von Kostenermächtigun-          4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden\ngen und zur Dbcrleitung gebührenrcchtlicher Vor-              Beträge sowie\nschriften vom 22. Juli 1969 (Bnndesgcsetzbl. I S. 901)\nund der Bekcrnntmachung vom 3. Januar 1966 (Bun-          5. wo, wann und wie die Gebühren und die Aus-\ndesgesetzbl. I S. 37) verordnet die Bundesregierung           lagen zu zahlen sind.\nmit Zustimmung des Bundesrates:                           Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen;\nsie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit\nsie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird,\nErster Abschnitt                     ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der\nKosten sowie deren Berechnung anzugeben.\nKosten der Kartellbehörden\n§ 5\n§ 1\n(1) In Verwaltungsverfahren erheben die nach              (1) Mit dem Ablauf der in § 80 Abs. 8 des Ge-\n§ 44 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-             setzes bestimmten Verjährungsfristen erlöschen die\nschränkungen (Gesetz) zuständigen Kartellbehörden         Ansprüche auf Zahlung der Gebühren sowie auf\nKosten (Gebühren und Auslagen) nach § 80 des              Erstattung der Auslagen.\nGesetzes und nach dieser Verordnung. Ergänzend               (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der An-\ngelten die Vorschriften des 3. Abschnittes des Ver-       spruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist\nwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundes-         wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.\ngesetzbl. I S. 821).\n(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch\n(2) Die Erstattung der Auslagen nach § 80 Abs. 2       schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungs-\nSatz 3 des Gesetzes kann auch verlangt werden,            aufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der\nwenn Gebührenfreiheit besteht oder von der Ge-            Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine\nbührenerhebung abgesehen wird.                            Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsauf-\nschub, durch An:meldung im Konkurs und durch Er-\n§ 2                           mittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz\noder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.\n(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein An-\ntrag oder eine Anmeldung notwendig ist, mit dem              (4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die\nEingang des Antrags oder der Anmeldung bei der            Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.\nzuständigen Kartellbehörde, im übrigen mit der               (5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages\nBeendigung der gebührenpflichtigen Handlung.              unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshand-\n(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen      lung bezieht.\nentsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden              (6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, so\nBetrages.                                                 erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von\n§ 3                           sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung\nunanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich\nWegen irrigen Ansatzes dürfen Kosten nur nach-         auf andere Weise erledigt hat.\ngefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem\nKostenschuldner in dem Kalenderjahr, in dem die\nin der Sache ergangene Entscheidung unanfechtbar                                    § 6\ngeworden ist oder das Verfahren sich anderweitig             (1) Uberzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten\nerledigt hat, oder im folgenden Kalenderjahr mit-         sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene\ngeteilt worden ist.                                       Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung\n§ 4\nnoch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem\nZeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur\n(1) Die Kosten werden von Amts wegen fest-             aus Billigkeitsgründen erstattet werden.\ngesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll,\nsoweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung            (2) Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt durch\nergehen.                                                  Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des\nvierten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das\n(2) Aus der Kostenentscheidung müssen minde-           auf die Entstehung des Anspruchs folgt; die Ver-\nstens hervorgehen                                         jährung beginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbar-\n1. die kostenerhebende Kartellbehörde,                    keit der Kostenentscheidung.","1536                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ 7                           statt, nachdem die Festsetzung unanfechtbar gewor-\n(l) Kostenentscheidungen der Kartellbehörden        den ist. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von\nund Anforderungen von Vorschüssen oder Sicher-          dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amts-\nheitsleistungen nach § 16 des Verwaltungskosten-        gerichts erteilt, in dessen Bezirk die Kartellbehörde\ngesetzes sind Vcrlügun~Jen im Sinne des § 62 Abs. 1     ihren Sitz hat. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770,\ndes Gesetzes.                                           785, 786 und 791 der Zivilprozeßordnung tritt dieses\nAmtsgericht oder, wenn der Streitgegenstand die\n(2) Wird die Kostenentscheidung angefochten, so     Zuständigkeit des Amtsgerichts übersteigt, das Land-\nkann die Kostenforderung auf Antrag des Kosten-          gericht, in dessen Bezirk die Kartellbehörde ihren\nschuldners gestundet werden, bis die Kostenent-          Sitz hat, an die Stelle des Prozeßgerichts.\nscheidung unanfechtbar geworden ist.\nDritter Abschnitt\nZweiter Abschnitt\nSchlußbestimmungen\nErstattung von Kosten durch Beteiligte\n§ 10\n§ 8\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(1) Die Kartellbehörde kann anordnen, daß die       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\neinem Beteiligten entstandenen Kosten, soweit sie       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Gesetzes\nzur zweckentsprechenden Erledigung der Angele-           auch im Land Berlin.\ngenheit notwendig waren, von einem anderen Be-\nteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn                               § 11\ndies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter        (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer\nKosten durch grobes Verschulden veranlaßt, so sind      Verkündung in Kraft.\nihm die Kosten aufzuerlegen. Soweit eine Verfügung\nin der Sache ergeht, soll die Anordnung mit dieser         (2) Sie findet auch Anwendung auf Verfahren vor\nverbunden werden.                                        der Kartellbehörde, die bei Inkrafttreten der Ver-\nordnung bereits abgeschlossen waren und in denen\n(2) Nachdem die Anordnung nach Absatz 1 unan-\nfechtbar geworden ist, setzt die Kartellbehörde die      Gebühren noch nicht erhoben worden sind.\nzu erstattenden Kosten auf Antrag fest. Dem Antrag          (3) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten folgende\nsind eine Berechnung der dem Antragsteller ent-          Rechtsvorschriften außer Kraft:\nstandenen Kosten, eine zur Mitteilung an den ande-\n1. die Verordnung über die Gebühren der Kartell-\nren Beteiligten b(~stimmte Abschrift und die zur\nbehörden und die Erstattung der durch das Ver-\nRechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden\nfahren vor den Kartellbehörden entstandenen\nBelege beizufügen. § 104 Abs. 2 der Zivilprozeß-\nKosten vom 23. Januar 1958 (Bundesgesetzbl. I\nordnung findet entsprechende Anwendung.\nS. 61), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n(3) Anordnungen der Kartellbehörde nach Absatz 1         1. März 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 141);\nsowie die Festsetzung der Kosten nach Absatz 2\n2. die für das Land Niedersachsen erlassene Verord-\nsind Verfügungen im Sinne des § 62 Abs. 1 des\nGesetzes.                                                   nung über die Gebühren der Landeskartellbehörde\nvom 10. April 1967 (Nieders. GVBI S. 117);\n§ 9\n3. die für das Land Baden-Württemberg erlassene\nAus der Festsetzung der Kosten nach § 8 Abs. 2          Verordnung über die Änderung des Verzeich-\nfindet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschrif-          nisses der Verwaltungsgebühren (Gebührenver-\nten der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung           zeichnis) vom 9. Dezember 1968 (Ges. BI. Baden-\nvon Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten           Württemberg S. 466).\nBonn, den 16. November 1970\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller"]}