{"id":"bgbl1-1970-103-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":103,"date":"1970-11-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/103#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-103-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_103.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes","law_date":"1970-11-09T00:00:00Z","page":1529,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1529\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                        Z1997A\n1970                 Ausgegeben zu Bonn am 14. November 1970                                                                                                      Nr.103\nTag                                                            Inhalt                                                                                          Seite\n9. 11. 70 Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes                                                                         1529\nBundcs9csetzbl. III 2170-1-2\n13. 11. 70  Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Durchführungsgesetzes zum\nGesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem\nGebiet der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1531\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1532\nVerordnung\nzur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhiliegesetzes\nVom 9. November 1970\nAuf Grund des § 88 Abs. 4 des Bundessozialhilfe-                                  der nach Nummer 1 Buchstabe a oder b maß-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                       gebende Betrag zuzüglich eines Betrages von\n18. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1688) wird                                  750 Deutsche Mark für einen Elternteil und eines\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                            Betrages von 300 Deutsche Mark für den Hilfe-\nsuchenden und für jede Person, die von den\nEltern oder vom Hilfesuchenden überwiegend\n§ 1                                                    unterhalten wird.\n(1) Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte                              Im Falle des § 67 des Gesetzes tritt an die Stelle des\nim Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes sind,                              in Satz 1 genannten Betrages von 750 Deutsche Mark\n1. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen des Hilfe-                                 ein Betrag von 2 250 Deutsche Mark, wenn beide\nsuchenden abhängig ist,                                                     Eheleute (Nummer 2) oder beide Elternteile (Num-\na) bei der Hilfe zum Lebensunterhalt 1 500 Deut-                           mer 3) blind sind.\nsche Mark,                                                                  (2) Ist im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 das\nb) bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen 3 000                            Vermögen nur eines Elternteils zu berücksichtigen,\nDeutsche Mark, im Falle des § 67 des Geset-                             so ist der Betrag von 750 Deutsche Mark, im Falle\nzes jedoch 6 000 Deutsche Mark,                                         des § 67 des Gesetzes von 2 250 Deutsche Mark, nicht\nzuzüglich eines Betrages von 300 Deutsche Mark                              anzusetzen. Leben im Falle der Hilfe in besonderen\nfür jede Person, die vom Hilfesuchenden über-                               Lebenslagen die Eltern nicht zusammen, so ist das\nwiegend unterhalten wird,                                                   Vermögen des Elternteils zu berücksichtigen, bei\ndem der Hilfesuchende lebt; lebt er bei keinem\n2. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen des Hilfe-                                 Elternteil, so ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 anzuwenden.\nsuchenden und seines nicht getrennt lebenden\nEhegatten abhängig ist,\nder nach Nummer 1 Buchstabe a oder b maß-                                                                                       § 2\ngebende Betrag zuzüglich eines Betrages von                                      (1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a\n750 Deutsche Mark für den Ehegatten und eines                               oder b maßgebende Betrag ist angemessen zu er-\nBetrages von 300 Deutsche Mark für jede Person,                             höhen, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage\ndie vom Hilfesuchenden oder seinem Ehegatten                                des Hilfesuchenden besteht. Bei der Prüfung, ob eine\nüberwiegend unterhalten wird,                                               besondere Notlage besteht, sowie bei der Entschei-\n3. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen eines min-                                 dung über den Umfang der Erhöhung sind vor allem\nderjährigen unverheirateten Hilfesuchenden und                              Art und Dauer des Bedarfs sowie besondere Be-\nseiner Eltern abhängig ist,                                                 lastungen zu berücksichtigen.","1530                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(2) Der nach § 1 Abs. l Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a     gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 152 des Ge-\noder b maßgebende Betrag kann angemessen herab-         setzes auch im Land Berlin.\ngesetzt werden, wenn der Hilfesuchende oder der\nHilfeempfänger der ihm nach § 115 des Gesetzes\nobliegenden Pflicht zur Mitwirkung oder zur Mittei-\n§ 4\nlung nicht nachkommt oder die Voraussetzungen des\n§ 92 a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vorliegen.              Diese Verordnung· tritt am Tage nach der Ver-\nkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung\n§ 3                           zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundes-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten          sozialhilfegesetzes vom 20. Juli 1962 (Bundesgesetz-\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-        blatt I S. 514) außer Kraft.\nBonn, den 9. November 1970\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}