{"id":"bgbl1-1970-102-3","kind":"bgbl1","year":1970,"number":102,"date":"1970-11-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/102#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-102-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_102.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Deckungsvorsorge-Verordnung","law_date":"1970-11-10T00:00:00Z","page":1520,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1520                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Deckungsvorsorge-Verordnung\nVom 10. November 1970\nAuf Grund des § 13 Abs. 3 und des § 54 des Atom-             ergeben. Dasselbe gilt für Schadensersatzver-\ngesetzes vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I               pflichtungen, die sich bei einer dem Betrieb\nS. 814), zuletzt geändert durch das Kostenermächti-             der Anlage zugehörigen Einrichtung oder\ngungs-Anderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bund2s-                Handlung ergeben, sofern die Genehmigung\ngesetzbl. I S. 805), verordnet die Bundesregierung              der Anlage die Einrichtung oder Handlung\nmit Zustimmung des Bundesrates:                                 ni eh t umfaßt.\"\n4. § 6 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) In der Uberschrift wird das Wort „Regel-\nDie Deckungsvorsorge-Verordnung vom 22. Fe-                   deckungssumme\" durch das Wort „Deckungs-\nbruar 1962 (Bundesgeselzbl. I S. 17) wird wie folgt             summe\" ersetzt;\ngeändert:\nb) in Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „ortsfesten\"\n1. Die Uberschrift des Ersten Abschnittes wird wie             gestrichen;\nfolgt gefaßt:\nc) in Absatz 3 werden nach den Eingangsworten\n„Deckungsvorsorgt~ in Fällen, bei denen eine                ,,Der Besiedlungsfaktor\" die Worte „für orts-\nHaftung nach § 25 des Atomgesetzes in Betracht              feste Reaktoren\" eingefügt;\nkommt\".\nd) es werden folgende Absätze 4 und 5 ange-\n2. In § 1 Satz 1 werden die Worte „Anlagen im                  fügt:\nSinne des § 7 des Atomgesetzes (Atomanlagen)\"                 ,, (4) Der Besiedlungsfaktor für ortsverän-\ndurch die Worte „Anlagen und Tätigkeiten, bei               derliche Reaktoren beträgt 2.\ndenen eine Haftung nach § 25 des Atomgesetzes\nin Betracht kommt,\" ersetzt.                                     (5) Die Deckungssumme ist nach§ 7 Abs. 1\nzu bestimmen, sofern eine Berechnung der\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                Regeldeckungssumme nach § 7 Abs. 1 in Ver-\nbindung mit § 11 Abs. 1 auf Grund der Menge\na) In der Uberschrift werden die Worte „für                 der zur Verwendung in der Anlage geneh-\nAtomanlagen\" gestrichen;                                migten Kernbrennstoffe einen höheren Wert\nb) in Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „im Zu-               als eine Berechnung der Regeldeckungssum-\nsammenhang mit der Anlage für deren Inha-               me nach den Absätzen 1 bis 4 ergibt.\"\nber\" durch die Worte „für den zur Deckungs-\nvorsorge Verpflichteten\" ersetzt;                5. § 7 erhält folgende Fassung:\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 7\n,,Die für Anlagen im Sinne des § 25 Abs.\ndes Atomgesetzes zu erbringende Deckungs-             Deckungssumme in anderen Fällen, bei denen\nvorsorge braucht sich nicht auf Schadenser-             eine Haftung nach § 25 des Atomgesetzes in\nsatzverpflichtungen zu erstrecken, die sich in                          Betracht kommt\nden Fällen des § 25 Abs. 2 des Atomgesetzes           (1) Bei Anlagen zur Erzeugung von Kern-\nbei der Beförderung von Kernbrennstoffen             brennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter","Nr. 102   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1970                               1521\nKernbrennstoffe sowie bei Fabrikationsanlagen                                oder zu einer der Beförderung dienenden\nzur BearbeHung oder Verarbeitung von Kern-                                   Verrichtung bestellt sind oder waren. 11\nbrennstoffen ist die Deckungssumme nach den\n§ § 11, 13 und 14 festzusetzen.                             9. § 11 wird wie folgt geändert:\n(2) Für die in § 5 Abs. 4 genannten Schadens-                a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1\nersatzverpflichtungen, die sich bei der Beförde-                       bis 3 ersetzt:\nrung von Kernbrennstoffen oder einer dem Be-\ntrieb einer Anlage zugehörigen Einrichtung oder                         ,, (1) Bei Kernbrennstoffen beträgt die Regel-\nHandlung ergeben, ist die Deckungssumme nach                           deckungssumme 1 Million Deutsche Mark,\nden §§ 11 bis 14 festzusetzen.\"                                       wenn die genehmigte Kernbrennstoffmenge\n1 Kilogramm nicht übersteigt. Die Regel-\ndeckungssumme erhöht sich für jedes weitere\n6. § 8 wird wie folgt geändert:                                           angefangene Kilogramm bis insgesamt 100\na) Absatz 1 Satz l wird wie folgt gefaßt:                             Kilogramm um je 100 000 Deutsche Mark, für\njede weiteren angefangenen 10 Kilogramm\n,, (1) Entstehen, abgesehen von den Fällen                     bis insgesamt 1000 Kilogramm um je 200 000\ndes § 6 Abs. 5, im Zusammenhang mit einem                        Deutsche Mark und für jede· weiteren ange-\nReaktor Gefahren, die bei der Berechnung                         fangenen 20 Kilogramm um je 300 000 Deut-\nder Regeldeckungssumme nach § 6 nicht oder                       sche Mark bis zu einem Höchstbetrag von\nnicht ausreichend berücksichtigt sind, so ist                    60 Millionen Deutsche Mark.\ndie Deckungssumme entsprechend höher fest-\nzusetzen.\";                                                          (2) Bei der Berechnung der Kernbrennstoff-\nmenge sind nur die Gewichtsanteile von Plu-\nb) in Absatz l Satz 2 wird der Punkt nach dem\ntonium 239, Plutonium 241, Uran 233 und\nWort „Regeldeckungssumme\" durch einen\nUran 235 zu berücksichtigen. Bei bestrahlten\nStrichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz\nKernbrennstoffen sind die vor der Bestrah-\nangefügt:\nlung vorhandenen Gewichtsanteile dieser\n,, § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.\";                         Stoffe maßgeblich, soweit sich hieraus eine\nc) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,,§ 6                           höhere Regeldeckungssumme ergibt.\noder 7 in Verbindung mit Absatz 1\" durch die                         (3) Die Regeldeckungssumme ist nach § 12\nWorte „den §§ 6 oder 7 Abs. 1 oder aus Ab-                        zu bestimmen, soweit nach dieser Vorschrift\nsatz 1\" ersetzt;                                                 auf Grund der Aktivität der genehmigten\nd) in Absatz 3 werden die Worte „Atomanla-                             Kernbrennstoffe ein höherer Wert als nach\ngen\" durch „Anlagen\" und die Worte ,,§ 7                          den Absätzen 1 und 2 festzusetzen ist; dies\nAbs. 3 in Verbindung mit § 12\" durch ,,§ 7                        gilt nicht für bestrahlte Kernbrennstoffe.\";\nAbs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 und 4,                b) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.\n§ 12\" ersetzt;\ne) in Absatz 4 werden die Worte ,,§ 7 Abs. 3\"              10. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ndurch die Worte ,,§ 7 Abs. 1 in Verbindung                 a) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nmit § 11 Abs. 4\" ersetzt.\n,,Die Erhöhung beträgt höchstens die Hälfte,\ndie Ermäßigung höchstens zwei Drittel der\n7. Die Uberschrift des Zweiten Abschnitts wird wie                         Regeldeckungssumme.      11\n;\nfolgt gefaßt:\nb) es wird folgender Satz 3 eingefügt:\n,,Deckungsvorsorge in sonstigen Fällen\".\n„Soweit bei bestrahlten Kernbrennstoffen\neine weitere Erhöhung angemessen ist, ist\n8. § 10 wird wie folgt geändert:\ndie Deckungssumme bis zum Siebeneinhalb-\na) In der Uberschrift werden die Worte „für                           fachen der Regeldeckungssumme zu erhöhen;\nKernbrennstoffe und sonstige radioaktive                          hierbei darf der Betrag von 7 ,5 Millionen\nStoffe\" gestrichen;                                              Deutsche Mark nicht überschritten werden.\";\nb) in Absatz 1 werden in Nummer 2 die Worte                    c) der bisherige Satz 3 wird Satz 4.\n,,im Falle der Beförderung die Leute des Be-\nförderers im Sinne des § 35 Abs. 1 des Atom-           11. § 15 wird gestrkhen.\ngesetzes\" gestrichen; das Komma nach dem\nWort „können\" wird durch einen Strich-                 12. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\npunkt ersetzt; es wird folgende Nummer 3                      ,, (1) Die Deckungsvorsorge durch eine Haft-\nangefügt:                                                  pflichtversicherung oder durch eine Freistellungs-\n,,3. im Falle der Beförderung auch die Perso-             oder Gewährleistungsverpflichtung eines Dritten\nnen, die neben dem zur Deckungsvorsorge          ist der Genehmigungsbehörde in geeigneter\nVerpflichteten an der Beförderung betei-         Form nachzuweisen. Der Antragsteller hat der\nligt sind oder waren oder befugterweise          Genehmigungsbehörde in den Fällen des § 7 des\nSach-, Dienst- oder Werkleistungen zur           Atomgesetzes die Höhe der Aufwendungen für\nBeförderung bewirken oder bewirkt haben          die Deckungsvorsorge mitzuteilen.         11","1522                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nArtikel 2                        sorge-Verordnung in der geltenden Fassung be-\nkanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des\nDiese Verordnung gilt auch für die bei ihrem In-\nWortlauts zu beseitigen.\nkrafttreten anhängigen Verfahren zur erstmaligen\noder erneuten Festsetzung der Deckungsvorsorge\n(§ 13 Abs. 1 des Atomgesetzes). Soweit die Dek-                                Artikel 4\nkungsvorsorge bei Inkrafttreten der Verordnung            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nbereits festgesetzt ist, hat die Verwaltungsbehörde     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndie Festsetzung auf Antrag des zur Deckungsvor-         blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 58 Satz 2 des Atom-\nsorge Verpflichteten den Vorschriften dieser Ver-       gesetzes auch im Land Berlin.\nordnung anzupassen.\nArtikel 3                                               Artikel 5\nDer Bundesminister für Bildung und Wissenschaft         Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\nwird ermächtigt, den Wortlaut der Deckungsvor-          die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 10. November 1970\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nLeussink"]}