{"id":"bgbl1-1970-103-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":103,"date":"1970-11-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/103#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-103-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_103.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Durchführungsgesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft","law_date":"1970-11-13T00:00:00Z","page":1531,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 103 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1970                          1531\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Ausführung des Durchführungsgesetzes zum Gesetz\nüber einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark\nauf dem Gebiet der Landwirtschaft\nVom 13. November 1970\nAuf Grund des § 6 Abs. 3 des Durd1führungsgeset-         c) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nzes zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der              .,Die Ausgleidlsleistungen werden nur ge-\nAufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet                    währt, wenn der landwirtschaftliche Erzeuger\nder Landwirtschaft vom 5. Juni 1970 (Bundesgesetz-              eine Ausfertigung des Vordrucks ausgefüllt\nblatt I S. 676) wird im Einvernehmen mit den Bun-               und unterschrieben\ndesministern der Finanzen und für Arbeit und Sozial-            1. in den Jahren 1971, 1972 und 1973 bis zum\nordnung und im Benehmen mit dem Bundesminister                     15. September,\nfür Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates\n2. für das Jahr 1970 bis zum 15. Januar 1971\nverordnet:\nbei der landwirtschaftlichen Alterskasse ein-\nArtikel 1                               gereicht hat.•\nDie Verordnung zur Ausführung des Durchfüh-\nrungsgesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich für        3. § 6 wird wie folgt geändert:\nFolgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf\ndem Gebiet der Landwirtschaft vom 5. Juni 1970              a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n(Bundesgesetzbl. I S. 683) wird wie folgt geändert:             .,Als Grundlage für die Berechnung des Be-\ntrages übersendet die landwirtschaftliche\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                 Alterskasse dem Antragsteller unverzüglich,\nAbsatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:                     spätestens jedoch bis zum 15. Januar des auf\ndie Abgabe des Betriebes oder die Erstauffor-\n„Die unmittelbaren Ausgleichsleistungen werden               stung folgenden Jahres einen Vordruck mit\nnur gewährt, wenn der landwirtschaftliche Erzeu-            den erforderlichen Fragen und Erläuterungen.\"\nger eine Ausfertigung des Vordrucks ausgefüllt\nund unterschrieben                                       b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\na) in den Jahren 1971, 1972 und 1973 bis zum                 .,Der einmalige Betrag wird nur gewährt,\n15. Juli,                                                wenn der Antragsteller eine Ausfertigung des\nVordrucks ausgefüllt und untersdlrieben spä-\nb) im Jahre 1970 bis zum 5. Dezember                         testens bis zum 20. Februar des auf die Ab-\nbei der landwirtschaftlichen Alterskasse einge-              gabe des Betriebes oder die Erstaufforstung\nreicht hat.\"                                                 folgenden Jahres bei der landwirtschaftlichen\nAlterskasse eingereicht hat.\"\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Der Antrag ist im Jahre 1970 bis spätestens                             Artikel 2\n5. Dezember, in den Jahren 1971, 1972 und            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n1973 bis spätestens 31. Juli bei der landwirt-    leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nschaftlichen Alterskasse zu stellen.\"             blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Durchfüh-\nb) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:           rungsgesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich für\nFolgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem\n.,Als Grundlage für die Berechnung des An-        Gebiet der Landwirtschaft auch im Land Berlin.\nsprudls übersendet die landwirtsdlaftliche\nAlterskasse dem Antragsteller in den Jahren\n1971, 1972 und 1973 spätestens bis zum\n10. August, im Jahre 1970 spätestens bis zum                             Artikel 3\n15. Dezember, den Vordruck nach § 2 Abs. 2 in        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 11. Juni\nzweifadler Ausfertigung.\"                         1970 in Kraft.\nBonn, den 13. November 1970\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. G riesa u"]}