{"id":"bgbl1-1970-104-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":104,"date":"1970-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/104#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-104-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_104.pdf#page=1","order":1,"title":"Neuntes Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes","law_date":"1970-11-19T00:00:00Z","page":1533,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1533\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                        Z1997A\n1970                  Ausgegeben zu Bonn am 26. November 1970                                                                                              Nr.104\nTag                                                        Inhalt                                                                                         Seite\n19.11.70      Neuntes Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes                                                                                            1533\nBundcsgesel.zhl. III 612-1\n16. 11. 70    Verordnung über die Ordnungszahlen der Eichaufsichtsbehörden ...................... .                                                          1534\nBu!lclesncsclzhl. III 7141-2-11\n16. 11. 70    Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden (KartKostV) ....................... .                                                           1535\nBundcscJcsclzbl. III 703-1-3\n16.11. 70     Verordnung über das Berufsbild für das Karosseriebauer-Handwerk ................... .                                                          1537\n17.11.70     Verordnung über die Anwendung des Sprengstoffgesetzes auf Angehörige der Mitglied-\nstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (4. DV Sprengstoffgesetz EWG) ..... .                                                          1538\n18.11. 70     Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Trennungsgeld bei Verset-\nzun~ren und Abordnungen im Inland ..................................... : .......... .                                                         1540\n20. 11. 70    Fünfzehnte Bekanntmachung über die ·wechsel- und Scheckzinsen ..................... .                                                           1542\n25. 11. 70   Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf\nAusstellungen ...................................................................... .                                                          1541\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 56 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1542\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1543\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1544\nNeuntes Gesetz\nzur Änderung des Tabaksteuergesetzes\nVom 19. November 1970\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                      „Feinschnitt mit mindestens 20 vom Hundert\nsen:                                                                                   Tabak, der vor dem Jahre 1970 im Erhe-\nArtikel 1                                                  bungsge biet geerntet worden ist\".\nDas Tabaksteuergesetz vom 6. Mai 1953                  (Bundes-         2. Dem § 10 Abs. 3 wird der folgende Satz 3 ange-\ngesetzbl. I S. 169), zuletzt geändert durch               das Ko-               fügt:\nstenermächtigungs-Anderungsgesetz vom                     23. Juni               ,,Zahlungsaufschub ist unzulässig.\"\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie                folgt ge-\nändert:                                                                    3. Die Uberschrift vor § 12 erhält die folgende Fas-\nsung:\n1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n.,c) Steuerzeichenschuld\".\na) In Abteilung B Buchstabe a erhält der Satzteil\n„Zigaretten mit mindestens 50 vom Hundert                         4. § 12 erhält die folgende Fassung:\nTabak, der im Erhebungsgebiet geerntet ist\"\n,,§ 12\ndie folgende Fassung:\n(1) Mit dem Bezug der Steuerzeichen wird der\n„Zigaretten mit mindestens 50 vom Hundert\nBezieher verpflichtet, die Steuerzeichen zu be-\nTabak, der vor dem Jahre 1970 im Erhe-\nzahlen (Steuerzeichenschuld). Die Schuld bemißt\nbungsgebiet geerntet worden ist\".\nsich nach dem Steuerwert der Steuerzeichen.\nb) In Abteilung C Buchstabe a . erhält der Satz-                             Werden die Steuerzeichen dem Bezieher auf dem\nteil „Feinschnitt mit mindestens 20 vom Hun-                            Post- oder Bahnweg übersandt, so gilt als Tag\ndert Tabak, der im Erhebungsgebiet geerntet                             des Bezugs der zweite Werktag nach Aufgabe\nist\" die folgende Fassung:                                              der Sendung."]}