{"id":"bgbl1-1970-102-4","kind":"bgbl1","year":1970,"number":102,"date":"1970-11-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/102#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-102-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_102.pdf#page=7","order":4,"title":"Neufassung der Deckungsvorsorge-Verordnung","law_date":"1970-11-10T00:00:00Z","page":1523,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Nr. 102     Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1970                      1523\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz\n(Deckungsvorsorge-Verordnung)\nVom 10. November 1970\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur\nÄnderung der Deckungsvorsorge-Verordnung vom\n10. November 1970 (Bundesgesetzbl. I S; 1520) wird\nnachstehend der Wortlaut der Deckungsvorsorge-\nVerordnung in der jetzt geltenden Fassung bekannt-\ngegeben, wie sie sich aus der oben angeführten Än-\nderungsverordnung ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind •auf Grund\ndes § 13 Abs. 3, des § 11 Abs. 2 sowie\ndes § 54 des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959\n(Bundesgesetzbl. I S. 814)\nerlassen worden.\nBonn, den 10. November 1970\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nLeus sink\nVerordnung\nüber die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz\n(Deckungsvorsorge-Verordnung)\nErster Abschnitt                       tung eines Dritten (§ 16 Abs. 1 des Atomgesetzes)\noder in anderer Weise (§ 16 Abs. 2 des Atomgeset-\nDeckungsvorsorge in Fällen,\nzes) erbracht werden. Die Genehmigungsbehörde\nbei denen eine Haftung nach § 25\nkann zulassen, daß mehrere Vorsorgemaßnahmen\ndes Atomgesetzes in Betracht kommt\ngleicher oder verschiedener Art verbunden werden,\nsoweit die Wirksamkeit und die Ubersichtlichkeit\n§ 1\nder Deckungsvorsorge dadurch nicht beeinträchtigt\nArten der Deckungsvorsorge                 werden.\nDie Deckungsvorsorge kann für Anlagen und                                       § 2\nTätigkeiten, bei denen eine Haftung nach § 25 des\nAtomgesetzes in Betracht kommt, durch eine Haft-                        Haftpflichtversicherung\npflichtversicherung (§ 15 des Atomgesetzes), durch          (1) Durch eine Haftpflichtversicherung kann die\neine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflich-       Deckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn sie","1524                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nbei einem im Geltungsbereich des Atomgesetzes                (3) Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen\nzum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer ge-         von den Absätzen 1 und 2 zulassen, soweit diese\nnommen wird.                                              mit Rücksicht auf die Art der Deckungsvorsorge ge-\n(2) Der Versicherungsvertrag muß zugunsten des         rechtfertigt sind und die Interessen des gemäß § 36\nBundes die Verpflic:htung des Versic:herers enthalten,    des Atomgesetzes zur Freistellung verpflichteten\nder Genehmigungsbehörde jede Änderung des Ver-            Bundes nicht unangemessen beeinträc:htigen.\ntrages und, soweit Sc:hadensersatzverpflichtungen in         (4) Die für Anlagen im Sinne des § 25 Abs. 1 des\nFrage kommen, zu deren Erfüllung die Deckungs-            Atomgesetzes zu erbringende Deckungsvorsorge\nvorsorge bestimmt ist, jedes Sc:hadensereignis, jede      brauc:ht sich nic:ht auf Schadensersatzverpflic:htungen\nGeltendmac:hung von Sc:hadensersatzansprüc:hen und        zu erstrecken, die sich in den Fällen des § 25 Abs. 2\njede Leistung zur Erfüllung von Sc:hadensersatzver-       des Atomgesetzes bei der Beförderung von Kern-\npflic:htungen unverzüglic:h anzuzeigen, sobald ihm        brennstoffen ergeben. Dasselbe gilt für Schadens-\ndiese Umstände bekannt werden.                            ersatzverpflichtungen, die sich bei einer dem Be-\ntrieb der Anlage zugehörigen Einrichtung oder\nHandlung ergeben, sofern die Genehmigung der\n§ 3\nAnlage die Einrichtung oder Handlung nicht umfaßt.\nFreistellungs- oder\nGewährleistungsverpßidltung\n§ 6\nDurc:h eine Freistellungs- oder Gewährleistungs-\nverpflic:htung eines Dritten kann die Deckungsvor-                      Deckungssumme bei Reaktoren\nsorge nur erbrac:ht werden, wenn gewährleistet ist,          (1) Bei der Festsetzung der Höhe der Deckungs-\ndaß der Dritte, solange mit seiner Inanspruc:hnahme       vorsorge {Deckungssumme) ist bei Anlagen zur Spal-\ngerec:hnet werden muß, in der Lage sein wird, seine       tung von Kernbrennstoffen {Reaktoren) von einer\nVerpflic:htungen im Rahmen der Festsetzung der            für den Regelfall festzusetzenden Deckungssumme\nDeckungsvorsorge zu erfüllen. § 2 Abs. 2 gilt ent-        {Regeldeckungssumme) auszugehen, die sich daraus\nsprec:hend.                                               ergibt, daß ein von der Höchstleistung des Reaktors\nabhängiger Betrag (Grundbetrag) mit einem von der\n§ 4                          Besiedlungsdichte im Umkreis des Reaktors abhän-\nDeckungsvorsorge in anderer Weise              gigen Faktor (Besiedlungsfaktor) vervielfacht wird.\nHöchstleistung ist die thermische Dauerleistung, mit\nIn anderer Weise kann die Deckungsvorsorge nur         welcher der Reaktor auf Grund der Genehmigung\nerbrac:ht werden, wenn dadurc:h gewährleistet ist,        betrieben werden darf.\ndaß der zur Deckungsvorsorge Verpflic:htete, solange\nmit seiner Inanspruc:hnahme gerec:hnet werden muß,          (2) Der Grundbetrag ist bei Reaktoren mit einer\nin der Lage sein wird, im Rahmen der Festsetzung         Höchstleistung\nder Deckungsvorsorge seine gesetzlic:hen Sc:hadens-      bis 10 Kilowatt           1 Million Deutsche Mark\nersatzverpflic:htungen sowie die sic:h aus § 16 Abs. 2   über 10 Kilowatt\ndes Atomgesetzes ergebende Eintrittspflic:ht zu er-      bis 1 Megawatt            1,25 Millionen Deutsche Mark\nfüllen.                                                   über 1 Megawatt\nbis 10 Megawatt           1,5 Millionen Deutsche Mark\n§ 5                          über 10 Megawatt\nUmfang der Deckungsvorsorge                bis 20 Megawatt           2 Millionen Deutsche Mark.\n(1) Die Deckungsvorsorge muß sic:h erstrecken         Bei einer Höchstleistung über 20 Megawatt bis\n400 Megawatt ist der Grundbetrag 100 Deutsche\n1. auf alle gesetzlic:hen Sc:hadensersatzverpflic:htun-\nMark je Kilowatt. Bei einer Höc:hstleistung über\ngen im Sinne des § 13 Abs. 5 des Atomgesetzes,\n400 Megawatt ist der Grundbetrag 40 Millionen\ndie sic:h für den zur Deckungsvorsorge Verpflic:h-\nDeutsche Mark.\nteten oder für eine in § 15 Abs. 2 des Atomge-\nsetzes genannte Person infolge von Wirkungen             (3) Der Besiedlungsfaktor für ortsfeste Reaktoren\nder in § 25 des Atomgesetzes bezeic:hneten Art       wird wie folgt errec:hnet:\nergeben und die nic:ht Sc:häden der in § 36 Abs. 2    1. Es wird ein Kreis um den Reaktor bestimmt, des-\ndes Atomgesetzes genannten Art betreffen;                 sen Halbmesser in Kilometern das 1,6fache der\n2. auf diejenigen Verpflic:htungen, die sic:h gemäß           Quadratwurzel aus der in Megawatt ausgedrück-\n§ 39 Abs. 4 Nr. 2 des Atomgesetzes für den zur            ten Höchstleistung ist.\nDeckungsvorsorge Verpflic:hteten daraus ergeben,      2. Es wird die Bevölkerung jedes in dem Kreis\ndaß der Bund bei Inanspruc:hnahme einer in § 15           liegenden Siedlungsgebietes ermittelt oder, so-\nAbs. 2 des Atomgesetzes genannten Person Lei-             fern dies unverhältnismäßig sc:hwierig wäre, ge-\nstungen zur Erfüllung gesetzlic:her Sc:hadensersatz-      sc:hätzt. Sodann wird jede der Bevölkerungszah-\nverpflichtungen erbringen muß, obwohl eine der            len durch eine Zahl geteilt, die gleich ist dem\nFestsetzung entsprechende Deckungsvorsorge vor-           Quadrat der Entfernung in Kilometern zwischen\nhanden ist.                                               dem Reaktor und dem geschätzten Mittelpunkt\n(2) Die Deckungsvorsorge darf bis zur festgesetz-          des Siedlungsgebietes. Entsprechendes gilt für\nten Höhe nic:ht für andere als die in Absatz 1 ge-            Hauptverkehrswege, Großbetriebe, Sportstätten\nnannten Verpflkhtungen bestimmt sein.                         und ähnlic:he Anlagen, soweit sic:h in ihnen wenig-","Nr. 102   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1970                        1525\nstens zeitweise eine hesonders große Zahl von        bietet, die Beschaffung der Deckungsvorsorge durch\nMenschen ansmnmcll, die nicht schon nach den         diese Maßnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern.\nSätzen 1 und 2 h inrcicliend berücksichtigt ist.     Dabei darf die höchste zu zumutbaren und angemes-\nsenen Aufwendungen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halb-\n3. Die nach Nummer 2 ermitteltem Zahlen werden\nsatz des Atomgesetzes) auf dem inländischen Ver-\nzusammcngezi:ihl 1:. Der Bcsiedlungsfaktor beträgt\nsicherungsmarkt erhältliche Versicherungssumme\nbei einer S11mme\nnur dann unterschritten werden, wenn dies der\nbis                 750                            Förderung eines für die Erforschung, Entwicklung\nüber     750 bis l 500         1, 1                oder Nutzung der Kernenergie besonders bedeut-\nüber  1 500 bis 3 000         1,2                 samen Vorhabens dient.\nüber   3 000 bis 4 000         1,3                     (3) Die Ermäßigung nach Absatz 2 beträgt bei\nüber   4 000 bis 5 000         1,4                 Reaktoren höchstens vier Fünftel des Grundbetrages,\nbei anderen Anlagen höchstens die Hälfte der Regel-\nüber   5 000 bis 6 000         1,5\ndeckungssumme oder, soweit diese nach § 7 Abs. l\nüber   6 000 bis 7 000         1,6                 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 und 4, § 12 durch\nüber   7 000 bis 8 000         1,7                 einen Rahmen bestimmt ist, höchstens die Hälfte\nüber   8 000 bis 9 000         1,8                 des niedrigsten Betrages des Rahmens.\nüber   9 000 bis 10 000        1,9                    (4) Die Deckungssumme beträgt außer in den Fäl-\nüber             10 000        2.                  len des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 4\nmindestens 500 000 Deutsche Mark.\n(4) Der Besiedlungsfoktor Jür ortsveränderliche\nReaktoren beträgt 2.\n(5) Die Deckungssumme ist nach § 7 Abs. 1 zu be-                          Zweiter Abschnitt\nstimmen, sofern eine Berechnung der Regeldeckungs-               Deckungsvorsorge in sonstigen Fällen\nsumme nach § 7 Abs. l in Verbindung mit § 11 Abs. 1\nauf Grund der Menge der zur Verwendung in der                                         § 9\nAnlage genehmigten Kernbrennstoffe einen höheren\nWert als eine Berechnung der Regeldeckungssumme                              Pflichtversicherung\nnach den Absätzen 1 bis 4 ergibt.                            (1) Die sonst nach dem Atomgesetz oder der\nErsten Strahlenschutzverordnung vom 24. Juni 1960\n§ 7                           (Bundesgesetzbl. I S. 430) zu treffende Deckungsvor-\nsorge ist durch eine Haftpflichtversicherung zu er-\nDeckungssumme in anderen Fällen,             bringen. § 2 Abs. 1 gilt entsprechend.\nbei denen eine Haftung nach § 25\ndes Atomg.esetzes in Betracht kommt               (2) Die Genehmigungsbehörde kann von der Ver-\npflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversiche-\n(1) Bei Anlagen zur Erzeugung von Kernbrenn-         rung befreien, wenn der zur Deckungsvorsorge Ver-\nstoffen oder zur Aufa.rbeitung bestrahlter Kern-         pflichtete nachweist,\nbrennstoffe sowie bei Fabrikationsanlagen zur Be-\n1. daß gewährleistet ist, daß er, solange mit seiner\narbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen\nInanspruchnahme gerechnet werden muß, in der\nist die Deckungssumme nach den § § 11 , 13 und 14\nLage sein wird, seine gesetzlichen Schadensersatz-\nfestzusetzen.\nverpflichtungen im Rahmen der Festsetzung der\n(2) Für die in § 5 Abs. 4 gemannten Schadens-             Deckungsvorsorge zu erfüllen, und\nersatzverpflichtungen, die sich bei der Beförderung      2. daß er oder ein Dritter sich verpflichtet hat, für\nvon Kernbrennstoffen oder einer dem Betrieb einer             diejenigen Personen, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 2\nAnlage zugehörigen Einrichtung oder Handlung er-              in die Haftpflichtversicherung einzuschließen\ngeben, ist die Deckungssumme nach den §§ 11 bis 14            wären, in gleicher Weise und in gleichem Umfang\nfestzusetzen.                                                 einzutreten wie ein Versicherer bei Bestehen\n§ 8                               einer nach dieser Verordnung ausreichenden Haft-\npflichtversicherung, und daß er oder der Dritte,\nErhöhung oder Ermäßigung                      solange mit einer Inanspruchnahme hieraus ge-\n(1) Entstehen, abgesehen von den Fällen des § 6            rechnet werden muß, in der Lage sein wird, diese\nAbs. 5, im Zusammenhang mit einem Reaktor Ge-                Verpflichtung zu erfüllen.\nfahren, die bei der Berechnung der Regeldeckungs-\nsumme nach § 6 nicht oder nicht ausreichend berück-\n§ 10\nsichtigt sind, so ist die Deckungssumme entspre-\nchend höher festzusetzen. Die Erhöhung beträgt                         Umfang der Deckungsvorsorge\nhöchstens die Hälfte der Regeldeckungssumme; § 13           (1) Die Haftpflichtversicherung muß sich auf alle\nAbs. 3 gilt entsprechend.                                gesetzlichE'n Schadensersatzverpflichtungen im Sinne\n(2) Die sich aus den §§ 6 oder 7 Abs. 1 oder aus      des § 13 Abs. 5 des Atomgesetzes erstrecken, die sich\nAbsatz 1 ergebende Deckungssumme ist zu ermäßi-          im Zusammenhang mit der genehmigungspflichtigen\ngen, soweit es der in § 1 Nr. 1 des Atomgesetzes         Tätigkeit infolge von Wirkungen eines Kernspal-\ngenannte Förderungszweck auch unter Berücksichti-        tungsvorganges oder der Strahlen eines radioakti-\ngung der Interessen des gemäß § 36 des Atom-            ven Stoffes ergeben\ngesetzes zur Freistellung verpflichteten Bundes ge-      1. für den zur Deckungsvorsorge Verpflichteten;","1526                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n2. für die von ihm zu einer Verrichtung bestellten       wie sonstige radioaktive Stoffe zu behandeln. Dies\nPersonen, denen im Zusammenhang mit der ge-          gilt nicht für bestrahlte Kernbrennstoffe.\nnehmigunqspflichtigen Tätigkeit gesetzliche Scha-\ndensersatzverpflichtungen entstehen können;                                       § 12\n3. im Falle der Beförderung auch für die Personen, die                        Regeldeckungssumme\nneben dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten                      bei sonstigen radioaktiven Stoffen\nan der Beförderung beteiligt sind oder waren            (1) Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 3\noder befugterweise Sach-, Dienst- oder Werklei-      der Ersten Strahlenschutzverordnung) beträgt die\nstungen zur Beförderung bewirken oder bewirkt        Regeldeckungssumme\nhaben oder zu einer der Beförderung dienenden        1. für umschlossene radioaktive Stoffe mit einer\nVerrichtung bestellt sind oder waren.                    Radioaktivität\n(2) Die Haftpflichtversicherung darf bis zur fest-        bis zum 103 fachen der\ngesetzten Höhe nicht für andere als die in Absatz 1          in § 7 Abs. 1 Satz 1\ngenannten Verpflichtungen bestimmt sein.                     Nr. 1 der Ersten Strah-\nlenschutzverordnung\n(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind\ngenannten Werte (Ak-\nzulässig, soweit sie keinen Einfluß auf die Leistungs-\ntivitätsfreigrenzen)          100 000 Deutsche Mark\npflicht des Versicherers in Ansehung geschädigter\nDritter haben. Die Genehmigungsbehörde kann wei-             über dem 103 fachen bis\ntere Ausnahmen zulüssen, soweit diese mit Rück-              zum 104 fachen der Ak-\nsicht auf die Eigenart der Haftpflichtversicherung           tivitätsfreigrenzen           200 000 Deutsche Mark\ngerechtfertigt und mit einer dem Schutz der Gesamt-          über dem 104 fachen bis\nheit möglicher Geschädigter dienenden Pflichtver-            zum 108fachen der Ak-\nsicherung vereinbar sind.                                    tivitätsfreigrenzen           200 000 bis 500 000\n(4) In die Haftpflichtversicherung dürfen bis zur                                       Deutsche Mark\nfestgesetzten Höhe keine Schadensersatzverpflich-            über dem 108fachen bis\ntungen eingeschlossen werden, die sich für einen             zum 109fachen der Ak-\nArzt oder Zahnarzt oder dessen Dienstherrn oder              tivitätsfreigrenzen           500 000 bis 1 Million\nArbeitgeber daraus ergeben, daß Personen infolge                                           Deutsche Mark\neiner von dem Arzt oder Zahnarzt oder unter des-             über dem 10 9 fachen bis\nsen Aufsicht an ihnen durchgeführten Untersuchung            zum 1010 fachen der Ak-\noder Behandlung geschädigt werden.                           tivitätsfreigrenzen           1 bis 2 Millionen\nDeutsche Mark\n§ 11\nüber dem 10 10 fachen der\nAk ti vi tä tsfreigrenzen     2 bis 5 Millionen\nRegeldeckungssumme bei Kernbrennstoffen                                              Deutsche Mark;\n(1) Bei Kernbrennstoffen beträgt die Regel-           2. für offene radioaktive Stoffe mit einer Radio-\ndeckungssumme 1 Million Deutsche Mark, wenn die              aktivität\ngenehmigte Kernbrennstoffmenge 1 Kilogramm nicht\nübersteigt. Die Regeldeckungssumme erhöht sich für           bis zum 103fachen der\nAktivitätsfreigrenzen         100 000 Deutsche Mark\njedes weitere angefangene Kilogramm bis insgesamt\n100 Kilogramm um je 100 000 Deutsche Mark, für               über dem 103 fachen bis\njede weiteren angefangenen 10 Kilogramm bis ins-             zum 104fachen der Ak-\ngesamt 1000 Kilogramm um je 200 000 Deutsche                 tivitätsfreigrenzen           200 000 Deutsche Mark\nMark und für jede weiteren angefangenen 20 Kilo-             über dem 104 fachen bis\ngramm um je 300 000 Deutsche Mark bis zu einem               zum 105fachen der Ak-\nHöchstbetrag von 60 Millionen Deutsche Mark.                 ti vi tä tsfreigrenzen        200 000 bis 500 000\nDeutsche Mark\n(2) Bei der Berechnung der Kernbrennstoffmenge\nüber dem 1O·-'f achen bis\nsind nur die Gewichtsanteile von Plutonium 239,\nPlutonium 241, Uran 233 und Uran 235 zu berück-              zum 106fachen der Ak-\nsichtigen. Bei bestrahlten Kernbrennstoffen sind die         ti vi tä tsfreigrenzen         500 000 bis 1 Million\nvor der Bestrahlung vorhandenen Gewichtsanteile                                             Deutsche Mark\ndieser Stoffe maßgeblich, soweit sich hieraus eine           über dem 106 fachen bis\nhöhere Regeldeckungssumme ergibt.                            zum 107fachen der Ak-\ntivitätsfreigrenzen            1 bis 2 Millionen\n(3) Die Regeldeckungssumme ist nach § 12 zu                                             Deutsche Mark\nbestimmen, soweit nach dieser Vorschrift auf Grund           über dem 107 fachen der\nder Aktivität der genehmigten Kernbrennstoffe ein            Akti vi tä tsfreigrenzen       2 bis 5 Millionen\nhöherer Wert als nach den Absätzen 1 und 2 fest-                                            Deutsche Mark;\nzusetzen ist; dies gilt nicht für bestrahlte Kern-           jedoch beträgt die Regeldeckungssumme bei\nbrennstoffe.                                                 Stoffen, deren Konzentration an radioaktiven\n(4) Können wegen der Menge oder Beschaffenheit            Stoffen höchstens das 103 f ache der in § 7 Abs. 1\nder Kernbrennstoffe Schäden auf Grund von Kern-              Satz 1 Nr. 2 und 3 der Ersten Strahlenschutz-\nspaltungsvorgängen auch unter ungünstigsten Um-              verordnung genannten Werte (Konzentrations-\nständen nicht eintreten, so sind die Kernbrennstoffe         freigrenzen) erreicht, vorbehaltlich des Ab-\nhinsichtlich der Festsetzung der Deckungssumme               satzes 3                      100 000 Deutsche Mark.","Nr. 102 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1970                       152'1\n(2) Werden umschlossene radioaktive Stoffe zu         2. welches Ausmaß an Sicherheit durch Schutzmaß-\nHeilzwecken in Geräten mit Dauereinrichtungen für            nahmen und Schutzeinrichtungen erreicht wird;\nden Strahlenschutz, die d(~n Anforderungen des § 26      3. welche Dauer der Gefährdung insbesondere mit\nder Ersten Strahlenschutzverordnung entsprechen,             Rücksicht auf die Halbwertzeit der Radioaktivität\nverwendet, so beträgt die Regeldeckungssumme ab-             der Stoffe anzunehmen ist;\nweichend von Absatz 1 Nr. 1, auch wenn die Radio-        4. ob und in welchem Umfang die Möglichkeit be-\naktivität mehr als das lOBfache, höchstens jedoch            steht oder auszuschließen ist, daß die Stoffe ver-\ndas 10 11 fache der Aktivitätsfreigrenzen erreicht,          breitet werden, insbesondere in Form von Staub,\n200 000 bis 500 000 Deutsche Mark.                           Flüssigkeit oder Gas;\n(3) Ist der Umgang mit offenen radioaktiven Stof-     5. ob und in welchem Umfang die meteorologischen\nfen darauf gerichtet, daß diese in die Luft, das Was-        und hydrologischen Verhältnisse die Gefährlich-\nser, den Boden oder den Bewuchs gelangen, ohne               keit beeinflussen.\ndaß die weitere Verbreitung verhindert werden\nkann, so beträgt die Regeldeckungssumme abwei-              (4) Können auch ohne eine Schutzeinrichtung oder\nchend von Absatz 1 Nr. 2 bei einer Radioaktivität        Verpackung Schäden weder auf Grund von Kern-\noder Konzentration an radioaktiven Stoffen               spaltungsvorgängen noch auf Grund von Strahlen-\nwirkungen eintreten, so ist von der Festsetzung\nbis zum 103 fachen der Akti-                             einer Deckungsvorsorge abzusehen.\nvitäts- oder Konzentrations-\nfreigrenzen                        200 000 bis 500 000                             § 14\nDeutsche Mark\nüber dem 10af achen bis zum                                      Deckungssumme bei mehrfachem Umgang\n10 5fachen der Aktivitäts-                                  (1) Geht der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete\noder      Konzentrationsfrei-                            auf Grund einer oder verschiedener Genehmigungen\ngrenzen                            500 000 bis 1 Million mit mehreren Stoffen oder mit mehreren Teilmen-\nDeutsche Mark         gen eines Stoffes um, so ist für jeden Stoff oder\nüber dem 105fachen der                                   jede Teilmenge nur die jeweils in Frage kommende\nAktivitäts- oder Konzentra-                              Deckungssumme festzusetzen.\ntionsfreigrenzen                   1 bis 5 Millionen\nDeutsche Mark            (2) Es ist jedoch eine Gesamtdeckungssumme fest-\nzusetzen, wenn ein derart enger räumlicher und zeit-\n(4) Für die Beförderung radioaktiver Stoffe (§ 4      licher Zusammenhang vorliegt, daß die mehreren\nder Ersten Strahlenschutzverordnung) gelten die          Stoffe oder Teilmengen als ähnlich gefährlich ange-\nAbsätze 1 und 2 entsprechend.                            sehen werden müssen wie ein einziger Stoff, dessen\nRadioaktivität oder Menge der Gesamtaktivität oder\n§ 13                          Gesamtmenge der Stoffe oder Teilmengen entspricht.\nErmittlung der Deckungssumme im Einzelfall             (3) Bei der Festsetzung der Gesamtdeckungs-\n(1) Soweit in § 12 die Regeldeckungssumme durch       summe ist bei umschlossenen und bei offenen radio-\neinen Rahmen bestimmt ist, ist die Deckungssumme         aktiven Stoffen jeweils von der Gesamtaktivität,\nvorbehaltlich des Absatzes 2 auf den Betrag inner-       ausgedrückt im Vielfachen der Aktivitätsfreigren-\nhalb des Rahmens festzusetzen, der nach den Um-          zen, bei Kernbrennstoffen, für die sich die Regel-\nständen des Einzelfalles angemessen ist.                 deckungssumme nach § 11 Abs. 1 bemißt, von der\n(2) Ist die sich aus den §§ 11 oder 12 ergebende Re-  Gesamtmenge auszugehen. Wird mit Stoffen umge-\ngeldeckungssumme nach den Umständen des Einzel-          gangen, die verschiedenen der in Satz 1 genannten\nfalles nicht angemessen, so ist die Deckungssumme        drei Gruppen angehören, so sind die für jede dieser\nentsprechend höher oder niedriger festzusetzen. Die      Gruppen getrennt ermittelten Deckungssummen zu-\nErhöhung beträgt höchstens die Hälfte, die Er-           sammenzurechnen; jedoch darf für die beiden Grup-\nmäßigung höchstens zwei Drittel der Regeldeckungs-       pen der umschlossenen und offenen radioaktiven\nsumme. Soweit bei bestrahlten Kernbrennstoffen           Stoffe insgesamt keine höhere als diejenige Dek-\nkungssumme angesetzt werden, die sich ergeben\neine weitere Erhöhung angemessen ist, ist die\nDeckungssumme bis zum Siebeneinhalbfachen der            würde, wenn die gesamten Stoffe offene radioaktive\nRegeldeckungssumme zu erhöhen; hierbei darf der          Stoffe wären.\nBetrag von 7,5 Millionen Deutsche Mark nicht über-          (4) Für die Beförderung gelten die Absätze 1 bis 3\nschritten werden. Ist ein Rahmen gegeben, so gilt        entsprechend.\nbei einer Erhöhung der höchste, bei einer Ermäßi-\n§ 15\ngung der niedrigste Betrag des Rahmens als Regel-\ndeckungssumme.                                                                 (weggefallen)\n(3) Bei der Prüfung, welche Deckungssumme nach\nden Umständen des Einzelfalles angemessen ist, ist                          Dritter Abschnitt\ninsbesondere zu berücksichtigen,                                        Gemeinsame Vorschriften\n1. ob und in welchem Umfang die Möglichkeit be-\nsteht oder auszuschließen ist, daß andere Per-                                  § 16\nsonen als der Inhaber der Genehmigung und\nseine Beschäftigten oder andere als dem Betrieb                  Abrundung der Deckungssumme\nzugehörige Sachgüter der Wirkung der Stoffe              (1) Die Deckungssumme ist auf volle 100 000 Deut-\nausgesetzt werden;                                   sche Mark festzusetzen.","1528                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(2) Erg ibl sich c1 us den Vorschriften über die Dek-                     1. Änderungen der Deckungsvorsorge nur mit vor-\nkungssurnrne ein ZwischenlJetrag unter 50 000 Deut-                               heriger Zustimmung der Genehmigungsbehörde\nsche Mark, so ist nach unten abzurunden; im übri-                                 vorzunehmen,\ngen ist ni.1ch oben abzurunden.\n2. jede ohne sein Zutun eingetretene Änderung der\nDeckungsvorsorge und, soweit Schadensersatz-\nverpflichtungen in Frage kommen, zu deren Er-\n§ 17\nfüllung die Deckungsvorsorge oder die Freistel-\nNachweis der Deckungsvorsorge;                                     lungsverpflichtung des Bundes bestimmt ist, jedes\nMitteilungen und Anzeigen                                     Schadensereignis, jede Geltendmachung von Scha-\ndensersatzansprüchen und jede Leistung zur Er-\n(1) Die Deckungsvorsorge durch eine Haftpflicht-                               füllung von Schadensersatzverpflichtungen der\nversicherung oder durch eine Freistellungs- oder                                 Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen,\nGewährleistungsverpflichtung eines Dritten ist der                               sobald ihm diese Umstände bekannt werden,\nGenehmigungsbehörde in geeigneter Form nachzu-\nweisen. Der Antragsteller hat der Genehmigungs-                              3. der Genehmigungsbehörde oder der Aufsichts-\nbehörde in den Fällen des § 7 des Atomgesetzes die                               behörde auf deren Aufforderung hin nachzuwei-\nHöhe der Aufwendun~Jen für die Deckungsvorsorge                                   sen, daß die Deckungsvorsorge in der festgesetz-\nmitzuteilen.                                                                     ten Höhe und in dem festgesetzten Umfang vor-\nhanden ist und daß die Voraussetzungen fort-\n(2)   Die Genehmigungsbehörde muß den Ver-                                    bestehen, unter denen die Deckungsvorsorge auf\nsicherer oder den Dritten, der eine Freistellungs-                               andere Weise als durch eine Haftpflichtversiche-\noder Gewährleistungsverpflichtung übernommen                                      rung erbracht werden konnte, und\nhat, von der Erteilung und vom Widerruf der Ge-\n4. die Deckungssumme, soweit sie nicht für jedes\nnehmigung unterrichten.\nSchadensereignis in voller Höhe zur Verfügung\n(3) Wer Ansprüche geltend machen will, für deren                              steht, wiederaufzufüllen, wenn eine Minderung\nBefriedigung die Deckungsvorsorge in Betracht                                     um mehr als 20 vom Hundert oder, wenn die\nkommt, kann von der Genehmigungsbehörde ver-                                      Minderung mindestens 1 Million Deutsche Mark\nlangen, daß sie ihm Namen und Anschrift des Ver-                                  beträgt, um mehr als 10 vom Hundert eingetre-\nsicherers oder des Dritten bekanntgibt, der sich zur                              ten oder auf Grund eines oder mehrerer einge-\nFreistellung oder Gewährleistung verpflichtet hat.                                tretener Schadensereignisse zu erwarten ist.\n(4)    Zuständige Stelle für die Entgegennahme\neiner Anzeige über das Nichtbestehen oder die Be-                                                   Vierter Abschnitt\nendigung des Versicherungsvertrages oder des son-\nstigen Freistellungs- oder Gewährleistungsvertrages                                                Schl ußvorschriften\n(§ 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versiche-\nrungsvertrag; § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Atom-                                                           § 19\ngesetzes) ist die Genehmigungsbehörde. Kennt der                                                      Geltung in Berlin\nVersicherer oder der zur Freistellung oder zur Ge-\nwährleistung verpflichtete Dritte die zuständige Ge-                              Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nnehmigungsbehörde nicht, so genügt die Anzeige bei                            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nderjenigen Behörde, die ihn nach Absatz 2 von der                             setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 58 Satz 2 des\nErteilung der Genehmigung unterrichtet hat.                                   Atomgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 20\n§ 18\nInkrafttreten\nAuflagen im Genehmigungsbescheid\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\nIm Genehmigungsbescheid ist dem zur Deckungs-                              die Verkündung folgenden Kalendermonats in\nvorsorge Verpflichteten aufzuerlegen,                                         Kraft.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement.\nIm Teil III wird das als fo1tlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I\nS. 437) nach Sachgebiet(rn geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.       .\nBezugspreis für Teil I und Teil Il halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüqlich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}